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Beschluss

2 L 728/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:1124.2L728.22.00
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entlassung eines Beamten auf Probe -Lehrers- wegen unzureichender fachlicher Eignung.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 14.544,06 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entlassung eines Beamten auf Probe -Lehrers- wegen unzureichender fachlicher Eignung. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 14.544,06 Euro. I. Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 16.10.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl wurde antragsgemäß von Beginn an auf 12 Wochenstunden ermäßigt. Mit Bescheid vom 09.04.2018 wurde der Antragsteller für das Schuljahr 2017/2018 im dienstlichen Interesse und mit seinem Einverständnis als Vertretungslehrkraft eingesetzt. In dieser Funktion als Vertretungslehrer wurde der Antragsteller erstmals am 19.06.2018 von der Schulleiterin der Grundschule XXXXXXXX mit dem Gesamturteil „Die dienstliche Tätigkeit entspricht derzeit nicht den Anforderungen“ dienstlich beurteilt. Ausgehend von den in beiden Unterrichtsbesuchen festgestellten Defiziten wurden dem Antragsteller zahlreiche in der Beurteilung dargelegte Ratschläge gegeben, um seine (Unterrichts-) Arbeit zu verbessern (Bl. 127-133 PA). An dieser Beurteilung wurde auch nach einer Gegendarstellung des Antragstellers festgehalten. Am 27. und 28.9.2018 fanden Unterrichtshospitationen in den Fächern Religion und Sport (jeweils Klassenstufe 2) statt, auf deren Grundlage mit dem Antragsteller durch zwei Schulaufsichtsbeamte ein Beratungsgespräch geführt wurde (Bl. 168 PA). Eine dienstliche Beurteilung über den Antragsteller vom 20.05.2019 wurde aus formalen Gründen am 19.11.2019 aufgehoben. Eine weitere Unterrichtshospitation und ein anschließendes Beratungsgespräch durch die Schulaufsichtsbeamtin fanden am 17.12.2019 statt (Bl. 219, 220 PA). Am 04.02.2020 wurde durch die stellvertretende Schulleiterin der Grundschule XXX die zweite dienstliche Beurteilung über den Antragsteller erstellt, die mit dem Gesamturteil „Die dienstliche Tätigkeit entspricht derzeit nicht den Anforderungen“ endete. In der Beurteilung ist im Einzelnen ausgeführt, welche Sachverhalte in Bezug auf die besuchten Unterrichtsstunden in der anschließenden Besprechung kritisch angesprochen wurden (Bl. 230-236). Die vom Kläger durch die GEW beantragte Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 18.08.2020, versandt am 24.09.2020, wurde die Probezeit bis zum 31.01.2021 verlängert. Zugleich wurde der Antragsteller ausdrücklich aufgefordert, sich entsprechend den Vorgaben der Schulleitung sowie der Schulaufsicht fortzubilden, um die dienstliche Bewährung während der Verlängerung der Probezeit zu erreichen (Bl. 280 PA). Am 07.10.2020 fand ein Gespräch zur konstruktiven Rückmeldung nach Unterrichtsbesuchen zur Verbesserung der Unterrichtsqualität des Antragstellers statt (Bl. 281, 282 PA). Die dritte dienstliche Beurteilung wurde am 20.11.2020 durch den stellvertretenden Schulleiter der Grundschule XXX gefertigt. Sie lautete ebenfalls auf das Gesamturteil „Die dienstliche Tätigkeit entspricht derzeit nicht den Anforderungen“(Bl. 283- 290 PA). Mit Schreiben vom 19.04.2021 wurde die Probezeit bis zum 16.07.2021 verlängert. Zu der noch vor dem Beginn der unterrichtsfreien Zeit im Juli 2021 vorgesehenen weiteren dienstlichen Beurteilung kam es zunächst nicht, da der Antragsteller vom 01.06.2021 bis einschließlich 16.07.2021 arbeitsunfähig erkrankt war und er anschließend bis zum 31.12.2021 wegen Pflege seiner Eltern beurlaubt war. Dementsprechend wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 15.07.2021 die Probezeit bis zum 31.01.2022 verlängert und zugleich mitgeteilt, dass die dienstliche Beurteilung nach Beendigung der Beurlaubung zeitnah erfolgen werde. Nachdem der Antragsteller nach dem Ende der Beurlaubung am 04.01.2022 seinen Dienst angetreten hatte, wurde mit Schreiben vom 12.01.2022 die Probezeit ein weiteres Mal bis zum 30.04.2022 verlängert. Die von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin erstellte vierte dienstliche Beurteilung vom 04.03.2022 endete mit dem Gesamturteil „Die dienstliche Tätigkeit entspricht nicht den Anforderungen“. Gegenstand der dienstlichen Beurteilung waren im Wesentlichen Unterrichtsbesuche am 19.01.2022 (Klassenstufe 1) in den Fächern Deutsch und katholische Religion (Bl. 339-350 PA). Durch Bescheid vom 12.05.2022 wurde der Antragsteller nach Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 30.06.2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2022 Widerspruch ein und beantragte mit am 28.06.2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12.05.2022 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller nicht angegriffene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 12.05.2022 genügt den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Sache ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründet, weil die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 12.05.2022 offensichtlich rechtmäßig ist und daher die in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu orientierende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis führt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung vorliegt. Die inhaltliche Kontur erhält der gesetzliche Begriff der Bewährung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leitung in Art. 33 Abs. 2 GG. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden (Status-) Amtes voraussichtlich gerecht werden wird; für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn.1BVerwG, Beschluss vom 19.05.2022 - BVerwG 2 B 41.21 -, juris, Rdnr. 12BVerwG, Beschluss vom 19.05.2022 - BVerwG 2 B 41.21 -, juris, Rdnr. 12 Grundlage dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu treffenden Prognoseentscheidung ist regelmäßig die am Ende der Probezeit zu erstellende Probezeitbeurteilung, die der Feststellung dient, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Dies bedeutet nicht, dass die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen mangelnder Bewährung den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraussetzt. Maßgeblich ist allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob sich der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält.2BVerwG, wie vor, Rdnr. 13BVerwG, wie vor, Rdnr. 13 Die Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten wegen mangelnder Bewährung zu entlassen, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.3BVerwG, wie vor, Rdnr. 16BVerwG, wie vor, Rdnr. 16 Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist die Entscheidung des Antragsgegners, dass der Antragsteller während der mehrfach verlängerten Probezeit eine fachliche Befähigung für das Amt des Lehrers nicht gezeigt hat und daher aus dem Beamtenverhältnis aus Probe zu entlassen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde in insgesamt vier dienstlichen Beurteilungen das Gesamturteil zuerkannt, dass die dienstliche Tätigkeit die Anforderungen „derzeit nicht“ – so die Beurteilungen vom 19.6.2018, vom 4.2.2020 und vom 20.11.2020 – bzw. „nicht“ – so die letzte Beurteilung vom 4.3.2022 – erfülle. Diese übereinstimmenden Bewertungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass beim Antragsteller erhebliche Defizite im fachlichen und im didaktisch-methodischen Bereich gegeben seien. So ist bereits in der ersten Beurteilung vom 19.6.2018 ausgeführt, dass der Antragsteller es (noch) nicht schaffe, kompetenzorientiert und zielstrebig zu arbeiten. Der Lernzuwachs in den Stunden sei zu gering und es entstehe der Eindruck, dass die Klasse nicht wirklich weiterkomme. Die Stoff- und Zeiteinteilung sei nicht effektiv und lasse befürchten, dass der Lehrplan nicht eingehalten werden könne. Im Bereich des erzieherischen Wirkens müsse der Antragsteller viel klarer, konsequenter und bedürfnisorientierter auf die Schüler eingehen. (…) Ihm fehle noch der Blick auf das Wesentliche und er zeige sich nicht flexibel genug, angemessen auf Unterrichtsstörungen einzuwirken. Hier zeige sich noch eine große Unsicherheit. (…) Es sei fraglich, ob eine größere Verantwortung und ein vermehrtes Einbinden in den Schulalltag auf Dauer für ihn leistbar seien. Er wirke in der jetzigen Ausgangslage in verschiedenen Situationen überfordert, was sich zum Beispiel darin zeige, dass er Arbeitsaufträge in der Klasse zeitlich nicht umsetzen könne. Dieses negative Leistungsbild hat sich in den nachfolgenden Beurteilungen weiter verstärkt. So ist in der zweiten Beurteilung vom 4.2.2020 ausgeführt, dass der Antragsteller als Lehrkraft zu wenig Eigenverantwortung zeige. Die Wissensvermittlung sei weder fachgerecht noch adressaten- und altersgerecht. Das eigene fachliche und pädagogische Wissen sei unzureichend. Eine entsprechende Fachsprache werde vermisst. Dies zeige sich auch in unzureichenden Erklärungsversuchen, fachlicher Aufarbeitung und im Unverständnis der Kinder. (…) Eine höhere Stundenverpflichtung oder Klassenlehrerfunktion sei zurzeit von Seiten der Schulleitung und der Schulaufsicht nicht vorstellbar. (…) Der Antragsteller zeige erhebliche didaktisch-methodische Defizite. Fachlich korrekten und altersgemäßen Unterricht zu halten, gelinge ihm nur unzureichend. (…) Lernplangerechtes Lehren und kindgerechtes zielgerichtetes Planen seines Unterrichts, um einen echten Lernzuwachs bei Schülern zu erreichen, gelinge ihm nicht ausreichend. Es falle dem Antragsteller schwer, im Unterricht fachlich korrekt und erzieherisch wirksam tätig zu sein. (…) Ihm fehlten das notwendige pädagogische Geschick und das individuelle Eingehen auf das einzelne Kind. Organisatorische Fähigkeiten, methodische und didaktische Grundlagen, pädagogisches Geschick sowie Durchsetzungsvermögen seien nicht gegeben. Die dritte Beurteilung vom 20.11.2020 weist auf Schwächen in der Arbeit als Lehrer wie unzureichende Unterrichtsplanungen und Zielformulierungen hin. Das unterrichtliche Handeln führe zu wenig Selbstständigkeit der Schüler und verhindere so ein selbstständiges Lernen. Arbeitsaufträge würden oft zu umständlich formuliert, so dass die Kinder wenig Zeit hätten, produktiv zu arbeiten. Das Anspruchsniveau sei nach wie vor zu niedrig. Der Antragsteller setze Fachbegriffe voraus, welche die Kinder überforderten. Die Unterrichts- und Arbeitsaufträge würden nicht differenziert arrangiert. Der Antragsteller müsse dringend an seiner Spracharbeit und der der Kinder arbeiten. Er rede schnell und stelle immer wieder mehrere Fragen, die größtenteils nicht beantwortet würden. (…) Die Defizite der unterrichtlichen Arbeit beträfen den fachlichen und methodisch-didaktischen Bereich. Ein mangelndes Grundverständnis des Kompetenzbegriffes führe zu Fehlplanungen des Unterrichts. Ein zu geringer Lernzuwachs mit nicht angepasstem Anspruchsniveau und nicht differenzierten Arbeitsaufträgen entspreche nicht den Anforderungen eines Lehrers der Primarstufe. Der Antragsteller habe trotz zahlreicher Möglichkeiten zur Hospitation und zu Beratungen durch Kollegen, Schulleitungen und Schulaufsicht die Kernfähigkeit einer Lehrkraft im Primarbereich bis dato nicht erlangen können, was er so auch im Reflektionsgespräch der Kommission bestätigt habe. Die vierte Beurteilung vom 04.03.2022 führt aus, dass der Antragsteller erhebliche fachliche und didaktisch-methodische Defizite zeige, die sich erheblich auf den Umgang mit den Kindern und die Qualität des Unterrichtes auswirkten. Statt durch geschickte Unterrichtsplanung und -gestaltung die Kinder zu motivieren, arbeite der Antragsteller, indem er Druck auf die Kinder ausübe. Ein mangelndes Grundverständnis des Kompetenzbegriffs führe zu Fehlplanungen des Unterrichts. Ein zu geringer Lernzuwachs mit nicht angepasstem Arbeitsniveau und nicht differenzierten Arbeitsaufträgen entspreche nicht den Anforderungen eines Lehrers der Primarstufe. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, die Kernfähigkeiten einer Lehrkraft im Primarbereich zu erlangen. Die Auswahl, Qualität und der Einsatz der im Unterricht verwendeten Materialien seien oft nicht stimmig. (…) Angesichts der Tatsache, dass über die Jahre keine positive Entwicklung beim Antragsteller zu beobachten sei, sowie aufgrund seines mangelnden grundlegenden pädagogischen Geschicks und den fortbestehenden enormen elementaren fachlichen und methodisch-didaktischen Defiziten sei der Antragsteller als Lehrer ungeeignet. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die perspektivisch eine Verbesserung in jedweder Form erwarten ließen. Diese von vier verschiedenen Beurteilenden gefertigten und jedenfalls in den Kernaussagen übereinstimmenden dienstlichen Beurteilungen sind ebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Unterrichtsbewertungen insgesamt anschaulich und nachvollziehbar begründet und vermögen die Feststellung, dass die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers nicht den Anforderungen entspricht, zu tragen. Die auf dieser Erkenntnislage gründende Entscheidung des Antragsgegners, dass der Antragsteller den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenen Statusamtes nicht gerecht wird und er daher aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wird, ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, es habe keine Kontinuität in dem Erprobungsverhältnis bestanden, weil er bis April 2022 an zehn verschiedenen Schulen eingesetzt worden sei. Hierzu hat der Antragsgegner einleuchtend ausgeführt, dass der Antragsteller der sog. mobilen Lehrerreserve angehört habe und es bei einem Einsatz als Vertretungslehrer üblich sei, dass der Einsatz an verschiedenen Schulstandorten sowie auch kurzfristig in verschiedenen Klassenstufen und Fächern erfolge, ein kontinuierlicher Einsatz, insbesondere als Klassenleitung, sei aus Sicht der jeweiligen Schulleiterin, der Schulaufsicht sowie aus Sicht des Antragstellers selbst nicht möglich gewesen. Soweit sich der Antragsteller auf eine positive Leistungsbeschreibung der Schulleiterin der Grundschule XXX vom 29.01.2021 bezieht, beachtet er nicht, dass es sich hierbei nicht um eine dienstliche Beurteilung handelt und diese Einschätzung in erheblichem Widerspruch zu den weitgehend übereinstimmenden Leistungsbewertungen aller vier Beurteilenden steht. Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, es hätten in der Zeit vom 16.10.2017 bis 17.10.2018, vom 18.10.2018 bis 16.12.2019, vom 13.02.2020 bis 6.10.2020 und vom 10.03.2022 bis 30.06.2022 keine Beratungen stattgefunden, muss gesehen werden, dass bereits in den vier dienstlichen Beurteilungen die aus Sicht des Beurteilenden bestehenden vergleichbaren Defizite im Einzelnen dargelegt sind, und zudem in den Beurteilungen entweder konkrete Ratschläge zur Unterrichtsführung angesprochen sind oder ausgeführt ist, dass zahlreiche Möglichkeiten zur Hospitation und Beratung durch Kollegen, die Schulleitungen und die Schulaufsicht bestanden hätten. Zudem hat der Antragsgegner substantiiert vorgetragen und ist in den Personalakten dokumentiert, dass am 27./28.09.2018 Beratungen nach Hospitationen, am 17.12.2019 Unterrichtshospitationen und ein Beratungsgespräch und am 7.12.2020 ein Gespräch zur Rückmeldung nach Unterrichtsbesuchen stattgefunden haben, ohne dass der Antragsteller diesem konkreten Sachvortrag mit der gebotenen Substanz entgegengetreten ist. Ebenso wenig kann dem Antragsteller darin gefolgt werden, dass er die – nicht durch Widerspruch oder Klage angefochtenen – dienstlichen Beurteilungen nunmehr als einseitig und nicht gerechtfertigt rügt. Im Einzelnen gilt: Soweit er in Bezug auf die erste Beurteilung geltend macht, dass er die Klasse erst am 13.04.2018 übernommen habe, die Anwesenheit einer Sozialarbeiterin keinen vollständigen Unterricht erlaubt habe und es wegen des Faches Sport, eines Sportfestes und eines Theaterstücks zu Unterrichtsausfällen gekommen sei, hält ihm der Antragsgegner mit Recht entgegen, dass eine ausgebildete Lehrkraft auch in einer noch unbekannten Klasse einen fachlich korrekten Unterricht halten können muss. Soweit nach seiner Darlegung ihm die Schulrätin beim Einsatz in der Grundschule XXX untersagt habe, an unterrichtsfreien Tagen in die Schule zu kommen und zu hospitieren, ist nicht ersichtlich, dass er nicht zu anderen Zeiten und auf andere Weise die Aufarbeitung der festgestellten fachlichen und didaktisch-methodischen Defizite hätte bewerkstelligen können. Seinem weiteren Vortrag, dass die Schulleitungen in XXX und XXX ihm Fortbildungen untersagt hätten, steht bereits entgegen, dass er nach eigenen Angaben mit E-Mail vom 27.01.2020 die Grundschule in XXX um Bestätigung gebeten habe, dass er „nicht mehr als drei Fortbildungen“ besuchen dürfe. Zudem hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass Fortbildungen aus dienstlichen Gründen (Ausfall von Lehrkräften) zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung hätten untersagt werden müssen, nachmittägliche Fortbildungen indes immer möglich gewesen seien und der Antragsteller empfohlene Fortbildungen nicht immer anvisiert habe. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die zweite Beurteilung rügt, dass der auf seinen Wunsch offensichtlich bei der Hospitation anwesenden Personalrätin untersagt worden sei, sich zu äußern, was den Befangenheitsvorwurf gegenüber der Schulrätin untermauere, ist darauf hinzuweisen, dass der Personalrätin eine Würdigung der in der Hospitation gezeigten Leistungen nicht zusteht und daher das Untersagen einer Äußerung kein Hinweis auf eine Befangenheit der Beurteilenden darstellen kann. Im Übrigen hätte der Antragsteller den Einwand der Befangenheit in einem Verfahren gegen die Beurteilung geltend machen müssen. Soweit der Antragsteller in der seine vierte Beurteilung betreffenden Gegendarstellung vom 19.01.2022 seine gezeigten fachlichen und didaktisch-methodischen Leistungen anders bewertet als die Beurteilerin, liegt eine grundsätzlich nicht beachtliche Selbsteinschätzung des eigenen Leistungsbildes vor. Soweit er Ausführungen in der Revision, zum Beispiel hinsichtlich einzelner seiner Äußerungen, zur Einhaltung der Maskenpause und der Corona-Maßnahmen, zur Streichung des Sportunterrichts, zu Absprachen und zur Zusammenarbeit mit Kollegen oder zu Schulverwaltungsaufgaben, bestreitet oder anders darstellt, ist sein Vortrag nicht geeignet, die Bewertungen der Beurteilerin zu seinen fachlichen und didaktisch-methodischen Leistungen in den Kernaussagen infrage zu stellen, zumal alle vier Beurteilende weitgehend vergleichbare Beanstandungen hinsichtlich der Unterrichtsführung des Antragstellers geäußert haben. Sein weiterer Einwand, dass er vor der vierten Beurteilung in einem Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.12.2021 wegen Erkrankung und der Beurlaubung zur Pflege seiner Eltern nicht im Dienst gewesen sei und trotz der Probezeitverlängerung bis 30.04.2022 die Revision bereits am 19.01.2022 stattgefunden habe, blendet aus, dass ihm schon mit Schreiben vom 15.07.2021 mitgeteilt worden ist, dass die dienstliche Beurteilung nach Beendigung der Beurlaubung zeitnah erfolgen werde. Zudem ist dem Antragsteller mit E-Mail vom 14.01.2022 der anstehende Unterrichtsbesuch der Schulrätin am 19.01.2022 angekündigt worden. Weiterhin ist er mit E-Mail vom 15.01.2022 darüber unterrichtet worden, an welchen Themen die Klasse im Fach Deutsch gerade arbeite und wo er anknüpfen könne, zudem ist er informiert worden, dass für die Religionsstunde ein geeignetes Thema frei ausgewählt werden könne. Demnach war dem zum damaligen Zeitpunkt bereits über vier Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe befindlichen Antragsteller ausreichend Zeit bemessen, sich für die Hospitation am 19.01.2022 effektiv vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund greift auch sein Einwand nicht, er habe bis zum 07.02.2022 keinen Stundenplan erhalten und in diesem Zeitraum kurze Besuche in unterschiedlichen Klassen sowie nicht unterrichtsbezogene Tätigkeiten ausgeführt. Sein weiterer Einwand, dass die bei der Hospitation anwesende Schulleiterin dienstunfähig erkrankt gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil die Beurteilung durch die Schulaufsichtsbeamten erstellt worden ist. Seine weitere Behauptung, die schriftlichen Ausführungen des Vertreters des Bischöflichen Generalvikariats zum Unterricht im Fach katholische Religion hätten „schwere inhaltliche Veränderungen“ erfahren, ist unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner vorgelegten Dokuments mit den vorgenommenen Änderungen durch nichts belegt. Schließlich vermag auch das Vorbringen des Antragstellers nicht zu überzeugen, dass er, wie die Aufzeichnungen der Schulleiterin der Grundschule XXX betreffend den Zeitraum Januar bis Juni 2020 zeigten, jedenfalls während des gesamten Schuljahres offensichtlich einer engmaschigen Kontrolle ausgesetzt gewesen sei, was deutlich mache, dass zu keinem Zeitpunkt eine objektive Beurteilung erfolgt sei, sondern vielmehr Gründe gesucht worden seien, ihn faktisch loszuwerden. Dem hat der Antragsgegner nachvollziehbar entgegengehalten, dass sich die betreffende Schulleiterin mit Blick auf ihre Aufgabe, die dienstliche Tätigkeit der Lehrkräfte zu beaufsichtigen, aufgrund des aus ihrer Sicht fortgesetzt beanstandungswürdigen Verhaltens des Antragstellers veranlasst gesehen hat, ausführliche Notizen zu erstellen und diese der zuständigen Schulaufsicht zur Kenntnis zu geben. In Bezug auf die sein Vorbringen wie ein roter Faden durchziehende Behauptung des Antragstellers, er sei nicht objektiv und unbefangen beurteilt worden, ist aus Sicht der Kammer entscheidend darauf hinzuweisen, dass in allen vier von verschiedenen Beurteilern unabhängig voneinander erstellten dienstlichen Beurteilungen übereinstimmend erhebliche fachliche und didaktisch-methodische Defizite in seiner unterrichtlichen Tätigkeit erkannt worden sind. Der Antrag ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.