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Urteil

2 K 625/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:1214.2K625.21.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage auf Gewährung von Beihilfe für eine extracorporale Stoßwellentherapie(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Gewährung von Beihilfe für eine extracorporale Stoßwellentherapie(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe betreffend die Aufwendungen für eine extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2021 ist daher - soweit streitbefangen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO).1Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, vom 08.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 (u.a.) -Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, vom 08.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 (u.a.) - Maßgeblich ist demnach mit Blick auf den Behandlungszeitraum vom 23.03.2020 bis zum 15.04.2020 § 67 SBG idF v. 08.12.2010 sowie die §§ 4 Abs. 1 Nr.1 BhVO idF v. 14.04.2016 und 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO idF v. 20.06.2012 iVm Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVo idF v. 08.12.2008. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO 2016 sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 lit. a BhVO 2012 bestimmen sich die Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach der Anlage 2. Weiter bestimmt Satz 2, dass das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen kann. Die Anlage 2 2008, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel regelt, bestimmt in Nr. 3, 3. Spiegelstrich: „Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie auf Grund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind: - Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich für die Behandlung der tendinosis calcarea (Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des faszitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.“ Daran gemessen sind die Leistungen des behandelnden Arztes des Klägers, für die dieser Beihilfe begehrt, nicht beihilfefähig. Bei direkter Anwendung vorgenannter Regelung ergibt sich, dass die Diagnose des Klägers nicht unter die in der Auflistung genannten Diagnosen zu subsumieren ist. Ausweislich der in der Arztrechnung vom 27.04.2020 angegebenen Diagnosen und der ärztlichen Bescheinigung vom 06.04.2020 hat der behandelnde Arzt mit der fokussierten Stoßwellentherapie ein Patellaspitzensyndrom behandelt. Dieses Krankheitsbild unterfällt nicht der Auflistung in der Anlage. Das Patellaspitzensyndrom gehört auch nicht zu den im Widerspruchsbescheid erweiternd aufgeführten Indikationen Impingementsyndrom, Therapieresistente Achillodynie (Achillessehnenentzündung), Epicondylitis humeri redialis (Therapieresistenter Tennisarm). Eine Behandlung des Patellaspitzensyndroms durch die extracorporale Stoßwellentherapie ist daher von der Beihilfe ausgeschlossen. Eine Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz begehrten erweiternden Anwendung der Regelung auf die Behandlung des Patellaspitzensyndroms. Hierzu hat der Kläger auch nicht ansatzweise erläuternde Ausführungen gemacht, inwieweit es sich hierbei um eine mit den gelisteten Indikationen vergleichbare Erkrankung handeln soll. Zudem bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a und Satz 2 BhVO 2012, dass wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach den Anlagen 2 bis 4 beihilfefähig sind und das zuständige Ministerium die in Satz 1 genannten Aufwendungen begrenzen und ausschließen kann. Damit hat der Verordnungsgeber bereits im Wortlaut entschieden, dass er nur die in der Anlage 2 - hier: Nr. 3, 3. Spiegelstrich - bezeichneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als beihilfefähig anerkennt. Demnach hat der Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung getroffen und festgelegt, dass er andere Indikationen einem Ausschluss unterwirft. Weiterhin spricht gegen die vom Kläger erstrebte Erweiterung der Beihilfefähigkeit, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO 2012 iVm. Nr. 3, 3. Spiegelstrich der Anlage 2 2008 eine Ausnahmeregelung darstellt, die als solche grundsätzlich eng auszulegen ist. Darüber hinaus ist die Anlage 2 Nr. 3., 3. Spiegelstrich abschließend geregelt. Der Verordnungsgeber hat die Auflistung nicht als Regelbeispiele ausgestaltet, sondern die beihilfefähigen Behandlungsmethoden enumerativ und damit abschließend festgelegt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip. Dieses leitet sich her vom Fürsorgeprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und stellt eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge dar. Sie soll den Beihilfeberechtigten nur von den Aufwendungen in angemessenem Umfang, die ihn u.a. in Krankheitsfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann, freistellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht.22 BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98– Juris, Rdnr. 29und vom Urteil.vom 03.07.2003 - 2 C 36/02 – Juris, Rdnr. 18).BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98– Juris, Rdnr. 29und vom Urteil.vom 03.07.2003 - 2 C 36/02 – Juris, Rdnr. 18). Der Verordnungsgeber kann deshalb selbst bestimmen, welche Fälle er als beihilfeberechtigt anerkennt und welche er von einer Beihilfe ausschließt. Soweit sich der Kläger noch auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.07.2008 beruft, gibt diese aus den vom Beklagten dargelegten Gründen keinen Anlass für eine andere Einschätzung. Da der Kläger dem nicht entgegengetreten ist, sind weitere Ausführungen entbehrlich. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Kläger beantragte mit am 28.12.2020 eingegangenem Antrag die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen für eine extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT). Die Behandlung wurde mit Rechnung des behandelnden Arztes vom 27.04.2020 über einen Gesamtbetrag von 775,41 € abgerechnet, wovon auf die Stoßwellentherapie ein Betrag von 690,16 € entfallen ist. Durch Bescheid vom 21.01.2021 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für eine extracorporale Stoßwellentherapie nur in den in Ziffer 3 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 S. 1 Buchst. a BhVO gelisteten Krankheiten beihilfefähig sei. Daneben seien keine Zuschläge beihilfefähig. Zur Begründung des am 12.02.2021 eingelegten und mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2021 konkretisierten Widerspruchs bezog sich der Kläger auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 06.04.2020 sowie die Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.07.2008 - 10 U 1437/07 -. Hiernach sei jegliche ärztliche Tätigkeit umfasst, die durch die betreffende Krankheit verursacht sei, sofern die Leistungen des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege im konkreten Falle auf Heilung, Besserung oder auch Linderung oder Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet sei. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung sei im Allgemeinen auszugehen, wenn eine solche Methode zur Verfügung stehe und angewandt worden sei, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen, zu mindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass eine Behandlungsmethode noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur nach wissenschaftlichem Standard dokumentiert und bewertet sei. Insofern sei hier sowohl von der Notwendigkeit als auch von der Geeignetheit auszugehen. Denn letztlich habe die Behandlung dazu geführt, dass sich die Erkrankung beim Kläger nicht verschlimmert habe, sondern vielmehr eine Besserung bzw. Linderung eingetreten sei. Zudem seien die im Ablehnungsbescheid aufgezählten Krankheiten aus Gleichbehandlungsgründen mit seiner Krankheit gleichzusetzen. Durch Bescheid vom 26.04.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 2 BhVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ganz oder teilweise ausgeschlossen werde. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Buchst. a Beihilfeverordnung in Verbindung mit der Anlage 2 hierzu seien die Aufwendungen für die hochenergetische Stoßwellentherapie (auch extracorporale Stoßwellentherapie genannt) nur bei Vorliegen einer der dort genannten Indikationen beihilfefähig. Die in der vorliegenden Rechnung angegebene Indikation (Patellaspitzensyndrom) gehöre nicht zu den genannten Ausnahmen, sodass die Aufwendungen hierfür nicht beihilfefähig seien. Die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art 33 Abs. 5 GG verlange weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzenden Beihilfen vollständig gedeckt würden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar seien. Mit am 26.05.2021 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er sein in der Widerspruchsbegründung vom 09.03.2021 geltend gemachtes Vorbringen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2021 zu verpflichten, Beihilfe für die Aufwendungen für die extracorporale Stoßwellentherapie zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass der Kläger gemäß der Diagnose in der Rechnung vom 27.04.2020 unter Patellaspitzensyndrom und Verdacht auf Ermüdungsfraktur MFK leide. Insoweit seien die in Ziffer 3 der Anlage 2 BhVO und Nr. 2 der AV zu § 5 Abs. 2 BhVO angegebenen Voraussetzungen nicht gegeben. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz helfe nicht weiter, weil dort versicherungsrechtliche Maßstäbe in Rede gestanden hätten und die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung im dortigen Zusammenhang nicht von Belang gewesen sei. Die Beihilfeverordnung benenne aber explizit die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in § 5 Abs. 2 lit. a BhVO und Anlage 2 zur BhVO, demzufolge vorliegend Beihilfe nicht gewährt werden könne. In Schriftsätzen vom 20.09.2021 und 24.09.2021 haben sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung der Kammer gemacht wurde.