Urteil
2 K 1586/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0531.2K1586.20.00
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Leitsätze
Die Aufwendungen für die Chelat-Therapie (Rn.21)
, die Bioresonanztherapie(Rn.49)
, die Inuspherese(Rn.53)
, die Hochfrequenztherapie (Rn.55)
sowie die Protokoll-N-Infusion (Rn.57)
sind grds. nicht beihilfefähig. (Fortführung der bisherigen Kammerrechtsprechung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufwendungen für die Chelat-Therapie (Rn.21) , die Bioresonanztherapie(Rn.49) , die Inuspherese(Rn.53) , die Hochfrequenztherapie (Rn.55) sowie die Protokoll-N-Infusion (Rn.57) sind grds. nicht beihilfefähig. (Fortführung der bisherigen Kammerrechtsprechung) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den gemäß den streitgegenständlichen Rechnungen verausgabten Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.1 VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -,VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird.2BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle Juris.BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle Juris. Die Aufwendungen gelten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels, fallbezogen also im Zeitraum von Dezember 2019 bis Oktober 2020. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG in der Fassung vom 8.12.2010 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der Fassung vom 14.4.2016 sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits- und Pflegefällen beihilfefähig. Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich nur dann notwendig, wenn diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO in der Fassung vom 20.6.2012 i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 zur BhVO (Fassung vom 8.12.2008) setzt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. In Anlage 2 (vgl. Nr. 1) werden daher in der Praxis verschiedentlich angewandte Behandlungen und Mittel aufgeführt, für welche nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse diese Voraussetzungen nicht vorliegen und für welche daher eine Beihilfe nicht (Nr. 2) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 3) gewährt werden kann. 1. Ausgehend hiervon können zunächst die Aufwendungen zur Chelat-Therapie nicht als beihilfefähig anerkannt werden. a) Zu den Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist, gehört nach Maßgabe der Anlage 2 Nr. 2 lit. C - 1. Spiegelstrich - die vorliegend in Rede stehende Chelat-Infusionstherapie. Unter Nr. 3 "Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind", ist die Chelat-Infusionstherapie nicht aufgeführt. Dieser generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit ist, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung3 Vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - (VG 6 K 1837/12), Juris; s. ferner: Urteil des VG des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -,Vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - (VG 6 K 1837/12), Juris; s. ferner: Urteil des VG des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -,ausführlich begründet hat, nicht gerechtfertigt. Demnach sei es zwar zutreffend, dass der Therapie als - in der Vergangenheit - propagierte Behandlungsmethode gegen Arteriosklerose wegen nicht belegter positiver Wirkungen bei zahlreich auftretenden, auch gefährlichen Nebenwirkungen zu Recht die allgemeine medizinisch-wissenschaftliche Anerkennung versagt geblieben sei. Auch lasse sich eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Chelat-Therapie als Maßnahme zur Ausleitung auch geringer Schwermetallbelastungen, die alternativ-medizinisch angewendet werde, nicht feststellen. Allgemein anerkannt sei die Chelat-Therapie in der evidenzbasierten Medizin aber bei ernsthaften bzw. schwerwiegenden (pathologischen) Vergiftungen durch Schwermetalle. Gebe es somit (jedenfalls) eine medizinische Indikation, bei der die dem Ausschlusstatbestand zugrundeliegende Annahme, bei der Chelat-Therapie handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, sich als unzutreffend erweise, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung für die betreffende Regelung. Dieser Rechtsfehler führe "zur partiellen Unwirksamkeit des Ausschlusses für die Fälle ernstlicher/schwerwiegender Schwermetallvergiftungen." 4Dementsprechend sieht Nr. 4.1 AV zu § 6 Abs. 2 BhVO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören.Dementsprechend sieht Nr. 4.1 AV zu § 6 Abs. 2 BhVO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören. Im damals von ihm konkret zu entscheidenden Fall bejahte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen solch schwerwiegenden Fall, weil der beim Kläger jenes Verfahrens in der Urinprobe gemessene Wert für Aluminium mehr als das Siebeneinhalbfache des betreffenden Normwertes betrug. Dabei stützte sich das Gericht auf das anderweitig, in einem über fünf Jahre zuvor im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 735/09 vom Verwaltungsgericht des Saarlandes eingeholte Gutachten vom 25.7.2010 des Prof. Dr. med. .., Professor für Innere Medizin an der Universität zu Köln. Danach werde die Chelat-Therapie – auch nach den Empfehlungen von Giftzentralen – bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen eingesetzt, die angenommen würden, wenn die Konzentrationen das Fünffache des Normwertes überschreiten würden. Prof. Dr. .. hatte im damaligen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Aktenzeichen 3 K 735/09 eine Fallkonstellation zu beurteilen, in der sich die bei Laboruntersuchungen festgestellten Schwermetallkonzentrationen im Normbereich bewegten und auch ansonsten kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer erheblichen Schwermetallintoxikation aufgezeigt wurde, gleichwohl aber eine Chelat-Infusionstherapie über einen Zeitraum von einem halben Jahr durchgeführt wurde. Zusammenfassend hielt er in allgemeinverbindlicher Form fest: "Bei der Verabreichung sogenannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen bei tatsächlich nicht erhöhten oder allenfalls leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut (bzw. im Urin nach DMSA-Stimulation) handelt es sich - insbesondere als wiederholte Infusionen über den Zeitraum von mehreren Monaten – nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren." b) Fallbezogen sind die hinsichtlich der Ehefrau des Klägers getätigten Aufwendungen für die Chelat-Therapie für die bei ihr im Zeitraum Dezember 2019 bis Oktober 2020 durchgeführte Behandlung nicht notwendig und daher nicht beihilfefähig. Die am 30.8.2019 bei der Ehefrau des Klägers im Urin nachgewiesenen überhöhten Messwerte für Schwermetalle lauten wie folgt (Bl. 33 GA): Schwermetall gemessener Wert (in mcg/g = µg) Normwert (in mcg/g = µg) Aluminium 43.7 < 15.0 Arsen 27.6 < 15.0 Blei 26.3 < 10.0 Quecksilber 19.9 < 5.0 aa) Ausweislich des Befundberichts des Laborzentrums vom 30.8.2019 wurden diese erhöhten Werte nach Gabe von Chelatbildner (DMSA, EDTA) ermittelt („Toxische Metalle nach DMSA/EDTA“, „n. Stimulation“; Fußnote 5: „nach DMSA/DMPS bzw. EDTA-Gabe“) . Nach dem im Verfahren beim Oberverwaltungsgericht 1 A 99/21 eingeholten Gutachten des Prof. Dr. , Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der FAU Erlangen-Nürnberg, vom 22.11.2021 gibt es bereits keine wissenschaftlich fundierte Grundlage, die den Einsatz von Chelatbildnern für diagnostische Zwecke rechtfertigen würde. Danach spreche gegen den diagnostischen Einsatz von Chelatbildnern zum einen, dass es keine validierten Referenzwerte gebe, sodass die nach Chelatbildnergabe erzielten Analysenwerte nicht beurteilt werden könnten. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der 24-Stunden-Sammelurin nach oraler oder intravenöser DMPS-Gabe zwar erhöhte Werte aufzeige, diese aber auch mit den Werten im Spontanurin korrelierten. Würden die Werte allerdings 2 Stunden nach der Medikamentenapplikation gegeben, finde sich dieser Zusammenhang nicht mehr. Der Einsatz von Chelatbildnern zur Diagnostik werde daher von verschiedenen Kommissionen (Kommission Humanbiomonitoring des Umweltbundesamtes, American College of Medical Toxicology USA) nicht empfohlen (.. und .. 2018). Auch die Kommission Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin des Robert-Koch-Instituts spreche sich gegen eine Mobilisation von Quecksilber durch Komplexbildner zur Abklärung einer Quecksilberbelastung durch Amalgamfüllungen aus. Neben der diagnostischen Wertlosigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass diese Chelabildner potenziell nephrotoxisch seien und in seltenen Fällen allergische Reaktionen auslösen könnten. Wie zu erwarten, habe die Gabe des Chelatbildners eine Vielzahl von Metallionen mobilisiert, die in erhöhter Menge im Urin hätten nachgewiesen werden können. Die so ermittelten Konzentrationen erlaubten keine gesundheitliche Bewertung, da Referenzwerte nicht vorlägen…Damit belegten die... nachgewiesenen Messwerte für Schwermetalle keine erhöhte Schwermetallbelastung und auch keine Schwermetalltoxikation. Der Einsatz der Chelatbildnerinfusionstherapie habe im vorliegenden Erkrankungsfall keine wissenschaftlich belegbare Indikation. Das Gutachten des Prof. Dr. .. wird durch die Stellungnahme der Kommission „Human-Biomonitoring“ zum Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin bestätigt.5Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Chelatbildner DMPS und DMSA zwei chemisch nahe verwandte, vicinale Dithiolverbindungen mit einem sehr ähnlichen Wirkungsprofil sind. Der Mobilisationstest mit DMPS zur Beurteilung einer amalgambedingten Hg-Belastung bringe keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn gegenüber der Bestimmung der spontanen Hg-Ausscheidung im 24-Stunden-Urin. Die Validität eines solchen Mobilisationstests sei nicht gegeben. Zudem gebe es für die stimulierten Hg-Ausscheidungen im Urin weder Referenzwerte, noch wissenschaftlich abgesicherte Werte, ab denen eine gesundheitliche Bedenklichkeit bestehe, so dass aus den Ergebnissen des DMPS-Mobilisationstest auch keine therapeutischen Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Entsprechende Feststellungen finden sich in dem Beitrag von Hoet/Haufroid/Lison „Heavy metal chelation tests: the misleading and hazardous promise“ vom 16.7.2020.6Archives of Toxicology (2020) 94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7Archives of Toxicology (2020) 94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7 Danach steigere ein PCT (provocative chelation test) die Ausscheidung von Spurenelementen im Urin nicht nur bei „vergifteten“ Probanden, sondern auch bei völlig gesunden Personen, bei denen die Belastung des Körpers innerhalb der Referenzwerte liege. Ein Vergleich der Urinausscheidung nach der Chelat-Therapie mit Referenzbereichen in der Allgemeinbevölkerung (ohne Chelatbildung) sei unsinnig. Verlässliche Referenzwerte für den Urin nach der Chelatbildung seien nicht verfügbar. Ausgehend hiervon bestehen fallbezogen bereits durchschlagende Zweifel an der Zuverlässigkeit der durch das Laborzentrum am 30.8.2019 ermittelten Messwerte. bb) Ungeachtet dessen erreichen selbst die nach Mobilisation ermittelten Metallkonzentrationen den für die Annahme einer schwerwiegenden/pathologischen Intoxikation geltenden Schwellenwert (mehr als das Fünffache des Normwertes) jeweils nicht. Damit sind die für eine Chelat-Therapie erforderlichen Indikationsvoraussetzungen einer ernstlichen bzw. schwerwiegenden Schwermetallvergiftung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht gegeben. Auch die vom Kläger hervorgehobenen besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich die kumulative Erhöhung der Werte für vier Schwermetalle, wobei bei Quecksilber eine Überschreitung des Normwertes um mehr als das Dreifache festgestellt worden ist, lassen es nicht gerechtfertigt erscheinen, von der grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im oben zitierten Urteil vom 1.12.2015 (Az.: 1 A 96/15) abzuweichen bzw. weitere Ausnahmen vom Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit zuzulassen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage hat sich seit der Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. med. .. im Jahre 2010 nicht (wesentlich) verändert. Hierauf deutet auch das in der Vorinstanz zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.12.2015 gegenüber der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 6 K 1837/12) unter dem 24.3.2014 erstattete Gutachten des Chefarztes der Abteilung Innere Medizin II des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Trier, Prof. Dr. .., hin. Demnach gilt die Chelat-Therapie bei "pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl" und ist - insoweit - "wissenschaftlich allgemein anerkannt". Dementsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, dem ebenfalls eine kumulative Erhöhung der Werte bei vier Schwermetallen - in sogar zwei Fällen um jeweils mehr als das Dreifache - zugrunde lag, sowie im Urteil vom 26.2.2021 - 2 K 319/18 - an dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für die Annahme einer schwerwiegenden/pathologischen Intoxikation anerkannten Schwellenwert von mehr als dem Fünffachen des Normwertes festgehalten. Auch in dem im Berufungsverfahren 1 A 99/21 eingeholten Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. .. vom 14.2.2022 hat der Gutachter ausgeführt, dass die Chelatbildnertherapie nur bei einer akuten Intoxikation mit Schwermetallen indiziert sei. Auch die Kommission „Human-Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes befürwortet einen Einsatz der Chelat-Therapie lediglich zur Behandlung akuter Metallvergiftungen. Der Annahme des behandelnden Arztes in den vorgelegten Stellungnahmen, dass eine Chelat-Therapie auch bei Schwermetallbelastungen unterhalb einer akuten Schwermetallvergiftung, insbesondere bei einer - seiner Auffassung nach bei der Ehefrau des Klägers festgestellten – „chronischen Schwermetallvergiftung“ indiziert sei, folgt die Kommission des Umweltbundesamtes nicht. Danach bezögen sich die zur Verfügung stehenden Ergebnisse einer Chelat-Therapie mit klinischer Verbesserung nahezu ausschließlich auf die Behandlungen akuter Metallvergiftungen. Diese Ergebnisse seien jedoch nicht ohne weiteres auf chronische Metallvergiftungen übertragbar, zumal das Mobilisierungsverhalten der Chelatbildner bei akuten und chronischen Metallvergiftungen unterschiedlich sein könne. Dosierung, Applikationsform und Dauer sowie Effektivität und Sicherheit einer Chelat-Therapie bei chronischen Metallvergiftungen seien nicht ausreichend untersucht. Die Sicherheit einer Langzeittherapie mit Chelatbildnern sei weitgehend unbekannt. Bis heute gebe es keine zuverlässigen Studien darüber, ob der klinische Verlauf einer chronischen Metallvergiftung durch eine Chelat-Therapie überhaupt günstig beeinflusst werden könne. Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Chelat-Therapie bei vermeintlichen chronischen Metallvergiftungen aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht zu rechtfertigen sei. Auch sei das Überschreiten der HBM-II-Werte in der Regel noch keine Indikation für eine Chelat-Therapie.7Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Auch nach Wikipedia gilt der Einsatz von selektiven Chelatbildnern bei ernsthaften akuten Vergiftungen mit Schwermetallen als sinnvoll. Die alternativmedizinische Schwermetallausleitung werde von der wissenschaftlichen Medizin abgelehnt. Keine unabhängige wissenschaftliche Studie habe bislang einen Erfolg der Methode erwiesen.8Wikipedia.org/wiki/chelatWikipedia.org/wiki/chelat Schließlich ist auch in dem Beitrag von Infothek-gesundheit.de von 04/2018, aktualisiert 10.2.2023, ausgeführt, dass der Einsatz der Chelate in der klassischen Medizin nur bei akuten Metallvergiftungen wissenschaftlich anerkannt sei, die in der Regel in speziellen Giftzentren behandelt würden. Eine Chelat-Therapie bei chronischer Schwermetallbelastung gelte als alternativmedizinische Methode und erfolge in der Regel ambulant. Sie sei keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode.9 https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren, m.w.N.https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren, m.w.N. Insgesamt gesehen liegt der Grund für die fehlende uneingeschränkte wissenschaftliche Anerkennung der Therapie in dem nicht akzeptablen Verhältnis von Nutzen und gefährlichen Nebenwirkungen der Maßnahme bei nur geringen bis mäßigen Intoxikationen mit Schwermetallen. So werden bei einer Chelat-Therapie nicht nur – wie erwünscht – Schwermetalle aus dem Körper geschwemmt, sondern auch Mineralstoffe und Spurenelemente, so dass es (u.a.) zu einer Störung des Calciumstoffwechsels mit erheblichen, auch lebensbedrohlichen, negativen Folgen für die Gesundheit des Behandelten kommen kann.10 dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie.dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass eine derart "aggressive Maßnahme" lediglich als Ultima Ratio zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen in der (Schul-)Medizin anerkannt ist, während sie bei chronischer Schwermetallbelastung als alternativmedizinische, im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendige Methode gilt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft spricht die derzeit gültige Bundesbeihilfeverordnung. Dort ist seit Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung vom 24.7.2018 (BGBl. I S. 1232) in der Anlage 1 (dort Abschnitt 2 Nr. 1) zu § 6 Abs. 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung zum Stichwort "Chelattherapie" bestimmt, dass Aufwendungen nur beihilfefähig sind "bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose" und "alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung gehören." Damit ist hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie bundesrechtlich - in Abkehr von deren vorherigem Ausschluss - eine Regelung geschaffen worden, welcher die im Saarland bestehende Rechtslage in Gestalt der Auslegung der Saarländischen Beihilfeverordnung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 1.12.2015 (Az.: 1 A 96/15) entspricht. Angesichts dessen sieht die Kammer auch mit Blick auf den Einzelfall der Ehefrau des Klägers keine Veranlassung, von der so ausgelegten Ausschlussregelung bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Chelat-Therapie abzuweichen. Vielmehr sind entsprechende Aufwendungen nur dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn der im Urin oder Blut des Betroffenen gemessene Wert für (zumindest) ein Schwermetall den betreffenden Normwert um mehr als das Fünffache überschreitet. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Arztes geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. c) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Chelat-Therapie - mit Ausnahme der Fälle von Schwermetallvergiftungen - die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt sein könnte. Die Fürsorgepflicht ist durch die Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind, nicht verletzt. Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.11 BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13 Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat, denn eine solche Erfolgsabhängigkeit ist dem Beihilferecht fremd.12VG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., JurisVG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., Juris Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Chelat-Therapie auch unter Härtefallgesichtspunkten nicht beihilfefähig, weil schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass es keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmöglichkeit bei erhöhten Schwermetallbelastungen gibt. Hierzu hat der Gutachter Prof. Dr. .. im Verfahren 3 K 735/09 ausgeführt, dass die dort getroffene Aussage, es gebe keine therapeutische Alternative zu einer monatelangen Schwermetallausleitung mittels Chelatinfusion, aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin schlichtweg falsch sei. Darüber hinaus sind nach den dargelegten Feststellungen keine Hinweise dafür gegeben, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit - über den anerkannten Ausnahmefall hinaus - allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird. 2. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie. Zu den Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist, gehört nach Maßgabe der Anlage 2 Nr. 2 lit. G - 1. Spiegelstrich - die vorliegend in Rede stehende Bioresonanztherapie. Unter Nr. 3 "Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind", ist die Bioresonanztherapie hingegen nicht aufgeführt. Damit schließt das geltende Beihilferecht eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie ausdrücklich aus. Entgegen der Auffassung des Klägers geht die Beihilfeverordnung zutreffend davon aus, dass es sich bei der angewandten Bioresonanztherapie um eine Methode handelt, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.1313VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Dies folgt bereits aus der auf entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fußenden Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit.a BhVO. Auch in den Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV heißt es, dass durch mehrere wissenschaftliche Studien mittlerweile die Wirkungslosigkeit der Bioresonanztherapie habe belegt werden können. Das ihr zugrunde liegende biophysikalische Konzept sei verworren und aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht haltbar.1414 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 Auch Wikipedia führt aus, dass die Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich nicht belegte, alternativmedizinische Methode sei, die zur Behandlung diverser Krankheiten dienen soll. Darunter fielen auch Krankheitsbilder, die in der evidenzbasierten Medizin unbekannt seien und im Widerspruch zu grundlegenden Erkenntnissen über die menschliche Physiologie stünden. Die Bioresonanztherapie gehöre daher nicht zum Methodenspektrum der wissenschaftlichen Medizin. Einen Nachweis über ihre Wirksamkeit gebe es nicht.15Wikipedia.org/wiki/BioresonanztherapieWikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte wiederholt bestätigt, dass die Bioresonanztherapie nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden rechnet und daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.1616 VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - Zudem sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung seit vielen Jahren - auch im Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung und zudem gegenwärtig - die Bioresonanztherapie und vergleichbare Verfahren unter Anlage II Nr. 17 als Methoden aufgeführt, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, was den Schluss zulässt, dass der Bioresonanztherapie damals wie heute die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehlt.1717 VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Bioresonanztherapie in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes1818 VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris und hieran hält die Kammer weiterhin fest. 3. Auch die Aufwendungen für die INUSpherese können nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die INUSpherese ist eine Spezialform der Apherese.1919https://alpstein-clinic.ch/apherese-inuspherese-bei-post-covid https://alpstein-clinic.ch/apherese-inuspherese-bei-post-covid Die Apherese ist ein aufwändiges und für Patienten belastendes Verfahren der Blutreinigung außerhalb des Körpers, bei dem das Blut in seine zellulären und plastischen Komponenten (rote Blutzellen, weiße Blutzellen, Blutplättchen und Plasma) getrennt wird, und Teile davon aus dem Blut entfernt werden.2020Pressemitteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25.3.2003 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/36) und vom 20.6.2008 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/252) Pressemitteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25.3.2003 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/36) und vom 20.6.2008 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/252) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bereits am 24.3.200321Vgl. Zusammenfassender Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend Therapeutische Hämapheresen vom 25.7.2003Vgl. Zusammenfassender Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend Therapeutische Hämapheresen vom 25.7.2003 sowie am 19.6.200822Vgl. Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Apheresebehandlung bei isolierter LP(a)-Erhöhung“ vom 19.6.2008Vgl. Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Apheresebehandlung bei isolierter LP(a)-Erhöhung“ vom 19.6.2008 dahin geändert, dass die Aufnahme von Apheresebehandlungen (LDL-Apherese, Immunapherese) in die vertragsärztliche Versorgung und damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Patienten mit schwerer familiärer Hypercholsterinämie (Fettstoffwechselstörung) , mit isolierter Lipoprotein(a)-Erhöhung und progredienter kardiovaskulärer Erkrankung sowie mit aktiver rheumatoider Arthritis unter jeweils im Einzelnen vorgegebenen engen Voraussetzungen gerechtfertigt sei. Darüber hinaus ist in dem Zusammenfassenden Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Therapeutische Hämapheresen“ vom 25.7.2003 ausgeführt, dass für alle anderen vorgenannten Anwendungsindikationen die Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V erbracht habe, dass der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der hier beratenen selektiven Apherese-Verfahren mit Plasmadifferentialtrennung, insbesondere der Immunapherese, nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht valide belegt sind, so dass eine Anerkennung für die vertragsärztliche Versorgung nicht ausgesprochen werden könne. Dementsprechend ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung - sowohl im Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung als auch gegenwärtig - in Anlage I (Ambulante Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren) gemäß § 3 die Behandlung von Apheresen nur für die vorgenannten Indikationen bestätigt, wobei es unter jeweils § 1 Abs. 2 im Weiteren heißt, dass für die in § 3 genannten Krankheitsbilder in der vertragsärztlichen Versorgung i.d.R. hochwirksame medikamentöse Standard-Therapien zur Verfügung stehen und daher Apheresen nur in Ausnahmefällen als „ultima ratio“ bei therapierefraktären Verläufen eingesetzt werden sollen. Gehört demnach die Apheresebehandlung nur unter den dargelegten, eingeschränkten Voraussetzungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung,2323LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2019 - L 16 KR 725/17 - m.w.N. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2019 - L 16 KR 725/17 - m.w.N. rechtfertigt dies die Schlussfolgerung, dass die Inuspherese bei dem fallbezogen erfolgten Einsatz im Rahmen der Schwermetallentgiftung nicht zu den allgemein wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden gehört und auch nicht zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit eine solche Anerkennung finden wird. Dementsprechend findet auch die Inuspherese in der Regel keinen Einzug in die gesetzliche oder private Kassenleistung.2424https://biologicum.info https://biologicum.info Soweit sich der Kläger noch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bezieht,2525Beschluss vom 5.5.2008 - 6 B 2065/07 -, Beschluss vom 5.5.2008 - 6 B 2065/07 -, erfolgte der Einsatz der LDL-Apherese im Zusammenhang mit einer koronaren Herzerkrankung, mithin im Rahmen der vorgenannten Indikationen, und betrifft daher einen anderen Sachverhalt. 4. Ebenso wenig sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochfrequenztherapie beihilfefähig. Die Hochfrequenztherapie bzw. Hochtontherapie bezeichnet eine nicht-invasive, nebenwirkungsfreie Behandlungsform mit hochfrequentem Wechselstrom, das bei zahlreichen verschiedenen Beschwerden angewandt wird. Ihre Wirkung liegt in der Anregung von Stoffwechselvorgängen und der Erwärmung und Stimulation des Gewebes. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.2626https:// www.privatpatient.at/tipps-infos; https://praxis-Kuester.de/hochtontherapie https:// www.privatpatient.at/tipps-infos; https://praxis-Kuester.de/hochtontherapie Obwohl die Hochton-Therapie inzwischen bei den unterschiedlichsten Krankheitsbildern wie z. B. degenerativ bedingten Gelenkbeschwerden, Osteoporose, Tennisellenbogen, Fersensporn, Fibromyalgie, Knochenbrüchen, Blutergüssen, Ödemen, chronischer Obstipation, Tinnitus, Allergien, Migräne und Neurodermitis eingesetzt wird, mangelt es ihr an einem ausreichenden Beleg für die therapeutische Wirksamkeit.2727Topka/Möhle, wie vor, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 5.14.4 mit Hinweis auf Dr. Klakow-Franck (BÄK), die das Verfahren im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 99, Heft 8 vom 22.2.2002, Seite A-521/B-421/C-397) als eine besondere Therapiemethode jenseits der Schulmedizin bezeichnet Topka/Möhle, wie vor, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 5.14.4 mit Hinweis auf Dr. Klakow-Franck (BÄK), die das Verfahren im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 99, Heft 8 vom 22.2.2002, Seite A-521/B-421/C-397) als eine besondere Therapiemethode jenseits der Schulmedizin bezeichnet Da sich die Methode im Wesentlichen auf die Bioresonanztherapie gründet und wie diese mit den körpereigenen Schwingungen des Patienten arbeitet, ist sie den Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage zuzuordnen und als solche von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.2828Topka/Möhle, wie vor, Topka/Möhle, wie vor, Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 17.10.2013 - L 5 KR 342/13 - entschieden, dass die Hochfrequenztherapie mangels Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung sei, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um ärztliche Behandlung oder um Heilmittel handele. Im Weiteren hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 22.2.2011 - L 4 KR 580/10 B ER - den Eilrechtsschutzantrag eines an Polyneuropathie Erkrankten auf Bewilligung eines Reizstromgerätes mit mittelfrequenten Wechselströmen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Hochfrequenztheorie bislang nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zuzuordnen sei und daher ein Anspruch auf Gewährung dieser Therapie zu Lasten der Krankenversicherung nicht bestehe. Auch das VG Stuttgart hat mit Urteil vom 8.6.2015 - 12 K 5262/14 - die Hochtontherapie als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode und hierzu erbrachte Aufwendungen als nicht beihilfefähig eingestuft. Darin heißt es: „Nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 06.12.2012 fanden die Wissenschaftler des IGeL-Monitors letztlich nur zwei Studien, die für die Bewertung der Behandlungsmethode herangezogen werden konnten. Die Ergebnisse der beiden Studien seien u. a. wegen der kurzen Dauer der Studien und der geringen Probandenzahl nicht aussagekräftig genug, um tatsächlich Hinweise auf einen Nutzen geben zu können. Dem entspricht der Inhalt von Wikipedia zu "Hochfrequente Muskelstimulation" mit Stand vom 27.05.2015. Danach sei die hochfrequente Muskelstimulation, auch Hochtontherapie genannt, ein Behandlungsverfahren aus dem Bereich der Elektrotherapie. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei bisher nicht nachgewiesen. In einer Pilotstudie des Deutschen Diabetes-Zentrums Düsseldorf an insgesamt 41 Probanden sei eine positive Wirkung der symptomatischen Behandlung der Krankheit vermutet (!) worden. Bei einer weiteren klinischen Studie hätten 20 Patienten teilgenommen. Dies bedeutet insgesamt, dass über die Wirksamkeit der Methode praktisch keine relevanten Äußerungen vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Sozialgericht Aachen (Urt. vom 28.01.2010 - S 2 KR 1/09 - juris).“ Fallbezogen tritt hinzu, dass die Hochfrequenztherapie, die nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 11.3.2021 mit dem Ziel der Reduzierung chronisch-aktiver Erregerbelastungen sowie ergänzend zur Supplementation und Nosodentherapie eingesetzt wird, offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang bzw. im Rahmen eines Gesamtkonzepts mit den anderen vorgenannten Therapien verabreicht wurde, die ihrerseits nicht wissenschaftlich anerkannt und demnach nicht beihilfefähig sind. Dies spricht ebenfalls mit Gewicht für die Annahme, dass der Hochfrequenztherapie jedenfalls im Bereich der vorliegenden Behandlung ebenfalls die wissenschaftliche Anerkennung und damit die Beihilfefähigkeit fehlt. 5. Im Weiteren können auch die Aufwendungen für die Protokoll-N-Infusion nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Protokoll-N-Infusion wurde im Rahmen des Cellsymbiosistherapie- Konzeptes entwickelt und wird exklusiv von einer Apotheke in B-Stadt hergestellt. Sie enthält Aminosäuren (z.B. Glycin, Glutamin, Taurin, Cystein, Carnithin, Carnosin, Arginin, Glutathion u.a.m.), Spurenelemente und Mineralstoffe (z.B. Zink, Selen, Magnesium, Calcium, Kalium u.a.m.) sowie Vitamine (z.B. C- und B-Komplex).2929 https://theraklinik.de/die-therapien/protokoll-n-infusion https://theraklinik.de/die-therapien/protokoll-n-infusion In Bezug auf die Zellsymbiosetherapie hat die Kammer entschieden, dass diese Behandlungsmethode (in jenem Fall möglicherweise in leicht abgewandelter Form und kombiniert mit einer allgemeinen Aufbautherapie) insgesamt wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und daher auch Aufwendungen für bestimmte Mittel wie „Multimineral, Magnesiocard, Zink + Folsäurekps, Grapefruit Kernextract“ nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 5 BhVO nicht beihilfefähig sind.3030Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Da im Zuge der Chelat-Therapie dem Körper des Behandelten auch Mineralstoffe und Spurenelemente entzogen werden, dient die Protokoll-N-Infusion nach Sachlage dazu, einem Mangel solcher Vitalstoffe vorzubeugen und negative Folgen für die Gesundheit des Behandelten zu vermeiden. Damit ist auch die Protokoll-N-Infusion Teil des Behandlungskonzepts der Chelat-Therapie und teilt damit in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen deren rechtliches Schicksal. 6. Nicht beihilfefähig sind im Weiteren die streitgegenständlichen Rechnungen für Laborleistungen vom 13.8.2020 über 97,97 € sowie vom 11.8.2020 über 102,44 € und 392,02 €. Bei den streitgegenständlichen Laborkosten kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer darauf an, ob die labortechnische Untersuchung bereits als Bestandteil einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlung anzusehen ist bzw. damit in unmittelbarem Zusammenhang steht oder ob die Untersuchungen bei einem begründeten Verdacht des Arztes auf das Vorliegen einer Schwermetallintoxikation zur Abklärung dieses Verdachts veranlasst wurden. Untersuchungen im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik (spektralanalytische Untersuchung des Urins auf toxische Schwermetalle) unterfallen nicht dem generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Chelat-Infusion-Therapie. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Abklärungsdiagnostik richtet sich vielmehr nach sonstigen beihilferechtlichen Bestimmungen, wonach ärztlich veranlasste labortechnische Untersuchungen dann beihilfefähig sind, wenn diese im Verständnis der §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO notwendig und angemessen sind.3131VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, Fallbezogen stellen die streitgegenständlichen Rechnungen für Laborleistungen vom 13.8.2020 über 97,97 € sowie vom 11.8.2020 über 102,44 € und 392,02 € mit Blick auf die Untersuchungsdaten im Juli 2020 keine Untersuchungen im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik (spektralanalytische Untersuchung des Urins auf toxische Schwermetalle) dar, sondern stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit der schon durchgeführten Chelat-Therapie und teilen daher deren rechtliches Schicksal. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert beträgt 3.326,41 € (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Mit am 22.9.2020 eingegangenem Antrag beanspruchte der hinsichtlich seiner Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Kläger die Erstattung von Aufwendungen zu ärztlichen Behandlungen seiner Ehefrau gemäß Rechnungen vom 11.8.2020 über 392,02 € und 102,44 €, vom 13.8.2020 über 97,97 €, vom 15.9.2020 über 2.487,46 €, vom 10.9.2020 über 180,71 €, vom 3.9.2020 über 205,75 €, vom 1.9.2020 über 180,43 €, vom 25.8.2020 über 180,64 €, vom 28.7.2020 über 180,57 €, vom 14.1.2020 über 285,38 €, vom 17.12.2019 über 277,94 € sowie vom 8.9.2020 über 180,71 €. Durch Bescheid vom 28.09.2020 lehnte der Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die unter dem 11.8.2020 in Rechnung gestellten Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien (Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO). Die Aufwendungen könnten daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Hinsichtlich der Rechnung vom 13.8.2020 ist ausgeführt, dass die eingereichten Aufwendungen zur Schwermetallausleitung (Chelat-Therapie) gemäß Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden zählten und daher nicht beihilfefähig seien. Hinsichtlich der Rechnung vom 15.9.2020 heißt es, dass Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien (Nr. 2 der Anlage zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO). Dies gelte für die folgende Behandlungsmethode: INUSpherese-Blutwäsche. Hinsichtlich der restlichen Rechnungen heißt es, dass die Bioresonanztherapie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei und daher nicht beihilfefähig sei (Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO). Auch die mit der Bioresonanztherapie in Verbindung stehenden Untersuchungen seien nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Rechnungen vom 14.1.2020 und 17.12.2019 heißt es zusätzlich, dass es sich bei dieser Behandlung um eine Chelat-Therapie handele, bei der Komplexbilder wie EDTA, DMSA, DMPS oder Unithiol und weitere Substanzen oral oder als Infusion verabreicht würden. Diese Therapie zähle gemäß Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden. Den am 9.10.2020 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahin, dass nach der neuesten Bundesbeihilfeverordnung die Chelat-Therapie bei Schwermetallvergiftungen erstattet werde, sofern es sich nicht um eine komplementärmedizinische Maßnahme handele. Dem seinem Widerspruch vom 25.8.2020 beigefügten Schreiben des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass bei seiner Frau eine chronische Schwermetallvergiftung nicht komplementär behandelt werde. Diesem Widerspruch seien außerdem die Laborergebnisse beigefügt, aus denen ersichtlich sei, dass bei mehreren Schwermetallen Konzentrationen vorgelegen hätten, die deutlich über den Grenzwerten lägen. Es liege eindeutig eine chronische Vergiftung vor. Im Verlauf der Behandlung hätten diese Schwermetallkonzentrationen deutlich abgenommen. Die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls abgelehnten Laboruntersuchungen seien in Auftrag gegeben worden, weil seine Frau mittels Ernährungstherapie und Supplementierung behandelt werde. Über Art und Umfang einer notwendigen Heilbehandlung entscheide der behandelnde Arzt. Auch die durchgeführten Infusionsleistungen und die dabei angewandten Arzneimittel müssten von der Beihilfe berücksichtigt werden. Für die im Bescheid ebenfalls abgelehnten Kosten für die INUSpherese-Blutwäsche könnten Richtlinien und Empfehlungen von 17 internationalen Apherese-Gesellschaften herangezogen werden. Die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode sei mit einer Studie der INUS AG belegt. Weitere Informationen zur INUSpherese und den entsprechenden Arztbrief habe er seinem Widerspruch vom 25.8.2020 beigefügt. Durch Bescheid vom 25.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe mit Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 - bestätigt, dass zu den Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie keine Beihilfe gewährt werde. Die Hochfrequenztherapie, abgerechnet unter Nr. 548 GOÄ, sei ebenfalls eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, die somit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig sei. Die Infusion, abgerechnet unter Nr. 272 GOÄ und das Einbringen von Arzneimitteln GOÄ 261, seien im Rahmen der Chelat-Therapie vorgenommen worden. Diese sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Daher könne auch diese Infusion nicht berücksichtigt werden. Wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. St. vom 25.7.2010 ergebe, werde die Chelat-Therapie (auch nach den Empfehlungen von Giftzentralen) bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen eingesetzt, wobei diese Schwelle bei Konzentrationen angenommen werde, die das Fünffache des Normwertes überschritten (OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -). Eine solche Konzentration habe nicht nachgewiesen werden können. Daher könne die Chelat-Therapie nicht anerkannt werden. Die Infusion, abgerechnet unter Nr. 271 GOÄ mit den verabreichten Arzneimitteln (Ferrlecit und Isotonische Kochsalzlösung) könne nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Zu den beihilfefähigen Mitteln gehörten grundsätzlich nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung. Somit sei auch die Infusion mit o.g. Mittel nicht beihilfefähig. Die INUSpherese-Therapie (hier: Filterkit, GOÄ 200, 792, 650, 602) gehöre ebenfalls zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden und sei somit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig. Auch die zu den o.g. Therapien veranlassten Laborleistungen seien nicht beihilfefähig. Auch wenn in der Vergangenheit zu entsprechenden Mitteln und Behandlungen eine Beihilfe gewährt worden sein sollte, bestehe im Hinblick auf die o.g. Regelung kein Beihilfeanspruch. Selbst wenn der Beihilfeberechtigte Vertrauen in den Fortbestand der ihm durch frühere Bewilligungen zuteil gewordene Rechtsposition gebildet hätte, wäre dieses Vertrauen rechtlich nicht in der Weise geschützt, dass die Festsetzungsstelle gehindert wäre, bei zukünftigen Entscheidungen über gleichartige Beihilfeanträge die beihilferechtlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen und einen früheren Rechtsirrtum zum Nachteil des Beihilfeberechtigten zu korrigieren. Mit am 28.12.2020 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beihilfefähigkeit der Chelat-Infusionstherapie stehe zunächst nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO i.V.m. der Anlage 2 Nr. 1 und 2 zu dieser Bestimmung die Chelat-Infusionstherapie unter den Behandlungen aufgeführt sei, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren sei. Wie der Kontext der genannten Regelung zeige, sei der Grund für den generellen Ausschluss der Chelat-Infusionstherapie von der Beihilfefähigkeit darin zu sehen, dass diese Therapie vom Normgeber generell als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingestuft sei, wobei sich die insoweit zu stellenden Anforderungen, wie der Anlage 2 Nr. 1 „allgemein“ zu entnehmen sei, darauf bezögen, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein erkannt und durch Erfahrung erprobt sei. Wissenschaftlich allgemein erkannt sei nach Auffassung des OVG des Saarlandes eine Methode, wenn der herrschende oder überwiegende Teil der medizinischen Wissenschaft die Behandlung der in Rede stehenden Erkrankung mit der Therapie als wirksam und geeignet ansehe. Wissenschaftliche Anerkennung bedeute aber nicht, dass die Therapie unumstritten sein müsse. Allerdings sei eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu verneinen, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wissenschaftlicher Gremien die Behandlung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehe, wobei sich die Kritik gerade auf die Wirksamkeit beziehen müsse. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Chelat-Therapie könne auch nicht auf Fälle schwerwiegender Schwermetallvergiftungen (fünffaches Überschreiten des Normwertes eines Parameters) begrenzt werden. Die Beihilfefähigkeit sei auch für chronische, nicht akut-toxische Schwermetallbelastungen anzuerkennen. In diesem Zusammenhang seien insbesondere zwei Umstände zu berücksichtigen: Angenommen, bei einem Patienten würden fünf oder mehr Parameter den Normalwert um das Doppelte übersteigen, dann läge eine insgesamt fünffach erhöhte Belastung mit Schwermetallen als bei einem „gesunden“ Patienten vor. Für diesen Patienten wären die Aufwendungen für eine Chelat-Infusionstherapie nicht als beihilfefähig anzuerkennen, weil jeder einzelne Wert nicht um das Fünffache überschritten werde, obwohl die gesamttoxikologische Belastung auch ein Fünffaches sei. Dieses Beispiel zeige, dass es nicht ohne Konsequenz bleiben könne, wenn bei einem Patienten gleich mehrere Parameter den Normalwert überschritten, jedoch jeweils für sich genommen noch nicht so hoch seien, dass sie über dem Fünffachen des Normalwertes lägen. Zum zweiten könne eine Langzeitbelastung mit Schwermetallen, die das Fünffache des Normalwertes (noch) nicht überschreite, denklogisch nicht weniger gesundheitsgefährdend als ein einmaliges Überschreiten des fünffachen Normalwertes wegen einer akuten Belastung sein. Schwermetalle wie Aluminium, Arsen, Blei, Kadmium, Quecksilber und Zink entfalteten im Körper toxische Wirkungen, die die Funktion der Mitochondrien störten, zu vermehrter Radikalbildung führten und somit entzündliche Prozesse einleiteten und/oder unterhielten. Im Rahmen der ausführlichen Anamnese und Befunderhebung durch den behandelnden Arzt sei der Verdacht auf eine Metall- und Arsenbelastung bei seiner Ehefrau aufgekommen. Nach der Laboruntersuchung vom 30.8.2019, die einen erhöhten Aluminiumwert (43,7 + µg/g Kreatin bei einem Normalwert von unter 15 µg/g Kreatin), einen erhöhten Arsenwert (27,6 µg/g Kreatin bei einem Normalwert von unter 15,0 µg/g Kreatin), einen erhöhten Bleiwert (26,3 + µg/g Kreatin bei einem Normalwert von unter 10,0 µg/g Kreatin) und einem ebenfalls bedenklichen Quecksilberwert (19,9 µg/g Kreatin bei einem Normalwert von unter 5,0 µg/g Kreatin) ergeben habe, sei eine Metall- bzw. Arsen-ausleitende Therapie indiziert gewesen. Seine Ehefrau habe vor der Behandlung unter einer Vielzahl von Beschwerden gelitten. Dabei habe es sich im Wesentlichen um stundenlang quälende Bauchschmerzen, ständig anhaltende Blähungen, alle zwei bis drei Monate extrem starke kolikartige Bauchschmerzen, unmittelbar nach jeder Mahlzeit heftige Durchfälle, ständig laufende Nase, Krusten in der Nase, ständiges Räuspern, ständige Mandelentzündungen, Hautkrankheiten (Rosazea auf der Nase), ständiges Müdigkeitsgefühl, Depressionen mit Angstzuständen, ständiges Zahnfleischbluten und eine extreme Gewichtsabnahme gehandelt. Darüber hinaus habe seine Ehefrau unter starker Migräne gelitten. Labortechnisch habe ein sog. Leaky-Gut-Syndrom, ein Vitamin D-Mangel, ein Eisenmangel, eine akute EBV-Infektion, eine Darmbiose, und ein Omega-3-Fettsäuremangel nachgewiesen werden können. Daneben habe der behandelnde Arzt Konzentrationsstörungen, Hautrötungen, Nahrungsmittelunverträglichkeit mit Meteorismus, Hypercholesterinamy mit einer erhöhten Fettoxidation und ein chronisches Schmerzsyndrom mit Mehrfach-Metallbelastung bei bereits bestehender mitochondrialen Funktionsstörung festgestellt. Im Fall seiner Ehefrau habe somit eine ähnliche Gefährdungslage wie einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung bestanden. Insofern sei auch die Chelat-Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannte Methode anwendbar. Die Chelat-Therapie habe auch zum Erfolg geführt. Die Beschwerden seiner Ehefrau hätten sich signifikant verringert. Von den oben aufgezählten Beschwerden seien nur noch wenige bis gar keine mehr vorhanden. Die Ehefrau habe auch wieder an Gewicht zunehmen können. Auch hätten sich die Laborwerte seiner Ehefrau verbessert. Sämtliche Werte seien zurückgegangen. Nach dem Befundbericht vom 8.2.2020 betrage das Aluminium im Urin nur noch 32,3 + µg/g Kreatin, bei einem Normalwert von 15,0 µg/g Kreatin. Der Arsenwert sei von 27,6 auf 15,1 µg/g Kreatin gesunken und überschreite nur noch marginal den Normalwert. Der Bleiwert im Urin sei von 26,3 auf 19,6 µg/g Kreatin gesunken, während das Quecksilber im Urin sogar von 19,9 auf 2,6 µg/g Kreatin gesunken sei und den Normalbereich mittlerweile unterschreite. Eine aktuell eingeholte Borrelien- und HGE-Diagnostik habe ergeben, dass sämtliche Normalbereiche unterschritten würden. Im Übrigen könne das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 4 Abs. 1 BhVO, eine Beihilfe zur notwendigen Aufwendung zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung bestehe dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit, z.B. unbekannter Anamnese, noch nicht herausgebildet habe. Unter diesen Voraussetzungen werde ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprächen, aber nach ernstzunehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg böten. Das Krankheitsbild seiner Ehefrau sei verschiedenartig gewesen. Es habe keine eindeutige Genese für die Erkrankungen bzw. Symptome vorgelegen. Aufgrund der ausführlichen Anamnese und den Laboruntersuchungen habe der behandelnde Arzt auch die Chelat-Therapie als Behandlungsmethode in Erwägung gezogen. Die dabei entstehenden Aufwendungen müssten aus Fürsorgegesichtspunkten als beihilfefähig anerkannt werden. Es sei seine ärztliche Pflicht gewesen, diese Behandlungsmethode in Erwägung zu ziehen. Die Aufwendungen für die Bioresonanztherapie seien ebenfalls als beihilfefähig anzuerkennen. Insofern gelte das oben Gesagte gleichermaßen. Es möge sich insofern zwar um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handeln. Im Fall seiner Ehefrau sei der behandelnde Arzt jedoch ernsthaft davon ausgegangen, dass diese Therapie zu einem Behandlungserfolg führen könne. Insofern seien auch die Aufwendungen für die Bioresonanztherapie als beihilfefähig anzuerkennen. Die Aufwendungen für die INUSpherese seien ebenfalls als beihilfefähig anzuerkennen. Die Aufwendungen für eine LDL-Apherese seien beihilfefähig, wenn sie positive Einwirkungen auf den Krankheitsverlauf haben könne. In einem solchen Fall gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Anerkennung der Aufwendungen, selbst wenn es sich bei der LDL-Apherese nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handele. Nach Durchführung der INUSpherese liege die Blutsenkungsgeschwindigkeit (Entzündungsmarker) mittlerweile in der Norm. Bei seiner Ehefrau sei ein Erstwert in Höhe von 60/82 gemessen worden. Jetzt liege dieser Wert bei 10/20, wobei 10/20 die maximale Grenze darstelle. Auch hätten sich die erniedrigten Gamma-Globuline erholt (Abwehrschwäche bei chronischen Erreger-/Entzündungsbelastung). Die erhöhte Fettoxidation (MDA-LDL) habe sich normalisiert. Ein Behandlungserfolg sei somit nachgewiesen. Insofern seien auch die Aufwendungen für die INUSPherese als beihilfefähig anzuerkennen. Auch die Aufwendungen für die Hochfrequenztherapie seien beihilfefähig. Insofern gelte das oben Gesagte gleichermaßen. Die Hochfrequenztherapie sei eine Therapie mit RIFE-Generator mit dem Ziel, chronisch-aktive Erregerbelastungen zu reduzieren. Sie werde ergänzend zur Supplementation und Nosodentherapie eingesetzt. Auch die Hochfrequenztherapie habe eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf seiner Ehefrau, weswegen es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete, die Aufwendungen für die Hochfrequenztherapie als beihilfefähig anzuerkennen. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger ergänzend Stellungnahmen des behandelnden Arztes vom 10.2.2020, 22.7.2020, 11.1.2021 und 11.3.2021 nebst Befundberichten eines Laborzentrums vom 28.8.2019 und 30.10.2020 vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2020 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der Chelat-Therapie, Bioresonanztherapie, Hochfrequenztherapie, INUSpheresen-Behandlung sowie der Protokoll-N-Infusion einschließlich Laborkosten gemäß den Rechnungen vom 11.8.2020, 13.8.2020, 15.9.2020, 10.9.2020, 3.9.2020, 1.9.2020, 25.8.2020, 28.7.2020, 14.1.2020, 17.12.2019 sowie vom 8.9.2020 weitere Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zu den streitgegenständlichen zwölf Rechnungen keine Beihilfe gewährt worden sei, weil es sich bei den durchgeführten Behandlungen um die Chelat-Therapie, die Inuspherese, die Bioresonanztherapie, die Hochfrequenztherapie und Supplimentierung mittels Protokoll N (PN-Infusion) und den dazugehörenden Laborkosten handele, die als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht beihilfefähig seien. Nach Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. C u. G BhVO seien sowohl die Chelat-Infusionstherapie als auch die Bioresonanztherapie Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren sei. Ausnahmen gebe es nur nach Nr. 4.1 der Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 2 BhVO für die Chelat-Therapie, und zwar bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Zur Definition einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung werde auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - verwiesen, das mit Verweis auf ein Gutachten bestimme, dass eine schwere Intoxikation dann als gegeben gelte, wenn Konzentrationen nachgewiesen würden, die das Fünffache des Normwertes überschritten. Diese sei entsprechend den vorgelegten Laborauszügen vom 28.8.2019 und 6.2.2020 bei der Ehefrau des Klägers nicht gegeben. Ergänzend legt der Beklagte ein im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 99/21 - eingeholtes Gutachten vom 22.11.2021 vor. In Zusammenhang mit der Chelat-Therapie stehe auch die Laborrechnung vom 13.8.2020 über 97,97 €. Für die Bioresonanztherapie sehe das Beihilferecht keine Ausnahmen vor. Die Wirkung der Hochfrequenz-Therapie sei nicht durch valide wissenschaftliche Studien bewiesen. Die evidenzbasierte Medizin, landläufig Schulmedizin genannt, erkenne die Wirkung der Hochfrequenz-Therapie nicht an, zumal die Wirkhypothesen dieser Therapieform nicht mit physiologischen Erkenntnissen übereinstimmten. Aus der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.6.2019 - L 11 KR 1738/19 ER-B - ergebe, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Sinne der Beihilfeverordnung handele. Somit seien auch die Aufwendungen dieser Behandlung als Kosten für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsform zurückzuweisen. Die Protokoll-N-Infusion sei im Rahmen des Cellsymbiosistherapie-Konzeptes entwickelt worden. Sie enthalte Aminosäuren (z.B. Taurin, Carnithin, Arginin, Glutathion u.a.m.), Spurenelemente und Mineralstoffe (z.B. Zink, Selen, Magnesium, Kalium u.a.m.) sowie ggfs. Vitamine (z.B. C- und B-Komplex). Auch diese Behandlungsform sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und daher nicht beihilfefähig (VG des Saarlandes 2 K 319/18). Auch wenn die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 10.2.2020 zu einem anderen Ergebnis komme, könnten die Aufwendungen entsprechend der gültigen Rechtslage nicht als beihilfefähig angesehen werden. Die Notwendigkeit der Laborrechnungen vom 11.8.2020 über Untersuchungen am 23.7.2020 über 102,44 € und Untersuchungen am 20.7.2020 über 392,02 € habe nicht festgestellt werden können, da deren Ergebnisse, die laut den Ausführungen des behandelnden Arztes im Schreiben vom 22.7.2020 (teilweise) auffällig gewesen seien, zu keiner beihilfefähigen Behandlung geführt hätten (vgl. Rechnungen vom 28.7.2020, 25.8.2020, 1.9.2020 u.a.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Prozessakten 1 A 99/21 (2 K 963/17), 1 A 96/15 (6 K 1837/12) und 3 K 735/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.