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Urteil

2 K 1523/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0924.2K1523.21.00
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Leitsätze
1. Zur Schwierigkeit im Falle einer Infektionskrankheit Zeit und Ort des Dienstunfallereignisses i.S.v. § 31 Abs. 1 BeamtVG SL (juris: BeamtVG SL 2022) zu bestimmen.(Rn.30) 2. Der Gesundheitsdienst i.S. der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV kann nach den jeweiligen Einzelfallsituation Tätigkeiten in der medizinischen Abteilung einer JVA umfassen.(Rn.61) 3. Bei der Corona-Pandemie kommt es darauf an, dass der Beamte aufgrund dieser Tätigkeit zur Zeit der Infektion einer gegenüber der übrigen Bevölkerung besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist.(Rn.111)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2020 verpflichtet, die Infektion und Erkrankung des Klägers an SARS-CoV-2/COVID-19 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Schwierigkeit im Falle einer Infektionskrankheit Zeit und Ort des Dienstunfallereignisses i.S.v. § 31 Abs. 1 BeamtVG SL (juris: BeamtVG SL 2022) zu bestimmen.(Rn.30) 2. Der Gesundheitsdienst i.S. der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV kann nach den jeweiligen Einzelfallsituation Tätigkeiten in der medizinischen Abteilung einer JVA umfassen.(Rn.61) 3. Bei der Corona-Pandemie kommt es darauf an, dass der Beamte aufgrund dieser Tätigkeit zur Zeit der Infektion einer gegenüber der übrigen Bevölkerung besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist.(Rn.111) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2020 verpflichtet, die Infektion und Erkrankung des Klägers an SARS-CoV-2/COVID-19 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 02.05.2024 war über den Rechtsstreit durch die Einzelrichterin zu entscheiden. I. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht hinsichtlich seiner SARS-CoV-2 (COVID-19) Infektion ein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Erkrankung des Klägers an COVID-19 ist kein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL (1.). Es handelt sich aber um eine Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG SL i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV – (2.). 1. Die Infektion des Klägers mit SARS-CoV-2 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, dass in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Fallbezogen scheitert es vorliegend an dem im Dienstunfallrecht erforderlichen Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem vom Kläger als ursächlich angesehenen Vorfall am 14.11.2020 und der nachfolgenden Infektion des Klägers an COVID-19. Ein Ereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn sich genau feststellen lässt, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Dabei genügt nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt, sondern es muss zumindest der konkrete Tag feststehen, an dem sich das Ereignis abgespielt hat. Ist der genaue Zeitpunkt (Stunde, Minute) eines plötzlichen Unfallereignisses später nicht mehr bestimmbar, weil es zunächst unbemerkt geblieben ist und zeitlich keine unmittelbaren Folgen hatte, so muss es zumindest in einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, der konkret bestimmbar ist vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.04.2009 – 1 A 155/08 –, m.w.N., juris. Bei Infektionskrankheiten muss dabei feststehen, an welchem Ort und zu welcher Zeit sich der Beamte angesteckt hat OVG Münster, Urteil vom 22.05.1992 – 12 A 2403/89 – m.w.N.; Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, 143. Aktualisierung Februar 2020, Hauptband II, § 31 Rn. 37. Dabei genügt es, wenn für den Zeitpunkt der Ansteckung ein datumsmäßig bestimmbarer Kalendertag feststeht. Ein längerer Zeitraum, während dem sich der Beamte zu einem unbestimmten Zeitpunkt angesteckt hat, ist hingegen nicht ausreichend für die zeitliche Bestimmbarkeit, auch wenn der Zeitraum durch einen bekannten Anfangs- und Schlusstag eingegrenzt werden kann. Ebenso erfüllt eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages der Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht das Erfordernis der konkreten zeitlichen Bestimmbarkeit BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 – 2 B 46/05 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2005 – 5 LB 51/05 –; jeweils juris; Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. Den allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend hat der Kläger hierbei den vollen Beweis für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls zu erbringen, weswegen unter Beachtung der vorstehenden Kriterien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, wann und wo das behauptete Unfallereignis sich ereignet hat; es genügt nicht ein Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1972 – 6 B 22.72 –; OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.04.2009, a.a.O. Jede Verwechselung mit einem anderen Ereignis muss somit ausgeschlossen sein vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2010 – 2 C 81.08 –, juris. Dies mag bei einem „klassischen“ Unfallgeschehen noch einfach sein, doch lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion regelmäßig gerade nicht mit der für § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL erforderlichen Genauigkeit feststellen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 – 2 B 46.05 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 02.02.2022 – 5 K 1819/21 –; VG Kassel, Urteil vom 26.04.2023 – 1 K 40/22.K –; jeweils juris. Unter Anwendung dieses Maßstabs kann der Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachweisen, dass er sich tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Zugriffs am 14.11.2020 bei dem Gefangenen mit dem Corona-Virus angesteckt hat. Die bloße Möglichkeit einer Ansteckung während der Dienstverrichtung oder auch eine Wahrscheinlichkeit für einen Kontakt mit einem an Corona Erkrankten genügt dabei nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL VG Kassel, Urteil vom 26.04.2023, a.a.O. Dies gilt umso mehr, als dass der Gefangene ausweislich des Laborbefunds der XXX vom 12.11.2020 am 11.11.2020 bereits negativ auf den SARS-CoV-2 Virus getestet wurde. Zwar schließt ein negatives PCR-Test die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht völlig aus, da falsch negative Ergebnisse durch schlechte Qualität der Probenahme, unsachgemäßem Transport oder ungünstigem Zeitpunkt entstehen können. Allerdings wurde bereits in dem Laborbefund der XXX vom 02.11.2020 wegen der geringen Virusmenge als Endbefund „negativ“ festgestellt. Mithin bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine so eine geringe Viruslast, dass eine Ansteckungsgefahr nahezu ausgeschlossen war. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Befund vom 11.11.2020 nicht falsch negativ war. Daher ist auch das Vorbringen des Klägers, dass der Gefangene zu diesem Zeitpunkt erhöhte Temperatur gehabt habe, ohne Belang und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme. Zumal eine erhöhte Temperatur nicht ohne Weiteres den Rückschluss darauf zulässt, ob jemand weiterhin ansteckend erkrankt ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die an dem Vorfall weiter beteiligten Bediensteten der Beklagten im Anschluss an den Zugriff am 14.11.2020 nicht an COVID-19 erkrankten, obwohl sie der gleichen Situation wie der Kläger ausgesetzt waren, indem sie den Gefangenen ebenso fixierten und sich zehn Minuten in dem Haftraum bei gleicher Lüftungssituation befanden. Unerheblich ist dabei, dass der Gefangene zum Zeitpunkt des Vorfalls trotz des negativen Befunds in verlängerter Quarantäne war. Ob es sich hierbei um eine Vorsichtsmaßnahme – wofür Vieles spricht – gehandelt hat oder die medizinische Abteilung – wie der Kläger meint – von einer Ansteckungsgefahr ausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Gefangene im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr ansteckend an COVID-19 erkrankt war. Soweit der Kläger einen weiteren Kontakt mit dem Gefangenen am 11.11.2020 anführt, in dessen Rahmen er sich bei dem Gefangenen angesteckt haben könnte, ist ebenso bei diesem Kontakt eine Ansteckung ausgeschlossen, da der Gefangene angesichts der PCR-Testung am 11.11.2020 keine Viruslast mehr aufwies und somit negativ getestet wurde. Auch die weiter von ihm eingewendeten Kontakte mit drei Gefangenen, die in der Folgezeit positiv getestet worden seien, zeigen auf, dass der Kläger nicht in der Lage ist, anzugeben und zu beweisen, an welchem Tag er sich mit Corona angesteckt haben könnte. Denn nach seinen Ausführungen kommen nunmehr fünf Kontakte mit Gefangenen in Betracht.Bei Infektionen reicht es dabei nicht aus, dass – wie hier bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers – innerhalb eines eingegrenzten Zeitraums mehrere zeitlich und örtlich bestimmbare Möglichkeiten der Ansteckung im Dienst bestanden Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2024 – 13 K 8332/21m –, juris. Das positive PCR-Testergebnis des Klägers vom 19.11.2020 lässt ebenfalls keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss auf den genauen Ansteckungszeitpunkt zu VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2021 – W 1 K 21.536 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 02.02.2022 – 5 K 1819/21 –; VG Bremen, Urteil vom 10.11.2023 – 7 K 1101/22 –; jeweils juris. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen 14-tätigen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Zwar hat der Kläger eingewendet, dass er lediglich zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind soziale Kontakte gehabt habe, die im streitbefangenen Zeitraum negativ auf COVID-19 getestet wurden. Jedoch kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger etwa bei Besorgungen des täglichen Lebens (z.B. im Supermarkt oder an der Tankstelle) mit dem Corona-Virus infiziert hat ebenso VG Bremen, Urteil vom 10.11.2023, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2022 – 5 A 6/22 MD –; jeweils juris. Hierbei wird nicht die Schwierigkeit verkannt, im Falle einer Infektionskrankheit Zeit und Ort mit der erforderlichen Bestimmbarkeit anzugeben. Diese Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es indessen nicht, von der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses abzusehen. Der Gesetzgeber hat sie zur Abgrenzung der Risikosphären bewusst so festgelegt Ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2005, a.a.O. Auch im Rahmen einer endemischen oder gar pandemischen Infektionslage, wie zeitweise bei der COVID-19-Pandemie, ist an den genannten Grundsätzen der Pflicht zum Nachweis der konkreten Infektion festzuhalten Ebenso VG Kassel, Urteil vom 26.04.2023 – 1 K 40/22.KS –, juris. 2. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber jedoch dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung in der Fassung vom 31.10.1997 (BGBl I S. 2623) – BKV – aufgeführt sind, gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG SL als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind Vgl. zur identischen bundesrechtlichen Regelung BVerwG, Urteile vom 9.11.1960 – 6 C 144.58 –; vom 24.10.1962 – 6 C 18.61 – und vom 11.02.1965 – 2 C 11.62 –; jeweils juris. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer bestimmten Erkrankung besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Erkrankung erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Von dieser Ermächtigung wurde durch die in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Gebrauch gemacht. Der saarländische Gesetzgeber hat diesbezüglich – wie der Bundesgesetzgeber in § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz – zunächst die Art der dienstlichen Verrichtung als Merkmal angeführt und sodann in Abs. 3 Satz 3 bezüglich der in Betracht kommenden Krankheiten auf die Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes verwiesen. Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I 2623; in Kraft getreten am 01.12.1997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (BGBl. I 2245), erging auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und betrifft damit direkt nur die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen. Die entsprechenden Regelungen hat der Gesetzgeber aber durch § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG SL in Form einer dynamischen Verweisung für saarländische Beamte für anwendbar erklärt. Die für eine Berufskrankheit in Betracht kommenden Krankheiten werden somit von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindlich festgestellt, wobei sich die Exekutive der Hilfe eines medizinischen Sachverständigenbeirats bedient (§ 7 ff. BKV). Nach § 1 dieser Verordnung werden als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zur BKV, der sog. Berufskrankheitenliste, genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Andere Krankheiten kommen nicht in Betracht. Nach Nr. 3101der Anlage 1 zur BKV stellen Infektionskrankheiten – und damit auch die COVID-19 Infektion – grundsätzlich nur dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. a. Vorliegend war der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im streitbefangenen Zeitraum im „Gesundheitsdienst“ im Sinne der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV tätig gewesen. Zum Gesundheitsdienst zählen beispielsweise Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (zum Beispiel Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose). Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind. Neben wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien werden auch Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren erfasst, soweit die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden. Für die Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kann es insbesondere auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen ankommen VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 –, juris. Als Orientierungshilfe kann auch das Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK Nr. 3101 vom 01.12.2000 Bek. des BMA, BArbBl. 1/2001, S. 35; herangezogen werden. Dort wird ausgeführt: Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- oder Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien zu. Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein. Ein Risiko in ähnlichem Maße kann auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen. Daneben können zum Gesundheitsdienst auch Tätigkeiten in einem staatlichen Gesundheitsamt zählen. Hier wird teilweise die Auffassung vertreten, dass zwischen „geschlossener“ und „außerhalb geschlossener“ Gesundheitsfürsorge zu unterscheiden ist. Nur in der sog. geschlossenen Gesundheitsfürsorge, was medizinische Einrichtungen im engeren Sinne wie beispielsweise Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten umfasst, seien alle Tätigkeiten, insbesondere auch Verwaltungstätigkeiten, einbezogen. Bei Tätigkeiten in Krankenhäuser soll nämlich nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Einschränkung des geschützten Personenkreises auf „unmittelbar, das heißt mit direkter Patientenberührung“ beschäftigte Versicherte gerechtfertigt sein, da bei Krankhäusern allgemein Ansteckungsgefahren in besonderem Umfang vorhanden sind vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2003 – L 2 U 180/01 –, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 15.12.1982 – 2 RU 32/82 –. Daher ist nicht nur das Pflegepersonal von Krankenhäusern in den Versicherungsschutz nach Nr. 37 der Anlage 1 zur 7. BKVO einzubeziehen. Bei Tätigkeiten außerhalb geschlossener Gesundheitsfürsorge bedarf es danach der Berücksichtigung der konkreten Funktion des Beschäftigten VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Der Wortlaut der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist hinsichtlich der Notwendigkeit einer Infektionsgefahr und damit einer soeben angesprochenen Differenzierung bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium nicht eindeutig. In der 6. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 21. April 1961 (BGBl. 1961 I S. 505 ff.) waren in der Nummer 37 Infektionskrankheiten nur dann erfasst, wenn sich der Versicherte diese in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienst sowie Laboratorien für wissenschaftliche oder medizinische Untersuchungen und Versuche zugezogen hat. Hier wurde noch nach der Art des Unternehmens der Beschäftigung unterschieden. Dies hat im Ergebnis zu nicht gewollten Härten geführt vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 – 4 S 2468/85 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 02.02.2022 – 5 K 1819/21–. Daher wurde dies in der 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20.06.1968 (BGBl. 1968 I S. 721 ff.) erweitert. Danach waren unter „D. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten“ unter Nummer 37 „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ erfasst. VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Dass in einem Krankenhaus, bei dem eine Vielzahl verschiedener – auch infektiöser – Krankheiten behandelt wird, eine allgemeine Ansteckungsgefahr für das gesamte Personal – allein wegen der räumlichen Umgebung – herrscht, liegt auf der Hand. Der Wortlaut verlangt, dass der Beamte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist“. Anschließend wird in Variante 4 auf eine andere Tätigkeit abgestellt, bei der der Beamte „in ähnlichem Maße“ einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt war. Daraus folgt aber, dass die Nr. 3101 der Anlage zur BKV davon ausgeht, dass der Beamte bei der Tätigkeit im Rahmen der ersten Varianten gerade einem abstrakten besonderem Gefährdungspotential für die Übertragung von Infektionskrankheiten ausgesetzt ist. Da das offenkundig nicht stets der Fall ist, bedarf es regelmäßig einer genaueren Betrachtung. Unter den Begriff des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege fallen, wie insbesondere die historische Betrachtung zeigt, eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen. Eine Infektionsgefahr kann im Grundsatz sowohl im Kindergarten, Altenheim, Krankenhaus oder Laboratorium bestehen, aber je nach Tätigkeit ist diese höher oder geringer. In einem Laboratorium werden in der Regel nur die Personen, die unmittelbar mit infektiösem Material in Kontakt kommen, einer Infektionsgefahr ausgesetzt sein, während dies auf die in der Verwaltung beschäftigten Personen regelmäßig nicht zutreffen dürfte. Im Übrigen lässt sich auch der Zusammenhang einer Berufskrankheit der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV mit § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL heranziehen. Durch die Bezugnahme soll dem Beamten über Beweisschwierigkeiten im Rahmen des Dienstunfalls hinweggeholfen werden, da ein örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis so gut wie nicht nachweisbar ist. Die Beweislast in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL ist hinsichtlich der Zuziehung der Krankheit außerhalb des Dienstes umgekehrt, nicht jedoch wegen der besonderen Gefährdung oder einer Erkrankung als solcher. Würde eine genauere Differenzierung im Rahmen der ersteren Varianten der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ausbleiben, ginge das in die Richtung einer gesetzlichen Vermutung, denn die bloße – abstrakt als gefährlich angesehene – Tätigkeit in einer Einrichtung der ersten drei Varianten würde ausreichen. Das widerspräche gerade der Regelung der Beweislast in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL, in der gerade nur hinsichtlich des dienstlichen Zusammenhangs eine Beweislastumkehr geregelt ist. Bei Variante 4 nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV reicht eine abstrakte Gefahr gerade nicht aus, dort ist klar formuliert, dass eine solche andere Tätigkeit eine besondere Infektionsgefahr voraussetzt. Ein solch unterschiedliches Verständnis innerhalb der vier Varianten der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Gefährdungstatbestände der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV sind auf einen einheitlichen Schutzzweck gerichtet, auch in den Varianten 1 bis 3 muss eine Infektionsgefahr gegeben sein so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 – 4 S 2468/85 –; VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Daher ist davon auszugehen, dass eine Differenzierung innerhalb der Nr. 3101 Variante 1 bis 3 der Anlage 1 der BKV vorgenommen werden soll. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sind in der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV gerade nur Tätigkeiten erfasst, die einen Bezug zu einer Infektionsgefahr aufweisen. Allein die Tätigkeit im räumlichen Bereich, der einer erfassten Einrichtung zuzuordnen ist, reicht dafür regelmäßig nicht aus. Dieser Bezug kann im jeweiligen Einzelfall, insbesondere bei reinen Verwaltungstätigkeiten fehlen VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Das steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Krankenhäuser gerade als eine Einrichtung des Oberbegriffs Gesundheitsdienst sieht, in denen eine besondere Ansteckungsgefahr stets gegeben ist. Es differenziert also im Gesundheitsdienst und hebt jedenfalls Krankenhäuser hervor. Gerade dort bergen aber alle Tätigkeiten, allein wegen der räumlichen Umgebung, die erhöhte Gefahr von Infektionen, da im Krankenhaus eine generelle hohe Ansteckungsgefahr mit verschiedenen Infektionskrankheiten gegeben ist, die auch Mitarbeitende mit reinen Verwaltungstätigkeiten treffen können VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum als Mitarbeiter der medizinischen Abteilung arbeitete. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er nach dem insoweit von Beklagtenseite unbestrittenen Vortrag insbesondere im Quarantänebereich, in dem sich infizierte und neu eingetroffene Gefangenen befanden, die Medikamentenausgabe verrichtet, Blut abgenommen und EKGs geschrieben. Ebenso hat er durch die Kostklappe im Quarantänebereich Fieber gemessen. Überdies waren er und eine Kollegin für Röntgenuntersuchungen der Insassen des Quarantänebereichs im medizinischen Bereich zuständig. Der Kläger legte weiter im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dar, dass er am 10.11.2020, also 8 Tage vor seiner positiven Testung auf Covid-19, bei drei in Quarantäne befindlichen Gefangenen Röntgenuntersuchungen gemacht habe. Deren Ergebnis der PCR-Testung sei in den Folgetagen positiv ausgefallen. Dieser Vortrag wurde von der Beklagten auch nicht bestritten, da nach dessen Angaben die Umstände dieser Röntgenuntersuchung angesichts des Zeitablaufs nicht mehr im Detail rekonstruiert werden könnten. Hierzu trug der Kläger bereits schriftsätzlich vor, dass der Gefangene an der Zelle abgeholt und zum Röntgenraum geführt worden sei. Im Röntgenraum, welcher etwa 6 bis 4 m bemesse, müsse der Gefangene den Oberkörper freimachen. Der zuständige Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt ziehe dem Gefangenen eine Blechschürze an, welche um seine Hüfte gelegt werde. Hierbei komme der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt dem Gefangenen sehr nahe. Danach werde der Gefangene mit der Brust an die Röntgenplatte gestellt und von dem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt so ausgerichtet, dass eine Röntgenaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter gemacht werden könne, wobei auch dann der Mitarbeiter dem Gefangenen sehr nahekomme. Eine Belüftung des Röntgenraums sei aufgrund des Strahlenschutzes während der fünfminütigen Untersuchung nicht möglich. Dieser vom Kläger vorgetragene Röntgenvorgang wurde von Beklagtenseite bestätigt. Angesichts der vorgenannten Ausführungen stand die Tätigkeit des Klägers in der medizinischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt in Bezug zu einer Infektionsgefahr. Bei Betrachtung der Art seiner dienstlichen Verrichtung war er der Gefahr der Erkrankung an COVID-19 besonders ausgesetzt. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hat er im maßgeblichen Zeitraum, also 14 Tage vor seiner Infektion, unmittelbar mit infizierten Personen im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen Kontakt gehabt, wodurch er einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt war. Daher ist seine Tätigkeit nach den vorliegenden Einzelfallumständen dem Gesundheitsdienst nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV zuzuordnen. Soweit beklagtenseits eingewendet wird, dass er in der Art der konkreten Dienstverrichtung in weiten Teilen den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes vergleichbar eingesetzt gewesen sei, soweit es um die Frage eines körpernahen Kontakts zu den Gefangenen gehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn durch die medizinischen Untersuchungen, die vom Kläger ausgeführt wurden, hat er gerade nicht die gleichen Dienste wie die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes verrichtet. Dass es in Rahmen seiner Dienstverrichtung zu keinem Kontakt mit den Gefangenen gekommen ist, kann insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger durchgeführten Röntgenuntersuchungen ebenso wenig angenommen werden. Auch bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Beweisangebot der Beklagten, dass bei Einhaltung aller behördeninternen Schutzmaßnahmen eine Ansteckung während des Röntgenvorgangs nahezu ausgeschlossen sei. Zunächst ist dieses Beweisangebot zu unsubstantiiert, da die behördeninternen Schutzmaßnahmen nicht bekannt sind und auch nicht näher erläutert wurden. Soweit die Beklagte hiermit die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen in Form der speziellen Schutzmaßnahmen meint, die er in einem anderen Zusammenhang dem Gericht zur Akte gereicht hat, wäre das Beweisangebot unergiebig, da in diesen vorgesehen war, dass ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten ist und ausreichend gelüftet werden soll. Diese Verhaltensregeln können angesichts des unbestritten Ablaufs der Röntgenuntersuchung nicht eingehalten werden, da ein enger Kontakt mit dem Gefangenen stattfindet und während der fünfminütigen Röntgenuntersuchung der höchstens 6 Meter breite Röntgenraum nicht gelüftet werden kann. Auch die im Rahmen des Schriftsatznachlasses eingereichte Dienstanweisung vom 09.11.2020 kann die Gefahr einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließen. Soweit dort vorgesehen ist, dass bei Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 m eine Pflicht zum Tragen von einfachen „Alltagsmasken“ vorgesehen ist, ist gerichtsbekannt, dass eine Alltagsmaske im Vergleich zu FFP2-Masken einen geringeren Schutz gegen eine Ansteckung bieten. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Mund-Nasen-Schutz – MNS – und FFP2-/FFP3-Masken besteht nicht nur in der Stärke der Filterwirkung der Atemluft, sondern im Ziel des Einsatzes. Während ein MNS primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln in der Ausatemluft desjenigen schützen soll, der einen MNS trägt (Fremdschutz), ist das Ziel von FFP2-/FFP3-Masken der persönliche Schutz des Trägers vor Infektionen, einschließlich solche, die durch mikroskopisch kleine Tröpfchen (Aerosole) übertragen werden. Kommerziell und privat hergestellte MNB bestehen meist aus handelsüblichen, unterschiedlich eng gewebten Baumwollstoffen und entsprechen in ihrer Funktionsweise am ehesten einem MNS. Sie sind jedoch keine Medizinprodukte und unterliegen nicht entsprechenden Prüfungen oder Normen. Die Filterwirkung von MNB auf Tröpfchen und Aerosole wurde nur in wenigen Studien untersucht und war im Vergleich zu medizinischem MNS geringer. OVG des Saarlandes,, Beschluss vom 13.05.2020 – 2 B 175/20 –; juris; https://www.moldex-europe.com/de/moldex-know-how/atemschutzmasken-gegen-das-coronavirus-sars-cov-2/, zuletzt abgerufen am 23.09.2024. Darüber hinaus sieht die Dienstanweisung vom 09.11.2020 in einem solchen Fall vor, dass für eine ausreichende Belüftung geschlossener Räume zu sorgen war, was angesichts der beim Röntgen ausgehenden Strahlung während einer Röntgenuntersuchung nicht möglich ist. Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Röntgenuntersuchungen, das Fiebermessen und Schreiben der EKGs als besonders gefährdende Dienstverrichtungen im streitbefangenen Zeitraum nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL gemeldet wurden, dringt nicht durch. Zwar unterliegen nicht nur Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG SL dieser Ausschlussfrist, sondern auch gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG SL. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen. Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und – erst recht – die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09 –, juris. Allerdings ist vorliegend zu sehen, dass der Dienstunfall an sich gemeldet wurde. Lediglich die weiter in Betracht kommenden, dem Gesundheitsdienst nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV unterliegende Dienstverrichtungen wurden nicht gemeldet. Damit stellt sich vielmehr die Frage, ob mehrere in Betracht kommende Unfallereignisse, die in Ausübung des Dienstes eingetreten sind, zu melden wären, wenn der Beamte von einem Dienstunfallvorgang ausgeht bzw. überzeugt ist und daher nur einen Vorgang/Umstand meldet. Ein solches Verständnis würde jedoch zu weit gehen und wäre nicht mit Sinn und Zweck der Fristenregelungen in § 45 BeamtVG SL in Einklang zu bringen. Der Zweck der Meldefrist besteht nämlich darin, zeitnahe Ermittlungen in Bezug auf die Voraussetzungen aller im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen möglich zu machen und sicherzustellen, dass Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, vermieden werden BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 B 37.14 –, juris. Die Meldefristen des § 45 BeamtVG SL sollen sicherstellen, dass die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs usw. alsbald durchgeführt werden können. Es soll damit der Fall ausgeschlossen werden, dass sich ein Beamter noch nach langer Zeit darauf beruft, seine aktuellen Beschwerden seien Folge eines Dienstunfalls, den er vor geraumer Zeit erlitten habe. Die sich im Falle einer zeitlich unbegrenzten Anzeigemöglichkeit ggf. ergebenden Beweisschwierigkeiten sollen durch diese Ausschlussfrist ausgeschlossen werden. Ebenso soll die Verwaltung eine Übersicht über mögliche Ansprüche erhalten BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 – 2 B 46.95 –, juris. Inhaltlich wird daher gefordert, dass erkennbar ist, dass ein Unfall/eine Erkrankung gemeldet wird, der/die ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann BVerwG, Urteil vom 18.12.1969 – II C 37.38 –, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.01.2015 – 1 A 451/13 –. Es bedarf somit Angaben, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass es sich um die Anmeldung eines Unfallfürsorgeanspruchs handelt, mithin die Krankheit im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 45 BeamtVG SL genüge getan wurde, auch wenn der Kläger weitere, die die Krankheit auslösenden Umstände im laufenden Verfahren ergänzt hat, die möglicherweise neue Untersuchungen durch den Dienstherrn erforderlich machten. Der Beklagten war nämlich erkennbar, dass die Erkrankung des Klägers an COVID-19 ein Dienstunfall, der sich im Rahmen seiner Dienstausübung zugetragen hat, darstellen soll. Würde man anders verfahren, wäre dem Beamten im Falle mehrerer in Betracht kommender Infektionsherde oder gefahrerhöhender Dienstverrichtungen nicht nur eine mehr oder minder unbeschränkte Meldepflicht, sondern auch ein größeres Risiko auferlegt. Insbesondere in solchen Fällen – wie vorliegend –, wenn der Beamte von einem Unfallereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG SL überzeugt ist und dieses vorrangig gerichtlich geklärt haben möchte. Hierbei sind weitere Ermittlungen bzw. Untersuchungen, die durch das ergänzende Vorbringen erforderlich werden können, durchaus möglich. Denn der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL, wonach nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegenden Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden, liegt der Gedanke zugrunde, dass es nach Ablauf erst von zehn Jahre nicht mehr möglich ist, das Unfallgeschehen und den Kausalzusammenhang zu beweisen Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 161. EL Dezember 2022, § 45 Rn. 45. b. Würde man den Kläger nicht schon dem Gesundheitsdienst zuzuordnen, wäre er jedenfalls durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen. Dieses nach Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV geforderte Tatbestandsmerkmal ist im Zusammenhang mit dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL geregelten Tatbestandsmerkmal, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, zu sehen. Es kommt also darauf an, ob der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung in ähnlichem Maße wie Beschäftigte in den aufgezählten Bereichen besonders ausgesetzt war. Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG SL gestützten Anspruch trägt der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung, für die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast, wenn das Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit, also vernünftige Zweifel ausschließende, nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten allgemein anerkannte Beweiserleichterung zu Gute kommen BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09–, juris. Durch die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung vom 20.06.1968 (BGBl. 1968 I 721) wurde die Variante „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ eingeführt, um zuvor bestehende unbillige Härten abzufedern vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 02.02.2022 – 5 K 1819/21 –, mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 – 4 S 2468/85 –; juris; VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O.; jeweils juris. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss danach die konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich bergen BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 – 2 C 22/90–; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2021, § 31 BeamtVG Rn. 187. Der Beamte muss durch seine dienstliche Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders, also in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet sein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Veranlagung des Beamten an. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr ist maßgeblich, ob die eintretende Gefährdung der Art der konkreten dienstlichen Verrichtung eigentümlich ist – allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Es ist also zu prüfen, ob dem Beamten die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte, also eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete vgl. BVerwG Beschluss vom 15.05.1996 – 2 B 106.95 –, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des BVerwG. Zu differenzieren ist in diesem Zusammenhang zwischen einer Gefährdung, die aus dem Tätigkeitsumfeld des jeweiligen Beamten herrührt, und einer Gefährdung, die aus der Tätigkeit selbst herrührt. Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt nicht vgl. so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 02.02.2022, a.a.O. mit Verweis auf VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2021 – W 1 K 21.536– und vom 29.11.2022, a.a.O. Zwar sind das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht und die gesetzliche Unfallversicherung zwei jeweils eigenständig geregelte Sachbereiche, aber es bestehen zahlreiche parallel gelagerte oder ähnliche Rechtsfragen in beiden Systemen vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2021, § 31 BeamtVG Rn. 6 ff. Das trifft auf den Bereich der Berufskrankheiten insoweit zu, als es um die Auslegung der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV geht, da auf diese im Dienstunfallrecht mit verwiesen wird. Daher kann für diese Tatbestandsmerkmale auch auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2021, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 –; jeweils juris. Das Bundessozialgericht geht von zwei wesentlichen Kriterien aus, um das Tatbestandsmerkmal der „Infektionsgefahr besonders ausgesetzt sein“ auszuformen. Eine erhöhte Ansteckungsgefahr ist bei Versicherten (hier Beamten) anzunehmen, die auf Grund ihrer Tätigkeit oder ihres Arbeitsumfeldes einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt sind. Die besondere Ansteckungsgefahr kann sich im Einzelfall auf Grund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Der Grad der Durchseuchung ist hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertagungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen. Der spezifische Übertragungsweg eines bestimmten Krankheitserregers ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und gegebenenfalls technischer Sachkunde dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu entnehmen. Daneben sind die individuellen Arbeitsvorgänge zu beachten. Da für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV nicht eine schlichte Infektionsgefahr genügt, sondern eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorausgesetzt wird, kommt es darauf an, welche einzelnen Arbeitshandlungen im Hinblick auf den Übertragungsweg besonders gefährdend sind. Die Durchseuchung des Arbeitsumfelds auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr gelangt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen. Ist das nicht der Fall, weil beispielsweise trotz eines hohen Durchseuchungsgrads die Art der konkret ausgeübten Tätigkeit einen Infektionsvorgang ausschließt, ist für die Annahme einer Gefahr von vornherein kein Raum. Kommt indes eine Infektion in Betracht, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Dabei legt der Nachweis einer infizierten Kontaktperson bei gleichzeitiger übertragungsgefährdender Tätigkeit das Vorliegen einer besonders erhöhten Infektionsgefahr nahe. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht. Entscheidend ist immer die Gesamtwürdigung der das Arbeitsumfeld und die versicherte Tätigkeit betreffenden beiden Risikobereiche unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus und Verbreitungsgrades der jeweiligen Infektionskrankheit vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R –, juris. Auch in verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird regelmäßig zwischen gehäuftem, „seuchenhaften“ auftretenden Krankheitsfällen einerseits und Einzelfällen andererseits unterschieden BVerwG, Urteil vom 04.09.1969 – II C 106.67 –; VG Gießen, Urteil vom 11.05.2000 – 5 E 1269/98 –; VG Sigmaringen, Urteile vom 02.02.2022, a.a.O. und vom 29.11.2022, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2021, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 21.10.2021, a.a.O.; jeweils juris. Bei einer Lehrerin wurde ein Einzelfall einer Erkrankung an Lungentuberkulose in ihrer Klasse nicht als ausreichend angesehen. Das BVerwG ließ jedoch ausdrücklich offen, wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die Erkrankung gehäuft aufgetreten wäre und verwies auf den Einklang mit sozialgerichtlicher Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 – 2 C 22/09–, juris. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat als besondere Gefährdung ausreichen lassen, dass in einer Klasse nach einer Hochrechnung eines Gutachters – ausgehend von zwei manifest erkrankten Kindern – insgesamt sechs bis acht Kinder im Zeitraum von Oktober 1964 und März 1965 nicht sichtbar an Gelbsucht erkrankt waren und hat eine Epidemie angenommen. Hessischer VGH, Urteil vom 14.03.1973 – OS I 70/66 –, juris. So nahm der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei Vorliegen eine Kleinepidemie einer Lungentuberkulose an einer Schule an, dass ein Lehrer, der drei Wochenstunden in einer Klasse mit mindestens sieben erkrankten Schülern einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt war VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 – 4 S 2468/85 –, juris. Bei einer Hepatitis Erkrankung in einer Justizvollzugsanstalt wurde das Erfordernis einer Kleinseuche angesprochen Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.06.1993 – 1 R 74/90 –, juris. Gerade nicht abgestellt auf ein signifikant gehäuftes Auftreten der Krankheit hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hinsichtlich einer Erkrankung an Röteln einer Lehrerin, in deren Grundschulklasse vier Schüler erkrankt waren. Es hat hier hauptsächlich darauf abgestellt, dass in einer Klasse, in der Kinder an Röteln erkrankt sind, ein erheblich höheres Risiko besteht als bei der übrigen Bevölkerung, an Röteln zu erkranken. Entscheidend war hier der enge Kontakt in einem Klassenzimmer OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.1973 – VI A 1244/71 –, juris. Diese Grundsätze folgen letztlich aus dem Gedanken, dass ein gehäuftes Auftreten einer Erkrankung im Sinne einer Kleinepidemie ein sehr stichhaltiges Indiz dafür sein kann, dass sich tatsächlich bei der dienstlichen Verrichtung infiziert wurde, die Beamten also bei ihr einer Erkrankung besonders ausgesetzt waren. Je mehr Infektionsfälle in einem eingrenzbaren dienstlichen Bereich auftreten, umso eher lässt sich eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion ausschließen und desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung gerade im Dienst Ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Vorliegend kann dabei dahin gestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch auf SARS-CoV-2/COVID-19 übertragen werden können. Bei den bisherigen Fällen hat dies nämlich – soweit ersichtlich – stets Erkrankungen betroffen, die deutlich seltener auftreten, als dies bei einer Pandemie der Fall ist. Röteln, Gelbsucht, Lungentuberkulose oder auch Hepatitis-Variationen sind keine Krankheiten, die in der Allgemeinheit so weit verbreitet waren, wie es SARS-CoV-2/COVID-19 war bzw. ist. Denn für die Annahme eine Kleinepidemie, also ein signifikant erhöhtes Auftreten einer Krankheit in einem eng eingrenzbaren und sicher feststellbaren räumlichen Bereich, ist zu Zeiten einer Pandemie weniger Raum. Hier ist vielmehr die Möglichkeit einer zufälligen Infektion außerhalb des Dienstes stets gegeben. Daher kann unter diesen Bedingungen eine Kleinepidemie eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion nicht mit dem Maß an Sicherheit ausschließen, wie das bei Krankheiten der Fall ist, die nicht pandemisch verbreitet waren bzw. sind. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL nicht das Tätigkeitsumfeld, insbesondere die Beschaffenheit der dienstlichen Räume, sondern die konkrete Art der dienstlichen Verrichtung entscheidend. Würde man allein die Durchseuchung der dienstlichen Räume bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit ausreichen lassen, wäre aber nicht mehr die dienstliche Tätigkeit, sondern gerade das Tätigkeitsumfeld in den Vordergrund gestellt. Die Infektionsgefahr rührt zwar bei SARS-CoV-2 nicht von den Diensträumen her, sondern von der Zusammenarbeit mit anderen ggf. infizierten Menschen. Aber die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum angelegt. Wenn zu prüfen ist, ob der Beamte wegen der konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtung der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt ist, kann das allein wegen einer Durchseuchung nicht angenommen werden. Die Durchseuchung betrifft lediglich das Tätigkeitsumfeld des Beamten, nicht jedoch die konkrete dienstliche Verrichtung. Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit ist ein Beamter bei einer Durchseuchung seines Arbeitsplatzes grundsätzlich auch nicht der Infektionsgefahr besonders, also in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Die Pandemie als solche bedeutet gerade für jede und jeden eine besondere – realistische und nicht nur rein theoretische – Gefahr der Infektion und Erkrankung. Für eine so leicht übertragbare Infektion wie bei dem Coronavirus SARS-CoV-2 gilt das besonders So VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Das steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung, der vor allem in dem besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen liegt, die sich außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der also der Beamte gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 – VI C 26.70 –, juris. Der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1965 – II C 11.62–, juris. Die Durchseuchung einer Dienststelle bzw. des konkreten Tätigkeitsbereichs eines Beamten allein kann jedoch bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit nicht mehr der rein dienstlichen Sphäre zugeordnet werden und steht auch nicht in engen natürlichen Zusammenhang zu eigentlichen Dienstaufgaben VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O. Dennoch ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass konkret der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, bei Betrachtung der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung in ähnlichem Maße im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG SL i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV besonders ausgesetzt war. Dabei ist nicht auf die Durchseuchung abzustellen. Der Kläger hat überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass er im streitbefangenen Zeitraum vor seiner positiven Testung auch Aufgaben wahrgenommen hat, bei denen er der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, also in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet gewesen ist. c. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL die COVID-19 Infektion auch innerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL gilt eine Erkrankung nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV als Dienstunfall, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Daraus folgt, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung – wie bereits ausgeführt – die materielle Beweislast trägt. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zu Gute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind BVerwG, Beschluss vom 11.03.1997 – 2 B 127/96 –, juris. Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr. Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen BVerwG, Urteil vom 28.04. 2011 − 2 C 55/09 –, juris. Die Beklagte hat hierzu wenig vorgetragen. Insbesondere ist der Vortrag nicht ausreichend, dass eine Infektion im privaten Bereich ebenso wahrscheinlich ist, wie eine im dienstlichen Bereich. Jedoch trägt die Beklagte nach der klaren Formulierung des Gesetzes die materielle Beweislast, so dass die Unaufklärbarkeit („non liquet“) zu seinen Lasten geht. Dabei ist unerheblich, dass es der Beklagten unmöglich sein dürfte, einen solchen Beweis zu führen. Der Rechtssicherheit wegen bedarf es einer Beweislastentscheidung. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da es dem Kläger im Hinblick auf die aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. II. Die Kostenfolge folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG in Höhe des so genannten Auffangwertes auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall. Der am 19.05.1988 geborene Kläger ist als Obersekretär im Dienste der Beklagten tätig. Am 22.10.2020 wurde ein Gefangener der Justizvollzugsanstalt der Beklagten als Untersuchungsgefangener zugeführt. Am 02.11.2020 erfolgte eine PCR-Testung dieses Gefangen. Ausweislich des Laborbefunds der XXX belief sich der ermittelte CT E-Gen-Wert auf 31,91, wobei der Endbefund auf negativ lautete. Am 11.11.2020 wurde der Gefangene erneut getestet. Der Laborbefund der XXX stellte einen negativen Endbefund ohne Virenlast fest. Am Nachmittag des 14.11.2020 öffnete der Kläger die Kostklappe des besonders gesicherten Haftraums, in dem sich der vorbenannte Gefangene befand. Der Gefangene demonstrierte dem Kläger ein selbstgebasteltes Seil. Auf die Aufforderung des Klägers, das Seil sofort auszuhändigen, kam er nicht nach und begann stattdessen, sich dieses Seil um den Hals zu wickeln. Der Kläger löste umgehend Alarm aus und betrat mit acht weiteren Bediensteten der Beklagten den Haftraum. Der Gefangene leistete heftigen Widerstand, weswegen der Kläger und die weiteren Bediensteten ihn auf dem Boden fixieren mussten, um das Seil sicherzustellen. Der Kläger trug während des gesamten Vorgangs eine medizinische Mund- und Nasenbedeckung, die sich jedoch während des Einsatzes bei der Fixierung des sich wehrenden Gefangenen mehrfach verrutschte. Die verbrachte Zeit in dem Haftraum betrug dabei zehn Minuten. Am 18.11.2020 wurde bei dem Kläger eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festgestellt. Mit Dienstunfallanzeige vom 21.12.2020 beantrage der Kläger die Anerkennung der am 18.11.2020 festgestellten COVID-19-Infektion infolge des Vorfalls am 14.11.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Situation, in welcher es zu einer Übertragung des Virus gekommen sei, möglichst genau feststehe, klar umrissen als auch mit vorherrschenden Erfahrungssätzen der Molekularbiologie und Virologie im Einklang stehe. Alternative Möglichkeiten der Virusübertragung seien praktisch ausgeschlossen, da er in dem maßgeblichen Zeitraum zu keiner anderen Person, die an COVID-19 erkrankt gewesen sei, Kontakt gehabt habe. Auch sei er in keiner Situation gewesen, in welcher es zu einer Virusübertragung potentiell hätte kommen können. Er habe nur Kontakt zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gehabt, die während der maßgeblichen Zeit nachweislich negativ gewesen seien. In seinem Privatleben sei es somit zu keinen Kontakten gekommen, mit denen ein erhöhtes Infektionsrisiko hätte einhergehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits Ausgangsbeschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland gegeben, sodass Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes regelmäßig nur mit einer Person zulässig gewesen seien. Seine Kontakte seien daher auf das unmittelbare Umfeld und die Arbeit beschränkt gewesen. Mit Bescheid vom 19.05.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung der COVID-19-Infektion als Dienstunfall ab. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass für die Anerkennung als Dienstunfall bei einer medizinisch nachgewiesenen Erkrankung an COVID-19 der jeweilige Infektionszeitpunkt bestimmbar und die Ursachenzusammenhänge zwischen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie der Erkrankung nachgewiesen sein müssten. Ein nur zeitlicher Zusammenhang einer Erkrankung mit einer dienstlichen Verrichtung sei für die dienstunfallrechtliche Anerkennung nicht ausreichend. Dies sei vorliegend der Fall. Bei dem Gefangenen sei am 02.11.2020 eine schwach positive Testung bei niedriger Viruslast (31,91) erfolgt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Infektion zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich abgeklungen gewesen sei. Am 11.11.2020 sei eine negative PCR-Testung erfolgt. Deswegen könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Infektion und einem körperlichen Kontakt drei Tage später am 14.11.2020 nicht mehr angenommen werden. Eine Überprüfung der Dienstpläne habe zudem ergeben, dass es sich bei dem beschriebenen Ereignis um den erstmaligen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Gefangenen nach dessen positiver Testung gehandelt habe, mithin eine zwischenzeitliche Ansteckungssituation ausgeschlossen werden könne. Als Indiz möge darüber hinaus herangezogen werden, dass sich ansonsten keiner der übrigen am Vorfall beteiligten Beamten – trotz vergleichbarem körperlichen Kontakt – anlässlich dieses Vorgangs eine Infektion zugezogen hätte. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.05.2021 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 08.09.2021 damit begründet, dass dahingestellt bleiben könne, ob am 11.11.2020 eine PCR-Testung beim Gefangenen erfolgt sei. Maßgeblich sei, dass der Gefangene auch noch in den Folgetagen, insbesondere am 14.11.2020, über erhöhte Temperatur im Bereich von 37,9°C geklagt habe. Von Seiten der medizinischen Abteilung der Beklagten sei angeordnet worden, dass der Gefangene in verlängerter Quarantäne bleiben solle. Diese könne nur darauf zurückgeführt werden, dass auch die medizinische Abteilung der Beklagten trotz des Negativtests am 11.11.2020 weiterhin davon ausgegangen sei, dass von dem Gefangenen eine erhöhte Gefahr für eine Ansteckung mit dem COVID-19-Virus ausgehe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich andere Personen durch den Kontakt mit dem Gefangenen anstecken könnten. Vor diesem Hintergrund könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Infektion und einem körperlichen Kontakt während des Vorfalls drei Tage später nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass die Ehefrau des Klägers im besagten Zeitraum negativ auf den Befall mit dem COVID-19-Virus getestet worden sei. Die Ursache der Infektion könne somit nur in seinem beruflichen Betätigungsfeld liegen. Soweit im Ablehnungsbescheid vom 19.05.2021 ausgeführt worden sei, dass sich nach Überprüfung der Dienstpläne ergeben habe, dass es sich bei dem streitbefangenen Vorfall um den erstmaligen Kontakt zwischen ihm und dem Gefangenen gehandelt habe, treffe dies nicht zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Über die Gründe des Ausgangsbescheids hinaus macht sie ergänzend geltend, dass es sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL bei einem Dienstunfall um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten sei, handele. Hierbei müsse zwingend ein Körperschaden vorliegen. Lediglich eine bloße Infektion oder der labormedizinische Nachweis einer Infektion ohne weitere krankheitsspezifische Symptome (sog. asymptomatische oder stumme Infektion) erfülle nicht das Kriterium eines Körperschadens im Rechtssinne. Zudem müsse für die Anerkennung als Dienstunfall bei einer medizinisch nachgewiesenen Erkrankung an COVID-19 der jeweilige Inkubationszeitpunkt bestimmbar sein und die Ursachenzusammenhänge zwischen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie der Erkrankung nachgewiesen werden. Es müsse insofern eindeutig feststehen, wann und wo die für die Erkrankung ursächliche Ansteckung erfolgt sei. Ein nur zeitlicher Zusammenhang einer Erkrankung mit dem Dienst sei für die dienstunfallrechtliche Anerkennung nicht ausreichend. Es müsse aufgrund der Dienstausübung eine besondere, über die Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr bestanden haben und die Erkrankung nicht nur bei Gelegenheit des Dienstes eingetreten sein. Insbesondere dienstliche Alltagssituationen würden nicht zu einem besonderen, die Allgemeingefahr einer Ansteckung übersteigenden Infektionsrisiko führen. Der Kläger sei zwar nachweislich an COVID-19 erkrankt und habe ausweislich seines ärztlichen Attests seines Hausarztes vom 22.12.2020 an krankheitsspezifischen Symptomen wie Atemprobleme und dem Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns gelitten. Allerdings sei weder der Infektionszeitpunkt eindeutig bestimmbar, noch die Ursachenzusammenhänge zwischen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie der Erkrankung nachgewiesen. Der Gefangene sei ausweislich des Laborbefunds der XXX vom 12.11.2020 bereits am 11.11.2020 negativ auf SARS-CoV-2 getestet worden. Dass sich der Kläger die Infektion infolge des Vorfalls mit dem Gefangenen am 14.11.2020 zugezogen habe, könne somit ausgeschlossen werden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass aus Sicherheitsgründen eine verlängerte Quarantäne über den 11.11.2020 hinaus angeordnet gewesen sei. Ein konkretes früheres Zusammentreffen des Klägers mit dem Gefangenen, infolgedessen eine Ansteckung hätte stattfinden können, sei weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Über den fehlenden Nachweis eines Kausalzusammenhangs helfe auch nicht hinweg, dass der Kläger vortrage, im maßgeblichen Zeitraum – abgesehen von seiner Ehefrau, die negativ auf SARS-SoV-2 getestet worden sei – keinerlei private Kontakte gehabt zu haben, weshalb eine Ansteckung außerhalb des dienstlichen Kontextes ausgeschlossen sei. Im November des Jahres 2020 sei in der Bundesrepublik Deutschland ein diffuses Infektionsgeschehen vorzufinden gewesen, dass die Ermittlung der jeweiligen Infektionsquelle in vielen Fällen unmöglich gemacht habe. Dass durch den Kläger keine Infektionsursache im privaten Bereich auszumachen sei, lasse daher noch nicht den Schluss zu, dass die Ansteckung zwingend im dienstlichen Bereich erfolgt sein müsse. Hinsichtlich einer möglichen im Dienst erfolgten Ansteckung bei einem sonstigen infizierten Gefangenen oder Bediensteten müsse zudem feststehen, dass in der konkreten Ansteckungssituation aufgrund der Dienstausübung eine besondere, über die Allgemeinheit einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr bestanden habe und die Erkrankung nicht nur bei Gelegenheit des Dienstes eingetreten sei. Dass es im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zu einer solchen Situation gekommen sei, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wäre fraglich, wie es angesichts der dienstlich vorgegebenen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen zu einem K1-Kontakt gekommen sein könnte und inwiefern sich in der konkreten Situation ein besonders, die Allgemeinheit einer Ansteckung übersteigendes Infektionsrisiko verwirklicht haben solle. Hiergegen erhob der Kläger am 22.10.2021 Klage. Zur Begründung trägt er über seine bisherigen Darlegungen ergänzend vor, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2021 rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletzte. Nach Ansicht der Beklagten sei am 11.11.2020 eine erneute PCR-Testung bei dem Gefangenen durchgeführt worden sei, die einen negativen Corona-Befund gezeigt habe. Allerdings habe der Gefangene auch in den Folgetagen, insbesondere am 14.11.2020, immer noch über erhöhte Temperatur im Bereich von 37,9°C geklagt. Die Beklagte habe angeordnet, dass der Gefangene in verlängerter Quarantäne bleiben solle. Dies könne nur darauf zurückzuführen sein, dass auch die medizinische Abteilung von einer erhöhten Gefahr für eine Ansteckung mit dem COVID-19-Virus ausgegangen sei und es nicht für ausgeschlossen gehalten habe, dass sich andere Personen beim Gefangenen weiterhin anstecken könnten. Es liege ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL vor. Nachweislich durch den PCR-Test sei er mit dem SARS-CoV-2 Erreger infiziert gewesen und habe grippeähnliche Symptome einschließlich des für die Krankheit typischen Verlustes des Geschmacks- und Geruchssinns aufgewiesen. Es fehle auch nicht an einem auf äußere Einwirkung beruhendem Ereignis durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, da zumindest beim Vorfall am 14.11.2020 von einem Einatmen ausgegangen werden müsse und der Krankheitsausbruch somit nicht auf eine Veranlagung zurückzuführen sei. Das Vorliegen eines Dienstunfalls sei auch deswegen nicht ausgeschlossen, weil seine Erkrankung im Rahmen einer Pandemie stattgefunden habe und sich daher eine allgemeine Gefahr verwirklicht haben könnte. Ebenso wenig fehle es an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das zu seiner COVID-19 Erkrankung geführt habe. Überdies seien die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL erfüllt. Demnach gelte die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 in der jeweils gültigen Fassung genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Infektionskrankheiten seien somit dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sei. Als Infektionskrankheit werde die Erkrankung an COVID-19 von der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung erfasst. Er sei im Bereich der Gesundheitspflege in der Einrichtung der Beklagten tätig gewesen, sodass unwiderleglich feststehe, dass die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß betrachtet ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung mit sich gebracht habe. Seiner konkreten Tätigkeit als Mitarbeiter der Gesundheitsbetreuung der Gefangenen hafte unbestreitbar eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit gerade der Erkrankung an COVID-19 durch den engen, nahen körperlichen Kontakt mit Insassen an. Im Lichte der Entwicklungen in der Einrichtung der Beklagten könne nicht bestritten werden, dass in der hier streitgegenständlichen Zeitphase, der Höchstphase der 2. Corona-Welle, Corona-Erkrankungen bei Insassen und Mitarbeitern gehäuft aufgetreten seien und der Kläger in den ersten zwei Novemberwochen in direktem Kontakt zu diesen infizierten Personen gestanden habe. So habe die XXX in ihrer Ausgabe vom 17.02.2022 von einem erneuten massiven Corona-Ausbruch mit 57 positiven Fällen bei Gefangenen und Mitarbeitern berichtet. Die Beklagte trage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55.09 –, das Risiko der Unaufklärbarkeit des Umstandes, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Da die Beklagte bereits anerkannt habe, dass die Ansteckung nicht im privaten Umfeld geschehen sei und sich lediglich auf die Allgemeingefahr mit der Ansteckung durch den Virus argumentativ zurückgezogen habe, könne sie mit diesem Argument nicht mehr gehört werden. Ausweislich der internen Meldung vom 11.11.2020 sei der Gefangene aufgrund von Selbstverletzungen von dem Monitorhaftraum auf den besonders gesicherten Haftraum verlegt worden. Dort sei der Gefangene entkleidet und medizinisch versorgt worden. Die Verlegung sei durch vier weitere Mitarbeiter und ihm – dem Kläger – erfolgt. Während des gesamten Vorgangs habe der Gefangene keinen Mund-Nasen-Schutz der Klasse P2 getragen, obwohl die medizinische Abteilung der Beklagten eine verlängerte Quarantäne bei dem Gefangenen angeordnet habe und daher eine erhöhte Infektionsgefahr bestanden habe. Eine Infektion könne auch während der Dienstverrichtung außerhalb des Vorfalls am 14.11.2020 angenommen werden. Die Häftlinge würden nicht direkt bei Aufnahme vor Unterbringung in abgeschotteten Bereichen geröntgt werden, sondern aus dem Quarantänebereich heraus seien sie erst Tage nach ihrer Aufnahme einer Röntgenuntersuchung zur Feststellung von Lungenkrankheiten unterzogen worden. Im Rahmen dieser Röntgenuntersuchung werde der Gefangene an der Zelle abgeholt und zum Röntgenraum geführt. Im Röntgenraum, welcher etwa 6 auf 4 m bemesse, müsse der Gefangene den Oberkörper freimachen. Der zuständige Mitarbeiter ziehe dann dem Gefangenen eine Bleischürze an, die um seine Hüfte gelegt werde. Hierbei komme der Mitarbeiter dem Gefangenen sehr nahe. Danach werde der Gefangene mit der Brust an die Röntgenplatte gestellt und von dem Mitarbeiter so ausgerichtet, dass eine Röntgenaufnahme durch den Mitarbeiter gemacht werden könne. Auch hierbei komme der Mitarbeiter dem Gefangenen sehr nahe. Der gesamte Ablauf dauere fünf Minuten. Eine Belüftung des Röntgenraums sei aufgrund des Strahlenschutzes während der Untersuchung nicht möglich. Sowohl der Gefangene als auch der Mitarbeiter im Rahmen der Röntgenuntersuchung würden keine PVC-Masken tragen, sondern einfache OP-Masken oder genähte Stoffmasken. Eine solche Röntgenuntersuchung habe er am 10.11.2020 bei drei Gefangenen durchgeführt. Zwei Gefangene seien zum einen am 11.11.2020 und zum anderen am 13.11.2020 positiv auf das Vorliegen des Corona Virus getestet worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 18.11.2020 festgestellte Infektion des Klägers mit dem Corona Virus COVID-19 SARS-CoV-2 als Dienstunfall anzuerkennen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG SL nicht angenommen werden könne. Der Gefangene habe an dem streitbefangenen Tag keine erhöhte Temperatur aufgewiesen. Tatsächlich habe die gemessene Körpertemperatur am 14.11.2020 36,6°C betragen. Der Gefangene habe auch ansonsten keinerlei symptomatische Krankheitserscheinungen aufgewiesen. Neben dem Kläger seien insgesamt acht Bedienstete an dem Zugriff und der anschließenden Fixierungsmaßnahme beteiligt gewesen. Aufgrund der massiven Widerstandshandlungen des Gefangen seien sämtliche Beteiligte einem intensiven und über mehrere Minuten dauernden Körperkontakt ausgesetzt gewesen, wobei sämtliche Beteiligte der gleichen Belüftungssituation ausgeliefert gewesen seien. Sämtliche an dem Zugriff beteiligten Bediensteten hätten im Nachgang zu dem Vorgang keine Corona-Virusinfektion gemeldet. Der Kläger habe in dem Zeitraum zwischen der positiven Testung des Gefangenen am 02.11.2020 und dem Vorfall am 14.11.2020 keinen unmittelbaren Kontakt zu dem Gefangenen gehabt. Zudem sei bei Einhaltung sämtlicher behördeninterner Vorgaben während der Corona Pandemie, die auch Verhaltensvorgaben zur Vermeidung einer Krankheitsübertragung des SARS-CoV-2 Virus beinhaltet hätte, eine Infektion während der dienstlichen Verrichtung nahezu ausgeschlossen gewesen. Vor dem Hintergrund einer bereits am 02.11.2020 nur schwach positiven Viruslast und der vollständigen negativen Testung des Gefangenen am 11.11.2020 könne eine Infektion des Klägers anlässlich des Zugriffs am 14.11.2020 nicht erfolgt sein. Hierfür spreche auch, dass sich keiner der sonst beteiligten Bediensteten trotz vergleichbarem Körperkontakt anlässlich des streitbefangenen Vorfalls eine COVID-19 Infektion zugezogen habe. Überdies komme auch eine Anerkennung als Dienstunfall nicht unter Heranziehung der Vorschrift des § 33 Abs. 3 BeamtVG SL in Betracht. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber der häufig schwierigen Beweislage des Beamten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Ort und Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit grundsätzlich nicht mit der nach § 33 Abs. 1 BeamtVG SL erforderlichen Genauigkeit bestimmen lasse. Demnach würden diejenigen Krankheiten die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt seien, fiktiv als Dienstunfall gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, es sei denn, es könne festgestellt werden, dass der Beamte sich die Krankheit nicht infolge der beruflichen Tätigkeit zugezogen habe. Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung würden Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung darstellen, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt sei. Dementsprechend verlange auch der Wortlaut des § 33 Abs. 3 BeamtVG SL, dass der Beamte „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt“ sei. Das Ansteckungsrisiko des Beamten müsse in entscheidendem Maße wesentlich höher sein als das der allgemeinen Bevölkerung. Dabei sei nicht auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Beamte bei der von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt sei. Es komme darauf an, ob der von dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion ausgeübte Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhafte. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handele, sei daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für den insoweit anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab seien die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen. Danach beurteile sich die Frage, ob der Beamte einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sei, nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereiches und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtung. Maßgeblich sei hierbei zunächst der tatsächlich konkret festgestellte Umfang der Durchseuchung innerhalb der Einrichtung. Erst wenn dieser nicht feststellbar sei, werde der Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung zugrunde gelegt. Dabei stehe die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtung auf der anderen Seite in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung könne umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen seien. Je weniger hingegen die Arbeitsbedingungen mit dem Risiko der Infektion behaftet seien, umso mehr gewinne das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Maßgeblich sei letztlich eine Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr, um eine im besonderen Maße erhöhte Infektionsgefahr im Vergleich zur Gesamtbevölkerung anzunehmen. Selbst der Nachweis einer infizierten Kontaktperson bei gleichzeitig übertragungsgefährdender Tätigkeit lasse keinen zwingenden Schluss auf eine Übertragung der Infektionskrankheit zu. Im Hinblick darauf, dass der betreffende Gefangene an dem streitbefangenen Vorfall nicht mehr infektiös gewesen sei, könne es gelegentlich des Zugriffs am 14.11.2020 nicht zur Übertragung gekommen sein. Mithin habe sich der Kläger die Krankheit außerhalb des Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 3 BeamtVG SL zugezogen. Auch außerhalb des vom Klägers geltend gemachten Vorfalls könne eine Infektion mit dem Corona-Virus während der Dienstverrichtung nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich der Grad der Durchseuchung innerhalb der Justizvollzugsanstalt C-Stadt in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausgesprochen niedrig gestaltet. Tatsächlich seien in der gesamten Anstalt, wobei die durchschnittliche Belegung bei über 600 Gefangenen liege, im Zeitraum November 2020 sieben positive Testungen, nämlich eine am 30.10.2020, zwei am 02.11.2020, zwei weitere am 11.11.2020 und zwei weitere am 13.11.2020, erfolgt. Sämtliche positive Testungen seien im Rahmen der Zugangsuntersuchung erfolgt. Die Gefangenen hätten zunächst eine zehntägige Quarantäne in einem gesonderten abgeschotteten und isolierten Unterbringungsbereich mit erhöhtem Infektionsmaßnahmen verbringen müssen. Ein zufälliger Kontakt mit einem positiv getesteten und infektiösen Gefangenen ohne entsprechendes Wissen um die Infektionsgefahr habe nicht zustande kommen können. Ausnahme hiervon sei die positive Testung am 30.10.2020 gewesen, bei der es sich um einen Gefangenen aus dem regulären Unterbringungsbereich gehandelt habe, welcher aber sehr zeitnah abgesondert worden sei und eine Verbreitung des Virus durch rechtzeitige Absonderung von Kontaktpersonen und Reihentestungen habe vermieden werden können. Im streitgegenständlichen Zeitraum im November 2020 sei eine Hochphase der zweiten Corona-Welle in der Gesamtbevölkerung zu verzeichnen gewesen. So habe die 7-Tage-Inzidenz am 14.11.2020 laut der amtlichen Auskunft des Robert-Koch-Instituts bei 141 gelegen, sodass angesichts des sehr überschaubaren und kontrollierten Infektionsgeschehens innerhalb der Anstalt von einer deutlich niedrigeren Durchseuchung innerhalb der Anstalt im Vergleich zur Gesamtbevölkerung auszugehen sei. Zwar habe der Kläger in diesem Zeitraum als Mitarbeiter der medizinischen Abteilung dem „Gesundheitsdienst“ im Sinne des Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung angehört. Gleichwohl sei er in der Art der konkreten Dienstverrichtung in weiten Teilen den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes vergleichbar eingesetzt gewesen, soweit es um die Frage eines körpernahen Kontakts zu den Gefangenen gehe. Angesichts der Verhaltensvorgaben zur Vermeidung einer Krankheitsübertragung einhergehend mit einer mehr als auskömmlichen Bereitstellung persönlicher Schutzausstattung sei davon auszugehen, dass sich bei dem Kläger die Ansteckungswahrscheinlichkeit während des Dienstes im Vergleich zur Gesamtbevölkerung als signifikant geringer dargestellt habe. Soweit der Kläger einen weiteren Kontakt mit dem Gefangenen am 11.11.2020 heranziehe, sei dieser auch an diesem Tag negativ getestet worden, sodass eine Übertragung anlässlich dieses Kontakts ausgeschlossen sei. Ebenso sei die Durchführung erforderlicher Röntgenuntersuchungen ausschließlich im gesondert geschützten Bereich der medizinischen Abteilung erfolgt. Der Röntgenvorgang, wie vom Kläger beschrieben, sei zutreffend, jedoch sei dem betreffenden Mitarbeiter während der Untersuchung bekannt, dass sich der Patient noch in Zugangsquarantäne befinde und daher so zu behandeln sei, als sei er infektiös. Bei Einhaltung aller behördeninternen Schutzmaßnahmen sei eine Ansteckung während des Röntgenvorgangs nahezu ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen schließe der Nachweis negativer Testungen im allerengsten Familienkreis eine Infektion im erweiterten privaten Umfeld oder bei Gelegenheit sonstiger sozialer Kontakte nicht aus. Mit Beschluss vom 02.05.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.