Beschluss
2 L 1544/25
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0926.2L1544.25.00
1mal zitiert
22Zitate
23Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 23 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren der Abordnung (§ 178 Abs 2 SGB IX (juris: SGB 9)) (Rn.18)
2. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Ermessensausübung unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch die besonderen persönlichen Verhältnisse des von der Abordnung betroffenen Beamten zu berücksichtigen. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren der Abordnung (§ 178 Abs 2 SGB IX (juris: SGB 9)) (Rn.18) 2. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Ermessensausübung unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch die besonderen persönlichen Verhältnisse des von der Abordnung betroffenen Beamten zu berücksichtigen. (Rn.36) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die am 04.09.2025 bei Gericht eingegangenen Anträge, „1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abordnung an das Finanzamt N., wie in dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Saarlandes vom 29.07.2025 verfügt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen; 2. hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller bis zur Durchführung einer ärztlich abgestimmten stufenweisen Wiedereingliederung am Finanzamt N. dienstlich heranzuziehen.“ haben keinen Erfolg. Der (Haupt-)Antrag zu 1. ist zulässig. Ein gegen die Abordnung gerichteter Widerspruch und eine gegen die Abordnung gerichtete Anfechtungsklage haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SBG), sodass sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO richtet. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Nach gefestigter Rechtsprechung u. a. des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes1Vgl. bspw. den Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24, sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 09.01.2012, 1 B 406/11, mit zahlreichen Hinweisen zur einschlägigen SenatsrechtsprechungVgl. bspw. den Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24, sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 09.01.2012, 1 B 406/11, mit zahlreichen Hinweisen zur einschlägigen Senatsrechtsprechung hat ein Beamter bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das wird durch die gesetzliche Regelung in § 54 Abs. 4 BeamtStG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung entfalten, bestätigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabengebiets offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris, und vom 09.01.2012, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 21.02.2012, 2 L 907/11, BeckRS 2012, 49599; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bay.VGH, Beschluss vom 09.12.2002, 3 CS 02.2788, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris, und vom 09.01.2012, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 21.02.2012, 2 L 907/11, BeckRS 2012, 49599; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bay.VGH, Beschluss vom 09.12.2002, 3 CS 02.2788, juris. Eine solche Ausnahmesituation3vgl. hierzu Schellenbach/Bodanowitz, BeamtenR § 4 Rn 59 m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage, Rn 1373vgl. hierzu Schellenbach/Bodanowitz, BeamtenR § 4 Rn 59 m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage, Rn 1373, in welcher der Sofortvollzug der Abordnung den Antragsteller unzumutbar belastet, liegt hier nicht vor. Die Kammer vermag unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erkennen, dass die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.07.2025 offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage der streitbefangenen Verfügung ist § 28 Abs. 1 SGB. Danach können Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Nach Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift bedarf eine Abordnung nicht ihrer Zustimmung, wenn sie -wie hier- nicht zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, oder die Abordnung nicht zu einer Tätigkeit erfolgt, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht sowie, wenn das neue Amt -wie hier- zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Die Abordnungsverfügung vom 29.07.2025 begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller das Fehlen der notwendigen schriftlichen Begründung für den Sofortvollzug rügt, die Abordnung aus diesem Grunde für formell rechtswidrig und nicht vollziehbar hält, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Gesetz fordert in § 80 Abs. 3 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine besondere Begründung, von der nur bei Notstandsmaßnahmen abgesehen werden darf. Diese Norm ist indes vorliegend nicht einschlägig. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 25.09.2025 angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts4Beschluss vom 24.05.2019, 2 ME 360/19, BeckRS 2019, 10961Beschluss vom 24.05.2019, 2 ME 360/19, BeckRS 2019, 10961 betrifft einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen einen Exmatrikulationsbescheid und ist vorliegend nicht einschlägig. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 29.07.2025 richtigerweise nicht angeordnet, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung, wie bereits ausgeführt, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG). Soweit der Antragsteller auf den bei ihm bestehenden Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. und auf seine Gleichstellung verweist5vgl. § 2 Abs. 3 und 3 SGB IXvgl. § 2 Abs. 3 und 3 SGB IX, hat der Antragsgegner dem mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Abordnung dadurch Rechnung getragen, dass er die Schwerbehindertenvertretung im Verfahren der Abordnung beteiligt (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und deren Stellungnahme bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Gesetz schreibt dabei keine Form für die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor, so dass die -übliche- briefliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, ebenso wie deren Antwort per E-Mail, nicht zu beanstanden ist. Unbeachtlich ist, ob die Schwerbehindertenvertretung vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Austausch mit dem Antragsteller gesucht hat. Vielmehr entscheidet die Schwerbehindertenvertretung nach allgemeinen Grundsätzen selbst darüber, inwiefern sie im Rahmen von Beteiligungs- und Anhörungsverfahren zwecks Abgabe von Stellungnahmen die hinreichende Kenntnis der maßgeblichen Sachlage erlangt und insbesondere, ob sie dazu etwaig auf Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge angewiesen ist6Beschluss der Kammer vom 05.09.2025, 2 L 1520/25Beschluss der Kammer vom 05.09.2025, 2 L 1520/25 und führen in der Sphäre der Schwerbehindertenvertretung liegende Fehler im Beteiligungsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahme, hier der Abordnung. Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 25.09.2025 in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie sich mit der Handhabung des Beteiligungsrechtes durch die Schwerbehindertenvertretung selbst nicht befassen, sondern darauf eingehen, dass deren Beteiligung gemäß § 45 VwVfG nachholbar ist. Die Abordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend hierfür ist, dass der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis an der in Rede stehenden Versetzung des Antragstellers hinreichend dargelegt hat. Im Einzelnen gilt das Folgende: Wie bereits ausgeführt, setzt § 28 Abs. 1 SGB im Falle einer Abordnung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Als dienstliches Bedürfnis ist grundsätzlich jedes sachlich begründete behördliche Erfordernis anzusehen. Dabei ist anerkannt, dass das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses eine tatbestandliche Voraussetzung für die im Ermessen stehende Abordnung darstellt und als unbestimmter Rechtsbegriff im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist7So bereits das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 16.11.1989, 1 R 8/89, Rn. 28; vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021, 1 L 90/20, Rn. 117, m.w.N., jeweils zitiert nach juris, und Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24; Schellenbach/Bodanowitz, BeamtenR § 4 Rn 50, 53, 43 m.w.N.So bereits das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 16.11.1989, 1 R 8/89, Rn. 28; vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021, 1 L 90/20, Rn. 117, m.w.N., jeweils zitiert nach juris, und Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24; Schellenbach/Bodanowitz, BeamtenR § 4 Rn 50, 53, 43 m.w.N.. Die rechtliche Würdigung der Ermessensausübung ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung begründet werden, anderenfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft8vgl. BFH, Urteil vom 29.05.1990, VII R 85/89, juris Rn. 9vgl. BFH, Urteil vom 29.05.1990, VII R 85/89, juris Rn. 9. Als Indiz für eine Ermessensunterschreitung dient regelmäßig, wenn die Begründung der Entscheidung -wie hier- die Gesichtspunkte der Abwägung nicht erkennen lässt9Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL 2022, § 40 VwVfG Rn. 97Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL 2022, § 40 VwVfG Rn. 97. Soweit der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine ordnungsgemäße Ausübung des einer Behörde eingeräumten Ermessens voraussetzt, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten10Nds. OVG, Beschluss vom 13.04.2007, 2 LB 14/07, juris Rn. 64Nds. OVG, Beschluss vom 13.04.2007, 2 LB 14/07, juris Rn. 64), ist dem Antragsteller zuzugeben, dass sich der verfahrensgegenständlichen Abordnungsverfügung vom 29.07.2025, die auf die Dienstfähigkeit des Antragstellers „gemäß den Ausführungen der Amtsärztin aus dem Gutachten vom 16.07.2025“ Bezug nimmt, Ermessenserwägungen nicht entnehmen lassen. Vorliegend ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass es dem Antragsgegner bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren) möglich ist, Ermessenserwägungen anzustellen11Das Nachholen der Begründung während bzw. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist von der prozessualen Möglichkeit zum Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 1, 2 VwGO zu unterscheiden, vgl. bspw. VG Sigmaringen, Urteil vom 28.03.2017, 3 K 4514/15, juris.Das Nachholen der Begründung während bzw. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist von der prozessualen Möglichkeit zum Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 1, 2 VwGO zu unterscheiden, vgl. bspw. VG Sigmaringen, Urteil vom 28.03.2017, 3 K 4514/15, juris. (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG), welche im gerichtlichen Verfahren vollinhaltlich zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22.08.2025 gegen die Abordnung vom 29.07.2025 Widerspruch eingelegt und so das in §§ 68ff. VwGO geregelte Vorverfahren eingeleitet. Dieses ist kein gesondertes Verwaltungsverfahren, sondern bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird12vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, 9 C 2.11, BVerwGE 140, 245vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, 9 C 2.11, BVerwGE 140, 245. Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde -hier mit dem Antragsgegner als Ausgangsbehörde identisch (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO, §§ 2 und 3 LOG)- kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie hat grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt13vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999, 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999, 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274. Vorliegend ergibt sich fallbezogen aus dem Verwaltungsvorgang, dass und welche konkreten Erwägungen der Antragsgegner bei der angefochtenen Entscheidung angestellt hat. Ohne Belang sind in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 25.09.2025 angeführten „Unstimmigkeiten in der Behandlung des Antragstellers durch den Dienstherrn“. So hat sich der Antragsgegner zunächst ersichtlich um eine adäquate Beschäftigung des Antragstellers bemüht und anderweitige Stellen bei anderen Dienstherren für den Antragsteller angefragt. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Verwaltungsakte und ist im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.09.2025 auch zutreffend und eingehend dargestellt. Damit hat er der Anregung im amtsärztlichen Gutachten vom 16.07.2025 entsprochen, eine Verweistätigkeit zu prüfen, „da der Verdacht besteht, dass die Verwendung bzw. das Arbeitsfeld in einem Finanzamt der Gesundheit nicht zuträglich ist“14-wobei dies ausdrücklich insbesondere auf die Verwendung in S. bezogen wurde--wobei dies ausdrücklich insbesondere auf die Verwendung in S. bezogen wurde-. Der Antragsgegner hat, wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die bei Erlass der Abordnungsverfügung am 29.07.2025 durch mehrere amtsärztliche Gutachten, insbesondere ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 16.07.2025 belegt waren, angemessen berücksichtigt und zwischen den Belangen des Antragstellers auch und gerade unter Beachtung seines bisherigen dienstlichen Werdegangs, und den (noch) vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten und den dienstlichen Bedürfnissen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sachgerecht abgewogen, was sich insbesondere aus dem Schreiben des Antragsgegners an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27.08.2025 und aus der Stellungnahme des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren vom 15.09.2025 ergibt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers missachtet die verfahrensgegenständliche Abordnung nicht eine nach dem Schwerbehindertenrecht (§§ 164, 178 SGB IX) gebotene Pflicht zum behindertengerechten (heimatnahen) Einsatz. Zwar hat der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensausübung unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch die besonderen persönlichen Verhältnisse, insbesondere gesundheitliche Aspekte15vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007, 4 S 2131/07, BeckRS 2008, 34753:vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007, 4 S 2131/07, BeckRS 2008, 34753:, des von der Abordnung betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Es entspricht aber der Rechtsprechung der Kammer, dass jedenfalls der mit einer Abordnung verbundene höhere Aufwand an Fahrzeit und Fahrtkosten, der hier eingewandt wird, grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte im oben dargelegten Sinne darstellt bzw. es wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes für Landesbedienstete nur schwerlich möglich sein dürfte, insoweit eine außergewöhnliche Härte mit Erfolg geltend zu machen16So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951. Denn grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen17vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2006, 4 S 413/06, BeckRS 2008, 34753vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2006, 4 S 413/06, BeckRS 2008, 34753. Dass hier ausnahmsweise mit Blick auf die geltend gemachte gesundheitliche Situation des Antragstellers etwas anderes gelten könnte, ist vom insoweit beweisbelasteten Antragsteller18Schellenbach/Bodanowitz, BeamtenR § 4 Rn 60, 45 m.w.NSchellenbach/Bodanowitz, BeamtenR § 4 Rn 60, 45 m.w.N nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal sich den amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2025 und vom 16.07.2025 entgegen den Ausführungen des Antragstellers gerade keine Dienstfähigkeit des Antragstellers ausschließlich bei „wohnortnaher“ oder „heimatnaher“ Verwendung entnehmen lässt. Hierbei kann offenbleiben, was unter den dargelegten Gegebenheiten im Saarland unter einer heimatnahen Verwendung zu verstehen sein sollte. Denn wie auch der Antragsteller ausführt, findet sich im amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2025 die Formulierung „...an einem gemeinsamen festgelegten Dienstort...“. Aus dieser Formulierung ergibt sich fallbezogen unter besonderer Berücksichtigung der -auch der Gutachtenstelle ausweislich des Akteninhalts bekannten- bisherigen Verwendungen des Antragstellers, auch im Zusammenhang mit dem anerkannten GdB des Antragstellers, keine Einschränkung der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausdrücklich und ausschließlich bei wohnortnaher oder heimatnaher Verwendung19vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 13.09.2024: „Am Mittwoch, den 11.09.2024, um 13:30 Uhr fand ein Personalgespräch mit den o.g. Teilnehmern im MFW in Saarbrücken statt. Frau X. führte das Gespräch und erläuterte nach dem letzten Bericht der ZGL die Empfehlung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem wohnortnäheren Dienstposten mit geringerer Belastung.“, wobei sich der in der Verwaltungsakte befindlichen, unmittelbar vorgehenden Äußerung der ärztlichen Gutachtenstelle vom 15.12.2023 nur heißt: „Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, ein BEM-Gespräch mit der Zielsetzung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem Dienstposten mit geringer Belastung zu finden.“vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 13.09.2024: „Am Mittwoch, den 11.09.2024, um 13:30 Uhr fand ein Personalgespräch mit den o.g. Teilnehmern im MFW in Saarbrücken statt. Frau X. führte das Gespräch und erläuterte nach dem letzten Bericht der ZGL die Empfehlung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem wohnortnäheren Dienstposten mit geringerer Belastung.“, wobei sich der in der Verwaltungsakte befindlichen, unmittelbar vorgehenden Äußerung der ärztlichen Gutachtenstelle vom 15.12.2023 nur heißt: „Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, ein BEM-Gespräch mit der Zielsetzung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem Dienstposten mit geringer Belastung zu finden.“. Es wurde dem Antragsteller im amtsärztlichen Gutachten vom 16.07.2025 vielmehr eine sofortige Dienstfähigkeit bescheinigt und weiter ausgeführt, dem „schwerbehinderten Beamten sollte in jedem Fall baldmöglichst die Chance gegeben werden, den Dienst wiederaufzunehmen. Gesundheitliche Gründe sprechen, auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Expertise, nicht dagegen“. Eine Rechtswidrigkeit der Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt N. vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund seiner Gleichstellung mit Schwerbehinderten nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch etwa auf Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, auf Abordnung zu einer bestimmten Dienststelle oder auf einen höherwertigen Dienstposten aus § 178 Abs. 2 SGB IX und § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Mit dem allgemeinen schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX wird dem schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingeräumt, der seinen Wünschen und Neigungen entgegenkommt. In der Regel entspricht der Arbeitgeber dem Beschäftigungsanspruch des Schwerbehinderten, wenn er ihm eine der Ausbildung und dem (früheren) Beruf entsprechende Beschäftigung anbietet. Kann der Schwerbehinderte die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr wie bisher ausüben, besteht ein Anspruch auf eine anderweitige, behinderungsgerechte Beschäftigung oder auf eine solche unter anderen, behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen, gegebenenfalls im Wege der „Versetzung“.20vgl. Thür. OVG Beschuss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F.vgl. Thür. OVG Beschuss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. Dafür, dass der Antragsgegner dem in dem Sinne nicht gerecht geworden wäre, dass er den Antragsteller auf eine Stelle abgeordnet hätte, auf die dieser entsprechend seiner Ausbildung nicht tätig werden könnte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine Fallgestaltung, in welcher wegen körperlicher Beeinträchtigungen eine Umgestaltung des Arbeitsumfeldes notwendig wäre, liegt hier nicht vor. Der unter Ziffer 2 der am 04.09.2025 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 01.09.2025 gestellte Hilfsantrag, mit welchem der Antragsteller hilfsweise begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller bis zur Durchführung einer ärztlich abgestimmten stufenweisen Wiedereingliederung am Finanzamt N. dienstlich heranzuziehen, ist unzulässig, soweit er sich gegen die Abordnung als solche richtet. Denn insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aus Subsidiaritätsgründen nicht in Betracht, weil es sich bei der Abordnungsverfügung vom 29.07.2025 um einen Verwaltungsakt handelt, so dass einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 VwGO zu gewähren ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen ist, dass er sich gegen die Heranziehung des Antragstellers durch den Antragsgegner zur Dienstleistung (am Standort N.) richtet, ist dieser auf die vorläufige Regelung der Dienstleistungspflicht gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Zurückstellen von Zulässigkeitsbedenken mit Blick auf vorstehende Ausführungen jedenfalls unbegründet. Eine einstweilige Anordnung in der Form der Vorwegnahme der Hauptsache darf gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste, und er die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft macht21vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris.vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris.. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Befolgung der dienstlichen Weisung zum Dienstantritt für ihn gegenwärtig zu unzumutbaren, nicht anders abwendbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen wesentlichen Nachteilen führen würde. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller nach den amtsärztlichen Feststellungen vom 06.02.2025 und vom 16.07.2025 dienstfähig ist. Im Gutachten vom 16.07.2025 heißt es u.a.: „Demzufolge besteht Dienstfähigkeit ab sofort, respektive nach einer Wiedereingliederung.“ Eine solche Wiedereingliederung findet laut dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 15.09.2025 bereits statt. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands bestehen ferner gewichtige Bedenken, ob ein Unterlassungsanspruch, wie vom Antragsteller mit dem Antrag zu 2. wörtlich geltend gemacht, besteht. Ein solcher könnte sich nur aus den -gemäß § 211 Abs. 1 SGB IX auch für Beamte geltenden- Bestimmungen der § 167 SGB IX ergeben. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber, sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Insoweit kommt es auf das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Antragstellers22vgl. zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs eines schwerbehinderten Beamten Thür. OVG, Beschluss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201vgl. zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs eines schwerbehinderten Beamten Thür. OVG, Beschluss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 nicht an, da eine solche, wie aufgezeigt, bereits stattfindet. Jedenfalls kann mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht mit der für einen erfolgreichen Antrag nach § 123 VwGO erforderlichen Offensichtlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der allgemeine schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX sich -unter Beachtung der sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SBG ergebenden Dienstleistungspflicht des Antragstellers- zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Heranziehung zum Dienst vor (vollständiger) Durchführung einer Wiedereingliederung verdichten könnte. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu-rückzuweisen. Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG sowie in Ansehung der Rechtsprechung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Auffangstreitwertes und damit auf 2.500,00 € festgesetzt.