Urteil
3 K 158/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0525.3K158.10.0A
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Leitsätze
1. Zum Arzneimittelbegriff des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO SL ( juris: BhV SL). (Rn.21)
(Rn.22)
2. Keine Beihilfe zu den Aufwendungen für Medizinprodukte ("Onyster Nagelset"). (Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Arzneimittelbegriff des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO SL ( juris: BhV SL). (Rn.21) (Rn.22) 2. Keine Beihilfe zu den Aufwendungen für Medizinprodukte ("Onyster Nagelset"). (Rn.31) (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel „Onyster“, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Die angefochtenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften in Einklang. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG (F. vom 11. März 2009) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO (Fassung 2009). Beihilfefähig sind aus Anlass einer Krankheit danach die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel , Verbandmittel und dergleichen, abzüglich des unter Buchstaben a) bis c) jeweils aufgeführten Eigenanteils. Hiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Onyster“ schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO nicht beihilfefähig, denn es handelt sich bei dem Mittel nicht um Arzneimittel im Sinne der Vorschrift. Das streitgegenständliche Mittel ist in der so genannten „Roten Liste“ (Ausgabe 2009) – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren – (http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel); s. auch §§ 1 und 2 der Grundsätze für die „Rote Liste“) nicht als Arzneimittel aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass der Hersteller es nicht zur Aufnahme in die „Rote Liste“ angemeldet hat und dementsprechend selbst nicht davon ausgeht, es handele sich um ein Arzneimittel. Nach der vom Beklagten zutreffend zitierten „Gelben Liste“ (Datenbank der Medizinische Medien Informations GmbH) handelt es sich bei dem Mittel „Onyster Nagelset“ – dieses besteht aus einer Salbe aus Vaseline und Lanolin mit Harnstoff als Wirkstoff sowie durchsichtigen Haftpflastern – um ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt (http://www.gelbe-liste.de/pharmindex/praeparat/onyster-nagelset-pierre-fabre-dermo-kosmetik-gmbh/). Medizinprodukte sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG – unter anderem alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG sind aber – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG keine Arzneimittel. Als Stoffe bzw. Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, unterfallen sie zwar dem zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nimmt sie für das Arzneimittelrecht dann aber ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelbegriffs heraus. Hiervon ausgehend wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beihilferecht die Auffassung vertreten, der beihilferechtliche Begriff des „Arzneimittels“ sei mit dem engen, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 AMG aufgeführten Einschränkungen geltenden Arzneimittelbegriff des Arzneimittelrechts nicht deckungsgleich, vielmehr könnten auch Medizinprodukte je nach ihrer Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne einzustufen sein (VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 – 12 K 6410/07 – zum Medizinprodukt „Go-on“ auf Hyaluron-Basis, zitiert nach JURIS; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 – 26 A 19.07 – zu dem Medizinprodukt „Cystistat“ – Wirkstoff Natriumhyaluronat –, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 19 K 4786/06 – zu dem Medizinprodukt „Hyalubrix“, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 562/06 – zu dem Medizinprodukt „Susplasyn“ – Wirkstoff Hyaluron –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 – 2 A 10106/05 –, ZBR 2006, 203 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2004 – 11 ME 12/04 –, NVwZ-RR 2004, 840). Demgegenüber ist nach der ständigen Rechtssprechung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentarliteratur jedoch von einem engen, die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG berücksichtigenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet (so zuletzt Urteile der Kammer vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 – und vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 –; Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - betr. das Medizinprodukt „Cystistat“ und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5 sowie unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 - zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich die saarländische Beihilfeverordnung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 67 Abs. 4 SBG F. 2009 (vorher § 98 Abs. 4 SBG F. 2007) bewusst den engen Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes mit dem darin geregelten Ausschluss von Medizinprodukten zu Eigen gemacht hat, um so eine Angleichung der Beihilfe an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken und einer ausufernden Beihilfegewährung angesichts der unüberschaubaren Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen, der Gesundheit dienenden Mittel durch eine klare und – in dem von der Behörde zu bewältigenden „Massenverfahren Beihilfe“ – praktikable Abgrenzung der beihilfefähigen Arzneimittel (im engeren Sinne) von den Medizinprodukten entgegenzuwirken (Urteile der Kammer vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 – und vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 –). Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen wird der Kläger prüfen müssen, ob der von ihm behauptete Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges und ebenfalls zur äußerlichen Anwendung bestimmtes – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die vergleichsweise geringen finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann (Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 –; vgl. Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 -, vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 -). Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Die Klage war danach abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12,95 Euro festgesetzt. Der Kläger, der als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel „Onyster“. Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte der Kläger mit Datum vom 18.12.2009. Mit dem Beihilfeantrag machte er unter anderem Aufwendungen in Höhe von 23,00 Euro für das ihm ärztlich verordnete Mittel „Onyster“ geltend. Mit Beihilfebescheid vom 21.01.2010 wurden diese Aufwendungen vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung ist der Bescheid insoweit mit dem Hinweis versehen, nicht beihilfefähig seien gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er leide seit längerer Zeit an einer Nagelpilzerkrankung. Da er wegen chronischer Erkrankungen sehr viele Tabletten einnehmen müsse, habe seine Ärztin im Hinblick auf mögliche Wechselwirkungen davon abgesehen, auch die Pilzerkrankung mit Tabletten zu behandeln, und das Mittel Onyster verordnet. Dieses habe als einziges Mittel eine Verbesserung herbeigeführt, während die zuvor verordneten, als beihilfefähig anerkannten Mittel wirkungslos geblieben seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Arzneimittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von einem engen beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein Präparat nach Art und Dosierung seines Wirkstoffs, seiner Darreichungsform, seiner Bezeichnung oder seiner Präsentation am Markt wie ein Arzneimittel in Erscheinung trete oder im Einzelfall ein Heilungserfolg auf das Mittel zurückgeführt werden könne. Für Mittel, die keine Arzneimittel seien, werde keine Beihilfe gewährt. So genannte Medizinprodukte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7 des Arzneimittelgesetzes – AMG – seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes grundsätzlich keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. In der „Gelben Liste“ sei das Produkt Onyster als nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt aufgeführt. Nur wenn ein Medizinprodukt unter die Bestimmungen des Abschnitts J der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der dazu gehörenden Anlage V falle, sei es nach Nr. 3.2 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO ausnahmsweise als beihilfefähig anzuerkennen. Das Mittel Onyster falle nicht unter diese Ausnahmeregelung. Mit am 22.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen. Des Weiteren legt er eine Fachärztliche Bescheinigung seiner behandelnden Hautärztin vom 01.02.2010 vor, in der es heißt, beim Kläger lägen ein bedeutsamer, insulinpflichtiger Diabetes mellitus und eine langjährige Onychomykose vor. Multiple Medikamente seien täglich notwendig mit erhöhtem Risiko von Inkompatibilitäten der Medikamente untereinander. Eine innerliche Therapie der Nagelmykose sei aus diesem Grunde nicht ratsam. Erstmals habe sich unter externer Keratolyse mit Onyster der Befund deutlich zum Guten entwickelt. Diese Therapieform sei wegen des Nachwachsens der Nägel in Intervallen immer wieder notwendig. Einen Klageantrag hat der Kläger nicht formuliert. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 26.04.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.