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Urteil

3 K 1651/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0621.3K1651.09.0A
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Leitsätze
1. Die Anknüpfung der Beihilfegewährung an das Vorliegen bestimmter Indikationen bei mehr als zwei Implantaten ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.28) 2. Auch die Aufwendungen für bis zu zwei Implantate sind nur beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anknüpfung der Beihilfegewährung an das Vorliegen bestimmter Indikationen bei mehr als zwei Implantaten ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.28) 2. Auch die Aufwendungen für bis zu zwei Implantate sind nur beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ungeachtet des von der Klägerin formulierten Leistungsantrags begehrt diese der Sache nach die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines von den ausdrücklich angefochtenen Bescheiden abweichenden Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von 3.624,33 Euro. Der gestellte Klageantrag, an dessen Fassung das Gericht nach § 88 VwGO nicht gebunden ist, war diesem Begehren entsprechend als Verpflichtungsantrag auszulegen. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht ein teilweiser Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2009 die Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung im Unterkiefer der Klägerin gemäß zahnärztlicher Rechnung vom 15.10.2009 hinsichtlich der Implantate 36, 33, 43 und 46 wegen Fixierung einer Totalprothese anerkannt. Gleichwohl handelt es sich insoweit um andere Aufwendungen als diejenigen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnung vom 13.01.2009 waren. Diese Rechnung betraf zwar (unter anderem) auch Implantate an den Positionen 36, 33, 43 und 46, aus der Stellungnahme des Zahnarztes vom 28.09.2009 ergibt sich aber, dass die Implantate im Unterkiefer neu eingefügt werden mussten. Erst die Aufwendungen für die Neuinsertion sind vom Beklagten durch entsprechende Beihilfegewährung berücksichtigt worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für ihre Implantatversorgung über die insoweit bereits bewilligten Beträge hinaus. Durch die Ablehnung dieses Anspruchs ist sie daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der Bezifferung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs auf den vollen Rechnungsbetrag von 3.624,33 Euro verkennt die Klägerin zunächst, dass ihr Beihilfe lediglich entsprechend dem für sie geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert gewährt werden kann. Selbst wenn also der volle Betrag der Rechnung vom 13.01.2009 als beihilfefähig anzuerkennen wäre, hätte die Klägerin demnach lediglich einen Beihilfeanspruch in Höhe von 2.537,03 Euro (70 %). Soweit der Klageantrag über diesen Betrag hinausgeht, ist die Klage mithin schon wegen des außer Acht gelassenen Beihilfebemessungssatzes unbegründet. Aber auch im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Die angefochtenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften in Einklang. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), im vorliegenden Fall also auf § 98 SBG in der bis 31.03.2009 gültigen Fassung i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 BhVO (Fassung 2009). Nach der letztgenannten Vorschrift sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 des § 9 Abs. 3 BhVO beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur beihilfefähig bei Einzelzahnlücken, bei Freiendlücken, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen (Satz 2). Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Satz 3). Die nach § 9 Abs. 5 BhVO a.F. generell, nach der Neufassung der BhVO 2009 in § 9 Abs. 3 Satz 2 nur noch für mehr als zwei Implantate vorgeschriebene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die vorstehend zitierten Indikationen ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere auch mit höherrangigem Recht vereinbar (Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 30.04.2010 – 3 K 467/09 –, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall schließt danach § 9 Abs. 3 Satz 2 BhVO eine Beihilfegewährung für die mit Rechnung vom 13.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen für mehr als zwei im Unterkiefer der Klägerin eingesetzte Implantate aus, da – wie vom Beklagten zutreffend zugrunde gelegt – keiner der beihilferechtlichen Indikationsfälle vorgelegen hat. Insbesondere wurden die Implantate, deren Insertion Gegenstand der Rechnung vom 13.01.2009 und damit des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht zur Fixierung einer Totalprothese gesetzt, vielmehr ergibt sich aus dem zahnärztlichen Schreiben vom 05.03.2009, dass eine Versorgung mit einer herausnehmbaren Brücke auf 8 implantatgetragenen Teleskopen beabsichtigt war und der diesbezüglichen Behandlung die (nachträglich als falsch einzustufende) Einschätzung des Zahnarztes zugrunde lag, eine Versorgung mit weniger Implantaten und einer beihilfeberechtigten Indikation stelle eine nicht zu vertretende Maßnahme dar, die die natürlich gegebenen Vorteile ungenutzt ließe, während die geplante Versorgung unter Erhaltung des gegebenen Knochenangebotes auf lange Sicht tragfähig sei. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zwar die Aufwendungen für vier der mit Rechnung vom 15.10.2009 abgerechneten Implantate wegen der Indikation „Fixierung einer Totalprothese“ zu Recht als beihilfefähig anerkannt (weitergehende Leistungen wegen dieser Rechnung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits), den mit Rechnung vom 13.01.2009 abgerechneten Aufwendungen lag diese Indikation aber nicht zugrunde. Die Klägerin könnte mit Blick auf die Neufassung des § 9 Abs. 3 BhVO 2009 aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe wenigstens die Aufwendungen für zwei der mit Datum vom 13.01.2009 in Rechnung gestellten Implantate als beihilfefähig anerkennen müssen. Auch für die zahnärztliche Versorgung eines Beihilfeberechtigten mit Implantaten im Rahmen des § 9 Abs. 3 BhVO ist die allgemeine Vorschrift des § 4 Abs. 1 BhVO zu beachten, wonach nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Maßgebend für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung mit Implantaten waren neben dem Gesichtspunkt der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit in Anknüpfung an die Vorgaben der Zahnärzteschaft die mit der implantologischen Behandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren und Risiken aufgrund der Verankerung der Implantate im Kieferknochen und einer verhältnismäßig langen Einheilphase (VGH München a.a.O.; vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar Anm. 3 Nr. 9, S. 63; Urteil der Kammer vom 06.05.2008 – 3 K 1526/07 –). Die Insertion der hier streitgegenständlichen Implantate erfolgte insgesamt zu dem im zahnärztlichen Schreiben vom 05.03.2009 dargelegten Zweck. Das in dem oben bereits zitierten Schreiben genannte Behandlungsziel stand zu den genannten Vorgaben der Zahnärzteschaft nicht nur in Widerspruch, vielmehr haben sich die aufgezeigten Gefahren und Risiken im Falle der Klägerin offensichtlich sogar realisiert, weswegen nach einem Zahnarztwechsel das ursprüngliche Behandlungsvorhaben aufgegeben werden musste und die Versorgung mit einer Totalprothese erfolgt ist (s. zahnärztliches Schreiben vom 28.09.2009). Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Insertion zweier einzelner Implantate als Teil der ursprünglich beabsichtigten Implantatversorgung und der insoweit mit Datum vom 13.01.2009 in Rechnung gestellten Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO medizinisch notwendig gewesen wäre. Eine Beihilfegewährung scheidet daher auch insoweit aus. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 3.624,33 Euro (24 x 108,34 Euro) festgesetzt. Die am … 1942 geborene, als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen. Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte die Klägerin am 21.01.2009. Mit dem Antrag reichte sie eine Rechnung ihres Zahnarztes vom 13.01.2009 über einen Gesamtbetrag von 3.624,33 Euro ein. Ausweislich der Rechnung wurden der Klägerin insgesamt acht Implantate eingesetzt (Regionen 37, 36, 33, 31, 41, 43, 46, 47). Mit Beihilfebescheid vom 12.02.2009 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den vorgenannten Aufwendungen ab. Der Bescheid ist diesbezüglich mit dem Hinweis versehen, Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte seien nur beihilfefähig bei Einzelzahnlücken, wenn die benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig seien, bei Freiendlücken, wenn mindestens die Zähne sieben und acht fehlten, sowie bei der Fixierung von Totalprothesen. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, seien nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 9 Abs. 5 BhVO). Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreibens ihres Zahnarztes vom 05.03.2009 geltend, sie sei seit Juli 2008 zahnlos und mit Interimsprothesen versorgt gewesen. Sie besitze im Unterkiefer ein außergewöhnlich gutes Knochenangebot, welches die Versorgung mit einer herausnehmbaren Brücke auf 8 implantatgetragenen Teleskopen erlaube. Eine Versorgung mit weniger Implantaten und einer beihilfeberechtigten Indikation stelle hier eine nicht zu vertretende Maßnahme dar, die die natürlich gegebenen Vorteile ungenutzt ließe. Die geplante Versorgung sei eine auf lange Sicht tragfähige Versorgung unter Erhaltung des gegebenen Knochenangebotes. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig, wobei sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beurteile. Nach § 9 Abs. 1 BhVO seien neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen die gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Laut Zahnarztrechnung vom 13.01.2009 sei das Einsetzen von acht Implantaten berechnet worden. Implantologische Leistungen seien nach § 9 Abs. 5 BhVO jedoch nur beihilfefähig bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig seien, bei einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlten, und bei der Fixierung von Totalprothesen. Diese in § 9 Abs. 5 BhVO genannten Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hätten im Fall der Klägerin nicht vorgelegen. Ausweislich des Zahnschemas weise der Kiefer keinen einzigen intakten Zahn auf. § 9 Abs. 5 Satz 1 BHVO beschränke die Beihilfegewährung für implantologische Leistungen auf die dort aufgeführten drei Fallkonstellationen, wobei die Beihilfestelle bei der Subsumtion eines Falles unter die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen habe, welche im Zeitpunkt der Behandlung bestanden hätten. Im vorliegenden Fall liege keine der drei, nach dem eindeutigen Wortlaut der Beihilfevorschriften als abschließend vorgesehenen Indikationen für eine implantologische Leistung vor. Daher scheide eine Beihilfegewährung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Implantatversorgung bei Fehlen der insoweit im Beihilferecht aufgeführten Indikationen selbst dann in der Regel nicht beihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliege. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Der das Beihilferecht beherrschende Grundsatz der Subsidiarität belasse dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er Voraussetzungen, Umfang, Art und Weise der Beihilfe bestimmen könne. Die im Rahmen der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften notwendige Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung könne dabei zwar im Einzelfall zu Härten und Nachteilen führen, die allerdings, solange sie nicht existenzbedrohend seien, hingenommen werden müssten. Der Widerspruchsbescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben und ging der Klägerin nach ihren unbestrittenen Angaben am 22.09.2009 zu. Mit am 19.10.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.634,33 Euro begehrt. Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt die Klägerin zur Begründung vor, die bei ihr vorgenommene zahnärztliche Behandlung sei medizinisch indiziert gewesen. Die stegverankerte Teilprothese stelle in der Gesamtschau aus eigener körperlicher Belastung, finanzieller Belastung für den Beklagten und medizinisch möglicher Behandlungsformen die beste und kostengünstigste Behandlung dar. Insbesondere sei hier darauf abzustellen, dass bei ihr die einzig mögliche und vernünftige Behandlung vorgenommen worden sei. Der Beklagte könne sich nicht auf die generelle beihilferechtliche Regelung zurückziehen, vielmehr seien die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen. Soweit danach die gewählte Behandlungsform unabweisbar geboten sei, müsse die Beihilfefähigkeit der insoweit entstandenen Aufwendungen vollumfänglich bejaht werden. Die Klägerin beantragt schriftlich, „der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 02.02.09 und 17.09.09 verurteilt, 3.624,33 € an die Klägerin zu zahlen“. Der Beklagte, der keinen Antrag formuliert hat, hat mit Schriftsatz vom 03.11.2009 mitgeteilt, inzwischen sei eine Änderung der Verhältnisse insoweit eingetreten, als im Falle der Klägerin statt der geplanten Brückenversorgung im Unterkiefer wegen aufgetretener Schwierigkeiten eine Versorgung mit einer Totalprothese vorgenommen worden sei. Eine entsprechende Abrechnung sei mit Bescheid vom 04.11.2009 erfolgt. Da somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 BhVO nachträglich erfüllt seien, könne die Insertion von 4 Implantaten im Nachhinein berücksichtigt werden. Die Beihilfefähigkeit von mehr als 4 Implantaten sei indes generell ausgeschlossen. In einem Schreiben des Zahnarztes der Klägerin an den Beklagten vom 28.09.2009 ist zur Behandlung der Klägerin ausgeführt, der vormals behandelnde Zahnarzt habe im Unterkiefer acht Implantate eingesetzt. Im Verlauf der Einheilphase sei es zum Verlust und Neuinsertion mehrerer Implantate im Unterkiefer gekommen. Zurzeit sei die Klägerin im Unterkiefer mit sieben Implantaten versorgt. Aufgrund des Risikos eines weiteren Implantatverlusts durch eine zu große prothetische Belastung sei entgegen der ursprünglich geplanten Versorgung mit einer herausnehmbaren Brücke eine stegverankerte Totalprothese indiziert. Hierzu teilt der Beklagte unter Vorlage der entsprechenden Verwaltungsunterlagen ergänzend mit, die Rechnung vom 15.10.2009 beinhalte den Aufbau im Unterkiefer, der als beihilfefähig anerkannt worden sei, sowie eine Implantatversorgung im Oberkiefer mit der Anerkennung der Implantate 13, 11, 21 und 24 als beihilfefähig. Mit dem Beihilfebescheid vom 04.11.2009 betreffend die Zahnarztrechnung vom 15.10.2009 wurden vom Beklagten unter anderem die Aufwendungen für die im Unterkiefer gesetzten Implantate 36, 33, 43 und 46 zur Fixierung einer Totalprothese als beihilfefähig anerkannt. Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, der Bescheid des Beklagten vom 04.11.2009 beziehe sich auf eine Zahnarztrechnung vom 15.10.2009, nicht aber auf die hier streitgegenständliche Rechnung vom 13.01.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 05.05.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.