Urteil
1 K 537/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0824.1K537.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Gefahr für die Volksgesundheit ist dann zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können; den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt nicht nur die Bevölkerung als Ganzes, sondern auch und gerade der einzelne.(Rn.33)
2. Unter Zugrundelegung eines festgestellten Wertes von 126,47 µg/l Tetrahydrocannabinol-Metabolit, der weit über dem Cut-off Wert von 50 ng/ml liegt, ist von einem langjährigen, mehr als nur gelegentlichem Konsum und damit einer möglichen dauerhaften Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Betreffenden auszugehen.(Rn.38)
3. Eine fehlende Akzeptanz der staatlichen Einordnung von Cannabis als illegaler Droge und die Einstellung des Betreffenden, er lasse sich nicht in seiner persönlichen Freiheit einschränken, solange es keine wissenschaftlichen Belege gebe, die ihn von der Schädlichkeit von Cannabis überzeugen könnten, begründen erhebliche Zweifel an der für die Ausübung eines Heilberufes erforderlichen Zuverlässigkeit. (Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gefahr für die Volksgesundheit ist dann zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können; den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt nicht nur die Bevölkerung als Ganzes, sondern auch und gerade der einzelne.(Rn.33) 2. Unter Zugrundelegung eines festgestellten Wertes von 126,47 µg/l Tetrahydrocannabinol-Metabolit, der weit über dem Cut-off Wert von 50 ng/ml liegt, ist von einem langjährigen, mehr als nur gelegentlichem Konsum und damit einer möglichen dauerhaften Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Betreffenden auszugehen.(Rn.38) 3. Eine fehlende Akzeptanz der staatlichen Einordnung von Cannabis als illegaler Droge und die Einstellung des Betreffenden, er lasse sich nicht in seiner persönlichen Freiheit einschränken, solange es keine wissenschaftlichen Belege gebe, die ihn von der Schädlichkeit von Cannabis überzeugen könnten, begründen erhebliche Zweifel an der für die Ausübung eines Heilberufes erforderlichen Zuverlässigkeit. (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu. Zur Begründung wird vorab auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung der Beklagten Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Klagebegründung bleibt - teils wiederholend teils ergänzend - anzumerken: Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 HeilprG i. V. m. § 2 Abs. 1 HeilprG i. V. m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Im Hinblick darauf, dass es dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht, die Erteilung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde zu stellen, hat das Bundesverwaltungsgericht § 2 Abs. 1 HeilprG bereits mit Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG 1 C 194.54 - (BVerwGE 4, 250) gegen seinen Wortlaut dahin ausgelegt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1, insbesondere nach Buchst. i des § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG gegeben ist. Der Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis scheitert nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG i. d. F. der 2. DVO-HeilprG, "wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde". Der Begriff der Volksgesundheit ist als unbestimmter Gesetzesbegriff verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Eine Gefahr für die Volksgesundheit ist dann zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können; den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt nicht nur die Bevölkerung als Ganzes, sondern auch und gerade der einzelne. Vorliegend hat das Gericht nach Aktenlage und der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger persönlich anwesend war und Gelegenheit hatte, sich zu äußern, keine Zweifel an der gut-achterlichen Einschätzung des Gesundheitsamtes des Regionalverbandes A-Stadt, dass der Kläger aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums als Psychotherapeut nicht geeignet ist. Das Gesundheitsamt hat dies in weiteren Stellungnahmen an die Beklagte nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben diese Annahme noch bestärkt. Auszugehen ist zunächst von der schriftlichen Angabe des Klägers beim Gesundheitsamt vom 10.06.2008, dass er Cannabis konsumiere. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, er habe gegenüber dem zuständigen Amtsarzt den gelegentlichen Konsum cannaboidhaltiger Substanzen eingeräumt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, beim Gesundheitsamt sei über die Menge und den zeitlichen Rahmen nicht gesprochen worden. Auf die Frage des Gerichts nach dem Umfang des Konsums, äußerte der Kläger, das könne er so nicht sagen, es hänge von seiner Stimmungslage ab, jedenfalls nicht täglich, nicht wöchentlich, nicht monatlich. Er konsumiere auch immer noch, wenn sich eine passende Situation ergeben würde. Wann er vor der Untersuchung beim Gesundheitsamt zuletzt Cannabis konsumiert habe, möchte er nicht sagen. Es stimme, dass es - wie von der klinischen Toxikologie der Universität festgestellt - innerhalb des Zeitraumes von 10 Tagen vor der Untersuchung gewesen sei. Er habe keinen rechtlichen Grund gesehen, vor der Untersuchung keine Drogen zu nehmen. Er habe entsprechende Kenntnisse aus dem Studium. Etwa vom 20. Lebensjahr an, habe er angefangen, Cannabis zu konsumieren. Es sei irgendwann gekommen. Er konsumiere Cannabis als Genussmittel. Er nehme es zum Entspannen. Es habe auch andere Wirkungen. So lockere es festgefahrene gedankliche Verknüpfungen. Im Rausch erweitere sich sein Bewusstsein. Er sei ein Mensch, der gerne nachdenke, es bewirke auch eine Assoziationslockerung. Er verschließe sich keiner vernünftigen Diagnose. Wenn er ein überzeugendes Argument höre, wäre er bereit, aufzuhören. Entgegen der Argumentation des Gesundheitsamtes und der Beklagten sei seine Leistungsfähigkeit keinesfalls eingeschränkt, wie sich aus seiner erfolgreichen und für seine Chefin sehr zufriedenstellenden Arbeit beim schulpsychologischen Dienst des Regionalverbandes A-Stadt ergebe. Er wisse, dass Cannabis eine illegale Droge sei, es sei aber nicht so gesundheitsschädlich und gefährlich wie etwa Alkohol. Insgesamt sei es eine prinzipielle, vor allem eine philosophische und gesellschaftliche Frage. Es gäbe keine wissenschaftlichen Belege, die ihn überzeugen könnten, es handele sich nur um ideologische Ansichten. Sein Konsum sei zwar illegal gewesen, aber bei weitem nicht so gefährlich. Deshalb könne er machen, was er für richtig halte. Er sei weder abhängig, noch fänden sich bei ihm Leistungseinschränkungen. Es sei seine persönlich Freiheit, zu machen, was er wolle, solange er niemandem schade. Auffallend bei den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung war, dass er bewusst jede nähere Konkretisierung seines Cannabiskonsums in Umfang und zeitlichem Abstand vermied. Unter Zugrundelegung des bei ihm festgestellten Wertes von 126,47 µg/l Tetrahydrocannabinol-Metabolit, der weit über dem Cut-off Wert von 50 ng/ml liegt, und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung über Beginn und Motivation des Konsums, ist jedoch von einem langjährigen, mehr als nur gelegentlichem Konsum und damit, wie vom Gesundheitsamt des Regionalverbandes und der Beklagten ausführlich und überzeugend dargelegt, einer möglichen dauerhaften Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Kläger durch seinen Cannabiskonsum nicht nur in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt ist, sondern dass Cannabis als psychotrope Droge gerade die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung erforderliche affektive und emotionale Kommunikationsfähigkeit einschränkt. Das Arbeiten des Therapeuten mit dem Patienten auf der maßgeblichen Bewusstseinsebene ist nicht mehr mit der gebotenen Objektivität und Distanz möglich. Die Psychotherapie betrifft das Erkennen und die Behandlung psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische, z.B. suggestive, hypnotische und psychoanalytische Beeinflussung des Seelenlebens des Patienten. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebene "Bewusstseinserweiterung" und "Assoziationslockerung" stellt aber eine Bewusstseinsveränderung dar, die es dem Kläger nicht mehr in ausreichendem Maße ermöglicht, Stimmungsschwankungen der Patienten wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Hinzu kommt, dass in der Psychotherapie sowohl eine Diagnosestellung als auch die Entscheidung darüber notwendig ist, ob eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Die Haltung des Klägers zu der illegalen psychotropen Droge Cannabis birgt aber die Gefahr einer bagatellisierenden Behandlung suchtkranker oder suchtgefährdeter Patienten. Deshalb ist zu befürchten, dass Patienten entweder durch die Behandlung durch den Kläger unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung ernsthafte Gesundheitsschäden erleiden. Durch die langjährige wissen- und willentliche Einnahme einer illegalen Droge verstößt der Kläger zudem immer wieder bewusst gegen die staatliche Rechtsordnung. Die bei ihm fehlende Akzeptanz der staatliche Einordnung von Cannabis als illegaler Droge und seine Einstellung, er lasse sich nicht in seiner persönlichen Freiheit einschränken, solange es keine wissenschaftlichen Belege gebe, die ihn von der Schädlichkeit von Cannabis überzeugen könnten, begründen erhebliche Zweifel an seiner für die Ausübung eines Heilberufes erforderlichen Zuverlässigkeit. Denn, ob der Kläger sich als Heilpraktiker an (psycho-)therapeutische Richtlinien und Maßstäbe hält, könnte möglicherweise auch von seiner persönlichen Überzeugung abhängen. Jemand, der aber sein eigenes Rechtsempfinden über das der staatlichen Rechtsordnung stellt - in der mündlichen Verhandlung meinte der Kläger hierzu, es gebe auch etwas Höherwertiges -, besitzt nicht die für die Ausübung eines therapeutischen Berufs erforderliche Zuverlässigkeit. Auffallend ist im Übrigen, dass der Kläger nach wie vor nicht bereit ist, auf den Konsum von Cannabis zu verzichten, obwohl das der Grund ist, warum er seit nunmehr zwei Jahren nicht den von ihm angestrebten Beruf des Heilpraktikers ausüben darf. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachte Angebot, er könne die begehrte Erlaubnis bekommen, wenn er seine Abstinenz erklärt und bereit ist, diese über einen Zeitraum von drei Jahren durch drei unangekündigte Urintests im Jahr nachzuweisen, hat der Kläger abgelehnt. Aus dem sich hieraus ergebenden besonders hohen Stellenwert, den der Cannabiskonsum für den Kläger offensichtlich hat, kann nur geschlossen werden, dass er entweder nach langjährigem Konsum - psychisch – von der Einnahme von Cannabis abhängig ist, oder aber seine Nichtakzeptanz der staatlichen Einstufung von Cannabis als unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Droge so stark ausgeprägt ist, dass erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als Heilkundler bestehen. Beides begründet jedoch die Annahme, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht geeignet ist. Ob der Kläger im schulpsychologischen Dienst des Regionalverbandes A-Stadt ohne Leistungseinschränkungen erfolgreich und sehr zufrieden stellend arbeitet, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Dass das Gesundheitsamt des Regionalverbandes den Kläger wegen seines Cannabiskonsums zwar als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie für ungeeignet hält, offensichtlich aber nicht für eine Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst des Regionalverbandes, rechtfertigt für die hier zu entscheidende Frage, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, keine andere Einschätzung. Festzuhalten bleibt, dass aufgrund des langjährigen Konsums von Cannabis durch den Kläger davon auszugehen ist, dass er die für eine psychotherapeutische Tätigkeit erforderliche Leistungsfähigkeit auf kognitiver, affektiver und emotionaler Ebene nicht mehr besitzt und bei ihm aufgrund seiner bagatellisierenden Einstellung zu der illegalen Droge Cannabis erhebliche Zweifel an der für die Ausübung des angestrebten Heilberufes erforderlichen charakterlichen Zuverlässigkeit bestehen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger stellte bei der Beklagten am 12.08.2008 einen Antrag auf Zulassung als Heilpraktiker für Psychotherapie, wobei er versicherte, lediglich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu sein. Nach Sichtung der Unterlagen forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 12.09.2008 das amtsärztliche Zeugnis nachzureichen. Am 10.10.2008 übersandte der Kläger ein amtsärztliches Zeugnis vom 02.10.2008, in dem das Gesundheitsamt des Regionalverbandes A-Stadt eine amtsärztliche Untersuchung vom 10.06.2008 bescheinigte und mitteilte, die internistische und neurologische Untersuchung habe keinen Befund von Krankheitswert ergeben. Allerdings sei ein anamnestisch angegebener Drogenkonsum laborchemisch bestätigt worden. Aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums sei der Kläger aus amtsärztlicher Sicht als Psychotherapeut nicht geeignet. Mit Schreiben vom 10.11.2008 teilte das Gesundheitsamt A-Stadt der Beklagten auf Anfrage mit, bei der beim Kläger durchgeführten Urinuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes sei eine Tetrahydrocannabinol-Metabolit-Konzentration von 126,47 µg/l festgestellt worden. Nach telefonischer Rücksprache sei dies ein Konsum innerhalb der letzten 10 Tage gewesen. Es handele sich eher um einen mäßigen Cannabis-Konsum. Durch Cannabis würden unzweifelhaft die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen könnten mehrere Tage anhalten. Insofern sei das „Arbeitsgerät Gehirn" eines Psychotherapeuten stark beeinflusst. Aufgrund dieser psychotropen Droge seien Fehlurteile vorprogrammiert. Da der Gesetzgeber aufgrund der kognitiven Ausfälle unter Cannabis das Führen von Fahrzeugen verbiete, wobei es sich hierbei um eine vergleichsweise recht einfache Hirnleistung handele, sei nachvollziehbar, dass ein Konsument psychotroper Drogen als Psychotherapeut aus amtsärztlicher Sicht nicht geeignet sei. Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schriftsätzen vom 08.05.2009 und 09.06.2009 unter Fristsetzung an die Erteilung der beantragten Erlaubnis erinnert hatte, erhob er am 17.06.2009 die vorliegende Klage. Zur Begründung macht er geltend, das amtsärztliche Zeugnis vom 26.06.2008, worin ihm die Nichteignung als psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker bestätigt worden sei, weil er gegenüber dem zuständigen Amtsarzt den gelegentlichen Konsum cannaboidhaltiger Substanzen angegeben habe, sei falsch, weil eine gesundheitliche Ungeeignetheit seinerseits zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur dann nicht bestehen könne, wenn der Konsum cannaboidhaltiger Substanzen eine Abhängigkeit bzw. Suchterkrankung bei ihm zur Folge hätte. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 lit d der Durchführungsverordnung zum HeilprG in Verbindung mit den einschlägigen Richtlinien der verschiedenen Bundesländer zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes. Entsprechende Richtlinien existierten zwar im Saarland nicht, jedoch habe auch hier - wie für die Erlaubnis anderer Gesundheitsberufe auch - zu gelten, dass eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur dann zu verneinen sei, wenn er aufgrund einer Suchterkrankung für die Ausübung des Berufes nicht geeignet sei. Dem amtsärztlichen Zeugnis vom 02.10.2008 sei zu entnehmen, dass sich aus der internistischen und neurologischen Untersuchung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben hätten und lediglich aus einem anamnestisch angegebenen Drogenkonsum, der durch eine völlig sinnlose Untersuchung bestätigt worden sei, auf eine gesundheitliche Nichteignung seinerseits zur Ausübung der Heilkunde geschlossen worden sei. Die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sei ihm mehrmals bestätigt worden. Am 09.02.2009 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass eine formelle Überprüfung seiner Fachkenntnisse aufgrund seiner Kenntnisse aus einem Psychologiestudium nicht erforderlich sei. Da über seinen Antrag nicht in angemessener Frist entschieden worden sei, sei die Beklagte gemäß § 75 VwGO zur Erteilung der beantragten Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu verpflichten. Die Beklagte könne sich nicht auf die völlig unzureichenden und medizinisch unhaltbaren Stellungnahmen des Gesundheitsamtes stützen. Die Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 10.11.2008, auf die auch von der Beklagten verwiesen werde, sei abwegig. Sie zeige vielmehr in aller Deutlichkeit, dass die Bewertungen des Amtsarztes nichts mit der Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zu tun hätten, sondern eher ein „moralisches" Urteil über sein Verhalten beinhalteten, zu dem der Amtsarzt aber weder befähigt noch befugt sei. Der zuständige Amtsarzt gehe selbst davon aus, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Drogentestes lediglich auf einen Konsum von THC-haltigen Stoffen innerhalb der letzten 10 Tage geschlossen werden könne, wobei fraglich sei, woher er die Schlussfolgerung nehme, dass es sich dabei sogar um einen „mäßigen" Cannabiskonsum handele. Aus den Ergebnissen des durchgeführten Drogenscreenings lasse sich auf seine Konsumgewohnheiten über einen längeren Zeitraum keine Schlussfolgerung ziehen. Dabei solle die allgemeine Feststellung des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 10.11.2008, dass ein langer missbräuchlicher Konsum von Cannabis unzweifelhaft die kognitiven Fähigkeiten einer Person beeinträchtigen könne, nicht angegriffen werden. Völlig abwegig sei es allerdings, diese allgemeine Feststellung aufgrund der Ergebnisse des Drogenscreenings auf ihn zu übertragen, weil sich bezüglich seiner kognitiven Leistungsfähigkeit bei der amtsärztlichen Untersuchung am 10.06.2008 überhaupt keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Die Schlussfolgerungen des zuständigen Amtsarztes beträfen - losgelöst vom individuell zu beurteilenden Fall - die schweren Folgen einer Drogenabhän-gigkeit und eines längeren schädlichen Drogenmissbrauchs. Beides liege aber bei ihm nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Drogenkonsum auf sein „Arbeitsgerät Gehirn" auswirke. Die Feststellung des Amtsarztes, dass aus der Tatsache, dass er - der Kläger - seinen Widerspruch auf der Rückseite einer Fotokopie begründet habe, auf eventuelle psychische Veränderungen geschlossen werden könne, sei derart abwegig, dass sie keines weiteren Kommentars bedürfe. Für die medizinische Frage, ob er auf Grund seines Cannabiskonsums an Beeinträchtigungen seiner kognitiven Leistungsfähigkeit leide, die einer Ausübung der Heilkunde als Psychotherapeut gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG entgegenstehen könne, sei die Bewertung des Amtsarztes, was eine „sozial-adäquate Form" der Papierverwendung für die Begründung eines Widerspruches sei, nicht relevant. Dies gelte im Übrigen auch für die rein rechtliche Wertung des zuständigen Amtsarztes, dass ein Konsument psychotroper Drogen als Psychotherapeut nicht geeignet sei, weil der Gesetzgeber aufgrund der kognitiven Ausfälle schon das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis verbiete. Für die rechtliche Bewertung sei mangels Kompetenz nicht der Amtsarzt zuständig. Die Beklagte werde ferner darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht nur das Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis unter Strafe stelle, sondern auch das Führen eines Fahrzeuges, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen (vgl. § 316 Abs. 1 StGB). Allerdings habe der Amtsarzt leider gerade nichts festgestellt, was - trotz des eingeräumten Konsums von Cannabis - gegen eine Eignung zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Abs. 1 HeilprG sprechen könne. Nach der schlichten Logik des zuständigen Amtsarztes müsse jede Person, die einen mäßigen Konsum von Alkohol einräume, zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG ungeeignet sein, was aufgrund der vergleichbaren Rechtslage nach der § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO auch für alle Ärzte gelten müsse. Die Beklagte könne die Versagung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG auch nicht mit dem Vergleich zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung begründen, die nur dann eine gesundheitliche Ungeeignetheit gem. § 2 Abs. 1 lit. g der 1. Durchführungsverordnung zum HeilprG begründen könnten, wenn entsprechende Beeinträchtigungen beim Kläger festgestellt worden wären. Ihm pauschal zu unterstellen, dass er während oder vor der Behandlung von Patienten Cannabis konsumiere, wäre nur dann überzeugend, wenn er an einer Drogenabhängigkeit litte, was selbst nach den Feststellungen des zuständigen Amtsarztes nicht der Fall sei. Dabei möge sich die Beklagte die aktuelle Rechtslage in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vergegenwärtigen. Auch bei einem „verhältnismäßig einfachem Vorgang" wie dem Führen eines Kraftfahrtzeuges gelte, dass nicht allein aus der Tatsache, dass die betroffene Person Cannabis konsumiere, ihr die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrtzeugen abgesprochen werden könne (vgl. § 14 FeV). Selbst die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könne bei der nachgewiesenen gelegentlichen Einnahme von Cannabis nur verlangt werden, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Auch hier gelte, dass es für die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ausreiche, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis feststehe. Völlig neben der Sache liege die durch nichts belegte Behauptung, dass ein Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie, der selbst psychoaktive Stoffe konsumiere, prinzipiell nicht in der Lage sein solle, anderen bei der Bewältigung psychischer Probleme Hilfestellung zu geben. Die Beklagte habe zu berücksichtigen, dass er unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 HeilprG habe. Ein Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis, die Heilpraktikertätigkeit beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie auszuüben, lägen beim Kläger vor, allerdings sei das gemäß § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erforderliche Benehmen des Gesundheitsamtes nicht erteilt worden. Das Gesundheitsamt des Regionalverbandes A-Stadt habe das Benehmen auch zu Recht nicht erteilt und die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit, begrenzt auf den Bereich der Psychotherapie, verneint, da der Kläger Betäubungsmittel nach dem BtmG konsumiere. Zwar lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger süchtig sei oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiere, allerdings habe er bei seiner Anamnese beim Amtsarzt am 10.06.2008 den Konsum von Cannabis eingeräumt, der durch die Urinanalyse, durchgeführt durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Homburg, betätigt worden sei. Dabei sei der Konsum als eher mäßig bezeichnet worden. Allerdings sei die Konzentration so hoch gewesen, dass der Begutachter davon ausgegangen sei, dass ein Konsum innerhalb der letzten 10 Tage vor der Urinabgabe stattgefunden habe. Der Amtsarzt habe in verschiedenen Schreiben zu Recht ausgeführt, dass der Konsum von Betäubungsmittel gerade auf Bewusstseinsveränderung abziele und ein Antragsteller, der psychotrope Stoffe konsumiere, zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht geeignet sein könne. Durch den Genuss von Cannabis werde eine Veränderung des Bewusstseins herbeigeführt, gerade die sei das Ziel des Konsums. Im Kommentar Schubert zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 172, sei unter Pkt. 1.2 Folgendes aufgeführt: "Etwa 60 strukturell verwandte Cannabis-lnhaltsstoffe (Cannabinoide) sind bekannt. ... Um einen Rauschzustand durch Cannabiskonsum herbeizuführen, werde etwa 7 - 15 µg THC benötigt. ... Die Cannabiswirkung kann je nach Persönlichkeitsstruktur momentaner psychischer Verfassung und aktueller äußerlicher Umstände (Set und Seting) verschiedenartig sein und hängt darüber hinaus von der Reinheit und Art des Stoffes sowie von der Konsumform ab. Die akute Rauschphase dauert 2 - 4 Stunden und läuft danach aus (6-8 Stunden). ... Im Vordergrund steht eine Steigerung der subjektiven Erlebnisfähigkeit (diese bezieht sich bspw. auf ein intensiviertes Empfinden beim Farbensehen, beim Hören von Musik (selektives Heraushören von Einzelheiten), im Tastsinn sowie beim Essen oder Trinken, verbunden sowohl mit Euphorie als auch mit einer Verminderungs-, Antriebs- bis hin zur Apathie sowie dem Empfinden von Anspannung und Wohlgefühl. Zahlreiche innere Stimuli können neben oder nacheinander auftreten, z.B. mehr oder minder sinnvolle Assoziationen, Anhaftung von Ideen mit erhöhter Ablenkbarkeit vom erforderlichen Aufmerksamkeitsfokus. Es kommt häufig zum Abreißen der Gedankenkette, zu Störungen der Erinnerung und des Zeitsinns aber auch zur Ideenflucht sowie zu gestörter oder verzerrter Wahrnehmen visueller und akustischer Reize. Deshalb ist der zu erwartende Rauschzustand nicht prognostizierbar." Dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes sei darin zuzustimmen, dass jemand, der Rauschmittel, die einen im Vorhinein nicht genau berechenbaren Rauschzustand hervorriefen, konsumiere, nicht geeignet sein könne, als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu sein. Würde dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt, würden sich hilfesuchende Kranke an ihn wenden, um psychische Störungen mit Krankheitswert von ihm behandeln zu lassen. Dass dann ein Therapeut, der selbst psychoaktive Stoffe zuführe, in der Lage sein solle, anderen bei der Bewältigung psychischer Probleme Hilfestellung zu geben, erscheine doch mehr als zweifelhaft. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst in Kenntnis und im Bewusstsein der bevorstehenden ärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt nicht gewillt und/oder in der Lage gewesen sei, auf die Einnahme von Cannabis zu verzichten. Wenn der Konsum von THC beim Kläger keine körperliche und/oder psychische Veränderung bewirken würde, würde er Cannabis vermutlich nicht konsumieren. Dass jedoch ein als Psychotherapeut tätig sein wollender Antragsteller gerade selbst bewusstseinsverändernde Stoffe konsumiere, mit allen Risiken, die ein solcher Konsum im Hinblick auf kurz- und langfristige Schäden beinhalte, bedeute eine gesundheitliche Gefahr für diejenigen, die sich seiner Behandlung als Heilpraktiker auf dem Gesundheit der Psychotherapie anvertrauen wollten, so dass dem Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt die Erlaubnis zu versagen wäre. Denn bei einem Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie sei gerade die körperliche, psychische und kognitive Präsenz gefordert; Bereiche in die die Einnahme von bewusstseinsverändernden Stoffen wie Cannabis, in erheblichem Maße einzugreifen in der Lage sei. Daher stelle die Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie durch den Kläger wegen seines zugegebenen und festgestellten Cannabis-Konsums eine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.