Urteil
3 K 773/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1129.3K773.10.0A
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Leitsätze
1. Bei Übergangsgeld handelt es sich um eine Leistung, an die kein Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV anknüpft.(Rn.19)
2. Bloße Einkommensschwäche als solche führt - im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nicht (mehr) zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Stattdessen besteht für einkommensschwache Personen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" mit abschließend aufgeführten Befreiungstatbeständen, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sind. In Anbetracht dessen lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV regelmäßig keine Gebührenbefreiung herleiten, denn weder begründet geringes Einkommen und Vermögen für sich allein einen besonderen Härtefall im Sinne der Vorschrift, noch stellt § 6 Abs. 3 RGebStV eine Auffangvorschrift für alle jene Fälle dar, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind oder Rundfunkteilnehmer auf die Inanspruchnahme ihnen zustehender einschlägiger Hilfeleistungen verzichten.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Übergangsgeld handelt es sich um eine Leistung, an die kein Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV anknüpft.(Rn.19) 2. Bloße Einkommensschwäche als solche führt - im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nicht (mehr) zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Stattdessen besteht für einkommensschwache Personen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" mit abschließend aufgeführten Befreiungstatbeständen, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sind. In Anbetracht dessen lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV regelmäßig keine Gebührenbefreiung herleiten, denn weder begründet geringes Einkommen und Vermögen für sich allein einen besonderen Härtefall im Sinne der Vorschrift, noch stellt § 6 Abs. 3 RGebStV eine Auffangvorschrift für alle jene Fälle dar, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind oder Rundfunkteilnehmer auf die Inanspruchnahme ihnen zustehender einschlägiger Hilfeleistungen verzichten.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über welche mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), mit welcher er einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober 2010 geltend macht, ist gemäß § 75 VwGO in Form der so genannten Untätigkeitsklage und somit abweichend von § 68 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens statthaft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage, die spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder - wie hier - der Entscheidung durch das Gericht im schriftlichen Verfahren vorliegen müssen, sind gegeben, nachdem über den vom Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten eingelegten Widerspruch (Eingangsbestätigung des Beklagten mit Schreiben vom 30.7.2010) nach Ablauf von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Die mangels anderweitiger Bedenken insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Der ablehnende Bescheid vom 19.7.2010 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seinem § 6 Abs. 1 vor, dass von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit werden, wenn sie einen der Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV erfüllen. Auf den Kläger traf im hier maßgeblichen Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober 2010 keiner dieser Befreiungsgründe zu. Dies gilt insbesondere für den von ihm geltend gemachten Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV. Danach gehören zum Kreis der Begünstigten Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Der Kläger hat entgegen den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 RGebStV keinen Nachweis über den Empfang diesbezüglicher Leistungen im streitbefangenen Zeitraum durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides (im Original oder in beglaubigter Kopie) erbracht. Vielmehr war er in dieser Zeit nach seinem eigenen Vortrag und belegt durch entsprechende Bescheide bzw. Bescheinigungen Bezieher von Übergangsgeld, d.h. heißt einer Leistung, an die kein Befreiungstatbestand anknüpft. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die von ihm geltend gemachte Einkommensschwäche als solche - im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nicht (mehr) zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Vielmehr soll die geltende Regelung das Massenverfahren der Erhebung/Befreiung von Rundfunkgebühren erleichtern, indem die zuvor mögliche Befreiung wegen geringen Einkommens und die damit verbundenen umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten entfallen sind. Stattdessen besteht für einkommensschwache Personen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" mit abschließend aufgeführten Befreiungstatbeständen, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sind. In Anbetracht dessen lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV regelmäßig keine Gebührenbefreiung herleiten, denn weder begründet geringes Einkommen und Vermögen für sich allein einen besonderen Härtefall im Sinne der Vorschrift, noch stellt § 6 Abs. 3 RGebStV aus den bereits aufgezeigten Gründen eine Auffangvorschrift für alle jene Fälle dar, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind oder Rundfunkteilnehmer auf die Inanspruchnahme ihnen zustehender einschlägiger Hilfeleistungen verzichten BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44, zitiert nach juris; ferner in Anschluss an diese Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.9.2008 – 3 A 185/08 - sowie die Urteile der Kammer vom 28.3.2010 – 3 K 586/09 – und 25.11.2008 – 3 K 618/08 -, letzteres dokumentiert bei juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 L 417/08 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Falle des Klägers liegt auch keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht als Befreiungsgrund berücksichtigte Situation (besonderer Härtefall) vor, weil das von ihm im fraglichen Zeitraum gemäß §§ 20 ff. SGB VI i.V.m. §§ 45 ff. SGB IX mit Blick auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogene Übergangsgeld nicht - wie die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen – zur Bedarfsdeckung gezahlt wird, sondern eine Entgeltersatzleistung darstellt Siehe auch Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rdnr. 58. Ist ein besonderer Härtefall aus diesem Grunde bereits ausgeschlossen, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen gesonderten Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls nicht gestellt hat dazu Gall/Siekmann, a.a.O., Rdnr. 49. Ihm steht folglich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 188 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Der Kläger, der zuletzt bis einschließlich Mai 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, begehrte mit Antrag vom 27.5.2010 die weitere Befreiung. Der Antrag erfolgte vorsorglich mit Blick auf noch nicht zuerkannte soziale Leistungen entsprechend dem Befreiungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Kläger fügte seinem Antrag einen Bescheid seiner Rentenversicherung über den Bezug von Übergangsgeld ab dem 11.1.2010 bei. Der Beklagte bestätigte dem Kläger den Eingang des Antrages und wies darauf hin, dass über diesen entschieden werde, sobald eine Bescheinigung über die Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nachgereicht werde. Ferner bat er um Verständnis dafür, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Befreiungsantrag Rundfunkgebühren zu zahlen seien. In der Folgezeit legte der Kläger eine Bescheinigung seiner Rentenversicherung über die mit Blick auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fortlaufende Gewährung von Übergangsgeld gemäß §§ 20 ff. SGB VI i.V.m. §§ 45 ff. SGB IX vor. Mit Bescheid vom 19.7.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil ein Befreiungstatbestand nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliege bzw. dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen worden seien. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 27.7.2010 Widerspruch ein und wies zur Begründung auf sein niedriges Einkommen hin. Hierauf antwortete ihm der Beklagte unter dem 30.7.2010 mit Erläuterungen zu seinem ablehnenden Bescheid. Dabei merkte er insbesondere an, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Einkommensschwäche nicht mehr vorgesehen sei. Für den Fall, dass der Kläger dennoch einen rechtsmittelfähigen Bescheid (über den Widerspruch) wünsche, bat er um Mitteilung. Am 12.8.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte er an, dass er zurzeit von einem Übergangsgeld in Höhe von monatlich 708,-- € lebe. Nach Abzug von Miete und anfallenden Nebenkosten liege sein Einkommen "unter dem Regelsatz". Deshalb klage er seinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum ab Juni 2010 ein. Mit Schreiben vom 7.10.2010 beantragte der Kläger über die GEZ erneut seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und legte dazu sowohl eine Bescheinigung der Arge - Arbeitsgemeinschaft A-Stadt - über die Gewährung von Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis 30.4.2011 als auch den dazugehörigen Bewilligungsbescheid vor. Der Beklagte teilte dem Gericht unter dem 2.11.2010 mit, dass der Kläger aufgrund des vorgenannten Antrages für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis einschließlich 30.4.2011 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden sei. Mit Schreiben vom 4.11.2010 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass sich das Klagebegehren bei verständiger Auslegung lediglich noch auf einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 richte. Mit diesem Rechtsschutzziel sei die Klage mittlerweile als so genannte Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte sei indes ein geringes Einkommen und Vermögen für sich allein genommen – ohne dass ein Befreiungstatbestand gemäß § 6 RGebStV vorliege – kein ausreichender Grund für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Aus diesem Grunde werde gebeten, bis zum 15.11.2010 mitzuteilen, ob an der Klage festgehalten werde. Mit Schriftsatz vom 9.11.2010 erklärte der Kläger, dass er an der Klage hinsichtlich der angestrebten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum Juni bis einschließlich Oktober 2010 festhalte. Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 4.11.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen.