Urteil
3 K 2162/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1216.3K2162.09.0A
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Leitsätze
1. Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG (juris: VwVfG SL) einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.(Rn.25)
2. Nach Maßgabe des § 6 RGebStV kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ablehnenden Bescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Abweichend hiervon ist in den Fällen, in welchen dem Antragsteller der nach § 6 Abs. 2 RGebStV zum Nachweis des Befreiungsgrundes erforderliche Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag abzustellen.(Rn.38)
3. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die für den Saarländischen Rundfunk handelnde GEZ für die Fälle, in denen ein Antragsteller einen zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Befreiungsgrundes erforderlichen Bewilligungsbescheid noch nicht erhalten hat, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (formularmäßig) vorsieht. Mit ihren allgemein zugänglichen Informationen zur sachdienlichen sowie insbesondere vorsorglichen Antragstellung erfüllt die GEZ ihre diesbezüglichen Hinweispflichten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, den jeweiligen Antragsteller auf die Unzulänglichkeit seines Antrages aufmerksam zu machen bzw. auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken, besteht nicht.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG (juris: VwVfG SL) einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.(Rn.25) 2. Nach Maßgabe des § 6 RGebStV kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ablehnenden Bescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Abweichend hiervon ist in den Fällen, in welchen dem Antragsteller der nach § 6 Abs. 2 RGebStV zum Nachweis des Befreiungsgrundes erforderliche Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag abzustellen.(Rn.38) 3. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die für den Saarländischen Rundfunk handelnde GEZ für die Fälle, in denen ein Antragsteller einen zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Befreiungsgrundes erforderlichen Bewilligungsbescheid noch nicht erhalten hat, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (formularmäßig) vorsieht. Mit ihren allgemein zugänglichen Informationen zur sachdienlichen sowie insbesondere vorsorglichen Antragstellung erfüllt die GEZ ihre diesbezüglichen Hinweispflichten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, den jeweiligen Antragsteller auf die Unzulänglichkeit seines Antrages aufmerksam zu machen bzw. auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken, besteht nicht.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung dahingehend aufzufassen (§ 88 VwGO), dass der Kläger seine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Mai 2009 begehrt, nachdem ihm für die nachfolgende Zeit ab dem 1.6.2009 (bis 31.1.2010) eine entsprechende Befreiung bereits gewährt worden ist. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 28.12.2009 erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) die ab Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27.11.2009 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222, 224 Abs. 2 und 3 ZPO, 187 BGB ff. zu berechnende einmonatige Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 VwGO), die hier am 28.12.2009 endete, weil der 27.12.2009 ein Sonntag war. Die Klage ist indes unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 8.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat mit seiner angefochtenen Entscheidung die vom Kläger beantragte Rücknahme des eine Rundfunkgebührenbefreiung versagenden Bescheides vom 19.8.2008 sowie - damit einhergehend - die von diesem erstrebte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum September 2008 bis einschließlich Mai 2009 zu Recht abgelehnt. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der vom Beklagten für seine Entscheidung herangezogene § 48 Abs. 1 SVwVfG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt so überzeugend zum gleichlautenden § 2 Abs. 1 VwVfG NRW OVG Münster in seinem Beschluss vom 29.4.2008 - 19 A 368/04 -, zitiert nach juris. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 19.8.2008 bereits daran scheitert, dass der betreffende Bescheid nicht rechtswidrig ist. Vielmehr ist der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ergangen und daher entgegen der vom Kläger geäußerten Einschätzung erst recht nicht nichtig (§ 44 SVwVfG). Zur Begründung im Einzelnen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Beklagten sowie im dazugehörigen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Blick auf das Klagevorbringen Folgendes anzumerken: Der Ablehnungsbescheid vom 19.8.2008 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG nichtig, denn mit der geforderten Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen (zumindest teilweise) in der Zukunft liegenden Zeitraum ist von ihm nichts Unmögliches bzw. etwas verlangt worden, was aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Insoweit missversteht der Kläger die streitbefangene Entscheidung und auch die Rechtsauffassung des Beklagten zu Fällen dieser Art, denn gefordert wurde und wird nicht, wie der Kläger meint, dass ein entsprechender Bewilligungsbescheid bereits mit dem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung eingereicht werden muss. Vielmehr hat der Beklagte erkennbar darauf abgestellt, dass es an diesem Nachweis im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gefehlt habe und deshalb ablehnend entschieden worden sei. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass er den erforderlichen Bescheid damals nicht vorlegen konnte, weil die zuständige Bundesanstalt für Arbeit über seinen Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe noch nicht entschieden hatte. Einer solchen Fallgestaltung wird in dem auch von ihm verwendeten Formularantrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hinreichend Rechnung getragen, indem dort durch bloßes Ankreuzen des entsprechenden Textvordrucks der Antrag mit Blick auf eine beantragte Sozialleistung (bzw. Zuerkennung des RF-Merkzeichens) vorsorglich gestellt werden kann. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung indes keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm offenkundig bewusst war, dass der von ihm bei der GEZ eingereichte Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe seine Gültigkeit vor einer möglichen Entscheidung über seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verlieren würde. Nur so lässt sich die handschriftliche Anmerkung auf dem betreffenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit deuten, in welcher es zu dem zuletzt bis 31.7.2008 festgesetzten monatlichen Betrag heißt: "bleibt ungefähr gleich bis ans Ende meiner Ausbildung". Ist somit vom Kläger nichts Unmögliches, sondern allenfalls die in eigenen Angelegenheiten gebotene Sorgfalt gefordert worden, ergeben sich insgesamt gesehen keine Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides vom 19.8.2008. Der Ablehnungsbescheid ist auch nicht (schlicht) rechtswidrig. Der Kläger folgert zunächst zu Unrecht, ihm stehe ein Anspruch auf Aufhebung des seines Erachtens rechtswidrigen Ablehnungsbescheides vom 19.8.2008 und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Mai 2009 schon deshalb zu, weil er mit seinem Antrag vom 18.5.2009 im Nachhinein die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Befreiungsgrund für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum lückenlos nachgewiesen habe. Die von ihm damit verlangte rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nämlich nicht zulässig. Der Kläger nimmt insoweit rechtsirrig an, dass es, weil es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt, für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 19.8.2008 bzw. die Prüfung des Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum September 2008 bis einschließlich Mai 2009 auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung durch das Gericht ankommt. Zwar ergibt sich aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann durchzudringen vermag, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsaktes bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch in dem einen oder anderen Sinne besteht, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nur in diesem Rahmen ist tendenziell davon auszugehen, dass es bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und bei einem mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Leistungsanspruch auf diejenige im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung bereits im Urteil vom 3.11.1987 - 9 C 254/86 – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. Mit anderen Worten handelt es sich bei dem vom Kläger herangezogenen Grundsatz zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit vom Klagetyp lediglich um eine juristische "Faustformel", die dann nicht zutrifft, wenn das materielle Recht etwas anderes vorgibt. Letzteres ist hier der Fall, denn aus der Regelung des § 6 Abs. 5 RGebStV, wonach die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem Monat zu gewähren ist, der dem Monat der Antragstellung folgt, ergibt sich eindeutig, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben. Dies ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt siehe nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2007 – 3 A 461/08 - und Urteil der Kammer vom 29.6.2010 -3 K 641/09 -. Kommt es somit nach Maßgabe der materiellen Regelungen in § 6 RGebStV für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ablehnenden Bescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, ist abweichend hiervon in den Fällen, in welchen der nach § 6 Abs. 2 RGebStV zum Nachweis eines Befreiungsgrundes erforderliche Bewilligungsbescheid (zunächst) nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag abzustellen Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rdnr. 46 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Hiervon ausgehend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 19.8.2008. Zunächst teilt das Gericht die mit der Klage geäußerten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit des § 6 RGebStV nicht. Die Argumentation des Klägers, die Vorschrift sei zu unbestimmt, weil sie keine Regelung für die Fälle enthalte, in denen ein Bewilligungsbescheid nicht bereits mit dem Befreiungsantrag eingereicht werden könne, vermag nicht zu überzeugen. Zwar unterliegen dem für öffentliche Abgaben geltenden Bestimmtheitsgebot auch die Vorschriften über die Erhebung von Rundfunkgebühren zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten siehe dazu im Einzelnen VGH München, Urteil vom 11.7.2001 - 7 B 00.2866 -, zitiert nach juris. Die Regelungen des § 6 RGebStV sind indes hinreichend bestimmt. Diesen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nur ein genau bezeichneter Kreis von Begünstigten auf Antrag zu befreien ist und die Voraussetzungen hierfür durch die Vorlage eines den Befreiungsgrund bestätigenden Bescheides über Sozialleistungen oder festgestellte Behinderungen im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen sind. Dabei muss der Nachweis regelmäßig zusammen mit dem Antrag geführt werden, weil die Rundfunkanstalt bei ihrer Entscheidung über die Befreiung an den Inhalt des Bewilligungsbescheides – insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer der Befreiung (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV) - gebunden ist und aus diesem Grunde über den Antrag erst entscheiden kann, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt Gall/Siekmann, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 42 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Enthält somit § 6 RGebStV eine hinreichend bestimmte Regelung, bedarf es darüber hinaus im Massenverfahren der Erhebung von Rundfunkgebühren keiner ausdrücklichen Bestimmungen zu einzelnen Verfahrensmodalitäten in besonders gelagerten Fällen. Hier gilt vielmehr der Grundsatz des § 10 Satz 2 SVwVfG, wonach das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Mit Blick darauf erscheint es daher - auch gemessen an § 6 Abs. 2 RGebStV - rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte für die Fälle, in denen ein Antragsteller einen zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Befreiungsgrundes erforderlichen Bewilligungsbescheid noch nicht erhalten hat, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (formularmäßig) vorsieht. Angesichts dessen ist die vom Kläger wegen einer unklaren oder unvollständigen gesetzlichen Regelung befürchtete Benachteiligung von einkommensschwachen Bürgern hinsichtlich des Rechts auf Informationsfreiheit bzw. Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung nicht nur aus dem Anmeldeformular ersichtlich ist, sondern die GEZ in ihren Informationsschriften, die etwa auf ihrer Homepage im Internet (www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung...) eingesehen bzw. dort herunter geladen werden können, ausführlich das Verfahren der Gebührenbefreiung sowie insbesondere die vorsorgliche Antragstellung darstellt bzw. erläutert. Mit diesen allgemein zugänglichen Informationen erfüllt die GEZ ihre Hinweispflichten. Entgegen der Ansicht des Klägers traf die GEZ bzw. den Beklagten in seinem Fall keine darüber hinausgehende Pflicht, ihn auf die Unzulänglichkeit seines Antrages und die hier gebotene vorsorgliche Antragstellung hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung der GEZ lässt sich dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht entnehmen, denn dort fehlt es an einer Regelung wie derjenigen des - hier nicht einschlägigen - § 16 Abs. 3 SGB I, wonach die Behörde verpflichtet ist, auf vollständige und sachdienliche Anträge hinzuwirken. Auch würde eine derartige Verpflichtung die beabsichtigte Vereinfachung des Massenverfahrens zur Gewährung der Gebührenbefreiung konterkarieren in diesem Sinne zutreffend auch VG Ansbach, Urteile vom 2.1.2006 - AN 5 K 05. 02954 - sowie vom 23.3.2006 - AN 5 K 05. 03096 -, zitiert nach juris. Aus dem gleichen Grund ist nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Anhörung bzw. damit verbundene Möglichkeit zur Nachbesserung eines Antrages vorgesehen. Eine Anhörungspflicht ergibt sich ferner nicht gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG, weil diese Vorschrift eine Anhörung lediglich vorschreibt für den Fall, dass ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in Rechte eines Beteiligten eingreift und daher nicht einschlägig ist, wenn - wie hier - ein Antrag abgelehnt wird, durch den erstmals eine Rechtsposition gewährt werden soll Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 28 Rdnrn. 26 ff.. Ungeachtet dessen war dem Kläger vorliegend bereits damit gedient, dass die GEZ über seinen bei ihr am 12.8.2008 eingegangenen Antrag rasch, und zwar mit Bescheid vom 19.8.2008, entschieden hat. Damit eröffnete sie ihm in zumutbarer Weise die Möglichkeit, sich über die Verfahrensweise in Fällen der vorliegenden Art zu informieren (vgl. bereits oben) und einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch so rechtzeitig zu stellen, dass ihm entweder kein oder nur ein geringer Nachteil entstanden wäre. Der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Rundfunkgebührenbefreiung scheiterte aufgrund der Ablehnung wegen eines bereits "abgelaufenen" Bewilligungsbescheides auch nicht – wie der Kläger meint - an einem lediglich formalen Kriterium. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht maßgebend, dass er einen Berufsausbildungsvertrag mit einer Laufzeit vorgelegt hat, die den gesamten Zeitraum der von ihm begehrten Befreiung abdeckte und ihm mit Blick auf diesen Vertrag bereits Berufausbildungsbeihilfe bewilligt worden war. Der Berufsausbildungsvertrag ist nämlich weder ein nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehenes noch zum Nachweis der Voraussetzungen des hier geltend gemachten Befreiungsgrundes taugliches Dokument, denn er beweist nur, dass ein Arbeitsvertrag mit einer bestimmten vorgesehenen Laufzeit geschlossen worden ist. Mit anderen Worten ist der Berufsausbildungsvertrag in Verbindung mit einer für einen bereits abgelaufen Zeitraum bewilligten Beihilfe kein Beleg dafür, dass der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe weiterhin tatsächlich besteht. Die Klage kann nach alledem keinen Erfolg haben und ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 188 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2, 30 RVG auf 158,02 € (Rundfunkgebühr für 09/2008 bis einschließlich 05/2009) festgesetzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit von September 2008 bis einschließlich Mai 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist. Mit am 12.8.2008 eingegangenem Formularantrag vom 31.7.2008 begehrte der Kläger seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Fernsehgerät mit der Begründung, er gehöre entsprechend dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - zum Kreis der nicht bei den Eltern lebenden Empfängern von Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Mit seinem Antrag überreichte er den an ihn gerichteten Bescheid der Bundesagentur für Arbeit in Saarlouis vom 16.6.2008 über die nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des SGB III ausgesprochene Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1.8.2007 bis 31.7.2008, seinen Berufsausbildungsvertrag vom 29.6.2006 mit einer vorgesehenen Laufzeit vom 1.8.2006 bis 31.1.2010 sowie die Lohnabrechnung für Mai 2008. Mit Bescheid vom 19.8.2008 lehnte der Beklagte bzw. die für ihn handelnde GEZ den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, der vorgelegte Bewilligungsbescheid über Berufsausbildungsbeihilfe beziehe sich auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. Der Kläger ergriff hiergegen keinen Rechtsbehelf. Auch reagierte er weder auf Zahlungserinnerungen hinsichtlich ausstehender Rundfunkgebühren noch auf die gegen ihn in der Folgezeit erlassenen Gebührenbescheide. Mit formlosem Schreiben vom 18.5.2009 beantragte der Kläger erneut seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und verwies auf den beigefügten Bescheid der Bundesagentur für Arbeit in Saarlouis vom 20.10.2008 über die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III vom 1.8.2008 bis 31.1.2010. Daraufhin befreite der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16.6.2009 von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis 31.10.2010. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.7.2009 begehrte der Kläger seine Befreiung auch für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Mai 2009 sowie die Aufhebung von diese Zeit betreffenden Gebührenbescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 19.8.2008 über die Ablehnung einer Gebührenbefreiung sei zwar bestandskräftig geworden. Für eine rechtliche Überprüfung bestehe indes ein Bedürfnis, weil der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig, sei. Dies folge aus dem Ablehnungsgrund, dem Fehlen eines Nachweises über den zukünftigen Empfang von Berufsausbildungsbeihilfe, denn damit habe man vom Kläger etwas Unmögliches, und zwar die Vorlage eines damals noch nicht ergangenen Bewilligungsbescheides, verlangt. Gleichzeitig sei aufgrund der eingereichten Unterlagen klar gewesen, dass der Kläger bis zum 31.1.2010 in einer Berufsausbildung gestanden und Berufsausbildungsbeihilfe erhalten habe bzw. dies immer noch der Fall sei. Ungeachtet der Frage, wann die Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe konkret entschieden habe, seien somit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Befreiungsantrages bei der GEZ erfüllt gewesen. Den Antrag des Klägers lehnte die für den Beklagten handelnde GEZ mit Verfügung vom 8.10.2009 ab. Dazu führte sie aus, der auf die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 19.8.2008 gerichtete Antrag bleibe erfolglos, weil der betreffende Ablehnungsbescheid entgegen der Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG nicht rechtswidrig sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei derjenige des Bescheiderlasses. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften hätte zu diesem Zeitpunkt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht frühestens für die Zeit ab September 2008 ausgesprochen werden können. Dies sei aber zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger mit dem beigefügten Bewilligungsbescheid über Berufsausbildungsbeihilfe den Bezug dieser Leistung nur bis zum 31.7.2008 nachgewiesen habe. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die GEZ mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2009 als unbegründet zurück, weil der Ablehnungsbescheid vom 19.8.2009 rechtmäßig ergangen sei und deshalb dessen Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht in Betracht komme. Dazu heißt es in der weiteren Begründung im Wesentlichen, dass nach § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung durch die Vorlage entsprechender Unterlagen vom jeweiligen Antragsteller nachzuweisen seien, gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV eine zu gewährende Befreiung in dem Monat beginne, der dem Monat der Antragstellung folge, und die Befreiung gemäß § 6 Abs. 6 RGebStV nach der Gültigkeitsdauer des die Befreiungsvoraussetzungen nachweisenden Bescheides zu befristen sei. Angesichts dessen hätte unter Berücksichtigung des Antragsdatums eine Befreiung frühestens für die Zeit ab September 2008 gewährt werden können. Für diesen Zeitraum habe der Kläger durch die von ihm eingereichten Unterlagen das Vorliegen eines Befreiungsgrundes indes nicht nachgewiesen. Zu keiner anderen Entscheidung führe dessen Einwand, er habe einen bis Januar 2010 gültigen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt, denn dieser sei kein Beleg dafür, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt würden. Der Ablehnungsbescheid vom 8.10.2009 sei daher zum - durch das materielle Recht vorgegebenen - maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag zu Recht ergangen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27.11.2009 hat der Kläger am 28.12.2009 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Anwendung der hier einschlägigen Vorschriften durch den Beklagten verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und sei darüber hinaus weder mit Art. 2 GG noch dem aus Art. 5 Abs. 1 GG herzuleitenden Recht des Bürgers auf Teilhabe am öffentlichen Rundfunk zu vereinbaren. Es sei rechtswidrig, wenn der Beklagte § 6 Abs. 6 RGebStV so verstehe und anwende, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ein diesbezüglicher Antrag abzulehnen sei, weil der jeweilige Antragsteller, so wie hier der Kläger, im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen noch nicht nachweisen könne, weil entsprechende Urkunden ihm noch nicht vorlägen. Vielmehr müsse die Möglichkeit bestehen, diesen formalen Nachweis noch im Nachhinein zu führen. Dies sei etwa in den Fällen geboten, in welchen der Befreiungsantrag unmittelbar nach Beginn der Berufsausbildung gestellt werde und der Bescheid über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe wegen langer Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Behörde noch nicht ergangen sei. Es könne daher nicht angehen, dass der Kläger mit seinem Antrag einen Berufsausbildungsvertrag vorlege, der den gesamten Zeitraum der ins Auge gefassten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abdecke, sowie einen Bewilligungsbescheid über Ausbildungsbeihilfe überreiche, jedoch eine positive Entscheidung über seinen Antrag an dem rein formalen Kriterium scheitere, der Bewilligungsbescheid umfasse nicht den gesamten Zeitraum der Berufsausbildung. Ein solches Verständnis des § 1 Abs. 6 RGebStV sei verfehlt. Vielmehr sei verfassungsrechtlich nicht nur die grundsätzliche Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geboten, sondern habe eine entsprechende Regelung sämtliche Interessen des jeweiligen Bürgers zu berücksichtigen. Darüber hinaus müsse diese so bestimmt sein, dass keinerlei Zweifel bei ihrer Anwendung entstehen könnten. Gerade letzterem Erfordernis genüge die vom Beklagten angeführte Vorschrift des § 1 Abs. 6 RGebStV nicht, denn sie lasse die Fälle, in denen ein Bewilligungsbescheid nicht mit dem Antrag eingereicht werden könne, außer Acht. Vorliegend seien mit dem Antrag des Klägers vom 18.5.2009 die Voraussetzungen für dessen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum lückenlos nachgewiesen worden. Der Beklagte nehme im Rahmen der Begründung seiner angefochtenen Entscheidung rechtsirrig an, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Befreiungs- oder Ablehnungsbescheides sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; maßgebend sei für die hier gegebene Verpflichtungsklage vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 8.10.2009 (Teilnehmer Nr.: ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2009 ab 1.9.2008 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 9.12.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.