Urteil
3 K 458/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0311.3K458.09.0A
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Leitsätze
Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Anfechtungsklage ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21.07.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die in der Zeit vom 01.04.2007 bis 31.12.2007 für ihr Kind von der Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in diesem Zeitraum nicht vorgelegen haben und die Klägerin dies gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat (vgl. §§ 1 Abs. 3, 1. Alt., 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, dass in den genannten Kalendermonaten der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3, 1. Alt. UVG gegeben war. Nach § 1 Abs. 2 UVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 17.07.2007 hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht, wenn der ledige Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Ein solches Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater des Kindes ist für die hier streitigen Monate April bis November 2007 gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO), im Beschluss der Kammer vom 14.10.2010 -11 K 458/09-, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 06.01.2011 -3 D 137/10-, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 14.10.2010 zurückgewiesen wurde. An den dort gemachten Ausführungen wird auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgehalten. Letztlich ist entscheidend, dass die Klägerin in ihrem selbst verfassten Widerspruchsschreiben vom 11.08.2008 ausgeführt hat, dass sich der Kindsvater im streitigen Zeitraum "natürlich fast täglich in meiner Wohnung aufgehalten hatte". In ihrer Wohnung habe sich der Kindsvater überwiegend aufgehalten "um Umgangsrecht mit seinem Sohn auszuüben.". Damit hat die Klägerin dargelegt, dass sie und der Kindsvater in einer Weise Kontakt hatten, die (eher) einer vollständigen Familie entspricht. Dabei spricht mit Gewicht für die Richtigkeit dieser Angaben, dass diese in relativ engem zeitlichen Zusammenhang zum streitigen Zeitraum erfolgten und gerade auch in Ansehung des von der Klägerin "widerrufenen" und den Beteiligten bekannten polizeilichen Protokolls vom 25.06.2008, in dem diese umfängliche Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen einschließlich der Verbindung zu dem Vater ihres Kindes gemacht hat, gemacht worden sind. An diesen Angaben in der Widerspruchsbegründung ist die Klägerin festzuhalten, zumal sie diese im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 08.10.2008 nochmals bestätigte ("…natürlich war Herr ... fast täglich mit seinem/unseren Sohn zusammen…"). Diese Schilderungen sowie die seitens des Bevollmächtigten der Klägerin und Kindsvaters in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zum Ablauf des täglichen Lebens mit der Klägerin und dem gemeinsamen Kind lassen jedenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass im Falle der Klägerin die Situation eines Elternteils vorliegt, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss und für den nach dem Gesetzeszweck allein Unterhaltsvorschussleistungen in Betracht kommen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin bezog in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2007 für ihren Sohn vom Beklagten laufend Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 1.131,- €. Am 17.12.2007 erlangte der Beklagte über den Kriminaldienst Kenntnis davon, dass die Klägerin und der Kindesvater in der Zeit der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen nie getrennt gelebt haben. Diesbezüglich sei ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs von der ARGE eingeleitet worden, die ihrerseits im Wege eines sozialgerichtlichen Verfahrens Zahlungen zurückverlange. Mit Bescheid vom 21.07.2008 nahm der Beklagte seine Bescheide vom 20.04.2007, 15.06.2007 und vom 29.11.2007 zurück und verlangte die von der Klägerin erlangten Leistungen in Höhe von 1.131,- € abzüglich eines zwischenzeitlich erfolgten Erstattungsbetrages in Höhe von 105,- €, also insgesamt noch 1.026,- € zurück, da gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dem Kind der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf diese UVG-Leistung zugestanden habe. Den gegen diesen Bescheid am 11.08.2008 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Sachverhalt stimme nicht ganz. Grundsätzlich sei richtig, dass der Kindsvater sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum fast täglich in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Gemeldet sei er jedoch in W. gewesen, wo er auch gewohnt habe. In ihrer Wohnung habe sich der Kindsvater überwiegend aufgehalten, um das Umgangsrecht mit seinem Sohn auszuüben oder gemeinsam seinen Vater zu pflegen, dessen Betreuer er auch gewesen sei. Er habe sich daher auch oft in der Unterkunft seines Vaters aufgehalten und gelegentlich auch dort - aber auch in ihrer Wohnung - übernachtet. Sie hätten jedoch getrennt gewirtschaftet und in der Zeit nicht in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Einstellung und die Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen seien die §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 UVG. Die Klägerin habe im Leistungszeitraum mit dem Kindesvater zusammengelebt. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei der Begriff des Zusammenlebens i.S.d. § 1 Abs. 3 UVG weit auszulegen und setze nicht voraus, dass eine sogenannte eheähnliche Lebens- oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft oder eine gegenseitige Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft bestehe. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesetzeszweck, dass diese Sozialleistung nur für Kinder derjenigen Elternteile erfolgen solle, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssten. Ferner lasse sich der Begründung der Fassung des § 1 Abs. 3 UVG im maßgebenden Ausschussbericht des § 1 Abs. 3 UVG folgendes entnehmen: „Diese im Entwurf enthaltene Ausschlussvorschrift wurde erweitert 1. um den Fall, dass der alleinstehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt, ohne mit diesem verheiratet zu sein und 2. um den Fall, dass er nicht die für Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilt. Die erste Erweiterung ist erforderlich, weil in diesem Fall – trotz förmlichen Alleinstehens des den Berechtigten betreuenden Elternteils – faktisch eine vollständige Familie vorhanden ist.“. Davon ausgehend sei bei der Auslegung des Begriffes des Zusammenlebens im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern eines Kindes nur in der Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspreche oder ob unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen sei. Aufgrund der Einlassung der Klägerin sei vorliegend von einem Zusammenleben im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG auszugehen. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass der Kindesvater sich im maßgeblichen Zeitraum fast täglich in ihrer Wohnung zur Ausübung des Umgangsrechtes mit seinem Sohn aufgehalten und auch bei ihr übernachtet habe. Dass der Kindesvater daneben noch eine andere Wohnung inne gehabt habe und dort auch gemeldet gewesen sei, schließe das Zusammenleben in o. g. Sinne ebenso wenig aus, wie der Umstand, dass er die Wohnung der Klägerin für die Pflege seines Vaters, zu dessen Betreuer er bestellt worden sei, vorübergehend verlassen und gelegentlich auch bei seinem Vater übernachtet habe. Von einer „Alleinerziehung“ des Kindes könne hier nicht mehr ausgegangen werden. Der Kindesvater habe vielmehr Mitbetreuung und Fürsorge für das Kind ausgeübt, so dass faktisch eine vollständige Familie vorhanden gewesen sei. Die Klägerin habe die Zahlung der Unterhaltsvorschussleisten im maßgeblichen Zeitraum zumindest fahrlässig verursacht, indem sie falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe und nicht auf das Zusammenleben mit dem Kindesvater hingewiesen habe. Der Klägerin sei bereits mit den Antragsunterlagen ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages ausgehändigt worden. Das Merkblatt enthalte einen ausführlichen Hinweis darauf, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebten, gleich, ob sie miteinander verheiratet seien oder nicht. Die Klägerin habe auch ausdrücklich die Entgegennahme des Merkblattes bestätigt. Die Klägerin habe die zu Unrecht geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen entgegengenommen und behalten, obwohl sie habe wissen können und müssen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Leistungen von vorneherein nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte habe daher zu Recht die zu Unrecht erlangten Leistungen zurückgefordert. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin eigenen Angaben zufolge am 13.05.2009 zugestellt. Am 18.05.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, ihre Aussage bei der Polizei widerrufen zu haben, weil diese unter dubiosen Umständen zustande gekommen sei. Ergänzend trägt sie vor, im streitgegenständlichen Zeitraum habe sie nicht mit dem Kindesvater zusammengelebt. Dieser sei in die B.-R.-Straße 25 in W. umgezogen und habe auch dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Sie habe weiter in der K.-Straße in der 5. Etage gewohnt und dort alleine und ohne fremde Hilfe ihre Tochter und ihren Sohn versorgt und erzogen. Der Vater des Kindesvaters sei in dessen Appartement in der 6. Etage oder in ihrer Wohnung zusammen von ihr und dem Kindesvater gepflegt worden. Private Gründe hätten den Kindesvater veranlasst, sich eine eigene Wohnung zu nehmen und das vorherige Zusammenleben aufzugeben. Der Umstand, dass der Energieversorger ihr ab 1.12.2007 wegen ihrer Schulden die Energielieferung für die Wohnung versagt habe und der Tod des Vaters des Kindesvaters (am 7.8.2007) seien die Gründe gewesen, weshalb der Kindesvater zum 01.12.2007 wieder zu ihr gezogen sei. Es habe daher keine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kindesvater bestanden; jeder habe für sich alleine gewirtschaftet. Darüber hinaus verwies sie darauf, durch die ARGE zur Beantragung der UVG-Leistungen gedrängt worden zu sein. Sie habe keinen finanziellen Vorteil gehabt, weil die ARGE ihr die UVG-Leistungen als Einkommen angerechnet habe. Weiterhin regte sie einen Ausgleich zwischen ARGE und UVG-Kasse an, da sie im Falle einer Rückzahlung der UVG-Leistungen einen Anspruch gegen die ARGE auf Nachzahlung des jeweils einbehaltenen Betrages habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 30.04.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bekräftigt der Beklagte, die Ausführungen insbesondere des Widerspruchsbescheides teils wiederholend, teils ergänzend, dass es für ein Zusammenleben i.S.d. § 1 Abs. 3 UVG nicht auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ankommt. Es genüge, wenn aufgrund der häufigen Anwesenheit des anderen Elternteils und der Betreuung durch ihn faktisch eine vollständige Familie vorhanden sei. Dies sei hier aber der Fall gewesen, so dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen gewesen sei. Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.10.2010 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen; die gegen diesen Beschluss von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 06.01.2011 -3 D 137/10- zurückgewiesen, wobei zur Begründung ebenfalls auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage verwiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.