Beschluss
3 L 298/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0406.3L298.11.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch einer politischen Partei auf Nutzung einer gemeindlichen Halle zum Zwecke der Durchführung eines Parteitages(Rn.1)
(Rn.3)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Kreisverband die Festhalle mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone zur Durchführung eines Kreisparteitages zu überlassen.
2. Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch einer politischen Partei auf Nutzung einer gemeindlichen Halle zum Zwecke der Durchführung eines Parteitages(Rn.1) (Rn.3) 1. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Kreisverband die Festhalle mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone zur Durchführung eines Kreisparteitages zu überlassen. 2. Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. und die Richter am Verwaltungsgericht We. und Sch. am 06. April 2011 in der Erwägung, dass zwischen den Beteiligten allein in Streit steht, ob die Vermietung der Festhalle "zwecks Vermeidung erheblicher Nachteile für Leib, Leben und Eigentum Dritter zu untersagen ist " (so der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.04.2011), die von der Antragsgegnerin im ablehnenden Bescheid vom 31.03.2011 hierzu angeführten "gravierenden Sicherheitsbedenken" die Verweigerung der Benutzung der Festhalle nicht rechtfertigen, weil es einhelliger Rechtsprechung entspricht, dass es in erster Linie Aufgabe der Polizeibehörden ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, da der Schutz anderweitiger Einrichtungen sowie des sonstigen Eigentums vor Gewalttätigkeiten Dritter eine staatliche Aufgabe ist, die mit den dafür erforderlichen Mitteln zu bewältigen ist (vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.04.2009 -11 L 327/09- m.w.N.), eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel daher erst dann versagen kann, wenn die Polizeibehörden außerstande sind, diese öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei es insoweit des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen bedarf, die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen lassen (sog. polizeilicher Notstand, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.07.2000 -24 B 99.1824- zum Verbot eines Bundesparteitages, zit. nach juris) und für das Vorliegen einer solchen Lage trotz eines am selben Tag stattfindenden Fußballspiels der 3. Liga und der Eröffnung eines Baumarktes keine genügenden Anhaltspunkte sprechen (so sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers bislang keine Gegendemonstrationen angemeldet, hat erst die Antragsgegnerin durch eine Pressemitteilung den geplanten Kreisparteitag einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht und stellt der Kreisparteitag eine parteiinterne Versammlung dar, zu der weder Redner noch Besucher aus anderen Bundesländern geladen worden sind bzw. erwartet werden), beschlossen.