Urteil
3 K 462/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0527.3K462.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales für Maßnahmen der Frühförderung.(Rn.17)
2. Die Aufnahme hilfsbedürftiger Kinder in den Schulkindergarten stellt eine schulvorbereitende Maßnahme dar und ist der Einschulung nicht gleichzusetzen.(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.915, 52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales für Maßnahmen der Frühförderung.(Rn.17) 2. Die Aufnahme hilfsbedürftiger Kinder in den Schulkindergarten stellt eine schulvorbereitende Maßnahme dar und ist der Einschulung nicht gleichzusetzen.(Rn.19) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.915, 52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die gemäß §§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige allgemeine Leistungsklage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, denn er hat als im Verhältnis zum Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen. Der Beklagte wäre gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 38 AGKJHG für die Hilfegewährung, auf die der Hilfeempfänger unstreitig Anspruch hatte, sachlich zuständig gewesen. Zwar gilt für die von dem unstreitig seelisch behinderten Hilfeempfänger beanspruchten und ihm zuteil gewordenen Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zunächst der Vorrang der Leistungsgewährung nach dem Jugendhilferecht. In § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ist indes den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der jugendhilferechtlichen Frühförderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 09.07.1993 - Abl. S. 807 - Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) - heute: § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden. Der Gesetzgeber hat damit für den spezifischen Bereich der Frühförderung eine Sonderregelung getroffen und die Leistungsträgerschaft für diesen Bereich den Trägern der Sozialhilfe zugewiesen. 1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - m.w.N., VG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2006 -3 K 197/05 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - m.w.N., VG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2006 -3 K 197/05 -. Ausgehend von dieser Zuständigkeitszuweisung hatte der Beklagte die Kosten der Maßnahmen bis zum Eintritt des Kindes in den Schulkindergarten auch übernommen. Seine Zuständigkeit endet allerdings nicht mit diesem Zeitpunkt. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes haben in den zitierten und den Beteiligten auch bekannten Entscheidungen ausgeführt, die Aufnahme der jeweils hilfebedürftigen Kinder in den Schulkindergarten stelle eine schulvorbereitende Maßnahme dar, neben der gemäß §§ 7 SGB IX und 39, 40 BSHG (heute: §§ 53, 54 SGB XII) heilpädagogische Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 SGB IX über eine Komplexleistung von heilpädagogischen Maßnahmen in Verbindung mit Frühförderungsleistungen und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger verdeutliche, dass es sozialhilferechtlich einen über den auf die reguläre Schule vorbereitenden pädagogischen, durch den Besuch eines Schulkindergartens abgedeckten Bedarf hinausgehenden Bedarf an heilpädagogischen Maßnahmen geben könne, der von den Trägern der Sozialhilfe zu erbringen sei.2OVG und VG des Saarlandes, a.a.O.OVG und VG des Saarlandes, a.a.O. Das Gericht sieht im konkreten Fall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere vermag die Argumentation des Beklagten, der Schulkindergarten sei nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG Bestandteil der Grundschule mit der Folge, dass der Eintritt in diesen mit einer Einschulung gleichzusetzen sei und sich die Maßnahmen ab dem Eintritt der Schulpflicht nicht mehr als Frühförderung, sondern als (vom Kläger zu erbringende) Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII darstelle, nicht zu überzeugen. Allein die organisatorische Angliederung des Schulkindergartens an die Grundschule kann nicht mit Erfolg dafür streiten, dass der Eintritt in den Schulkindergarten einer Einschulung gleichzusetzen ist. Der Gesetzgeber differenziert im Schulpflichtgesetz ersichtlich nur danach, ob das Kind eine reguläre Schulklasse besucht und Fördermaßnahmen in der jeweiligen Klasse erhält (dann Anrechnung auf die Dauer der Schulpflicht) oder ob es den Regelunterricht (noch) nicht besucht, und zwar unabhängig davon, ob der Schulkindergarten besucht wird oder eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgt ist. In den beiden letztgenannten Fällen bestimmt § 4 Abs. 3 SchulPflG konsequenterweise, dass diese Zeiten auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet werden. Eine entsprechende Regelung existiert für den Fall, dass Fördermaßnahmen im Rahmen der regulären Schulklasse erbracht werden, nicht. Diese mithin außerhalb der Dauer der Schulpflicht gewährten heilpädagogischen Leistungen sind Maßnahmen der Frühförderung, die als Komplexleistung mit den durch den Schulkindergarten erbrachten schulvorbereitenden Maßnahmen erbracht werden und für die daher der Beklagte zuständig ist. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden.3Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692 Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der am … 2001 geborene A. ist durch eine seelische Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt. Seit 2006 wurde durch den Beklagten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt, indem die Kosten der ambulanten heilpädagogischen Frühförderung (§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. 55, 56 SGB IX) aufgrund der Bescheide vom 21.08.2006 und 22.08.2007 übernommen wurden. Das Kind besuchte die Kindertagesstätte. Vom 11.08.2008 bis 30.06.2010 besuchte das Kind den Schulkindergarten der Grundschule. Eine Einschulung in eine reguläre Schulklasse erfolgte in dieser Zeit nicht. Mit Antrag vom 16.05.2008 hatten die Eltern beim Beklagten auch für den Zeitraum ab 11.08.2008 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Form der Übernahme der Kosten einer Betreuung durch einen Integrationshelfer beantragt. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 21.05.2008 an den Kläger unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX weitergeleitet, denn der Beklagte sah seine Zuständigkeit als nicht gegeben an. Der Kläger sandte den Antrag wiederum an den Beklagten zurück (Schreiben vom 30.05.2008). Er hielt sich deshalb nicht für zuständig, da der Schulkindergarten eine schulvorbereitende Maßnahme sei, neben der gemäß § 7 SGB IX und §§ 53, 54 SGB XII Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten. Gemäß den §§ 54 ff SGB XII umfasse die Eingliederungshilfe der Frühförderung i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX insbesondere heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult worden seien. § 55 Abs. 2 SGB IX enthalte keine abschließende Aufzählung. Nach § 56 Abs. 2 SGB IX würden heilpädagogische Leistungen in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger als Komplexleistungen erbracht. Der Beklagte schickte den Antrag erneut dem Kläger mit der Begründung, die sachliche Zuständigkeit des Klägers folge aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII. Der Kläger habe gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX den Betreuungsbedarf festzustellen, da durch den Eintritt der Schulpflicht seit Besuch des Schulkindergartens ein Anspruch des Kindes auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung bestehe, für die der Kläger der zuständige Leistungsträger sei. Der Kläger übernahm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Kosten der Eingliederungshilfe und hat, nachdem eine weitere Aufforderung an den Beklagten zur Übernahme des Hilfefalles abgelehnt wurde, am 25.02.2009 die vorliegende Klage beim Sozialgericht für das Saarland erhoben. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 08.03.2010, berichtigt durch Beschluss vom 24.03.2010, an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung macht er geltend, ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach §§ 104, 105 SGB X zu. Er habe vom 11.08.2008 bis 30.06.2010 als nachrangig verpflichteter Träger Sozial- (hilfe-)leistungen erbracht. Er verweist zur Begründung auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - und macht geltend, die Aufnahme in den Schulkindergarten sei als schulvorbereitende Maßnahme anzusehen, in der gemäß den §§ 7 SGB IX und 53, 54 SGB XII heilpädagogische Frühfördermaßnahmen von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden könnten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 11.08.2008 bis zum 30.06.2010 für das Kind A. entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 35.915, 52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Klageerhebung zu erstatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, im streitgegenständlichen Zeitraum sei weder die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Kostenübernahme der beantragten Hilfe gegeben noch liege eine daraus resultierende Erstattungspflicht gegenüber dem Kläger vor. Vielmehr sei der Kläger gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. §§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zur Übernahme der Kosten, welche durch die Betreuung des Kindes im Schulkindergarten entstanden seien, in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht verpflichtet. Die Abgrenzung zwischen der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und des Schulträgers erfolge im vorliegenden Fall nach § 10 SGB VIII. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gingen Leistungen nach dem SGB VIII, die der örtliche Träger der Jugendhilfe zu erbringen habe, den Leistungen der Eingliederungshilfe, für welche der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, grundsätzlich vor. Der Gesetzgeber habe zwar in § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII zwei Ausnahmen geregelt, diese seien jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Sozialhilfeträger sei gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zuständig, wenn es bei der Eingliederungshilfe um Maßnahmen gehe, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung notwendig seien. Hier sei jedoch unstreitig, dass das Kind unter einer Störung des Sozialverhaltens leide, die dem Bereich der seelischen Störung zuzuordnen sei. Nach der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sei damit prinzipiell die Zuständigkeit des Klägers gem. § 35 a SGB VIII gegeben. Soweit der Saarländische Landesgesetzgeber den Bereich der Frühförderung -unabhängig von der Behinderungsart- einheitlich den Trägern der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe zugeschrieben habe, könne diese Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht eingreifen, da die Unterbringung des seelisch behinderten Kindes in dem Schulkindergarten keine Maßnahme der Frühförderung darstelle, sondern eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Eingliederungshilfe in Form der Frühförderung umfasse heilpädagogische Leistungen für Kinder die noch nicht eingeschult seien. Frühförderung beziehe sich daher auf Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter seien, und ende mit dem Schuleintritt. Auch wenn § 55 Abs. 2 SGB IX keine abschließende Regelung enthalte, sei doch der Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX eindeutig, durch den ausdrücklich Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, erfasst würden. Auch § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX setze seinem Wortlaut nach voraus, dass das betreffende Kind noch nicht eingeschult worden sei. Nach § 56 Abs. 2 SGB IX sollten zwar heilpädagogische Leistungen i.V.m. Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger als Komplexleistung erbracht werden. Der Vorgabe des § 56 Abs. 2 SGB IX, dass die zu erbringende Komplexleistung auch schulvorbereitende Maßnahmen umfassen solle, sei dadurch Rechnung getragen, dass der Saarländische Gesetzgeber die grundsätzliche Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers für Maßnahmen der Frühförderung nicht schulpflichtiger Kinder auch auf Kinder mit einer seelischen Behinderung ausgedehnt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers könne als Komplexleistung im Sinne des § 56 Abs. 2 SGB IX aber keine Leistung verstanden werden, die in den Zeitraum der Schulpflicht ausgedehnt werde. Der Schulkindergarten sei keine schulvorbereitende Maßnahme. Der Besuch des Schulkindergartens stelle eine Fördermaßnahme nach § 4 Abs. 8 SchOG dar. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchOG sei er jedoch eindeutig als Bestandteil der Grundschule anzusehen. Dass die Zeit des Schulkindergartens nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werde, ändere daran nichts. Der Besuch eines solchen Kindergartens sei nicht mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichzustellen. Das werde dadurch deutlich, dass in § 4 Abs. 3 SchOG beide Alternativen ausdrücklich nebeneinander aufgeführt seien und auch § 3 SchOG eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Teilnahme an Fördermaßnahmen und der Zurückstellung vom Schulbesuch, die vorliegend nicht erfolgt sei, treffe. Hinzu komme, dass der Förderbedarf für Kinder, die vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig seien, in § 4 Abs. 7 SchOG gesondert geregelt sei. Nach alledem sei der Besuch des Schulkindergartens eindeutig der Einschulung gleichzusetzen und die Einrichtung selbst dem Bereich der Grundschule zuzuordnen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stelle eine Einzelfallentscheidung dar, die auch wenn die Fallkonstellation vergleichbar sei, nicht als Grundsatzentscheidung gewertet werden könne. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 03.05.2011 (Beklagter) und 05.05.2011 (Kläger) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war.