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Urteil

3 K 579/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0701.3K579.10.0A
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Leitsätze
1. Die zum Bestreiten des Lebensunterhalts und der Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit erzwungene Erwerbstätigkeit ist der Kindererziehung als familiärem Grund i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gleichzustellen.(Rn.25) 2. Dies gilt für alleinerziehende wie für verheiratete Auszubildende, wenn durch die Erwerbstätigkeit des Ausbildungswilligen nicht das Niveau der Grundsicherung nach dem SGB II erreicht wird. (Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 verpflichtet, der Klägerin dem Grunde nach Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fächer Geschichte und Deutsch mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien an der Universität zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zum Bestreiten des Lebensunterhalts und der Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit erzwungene Erwerbstätigkeit ist der Kindererziehung als familiärem Grund i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gleichzustellen.(Rn.25) 2. Dies gilt für alleinerziehende wie für verheiratete Auszubildende, wenn durch die Erwerbstätigkeit des Ausbildungswilligen nicht das Niveau der Grundsicherung nach dem SGB II erreicht wird. (Rn.25) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 verpflichtet, der Klägerin dem Grunde nach Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fächer Geschichte und Deutsch mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien an der Universität zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5 BAföG) zu. Der diesen Anspruch versagende Ausgangsbescheid ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der nunmehr angestrebten Ausbildung handelt es sich weder um eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG (1.) noch scheitert der Förderungsanspruch daran, dass die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist, denn im konkreten Fall greift der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, obwohl die Klägerin während der Zeiten, die insofern berücksichtigt werden können, berufstätig gewesen ist (2.). 1. Bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung angestrebten, nunmehr aufgenommenen Studium der Klägerin handelt es sich nicht um eine förderungsrechtlich als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG zu qualifizierende Ausbildung. Zwar hat die Klägerin unstreitig in der Ukraine einen Abschluss erworben. Dieser war jedenfalls bezogen auf ihr Heimatland auch berufsqualifizierend, denn die Klägerin hat vor ihrer Ausreise aus der Ukraine der Abschluss für eine entsprechende Berufstätigkeit genutzt. Dies ist aufgrund der Besonderheiten der Fallkonstellation aber förderungsrechtlich nicht relevant. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmt zwar, dass berufsqualifizierend ein Ausbildungsabschnitt auch dann ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung berechtigt1 Der erworbene Abschluss entspricht ausweislich der Bescheinigung des Bildungsministeriums vom 28.10.2003 nicht einer Befähigung zum Lehramt an saarländischen Schulen.Der erworbene Abschluss entspricht ausweislich der Bescheinigung des Bildungsministeriums vom 28.10.2003 nicht einer Befähigung zum Lehramt an saarländischen Schulen..Das BVerwG versteht diese gesetzliche Regelung in Satz 2 unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung teleologisch allerdings einschränkend dahin, dass sie Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben.2Vgl. etwa BVerwG Beschluss vom 14.08.2008 - 5 B 22.08 - juris; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2011, § 7 Rdnr. 13 m.w.N.Vgl. etwa BVerwG Beschluss vom 14.08.2008 - 5 B 22.08 - juris; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2011, § 7 Rdnr. 13 m.w.N.Daran fehlt es hier, denn die Ausbildung in der Ukraine erfolgte unstreitig zu einer Zeit, als die Reisebeschränkungen zwischen den Ländern des Ostblocks und der Bundesrepublik Deutschland noch nicht aufgehoben waren.3Ausbildung: 1983 – 1988; Aufhebung der Reisebeschränkungen nach den Feststellungen der Beklagten seit 03.10.1990Ausbildung: 1983 – 1988; Aufhebung der Reisebeschränkungen nach den Feststellungen der Beklagten seit 03.10.1990 Die Beklagte kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erzieherinnenausbildung hier als Erstausbildung zu qualifizieren sei. Die Klägerin hat diese Ausbildung offensichtlich nicht an einer der in §§ 2,3 BAföG genannten Einrichtungen absolviert, sondern lediglich ein berufspraktisches Jahr ableisten müssen. Damit hat sie, unabhängig davon, ob diese Ausbildung überhaupt unter § 2 BAföG (vgl. etwa § 2 Abs. 4 BAföG) fällt, ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung noch nicht ausgeschöpft und kann eine weitere berufliche Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss, also auch über den Dreijahreszeitraum hinaus durchführen.4 Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 Rdnr. 7Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 Rdnr. 7 2. Dem Anspruch steht auch nicht die Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG entgegen, denn die Klägerin kann sich mit Erfolg auf das Vorliegen persönlicher und familiärer Hinderungsgründe berufen, die ihr eine Studienbeginn vor Erreichen der Altersgrenze verwehrten. Gemäß § 10 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 43. Lebensjahr bereits vollendet. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG gilt Satz 1 des § 10 Abs. 3 BAföG aber u.a. dann nicht, (Nr. 3) wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft u.a.. Mit den familienbezogenen Gründen sollen weitergehend solche Umstände erfasst werden, die in den familiären Lebensverhältnissen des Auszubildenden liegen. Die ohne Unterbrechung erfolgte Erziehung eines eigenen Kindes unter zehn Jahren durch den Auszubildenden stellt nach dem Wortlaut der Regelung den Regelfall des familiären Grundes dar. Dass die Klägerin im konkreten Fall sich im Wesentlichen nicht der Kindererziehung gewidmet hat, sondern berufstätig war, hindert im konkreten Fall die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht. „Alleinerziehende“ Auszubildende, die einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, dürfen gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden, die sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet habe, wenn die Entscheidung zugunsten der Erwerbstätigkeit dazu diente, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen5Rothe/Blanke, a.a.O. § 10 Rdnr. 17.2 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 2000, 476Rothe/Blanke, a.a.O. § 10 Rdnr. 17.2 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 2000, 476. Die Zeit der Betreuung und Erziehung für Kinder wird danach der Zeit erzwungener Erwerbstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils zur Abwendung der Sozialhilfebedürftigkeit gleichgestellt. Ausgehend von der Argumentation des BVerfG, wonach der Kindererziehung die zum Bestreiten des Lebensunterhalts und der Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit erzwungene Erwerbstätigkeit Alleinerziehender gleichzustellen sei, sind konsequenterweise auch Verheiratete einzubeziehen, deren Familieneinkommen ohne Erwerbstätigkeit des Ausbildungswilligen nicht das Niveau der Grundsicherung nach dem SGB II erreicht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen und durch einschlägige Belege (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Bescheinigungen) belegt, dass Einkommen des Ehemannes - unabhängig davon, welcher Beschäftigung er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nachging und damit erst recht während der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit - durchgehend zu gering war, um der Familie ein Auskommen ohne Sozialleistungen zu sichern. Anhaltspunkte, dass dem Ehemann während dieser Zeit eine besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeit offen stand, sind, nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nach den Umständen des Falles auch unverzüglich (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG) nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit dem Studium begonnen, da sie die durch den Zivildienstantritt des Sohnes (wenn auch nur bescheidene aber für sie sichere) Verbesserung der finanziellen Situation der Familie zum Anlass genommen hat, mit dem Studium zu beginnen. Ob der Klägerin darüber hinaus auch der der Höhe nach ein Förderungsanspruch zusteht, ist vorliegend nicht Streitgegenstand, sondern wird im Rahmen eines anschließenden Verwaltungsverfahrens unter Berücksichtigung der Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin geprüft werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 1966 in der Ukraine geborene Klägerin absolvierte in ihrem Heimatland von August 1983 bis Juni 1988 ein Studium mit dem Abschluss Philologin und Dozentin für Deutsche Sprache und Literatur/Diplom. Von September 1988 bis Juni 1993 war sie Deutschlehrerin an einer ukrainischen Schule. Im Jahre 1991 wurde ihr erstes Kind geboren. Im Juli 1993 reiste sie in die Bundesrepublik ein. Von März 1994 bis April 2000 war die Klägerin berufstätig. Von Mai 2000 bis Juli 2001 hatte sie Erziehungsurlaub nach der Geburt ihres zweiten Kindes. Von August 2001 bis Mai 2002 leistete sie ein fachpraktisches Ausbildungsjahr mit einem Abschluss an der Fachschule für Sozialpädagogik als „staatlich anerkannte Erzieherin“ ab. Von Mai 2002 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung war sie als Erzieherin erwerbstätig. Seit 15.03.2006 ist sie Deutsche. Am 18.06.2009 beantragte sie Leistungen nach dem BAföG im Wege der Vor-abentscheidung bei der Beklagten. Der Antrag bezog sich auf ein Studium der Fächer Geschichte und Deutsch mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien, welches sie zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes begann. Mit dem Förderungsantrag legte sie ein Schreiben des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 30.05.2000 vor, in dem mitgeteilt wurde, das von ihr in der Ukraine absolvierte Studium der Deutschen Sprache und Literatur sei einem vollen deutschen Studienabschluss nicht gleichwertig. Als Begründung für den späten Zeitpunkt der beabsichtigten Studienaufnahme trug sie vor, sie besitze die Deutsche Staatsangehörigkeit erst seit 2006. Da der Nachweis der Staatsangehörigkeit für ein Lehramt notwendig sei und ihre Kinder noch sehr jung gewesen seien, habe sie mit dem Studium nicht früher beginnen können. Im Fach Deutsch werde sie ins 5. Fachsemester eingestuft und auch in Erziehungswissenschaften würden ihr einige Module angerechnet, so dass sie plane, ihr Studium in drei Jahren abzuschließen. In dieser Zeit habe sie keine sonstigen Erwerbsmöglichkeiten, weil ihr Mann ab November 2009 eine Ausbildung beginne. Ihr 18-jähriger Sohn beginne ab August 2009 seinen Zivildienst und ihre 8-jährige Tochter gehe noch zur Schule. Mit Bescheid vom 26.06.2009 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, die Klägerin habe bereits am 23.08.1996 ihr 30. Lebensjahr vollendet. Der Antrag scheitere daher an der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 BAföG. Auch die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BAFöG könne nicht zur Anwendung kommen. Zwar habe die Klägerin Kinder erzogen. Sie sei allerdings nach der Geburt ihres ersten Kindes 1991 und auch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland abgesehen von kurzen Unterbrechungen berufstätig gewesen. Sie habe damit durchaus die Möglichkeit gehabt, anstatt der Berufstätigkeit ein Studium zu betreiben. Dass sie ein Kind erzogen habe, sei daher nicht entscheidungserheblich. Zur Begründung ihres am 13.07.2009 erhobenen Widerspruchs macht die Klägerin geltend, sie habe ihre schon immer gewünschte Lehrerausbildung zunächst nicht antreten können, weil sie nicht Deutsche gewesen sei, und unklar gewesen sei, ob und wann sie die Deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt bekommen würde. Der unverzüglichen Aufnahme des Studiums habe darüber hinaus entgegengestanden, dass ihr Ehemann im September 2009 (gemeint wohl: 2006) zunächst eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, für die er einen Bankkredit als Startkapital habe in Anspruch nehmen müssen. Ein Studium sei aufgrund der finanziellen Situation der Familie nicht in Frage gekommen. Ihr Ehemann habe seine selbständige Tätigkeit ab Juni 2009 aufgegeben, ihr Sohn trete im August 2009 seinen Zivildienst an und habe eigenes Einkommen. Sie bitte, ihren Fall als Härtefall zu betrachten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2010, der Klägerin persönlich zugestellt am 29.05.2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin stehe kein Förderungsanspruch zu. Mit ihrem berufsqualifizierenden Studium in der Ukraine habe sie ihren Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass diese Ausbildung in der Bundesrepublik nicht als vollwertiges Lehramtsstudium anerkannt worden sei. Entscheidend sei allein, ob die im Ausland erworbene Qualifikation dort zur Berufsausübung befähigte. Das Studium an der Universität sei daher nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig. Nach § 7 Abs 2 Satz 1 Ziffer 3 BAföG könne eine weitere Ausbildung gefördert werden, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden der Zugang zu ihr eröffnet worden, sie in sich selbständig sei und in derselben Richtung fachlich weiterführe. Daran fehle es, denn das Studium an der Universität führe weder das Studium in der Ukraine noch die Erzieherinnenausbildung in derselben Richtung weiter. Lediglich das Fach Germanistik sei mit dem Studium an der Universität identisch. Das zweite Fach stehe mit dem Studium an der Universität in keinerlei Zusammenhang. Hinzu komme, dass der Förderungsanspruch auch an § 10 Abs. 3 BAföG scheitere, denn die Klägerin habe bereits im August 1996 das 30. Lebensjahr vollendet. Sie habe damit die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG bei Beginn der Ausbildung bereits sehr deutlich überschritten gehabt. Ein Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG komme nicht in Betracht. Die zwischenzeitliche Berufstätigkeit der Klägerin zwinge zu der Schlussfolgerung, dass sie durch die Kindererziehung nicht am Studium „gehindert“ gewesen sei. Eine andere Sichtweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie als alleinerziehende Person gearbeitet hätte, um der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Dass sie erst 2006 Deutsche geworden sei, habe nicht einem Studienbeginn, sondern allenfalls der Zulassung zum Referendariat entgegen gestanden. Am 16.06.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren teils wiederholend, teils vertiefend trägt sie vor, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, das Studium schon vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu beginnen. Im Falle eines Scheiterns ihres Einbürgerungsbegehrens wäre die Studienzeit für sie umsonst gewesen, denn als Ausländerin hätte sie nicht Referendarin werden können. Das fachpraktische Ausbildungsjahr als „staatlich anerkannte Erzieherin“ habe sie dagegen absolvieren können, auch ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu haben. Dies sei für die die einzige Möglichkeit gewesen, in einem pädagogischen Beruf zu arbeiten. Bis zum Beginn des Studiums sei sie in ihrer Familie der Hauptverdiener gewesen. Ihr Mann habe anfangs nur ein Sportvisum gehabt und nicht arbeiten dürfen. Später habe er aufgrund der Sprachbarriere Probleme gehabt, einen Beruf zu finden. Da sie den Lebensunterhalt habe verdienen müssen, habe sie keine Möglichkeit gehabt, zu studieren. Seit ihr Sohn mit dem Zivildienst begonnen und selbst Geld verdient habe, sei dies nun möglich gewesen. Aus ihrem Alter dürfe ihr bei dieser Sach- und Rechtslage kein Nachteil erwachsen. Ergänzend reichte die Klägerin auf Hinweis des Gerichts eine Aufstellung der beruflichen Tätigkeiten ihres Ehemannes seit der Einreise zu den Akten und machte Angaben zu dessen Einkünften. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 zu verpflichten, ihr dem Grunde nach Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fächer Geschichte und Deutsch mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien an der Universität zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügungen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.