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Beschluss

3 L 1460/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1122.3L1460.11.0A
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Leitsätze
1. Es spricht viel dafür, dass die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG (juris: EGVtr) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sind.(Rn.5) 2. Selbst wenn man im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache eher zu Gunsten der Antragsgegnerin als zu Gunsten des Antragstellers als offen einstuft, fällt die bei dieser Sach- und Rechtslage gebotene Interessenabwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Antragstellers aus.(Rn.9)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das vorliegende Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwältin … mit der Maßgabe beigeordnet, dass die Rechtsanwaltskosten bis zu den vergleichbaren Kosten eines am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium des Faches Linguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro zu bewilligen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht viel dafür, dass die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG (juris: EGVtr) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sind.(Rn.5) 2. Selbst wenn man im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache eher zu Gunsten der Antragsgegnerin als zu Gunsten des Antragstellers als offen einstuft, fällt die bei dieser Sach- und Rechtslage gebotene Interessenabwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Antragstellers aus.(Rn.9) 1. Dem Antragsteller wird für das vorliegende Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwältin … mit der Maßgabe beigeordnet, dass die Rechtsanwaltskosten bis zu den vergleichbaren Kosten eines am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium des Faches Linguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro zu bewilligen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag vom 14.10.2011, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für sein Studium in Portugal zu bewilligen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.1Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. A., Rn. 186 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG; etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/89 -, E 79, 69; Schoch u.a., VwGO, Stand: 21. Ergänzungslieferung 2011, § 123 Rn. 143 m.w.N.Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. A., Rn. 186 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG; etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/89 -, E 79, 69; Schoch u.a., VwGO, Stand: 21. Ergänzungslieferung 2011, § 123 Rn. 143 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Anordnungsgrund besteht vorliegend in der Dringlichkeit der Entscheidung, ohne die mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Weiterführung des Studiums gefährdet wäre. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Er beruft sich mit guten Gründen auf die rechtskräftige Entscheidung des VG Münster, nach der eine auf § 6 Satz 1 BAföG gestützte Versagung von Förderungsleistungen für einen Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland zu Unrecht erfolgt war, weil die Vorschrift in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag (EG) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sei.2VG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 2465/08- mit ausführlicher Begründung, zitiert nach jurisVG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 2465/08- mit ausführlicher Begründung, zitiert nach juris Der Fall ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Die gegen die Vergleichbarkeit der Fallkonstellation von der Antragsgegnerin angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Antragsteller nach seinem Personalausweis melderechtlich seinen Wohnsitz in Deutschland hat, steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Dieser Umstand ist ungeeignet, einen ständigen Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland anzunehmen. Der Begriff des ständigen Wohnsitzes wird durch die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Gesetz selbst bestimmt. Der ständige Wohnsitz des Antragstellers in diesem Sinne befindet sich in Portugal. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin zunächst zutreffend aus, was zur Versagung eines Förderungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 2 BAföG führt. Mit dem Hinweis auf die Meldeanschrift in Deutschland setzt sich die Antragsgegnerin allerdings im Widerspruchsbescheid zu dieser Feststellung der Sache nach in Widerspruch, suggeriert sie doch – ohne es allerdings ausdrücklich festzustellen – dass der Umstand, dass der Antragsteller offensichtlich mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist, darauf hindeute, dass er hier seinen ständigen Wohnsitz hat, so dass bereits der ermessenseröffnende Tatbestand des § 6 Abs. 1 BAföG nicht vorliege. Wäre dem so, müsste konsequenterweise aber eine Förderung nach § 5 Abs. 2 BAföG erfolgen. Die Widerspruchsbehörde vermag auch die Argumentation des VG Münster, die entsprechenden Regelungen des BAföG stellten keine legitime Begrenzung der Rechte aus dem EG-Vertrag dar, nicht entscheidungserheblich in Frage zu stellen. Das VG Münster hatte in seiner Entscheidung mit überzeugender Begründung festgestellt, dass keine Gefahr einer übermäßigen Belastung der Bundesrepublik Deutschland bei einer Gewährung von Ausbildungsförderung an Studierende, die ein Studium in anderen Mitgliedstaat der EU absolvieren möchten, bestehe. Demgegenüber beschränkt sich die Widerspruchsbehörde darauf zu vermuten, dass das vom VG Münster herangezogene Zahlenverhältnis (der geförderten im Ausland ständig wohnenden und studierenden Deutschen zur Zahl der geförderten Studierenden überhaupt) u.a. Ergebnis der bestehenden nationalgesetzlichen Begrenzungen sei und sich ohne diese Begrenzungen durchaus wesentlich anders darstellen würde. Dieser Einwand stellt eine nicht belastbare Spekulation dar, zumal durch das Erfordernis des (nicht nur ausbildungsbedingten) ständigen Wohnsitzes im Ausland bereits eine Beschränkung des Personenkreises erfolgt und für die Entscheidung der Frage, ob ein Studium im Inland oder Ausland absolviert wird, in der Regel eine Vielzahl von Kriterien maßgeblich ist, von denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Förderungsleistungen lediglich eines ist. Selbst wenn man bei dieser Ausgangskonstellation im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung, die letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache eher zu Gunsten der Antragsgegnerin als zu Gunsten des Antragstellers als offen einstufte, fällt die bei dieser Sach- und Rechtslage gebotene Interessenabwägung3Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. A., Rn. 202Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. A., Rn. 202 vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Auf Seiten des Antragstellers ist dabei vor allem die Bedeutung und das Gewicht des geltend gemachten Anspruchs, das Ausmaß der Gefährdung der Rechtsverwirklichung sowie die Dringlichkeit der gebotenen Regelung von Belang. Für die Antragsgegnerin ist festzustellen, welche schutzwürdigen Interessen dem Erlass der begehrten Regelung entgegenstehen sowie in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie durch eine stattgebende Entscheidung beeinträchtigt werden können. Eine sachgerechte Abwägung dieser Interessen lässt sich in aller Regel erzielen, wenn die Auswirkungen, die der Erlass oder die Ablehnung der Regelung auf die Beteiligten haben, im Wege eines hypothetischen Vergleichs ermittelt werden. Dieser hypothetische Vergleich führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers deutlich überwiegen. Ohne die beantragte Regelung wäre mit Blick auf die finanzielle Situation des Antragstellers die Fortführung der konkreten Ausbildung gefährdet, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung mit einem erheblichen nicht zumutbaren Zeitverlust verbunden. Dieser Nachteil für den Antragsteller kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Demgegenüber treten die öffentlichen Interessen zurück. Insofern fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller zunächst einmal nur um die Bewilligung für einen überschaubaren Zeitraum nachsucht. Die Konsequenzen einer von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Entscheidung in der Hauptsache sind schon von daher überschaubar. Durch die im Tenor zusätzlich verfügte Vorläufigkeit der Bewilligung werden diese Konsequenzen weiter abgemildert. Dem Antragsteller wird verdeutlicht, dass diese Bewilligung unter dem Vorbehalt einer für ihn positiven Entscheidung in der Hauptsache steht. Die im Falle einer für ihn negativen Entscheidung auf Seiten der Antragsgegnerin bestehenden wirtschaftlichen Nachteile sind überdies durch eine entsprechende Rückzahlung der jetzt gewährten Förderungsleistungen ohne Weiteres wieder auszugleichen. Mit Blick auf die nach alledem noch offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache war es angezeigt -ohne dass dies eine teilweise Antragsablehnung bedeutet- die Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu verpflichten. Die vorliegende Konstellation ist den Situationen vergleichbar, in denen das BAföG selbst lediglich eine Vorbehaltsbewilligung vorsieht (§§ 24 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 4, 51 Abs. 2 BAföG). Bei dieser Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.