Urteil
3 K 772/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1208.3K772.10.0A
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wer Schuldner des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 112 SGB X ist, bestimmt sich danach, wer als Leistungsempfänger anzusehen ist.(Rn.27)
2. Insofern ist mangels ausdrücklicher Regelung in § 112 SGB X auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts zurückzugreifen.(Rn.27)
3. In den Fällen des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis, wie es im konkreten Fall zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen vorliegt ist zur Ermittlung der jeweiligen Leistungsbeziehungen stets eine allen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragende wertende Gesamtbetrachtung durchzuführen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer Schuldner des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 112 SGB X ist, bestimmt sich danach, wer als Leistungsempfänger anzusehen ist.(Rn.27) 2. Insofern ist mangels ausdrücklicher Regelung in § 112 SGB X auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts zurückzugreifen.(Rn.27) 3. In den Fällen des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis, wie es im konkreten Fall zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen vorliegt ist zur Ermittlung der jeweiligen Leistungsbeziehungen stets eine allen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragende wertende Gesamtbetrachtung durchzuführen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die mit Zustimmung aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden konnte (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zwar steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch grundsätzlich zu (1.), allerdings ist die hier in Anspruch genommene Beklagte insoweit nicht passiv legitimiert (2.). 1. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 17.051,85 € zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 112 SGB X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger war ursprünglich davon ausgegangen, dass dem Kind Leistungen nach dem OEG zustünden, welche gegenüber den Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII vorrangig gewesen wären (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).1Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 20; vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.10.2011 – 3 K 598/10 –Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 20; vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.10.2011 – 3 K 598/10 – Die von den damit nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgern (Beklagte und Beigeladener) erbrachten Leistungen wären gemäß § 104 SGB X vom Kläger zu erstatten gewesen. Hiervon ausgehend hat der Kläger an den Beigeladenen einen Betrag von 4.735,11 € und an die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag von 17.051,85 € ausgezahlt. Da das Kind … – wie sich erst später herausstellte – wegen Überschreitens der Vermögensschongrenze in Wirklichkeit nur noch dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach Ansprüche nach dem OEG hatte, bestand keine vorrangige Leistungsverpflichtung des Klägers. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, hier also nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. §§ 25 ff. BVG. Gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1, 1. HS BVG bemisst sich die Höhe der zu gewährenden Geldleistungen nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Gemäß § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ist – wie vorliegend – die Vermögensschongrenze überschritten, überschreitet das einzusetzende Vermögen den Bedarf und stehen dem Kind keine Ansprüche nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu. Nach alledem sind die vom Kläger erbrachten Erstattungszahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und gemäß § 112 SGB X zurückzuerstatten. 2. Allerdings ist Schuldner dieses Rückerstattungsanspruches der Beigeladene und nicht die Beklagte. a) Von wem der Kläger den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 17.051,85 € zurückverlangen kann, bestimmt sich danach, wer als Leistungsempfänger anzusehen ist. Nachdem § 112 SGB X diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung enthält, ist subsidiär auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts zurückzugreifen, denn der Sache nach handelt es sich bei § 112 SGB X um einen Fall der Rückabwicklung einer ungerechtfertigten Bereicherung. In den Fällen des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis, wie es hier im Verhältnis zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenem vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung der jeweiligen Leistungsbeziehungen stets eine allen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragende wertende Gesamtbetrachtung durchzuführen, so dass sich eine schematische Lösung verbietet.2vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.10.2006 – III ZR 299/05 –, NVwZ 2007, 973 und jurisvgl. etwa BGH, Urteil vom 12.10.2006 – III ZR 299/05 –, NVwZ 2007, 973 und juris Ausgangspunkt ist stets die Frage, wessen Vermögen der Leistende durch die Zahlung bewusst, ziel- und zweckgerichtet mehren wollte. Empfänger der Leistung muss dabei nicht zwangsläufig derjenige sein, an den tatsächlich Geld ausgezahlt wurde; vielmehr ist es gerade für die sogenannten „Anweisungsfälle“ typisch, dass durch die Zahlung an den Zuwendungsempfänger in Wirklichkeit an einen Dritten, den Anweisenden, geleistet wird. An wen der Zahlende tatsächlich leisten wollte, ist folglich durch Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger vorliegend nicht an die Beklagte, sondern an den Beigeladenen geleistet. Für eine Leistung des Klägers an die Beklagte könnte allenfalls sprechen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.06.2007 um Erstattung an die Kreiskasse nachgesucht hat. Die Formulierung des Erstattungsbegehrens ließe für sich genommen eine Auslegung dergestalt zu, dass die Beklagte vom Bestehen einer Verbindlichkeit im Verhältnis Kläger-Beklagte ausging, der Kläger also durch die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages eine Leistung an die Beklagte erbringen sollte. Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch die aus den Akten ersichtlichen Gesamtumstände der Erstattung und die ausdrückliche Bezugnahme der Beklagten im Schreiben vom 14.06.2007 auf die vorangegangene Korrespondenz zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger. Das Erstattungsbegehren hat über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum unabhängig davon, dass in der Zwischenzeit die Beklagte den Fall vom Beigeladenen übernommen hatte, der Beigeladene gegenüber dem Kläger verfolgt3Vgl. etwa das Schreiben des Beigeladenen an den Kläger vom 06.03.2003 Bl. 36 d. A. des Kl.Vgl. etwa das Schreiben des Beigeladenen an den Kläger vom 06.03.2003 Bl. 36 d. A. des Kl.. Die Bescheide vom 15.02.2001, 02.03.2001 und 03.05.2001, mit denen der Kläger u.a. die Anspruchsberechtigung im Hilfefall hinsichtlich der Grund- und Ausgleichsrente anerkannt hatte, waren gegenüber dem Beigeladenen ergangen. Auch die im Schreiben vom 13.10.2005 zunächst erfolgte Anerkennung der Erstattungspflicht nur ab 01.03.2003 sowie die nach weiterem Schriftwechsel zwischen Kläger und Beigeladenem schließlich erfolgte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 01.09.2000 geschah gegenüber dem Beigeladenen. Ein ausdrückliches Kostenanerkenntnis gegenüber der Beklagten ist demgegenüber erst im September 2004 für einen späteren, hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis bestand daher hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraumes nur zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene zeigen in ihren im Rahmen der konkreten Abwicklung der mit dem Schreiben vom 08.11.2006 zugesagten Kostenerstattung an den Kläger gesandten Schreiben vom 22.05.2007 (Beigeladener) und 14.06.2007 (Beklagte) übereinstimmend an, dass die Beklagte für die entstandenen Aufwendungen im Zeitraum 28.09.2001 bis 14.09.2004 dem Beigeladenen erstattungspflichtig gewesen sei und deshalb die insoweit entstandenen Kosten selbst mit dem Kläger abrechne, um insoweit den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Andernfalls müsse der Beigeladene die Erstattung vereinnahmen und wiederum an die Beklagte weiterleiten. Hierin ist eine „Anweisung“ im Sinne der Bereicherungsdogmatik zu sehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles stellt sich die Erstattungsleistung des Klägers in Höhe von 17.051,85 € als eine Leistung an den Beigeladenen dar, da der Kläger seine vermeintlich diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit erfüllen wollte. Im Verhältnis Kläger - Beklagte hatte dagegen von Anfang an – mangels Erstattungsantrages und Kostenanerkenntnisses – überhaupt keine causa bestanden, die Rechtsgrund für eine Leistung in diesem Verhältnis hätte sein können. Durch die Zahlung des Klägers an die Beklagte im Zuwendungsverhältnis erloschen folglich zwei Verbindlichkeiten: Zum einen die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber dem Beigeladenen aus § 104 SGB X im Deckungsverhältnis und zum anderen die Rückerstattungsverbindlichkeit des Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Valutaverhältnis. In diesen jeweiligen Leistungsbeziehungen muss sich bei nachträglich zu Tage tretender Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung auch die Rückabwicklung vollziehen.4 vgl. BGH vom 29.04.2008, – XI ZR 371/07 – zitiert nach juris; Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 812 Rn. 57 ff.vgl. BGH vom 29.04.2008, – XI ZR 371/07 – zitiert nach juris; Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 812 Rn. 57 ff. Ergibt folglich die Auslegung, dass der Kläger mit der Zahlung an die Beklagte tatsächlich an den Beigeladenen geleistet hat, muss er sich bei Fehlerhaftigkeit dieser Leistungsbeziehung (Deckungsverhältnis) auch allein mit dem Beigeladenen auseinandersetzen. Ein unmittelbarer Durchgriff des Angewiesenen – hier: des Klägers – auf den Zuwendungsempfänger – hier: die Beklagte – wäre nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die erfolgte Anweisung ihrerseits fehlerhaft und dem Anweisenden – hier: dem Beigeladenen – nicht zurechenbar wäre.5 vgl. BGH, aaO.vgl. BGH, aaO. Für einen solchen Fall bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere war die vom Beigeladenen erteilte Anweisung diesem fehlerfrei zurechenbar. Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten bestehen nach alledem nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihn seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 17.051,85 € festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückerstattung zwischenzeitlich erstatteter Jugendhilfeleistungen. Der Beigeladene erbrachte seit dem Jahr 2000 Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII für das Kind A. A. ist aufgrund von Misshandlungen durch ihren Vater schwer behindert. Bereits mit Schreiben vom 11.09.2000 beantragte der Beigeladene beim Versorgungsamt die Erstattung der Jugendhilfeleistungen, da das Kind Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) habe. Mit Bescheid vom 15.02.2001 erkannte der zwischenzeitlich als zuständiger Träger für Leistungen aufgrund des OEG ermittelte Kläger die Schädigungsfolgen an und stellte fest, dass dem Kind ab April 1998 eine monatliche Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 BVG zustehe. Die fällige Nachzahlung sowie die monatliche Grundrente wurden auf ein Konto des Beigeladenen überwiesen. Dem Beigeladenen wurde ein Betrag von 40.037,00 DM als Nachzahlung sowie ab 01.03.2001 monatlich 1.156,00 DM ausgezahlt. Die Nachzahlung wurde ausweislich des Bescheides des Klägers vom 02.03.2001 mit insgesamt 1.897,25 DM verzinst. Durch Bescheid vom 03.05.2001 wurde darüber hinaus eine Ausgleichsrente ab April 1998 bewilligt. Es erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von 14.225,00 DM sowie eine Zinszahlung in Höhe von 646,94 DM. Die monatliche Ausgleichsrente ab Juni 2001 betrug 347,00 DM. Die genannten Bescheide vom 15.02.2001, 02.03.2001 und 03.05.2001 ergingen allesamt gegenüber dem Beigeladenen. Der Kläger übernahm die Heimpflegekosten für A. auf Antrag der Beklagten mit gegenüber dieser ergangenem Bescheid vom 20.09.2004 ab dem 14.09.2004. Nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 06.03.2003 und 28.07.2005 an Erstattung ergänzender Fürsorgeleistungen erinnert hatte, erkannte der Kläger den Erstattungsanspruch für die vom Beigeladenen erbrachten Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe unter Anrechnung der vom Versorgungsamt gezahlten Ausgleichsrente mit Schreiben vom 13.10.2005 ab 01.03.2003 an. Mit Schreiben vom 15.03.2006 begehrte der Beigeladene erneut die Anerkennung der Kosten ab September 2000. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger erkannte dieser schließlich mit Schreiben vom 08.11.2006 die Kostenerstattung ab 01.09.2000 an und bat um Zusendung der Kostenaufstellung ab diesem Zeitpunkt. Unterdessen hatte die Beklagte in der Zeit von Februar 2002 bis August 2003 den Fall aufgrund der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsvorschriften vom Beigeladenen übernommen und diesem darüber hinaus für die Zeiträume 28.09.2001 bis 31.01.2002 und 01.09.2003 bis 14.09.2004 die Kostenerstattung zugesichert. Im Schreiben vom 22.05.2007 zeigte der Beigeladene dem Kläger auf dessen Kostenanerkenntnis vom 08.11.2006 den ihm entstandenen Gesamtaufwand in der Zeit vom 07.09.2000 bis 27.09.2001 mit insgesamt 4.735,11 € an und teilte darüber hinaus Folgendes mit: „Die Kosten, die für den Zeitraum ab 28.09.2001 bis 14.09.2004 entstanden sind, wurden uns vom Landkreis ersetzt (aufgrund deren Kostenerstattungspflicht), daher haben wir den Landkreis mit beiliegendem Schreiben aufgefordert, bei Ihnen die Kosten in Rechnung zu stellen, da wir sonst die Erstattung vereinnahmen müssten und wiederum weiterleiten an …. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, haben wir dies veranlasst. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitten wir um Rückmeldung.“ Unter dem 14.06.2007 forderte die Beklagte unter Hinweis auf die Korrespondenz zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger diesen zur Zahlung von 17.051,85 € auf, welche sodann auch erfolgte. An den Beigeladenen zahlte der Kläger den angeforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 4.735,11 € aus. Im Rahmen einer auf Weisung des damaligen Ministeriums durchgeführten Prüfung stellte der Kläger fest, dass das Kapitalvermögen der A. über der Vermögensschongrenze lag, diese insoweit keine Ansprüche nach dem OEG hatte und folglich die Erstattungen des Klägers zu Unrecht erfolgt waren. In der Folge forderte der Kläger den an den Beigeladenen gezahlten Betrag von 4.735,11 € sowie den an die Beklagte gezahlten Betrag von 17.051,85 € zurück. Während der Beigeladene den Betrag von 4.735,11 € an den Kläger zurückerstattete, verweigerte die Beklagte die Zahlung. Mit Schriftsatz vom 29.07.2010, bei Gericht eingegangen am 12.08.2010, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X gegen die Beklagte zu. Nachdem das Kind Maike Kennel in Wirklichkeit gar keinen Anspruch nach dem OEG gehabt habe, seien die vom Kläger auf Grund von § 104 SGB X geleisteten Erstattungsleistungen zu Unrecht gezahlt worden und von der Beklagten daher zurückzuerstatten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den im Falle A. zu Unrecht erstatteten Betrag in Höhe von 17.051,85 € zurückzuerstatten. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, ein etwaiger Erstattungsanspruch bestehe allenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Die Auszahlung des Betrages von 17.051,85 € vom Kläger an sie sei auf Wunsch des Beigeladenen erfolgt, da sie -die Beklagte- gegen den Beigeladenen einen Erstattungsanspruch als unzuständiger Träger nach § 105 SGB X im gleichen Hilfefall gehabt habe. Die vom ihr gegenüber dem Beigeladenen in Verkennung der Rechtslage abgegebene Kostenzusage sowie die durchgeführte Fallübernahme gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien nämlich zu Unrecht erfolgt, weil die ab April 1998 zustehenden OEG-Leistungen gegenüber den Ansprüchen nach dem SGB VIII vorrangig gewesen seien und die Ansprüche des Beigeladenen gegen sie ausgeschlossen hätten. Da der Beigeladene sie zu Unrecht im Rahmen der Jugendhilfe in Anspruch genommen habe, habe der Beigeladene die zu Unrecht erhaltenen Jugendhilfeleistungen nach § 105 SGB X dergestalt zurückerstattet, dass er seinen Schuldner, den Kläger, angewiesen habe, zur Befriedigung des Anspruchs der Beklagten gegen den Beigeladenen eine Leistung, die dem Beigeladenen gegen den Kläger auf Grund des OEG zugestanden habe, statt an den Beigeladenen an die Beklagte zu zahlen. Obwohl der Kläger ihm in der Folge einen Betrag von 17.051,85 € ausgezahlt habe, sei eigentlicher Empfänger dieser Leistung der Beigeladene, so dass etwaige Störungen der Leistungsbeziehung allein im Verhältnis Kläger-Beigeladener zu klären seien. Sie sei insoweit nur Zahlstelle gewesen. Die Beteiligten haben ebenso wie der Beigeladene auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtstakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Klägers, der Beklagten sowie des Beigeladenen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung war.