Gerichtsbescheid
3 K 1773/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0326.3K1773.11.0A
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Leitsätze
Zur Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG (juris: VwVfG SL) unbeachtlich ist.(Rn.15)
Tenor
Die Kostenlastentscheidung des Einstellungsbescheides des Beklagten vom 28.10.2011 - - wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen - trägt der Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG (juris: VwVfG SL) unbeachtlich ist.(Rn.15) Die Kostenlastentscheidung des Einstellungsbescheides des Beklagten vom 28.10.2011 - - wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen - trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gegen die Kostengrundentscheidung des Beklagten gerichtete, gemäß §§ 40, 42, 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 (analog), 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 (analog), § 79 Abs. 1 Nr. 2 (analog) VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens waren gemäß § 9 a Abs. 4 SGebG nicht dem Kläger aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden, wenn ein Widerspruch zurückgenommen wird, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, oder er sich auf andere Weise als durch Entscheidung erledigt. Billiges Ermessen gebietet es vorliegend, der Beigeladenen die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Gemäß § 9 a Abs. 3 S. 3 SGebG wären ihr die Kosten nämlich selbst dann aufzuerlegen gewesen, wenn der Kläger seinen Widerspruch nicht zurückgenommen hätte und dieser daher zurückgewiesen worden wäre. Gemäß § 9 a Abs. 3 S. 1 SGebG fallen die Kosten eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. Dies gilt gemäß § 9 a Abs. 3 S. 2 SGebG nicht, wenn nach § 80 SVwVfG ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. Nach § 80 Abs. 1 S. 2 SVwVfG besteht ein solcher Anspruch des Widerspruchsführers (auch) dann, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG1Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr. 3 b) KAG, 126 AO.Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr. 3 b) KAG, 126 AO. unbeachtlich ist. Genau ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Hätte der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhalten, so wäre sein Widerspruch zwar wegen zwischenzeitlicher Heilung des Begründungsmangels (§ 39 Abs. 1 SVwVfG2Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr. 3 b) KAG, 121 AO.Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr. 3 b) KAG, 121 AO.) und der dadurch bewirkten Unbeachtlichkeit dieses Mangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG zurückzuweisen gewesen; gleichwohl hätte er gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 SVwVfG Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen verlangen können und hätten ihm gemäß §§ 9 a Abs. 3 S. 2 SGebG, 80 Abs. 1 S. 2 SVwVfG Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht auferlegt werden können. Dies muss aus Gründen der Billigkeit erst recht dann gelten, wenn er seinen Widerspruch nach Heilung des Verfahrensfehlers im Hinblick auf diese Heilung zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Gebührenbescheid vom 02.09.2011 verlangte die Beigeladene vom Kläger die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 3.025,00 € für Leistungen, die hinsichtlich der Bestattung der verstorbenen Mutter des Klägers entstanden waren. In dem Bescheid aufgezählt wurden namentlich das Überlassen, Ausheben und Verfüllen, Anlegen bzw. Unterhalten der Grünbepflanzung, der Wege und der Friedhofshalle sowie, bei Rasengrabstellen, eine Pauschale für die Pflege einer Rasengrabstelle auf die Dauer der Ruhefrist. Eine Kostenaufschlüsselung enthielt der Bescheid nicht. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2011 Widerspruch ein, der am 19.09. 2011 bei der Beigeladenen einging. Zur Begründung führte er an, dass er um detaillierte Kostenaufschlüsselung bitte. Der Gesamtbetrag von 3.025,00 € sei im Vergleich mit anderen Gemeinden im Einzugsbereich weit überhöht. Mit Schreiben vom 22.09.2011 legte die Beigeladene die einzelnen Gebührenposten dar und setzte dem Kläger eine Frist bis zum 04.10.2011, den Widerspruch "förmlich" zurückzunehmen; andernfalls sehe sie sich veranlasst, die Angelegenheit dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Nachdem Letzteres geschehen war und der Kreisrechtsausschuss am 10.10.2011 Termin auf den 28.10.2011 bestimmt hatte, erklärte der Kläger die Ladung zu diesem Termin mit E-Mail vom 18.10.2011 für "obsolet"; der von der Beigeladenen geforderte Betrag sei von ihm am 05.10.2011 zur Zahlung angewiesen worden. Hierauf hob der Vorsitzende des Rechtsausschusses den Termin vom 28.10.2011 auf und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2011 mit, dass seine E-Mail als Rücknahmeerklärung ausgelegt werde. In seiner Sitzung vom 28.10.2011 stellte der Kreisrechtsausschuss das Widerspruchsverfahren ohne mündliche Verhandlung ein und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Kläger auf. Zur Begründung führte er an, dass Billigkeitserwägungen diese Kostenentscheidung geböten, da das Verfahren aufgrund des Widerspruchs des Klägers eingeleitet worden sei und er der seinen Widerspruch ohne Zutun des Beklagten zurückgenommen habe. Der Einstellungsbescheid wurde am 31.10.2011 an den Kläger als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben. Am 14.11.2011 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass es an einer klaren und detaillierten Rechnung zunächst gerade gefehlt habe; hätte die Beigeladene eine solche von Anfang an vorgelegt und nicht nur eine Zahlungsaufforderung über den Endbetrag von 3.025,00 €, wäre es nicht zum Streit gekommen. Es sei unzumutbar, wenn eine Gemeinde ohne entsprechende detaillierte Kostenaufschlüsselung von einem Bürger die termingerechte Zahlung einer solch hohen Summe fordere. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Kostengrundentscheidung vom 28.10.2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Kosten seien gemäß § 9 a Abs. 4 SGebG zu Recht dem Kläger auferlegt worden. Hiernach sei auch im Falle einer - hier vorliegenden - Rücknahme nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 VwGO zu verfahren, wobei maßgebliches Kriterium der Kostenverteilung sei, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, wenn also der Widerspruch nicht zurückgenommen worden wäre. Maßgeblich sei dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Unmittelbar vor Rücknahme des Widerspruchs sei der wegen fehlerhafter Begründung zunächst rechtswidrige Gebührenbescheid jedoch geheilt gewesen, so dass der Widerspruch zu diesem Zeitpunkt hätte zurückgewiesen werden müssen. Aber auch wenn das erledigende Ereignis nicht die Rücknahme, sondern bereits die Vorlage der Kostenaufstellung durch die Beigeladene gewesen sei, seien die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Seine Rücknahme sei dann nämlich nicht unverzüglich auf den Eintritt des erledigenden Ereignisses hin erfolgt, was es rechtfertige, ihn mit den Kosten des Widerspruchsverfahrens zu belasten. Die Beigeladene hat bislang keinen Antrag gestellt und eine Zeittafel hinsichtlich ihrer Vorgehensweise vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Widerspruchsverfahrens.