Urteil
3 K 824/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0529.3K824.11.0A
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Leitsätze
Zur Kostenbeitragsberechnung; hier insbesondere die Frage der Abstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostenbeitragsberechnung; hier insbesondere die Frage der Abstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter dieser im schriftlichen Verfahren entscheiden (§101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 25.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die durch den Widerspruchsbescheid erfolgte Festsetzung des Kostenbeitrags ab dem 01.11.2010 auf 525,00 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Die Berechnung des vom Kläger zu tragenden Kostenbeitrags erfolgte auf der Basis der von ihm vorgelegten Einkommensnachweise, die einen Gesamtbruttoverdienst in Höhe von 49.046,44 € ausweisen. Selbst wenn man das von ihm unter Berücksichtigung einer anteiligen Steuerrückerstattung errechnete berücksichtigungsfähige Nettoeinkommen von 3.088,56 € zugrunde legt und die vom Beklagten geltend gemachten Bedenken an der Berücksichtigungsfähigkeit der angeführten Belastungen einmal außen vor lässt und diese in voller Höhe von 832,81 € (statt der 25% Pauschale) abzieht, gelangt man zu einem bereinigten Einkommen in Höhe von 2.255,75 €. Der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle (Stufe 12) beträgt dann 575,00 €. Aufgrund der im Hinblick auf die gleichrangige Unterhaltsberechtigung des Sohnes erforderliche Abstufung um eine Stufe ergibt sich eine Forderung in Höhe der festgesetzten 525,00 €. Für eine weitere Abstufung, insbesondere mit Blick auf den geltend gemachten Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Klägers ist kein Raum, da gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII (nur) Unterhaltsansprüche mindestens gleichrangig Berechtigter angemessen zu berücksichtigen sind. Laut § 4 Abs. 1 KostenbeitrVO ergibt sich die Rangfolge aus § 1609 BGB. Danach sind im ersten Rang berechtigt minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Die Ehefrau steht dagegen nicht im gleichen Rang und wurde daher bei der Einstufung in die Kostenbeitragstabelle zu Recht nicht als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt. Es bestand für den Beklagten auch kein Anlass, zwischen der Zeit vor und nach dem Erreichen der Volljährigkeit zu unterscheiden, da die unterhaltsrechtliche Rangstufe des § 1609 Nr. 1 BGB auch mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten blieb, denn … war ab diesem Zeitpunkt ein Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (§ 1609 Nr. 1 2. Alt. BGB). Die Schulausbildung am Gymnasium war ebenso wie diejenige am beruflichen Gymnasium der berufsbildenden Schule eine allgemeine Schulbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB. Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen und in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule.1Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1603 BGB, Rn. 77Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1603 BGB, Rn. 77 Der Begriff der weiterführenden allgemein bildenden Schule ist umfassend. Alle Schulen, die einen allgemeinen Bildungsabschluss oberhalb der Grundschule vermitteln, gehören dazu.2Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2 Rn. 9Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2 Rn. 9 Gymnasien vermitteln in Vollzeitunterricht Allgemeinbildung und führen nach Abschluss der gymnasialen Oberstufe zur allgemeinen Hochschulreife. Unerheblich ist, ob die Oberstufe zur allgemeinen Hochschulreife oder – wie bei den so genannten technischen oder beruflichen Fachgymnasien, die auf einem Realschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Berufsabschluss aufbauen und neben allgemein bildenden auch fachpraktische Inhalte vermitteln – lediglich zu einer fachgebundenen Hochschulreife führt.3ebenda Rn. 11ebenda Rn. 11 Ausweislich der Schulbescheinigungen vom 09.08.2011 und 01.09.2011 besuchte … die BBS EHS, Schulart: berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales. Dass die Schulbescheinigung vom 09.08.2011 zusätzlich den Ausbildungsberuf „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ aufweist ist unerheblich, denn hierbei handelt es sich nach den Angaben der Schule auf Ermittlung des Beklagten offensichtlich um einen Computerfehler. Das berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales der BBS EHS ist ohne Zweifel eine allgemein bildende Schule, denn es führt als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsangeboten zu einer allgemeinen Hochschulreife.4Vgl. Internetportal der Schule: http://www.bbs-ehs-trier.de/schulformen/bgy/bgy_infoblatt_2011_12_09.pdfVgl. Internetportal der Schule: http://www.bbs-ehs-trier.de/schulformen/bgy/bgy_infoblatt_2011_12_09.pdf Dass … im Februar 2011 die Ausbildung am Gymnasium abgebrochen hat und, nachdem sie zwischenzeitlich zwei Berufspraktika absolvierte, erst mit Beginn des kommenden Schuljahres ihr schulische Ausbildung fortgesetzt hat, ist unterhaltsrechtlich ebenso ohne Bedeutung wie für die Frage der Kostenbeitragspflicht des Klägers. Angesichts der kontinuierlichen Bemühungen um Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Obliegenheitsverletzung, die die Unterhaltspflicht des Klägers tangiert hätte.5Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 28.01.2011 – 3 K 849/09 –, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.04.2013 – 3 A 229/11 –Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 28.01.2011 – 3 K 849/09 –, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.04.2013 – 3 A 229/11 – Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach den §§ 91 ff. SGB VIII ist in der Regel keine Situation gegeben, in der der Jugendliche trotz ausreichender erzieherischer Einwirkung der Personensorgeberechtigten und ausreichender Gelegenheit zur schulischen bzw. beruflichen Orientierung den von ihm zu erfüllenden Ausbildungs- bzw. Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für die in § 91 SGB VIII aufgeführten vollstationären und vorläufigen Maßnahmen setzt vielmehr gerade eine Defizitsituation voraus, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Unterlassens eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen eingetreten und damit ein erzieherischer Bedarf für das Einsetzen für Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe entstanden ist.6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.04.2013 – 3 A 229/11 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.5.2008 - 3 M 169/06 -, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 27 Rdnr. 23Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.04.2013 – 3 A 229/11 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.5.2008 - 3 M 169/06 -, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 27 Rdnr. 23 Dies zugrunde gelegt stellt der Abbruch der Ausbildung am Gymnasium in … und der Wechsel zum beruflichen Gymnasium keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung der Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, dar zumal in der Zwischenzeit Berufspraktika absolviert wurden. Für eine Unterscheidung zwischen dem Zeitraum vor der Volljährigkeit und demjenigen danach ist im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung des Beklagten mithin kein Raum gewesen. … steht über die Erreichung der Volljährigkeit hinaus als privilegiert volljähriges Kind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB auf derselben Rangstufe, was die Unterhaltsberechtigung angeht, wie zuvor. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10.09 –, FamRZ 2011, 110BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10.09 –, FamRZ 2011, 110 im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung. Nach dieser Rechtsprechung erfolgt eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.88Ebd.Ebd. § 94 Abs. 2 SGB VIII schreibt vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigten nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang werden die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren. Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen.9Ebd.Ebd. Gleichrangig unterhaltsberechtigt ist im vorliegenden Fall lediglich der Sohn des Klägers (§ 1609 Nr. 1 BGB). Die Unterhaltsansprüche nachrangig Unterhaltsberechtigter, wie hier etwa der Ehefrau des Klägers, bleiben dagegen unberücksichtigt.10Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2012 – OVG 6 M 102.11 –, jurisVgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2012 – OVG 6 M 102.11 –, juris Ausgehend von dieser Prämisse bleibt dem Kläger selbst unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belastungen (832,81 €) sowie der von ihm für seinen Sohn zu erbringenden Unterhaltsleistungen (291,00 €) und der vom Beklagten geforderten Kostenbeitragsleistung (525,00 €) ein den von ihm errechneten erhöhten monatlichen Selbstbehalt (1.188,82 €) übersteigender Einkommensrest (3.088,56 € -832,81 € -291 € -525 € = 1.439,75 €). Soweit der Kläger ausführt, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der im Bescheid des Beklagten festgesetzten Beitragspflicht und dem zivilrechtlich nach den Vorschriften des BGB geschuldeten Unterhalt, insbesondere bei Berücksichtigung des nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate zu errechnenden Unterhaltsbedarfs seiner volljährigen Tochter, verkennt er den Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Kostenbeitragsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist, dass – wie oben ausgeführt – der für den Kläger festgesetzte Kostenbeitrag auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB angemessen ist, weil dem (erwerbstätigen) Kläger auch bei Zahlung des genannten Kostenbeitrags mehr als der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und voraussetzt, dass eine atypische Situation des Schuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber gewollte Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung eine Vielzahl von Einzelfällen betrifft, in der Regel keine besondere Härte im Einzelfall darstellt, weil sie schon nicht den Vorstellungen, die den §§ 91-93 SGB VIII zu Grunde liegen, widerspricht. Der absolute unterhaltsrechtliche Vorrang von minderjährigen unverheirateten Kindern vor Ehegatten ist der Regelfall und vermag deshalb keine besondere Härte zu begründen.11Vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 22.3.2012 – W 3 K 10.245 –, jurisVgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 22.3.2012 – W 3 K 10.245 –, juris Ob an der Berechtigung des durch den Widerspruchsbescheid festgesetzten Kostenbeitrags zwischenzeitlich durch Veränderungen der Sachlage - etwa aufgrund von Änderungen der Einkommensverhältnisse des Klägers oder aufgrund einer Änderung der unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten - etwas geändert hat, ist mit Blick darauf, dass für die Entscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides, maßgeblich ist, nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern durch die Beklagte gegebenenfalls durch entsprechende Änderungsbescheide für nachfolgende Zeiträume zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 1993 geborene Tochter des Klägers lebte bis 2009 ständig, später mit Unterbrechungen bei ihrer Mutter und deren Lebensgefährten. Vom 30.09.2010 bis 18.01.2011 war sie gemäß § 42 SGB VIII zunächst in einer Pflegefamilie und ab 02.11.2010 in einer Jugendhilfeeinrichtung im Hunsrück in Obhut. Ab 19.01.2011 bis zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit am 03.03.2011 wurde den für die Tochter sorgeberechtigten Personen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimpflege gewährt. Seit Erreichen der Volljährigkeit erhielt sie Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Bis 11.02.2011 besuchte J. das Gymnasium in ... Von 14.02.2011 bis 30.06.2011 absolvierte sie zwei Berufspraktika und besuchte ausweislich der Bescheinigung vom 01.09.2011 ab dem 08.08.2011 das berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales. Seit August 2012 absolviert sie an der höheren Berufsfachschule eine Ausbildung zur Sozialassistentin. Der Kläger zahlte seit 01.03.2005 monatlich einen Unterhalt in Höhe von 304,00 €. Er ist unterhaltspflichtig für seine nicht berufstätige zweite Ehefrau und für das in dieser Ehe im Jahre 2004 geborene Kind. Eine Tochter aus erster Ehe lebt nicht mehr im väterlichen Haushalt. Durch Bescheid vom 28.10.2010 wurde der vom Kläger zu zahlende Kostenbeitrag vorläufig festgesetzt. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2011 ab, da der Kläger kein Kindergeld für seinen Obhut genommene Tochter bezogen hatte. Am 25.01.2011 wurde der vom Kläger zu zahlende Kostenbeitrag ab 01.10.2010 auf 425,00 € monatlich festgesetzt. Dem Bescheid waren als Anlagen die detaillierte Berechnung des Beitrags sowie ein Vermerk zur Pauschale von 25 % gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII bzw. der nachgewiesenen Belastungen beigefügt. Ausweislich der Anlage wurden drei Unterhaltspflichten angenommen. Am 10.02.2011 erhob der Kläger Widerspruch. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, ihm sei das Mitteilungsschreiben über die Kostenbeitragspflicht vom 28.10.2010 erst am 23.11.2010 zugestellt worden. Eine Inverzugsetzung sei daher erst ab November 2010 erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse den Beitragspflichtigen der so genannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werden. Im konkreten Fall sei zwischen der Zeit der Minderjährigkeit und der Volljährigkeit zu unterscheiden. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit müsse sie sich das volle Kindergeld auf Ihren Bedarf anrechnen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2011 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass vom Kläger ab 01.11.2010 ein Kostenbeitrag in Höhe von 525 € verlangt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zeitdauer wurde demnach im Vergleich zum Bescheid geringfügig verkürzt, der Kostenbeitrag im Übrigen aber erhöht. Zur Begründung ist ausgeführt, die durch die Erhöhung des ab 01.11.2010 zu zahlenden Kostenbeitrags erfolgte Verböserung (Reformatio in peius) sei bei einer Identität von Widerspruchs – und Ausgangsbehörde ohne weiteres zulässig, da kein Grund ersichtlich sei, warum einer Behörde eine Befugnis, die ihr nach den jeweils einschlägigen Bundes – oder Landesverwaltungsverfahrensrecht im Ausgangsverfahren zustehe, versagt sein solle, wenn dieselbe Behörde als Widerspruchsbehörde eine zweite Entscheidung über den gleichen Verfahrensgegenstand treffen soll. So liege der Fall hier. Ausgangsamt und Widerspruchsstelle gehörten der gleichen Behörde: "Landrat des Landkreises“ an. Zur Begründung der Sache ist im Wesentlichen ausgeführt, in Ausübung des über § 92 Abs. 3 SGB VIII eingeräumten Ermessens erfolge die Erhebung des Kostenbeitrages erst ab 01.11.2010. Insoweit sei der Widerspruch begründet. Auf die Festsetzung eines Beitrages für Oktober 2010 werde verzichtet, denn es lägen keine Informationen vor, dass der Kläger im Oktober 2010 seinen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Aufgrund einer im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegten Berechnung gelangte der Beklagte unter Abzug der 25 % Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 2.264,89 €. Dass der Kläger die Angemessenheit der von ihm angegebenen Kredite nicht belegt habe, sei ohne Belang, denn auch unter Berücksichtigung der angegebenen Darlehensbelastung übersteige die Summe der Belastungen die 25 % Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht. Das berücksichtigungsfähige Einkommen führe zur Einordnung in Stufe 12 der Beitragsstufe 1 der Kostenbeitragsverordnung. Da der Kläger lediglich für seinen Sohn gleichrangig mit der Tochter unterhaltspflichtig sei, sei die maßgebliche Einkommensgruppe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur um eine Stufe auf die Stufe 11 – somit auf einen Kostenbeitrag in Höhe von 525 € – und nicht um drei Stufen abzusenken. Seine 20-jährige Tochter lebe nicht mehr im väterlichen Haushalt (siehe § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Seiner Ehefrau gegenüber sei er unterhaltspflichtig gemäß § 1609 Nr. 3 BGB. Unterhaltsrechtlich sei seine Ehefrau daher mit … nicht wenigstens gleichberechtigt. Entgegen der Berechnung des Klägers sei vom ermittelten Einkommen auch nicht der so genannte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Er finde erst Berücksichtigung bei der Ermittlung des Umfangs der Heranziehung gemäß § 94 SGB VIII. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.08.2011 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 08.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, da … am 03.03.2011 volljährig geworden sei, sich demzufolge auf ihren Unterhaltsbedarf das volle Kindergeld in Höhe von 184,00 € anrechnen lassen müsse und, sofern sie sich nicht in der allgemeinen Schulausbildung befand oder befunden habe, in der Reihe in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten unter § 1609 Nr. 4 BGB falle, sei vorliegend bei der Beitragsberechnung zwischen den Zeiträumen November 2010 bis Februar 2011 und ab März 2011 zu differenzieren. Das monatlich von ihm erzielte Einkommen betrage unter Berücksichtigung einer anteiligen Steuerrückerstattung 3.088,56 €. Die 25% Pauschale belaufe sich daher auf 772,14 €. Seine tatsächliche Belastung liege unter Einbeziehung seiner Fahrkosten und zweier Darlehen knapp darunter (763,96 €). Die beiden Darlehen seien entgegen der Auffassung des Beklagten zu berücksichtigen, da sie schon 2007, also vor dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht, bestanden hätten. Der Kindergartenbeitrag für den Sohn sei in der Zeit bis August 2011 ebenfalls zu berücksichtigen gewesen (Belastungen dann insgesamt 832,81 €). Unter Berücksichtigung des im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt enthaltenen Mietanteils und seiner tatsächlichen Miet- und Nebenkosten stehe ihm ein erhöhter Selbstbehalt von 1.188,82 € zu. Ziehe man die Belastungen und den Selbstbehalt von dem monatlichen Einkommen ab, bleibe ein Restbetrag von 1.066,93 €. Dem stünden allerdings Unterhaltsbedarfe seiner Ehefrau (800,00 €) und seines Sohnes (291,00 €) sowie seiner Tochter (356,00 €) in Höhe von zusammen 1.447,00 € gegenüber. Nach der Mangelfallberechnung bedeute dies, dass der Unterhalt sich auf 262,49 € reduziere. Für die Zeit ab März 2011 werde er zu Unrecht zu einem Kostenbeitrag herangezogen. … befinde sich nicht mehr in einer allgemeinen Schulausbildung, da sie mit dem Ausbildungsberuf „Staatlich anerkannte Sozialassistentin“ eine konkrete Ausbildung anstrebe. Daher stehe sie unterhaltsrechtlich seiner Ehefrau und seinem Sohn im Rang nach. Aufgrund seiner näher dargelegten Berechnung könne er sich gegenüber … auf einen angemessenen Eigenbedarf in Höhe von 1.298,82 € berufen. Vor seiner Heranziehung müsse zunächst geprüft werden, ob … nicht ein Ausbildungsförderungsanspruch zustehe. Der Kostenbeitrag von 525,00 € liege weit über 100% des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle. Selbst wenn man annähme, dass J. eine allgemeine Schulausbildung absolviere, könne nicht mehr als 304 € verlangt werden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2011 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Da keine anderen belegten Angaben betreffend das Einkommen des Klägers vorgelegt worden seien, sei nach wie vor entsprechend der Einkommensbescheinigung für Dezember 2010 von einem Bruttoverdienst in Höhe von 49.046,44 € auszugehen. Zur Berücksichtigungsfähigkeit der angegebenen Darlehen sei bereits in den angefochtenen Bescheiden Stellung genommen worden. Die Angemessenheit der Verpflichtungen sei nie belegt worden Zwar sei zutreffend, dass hinsichtlich der Angemessenheit von bereits vor der Beitragsfestsetzung eingegangenen Verbindlichkeiten geringere Anforderungen zu stellen seien als hinsichtlich später eingegangener Verpflichtungen. Die Angemessenheit sei hier jedoch überhaupt nicht belegt worden. Ausgaben für ein Kraftfahrzeug dürften zudem nicht doppelt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und Nr. 3 der Vorschrift berücksichtigt werden. Der Selbstbehalt dürfte nicht vom ermittelten Einkommen abgezogen werden, sondern erst bei der Berechnung, ob ein sogenannter Mangelfall vorliege. Selbst wenn man die Richtigkeit der Berechnung des Klägers unterstellte und einen Selbstbehalt in Höhe von 1.185,93 € annähme, bleibe der Kläger zzgl. des Bedarfs für die gleichrangig berechtigten Kinder deutlich unter dem Einkommen von 2.264,89 €. Auch für den Zeitraum ab März 2011 sei die Forderung berechtigt, denn … besuche auf der berufsbildenden Schule die Schulart “Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Gesundheit und Soziales“. Sie befinde sich somit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 1 BAföG und sei gleichrangig mit dem minderjährigen Sohn des Klägers unterhaltsberechtigt. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 12.02.2013 und 22.04.2013 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28.05.2013 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.