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Urteil

3 K 468/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0712.3K468.12.0A
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Leitsätze
1. Die nach § 35a Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffen, ohne dass insoweit etwa eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungsnahme notwendig wäre.(Rn.24) 2. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich in diesem Zusammenhang darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.(Rn.27) 3. Einer Kostenübernahme für die Montessori-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation steht entgegen, dass diese Therapieform nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Einer Kostenübernahme steht daher die gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (juris: SGB 12), die hinsichtlich der Art der Leistung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) zu beachten ist, entgegen.(Rn.29) 4. Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rehabilitation (§ 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) i.V.m. § 55 SGB IX (juris: SGB 9)) kommt eine Kostenübernahme nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass im konkreten Fall gerade diese Therapieform geeignet ist, den Beeinträchtigungen des Hilfebedürftigen zu begegnen (hier verneint).(Rn.29) 5. Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) räumt den Leistungsberechtigten nur das Recht ein, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Die Leistungsart wird im Hilfeplanverfahren ermittelt.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 35a Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffen, ohne dass insoweit etwa eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungsnahme notwendig wäre.(Rn.24) 2. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich in diesem Zusammenhang darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.(Rn.27) 3. Einer Kostenübernahme für die Montessori-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation steht entgegen, dass diese Therapieform nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Einer Kostenübernahme steht daher die gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (juris: SGB 12), die hinsichtlich der Art der Leistung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) zu beachten ist, entgegen.(Rn.29) 4. Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rehabilitation (§ 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) i.V.m. § 55 SGB IX (juris: SGB 9)) kommt eine Kostenübernahme nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass im konkreten Fall gerade diese Therapieform geeignet ist, den Beeinträchtigungen des Hilfebedürftigen zu begegnen (hier verneint).(Rn.29) 5. Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) räumt den Leistungsberechtigten nur das Recht ein, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Die Leistungsart wird im Hilfeplanverfahren ermittelt.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 VwGO zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihr seit 2011 absolvierte Montessori-Therapie. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.02.2011 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Saarpfalzkreis vom 30.12.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.12.2011, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden. Die Klägerin gehört aufgrund der bei ihr festgestellten gesundheitlichen Problematik unstreitig zum für Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) anspruchsberechtigten Personenkreis (und erhält auch Leistungen in Form einer Integrationshilfe). Liegen damit mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe vor, begegnet die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der geeigneten Hilfemaßnahme keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat die entsprechenden Entscheidungen aufgrund seiner Fachkenntnis selbst zu treffen. Diese Entscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Die nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit etwa eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig wäre.1OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34 Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.2BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 –5 C 24/98–, juris; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N.BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 –5 C 24/98–, juris; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.3HessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und jurisHessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und juris Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Ablehnung der Kostenübernahme für die beanspruchte Montessori-Therapie keinen rechtlichen Bedenken. Wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt wurde, steht einer Kostenübernahme für die Montessori-Therapie als Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation entgegen, dass diese Therapieform nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört, so dass eine Kostenübernahme bereits wegen der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die hinsichtlich der Art der Leistung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII zu beachten ist, nicht in Betracht kommt. Selbst wenn man die begehrte Montessori-Therapie als soziale Rehabilitation ansähe, die über § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 55 SGB IX ebenfalls in Betracht käme4Vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 – L 7 SO 6090/08 –, jurisVgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 – L 7 SO 6090/08 –, juris, besteht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles kein Anhaltspunkt dafür, dass und insbesondere weshalb im Falle der Klägerin gerade diese Therapieform geeignet ist, ihr bei ihren Beeinträchtigungen zu helfen. Der Vortrag der Klägerin geht über die bloße Behauptung der Geeignetheit der Maßnahme nicht hinaus. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich vom durch das LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall, in dem – nicht zuletzt durch Gutachten – die Annahme eines besonderen Bedarfs nach eben dieser Therapieform nahegelegen hat.5Gleichwohl wurde das Urteil durch das BSG aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen: BSG, Urteil vom 23.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –, jurisGleichwohl wurde das Urteil durch das BSG aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen: BSG, Urteil vom 23.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –, juris Im vorliegenden Fall fehlen dagegen an belastbare Anhaltspunkte, durch welche konkreten Elemente der Therapie, die Defizite der Klägerin besonders ausgeglichen werden sollen. Auch auf Nachfragen des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung war weder zu ermitteln, was konkret im Rahmen der Therapie der Klägerin vermittelt wird noch in welchem Umfang sie seit nunmehr mehr als zwei Jahren diese Therapie durchführt. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Arztbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 13.05.2013 erwähnt die beanspruchte Therapie nicht einmal. In diesem Zusammenhang ist lediglich von einer Ergotherapie die Rede. Weshalb sich gerade aus diesem Arztbericht ergeben soll, dass die Montessori-Therapie erforderlich und geeignet sein soll, der Klägerin in ihrer Lage zu helfen, erschließt sich daher nicht. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass durch die bisherige Therapie die Situation der Klägerin verbessert worden sein könnte. Vielmehr stellt sich die Problematik des Verhaltens der Klägerin im Wesentlichen unverändert dar. Im Bericht der Fachärztin vom 13.05.2013 ist ausgeführt, es bestehe der Eindruck, dass die Klägerin zeitweilig mit ihrer Diagnose ADHS kokettiere. Sie scheine sich ihres inadäquaten Verhaltens durchaus bewusst zu sein, genieße aber im Fokus der Aufmerksamkeit zu stehen, was zu einem Teufelskreis führe, dem sie bei so viel Unterstützung, die sie ja vor allem durch ihr Fehlverhalten bekomme, nicht entkomme. Der Schulbericht der Gesamtschule vom 04.06.2013 beschreibt insofern ein ähnliches Bild. Hier ist ausgeführt, dass die Klägerin durch ihr Problem, die Vorgaben und Anregungen der Helferin umzusetzen, unabsichtlich zum gleichbleibenden Unterstützungsbedarf beiträgt. Als Fazit wird festgestellt, ein Regelschulbesuch wäre ohne eine Hilfe unter den momentanen Gegebenheiten nicht vorstellbar. Ist nach alledem der Vortrag der Klägerin zur Geeignetheit der Maßnahme aber unsubstantiiert und liefern die aktuellen Unterlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, die die beanspruchte Therapie angezeigt erscheinen lassen, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Das Gericht sieht sich daher von Amts wegen zu einer weiteren Sachaufklärung nicht veranlasst. Nicht zuletzt mit Blick auf den aktuellen Schulbericht bestehen gegen die durch den Beklagten bisher gewährten Integrationshilfemaßnahmen unter Zugrundelegung des oben ausgeführten Prüfungsmaßstabes keine rechtlichen Bedenken. Für eine zwingende Erweiterung des Hilfeangebotes durch Übernahme der Kosten für die Montessori-Therapie bestand und besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geplanten Umstellung der Therapie, nachdem der bisherige Therapeut im April 2013 eine entsprechenden Zusatzqualifikation „Verhaltenstherapeutisches Training/DGfVT“ erworben hat. Für eine Kostenübernahme insofern besteht aktuell allein deshalb kein Anlass, weil zunächst durch die Eltern der Klägerin abgeklärt werden muss, ob die Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden. Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage versteht sich von selbst, dass die Berufung auf ein Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin hier ebenfalls ins Leere geht. Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII räumt den Leistungsberechtigten ausgehend von der dargestellten Systematik folglich auch nur das Recht ein, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen.6Vgl. Schindler in LPK-SGB VIII, § 5 Rdnr. 5 u. 6Vgl. Schindler in LPK-SGB VIII, § 5 Rdnr. 5 u. 6 Die Leistungsart wird dagegen im oben dargestellten Verfahren ermittelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der am ... 2000 geborenen Klägerin wurde durch kinderpsychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums vom 25.9.2008 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens festgestellt. Aufgrund ihres Antrags vom 27.01.2009 erhielt sie durch Bescheid vom 03.03.2009 ab dem 30.01.2009 Eingliederungshilfe in Form von Förderunterricht, der vier Unterrichtsstunden pro Woche bei der Lernstube … in Z... umfasste. Mit Antrag vom 29.10.2009 beantragten die Eltern der Klägerin für diese zusätzlich die Gewährung von Integrationshilfe für die Schule. Durch Bescheid vom 30.10.2009 wurde ihr sodann zusätzlich zum Förderunterricht in der Lernstube die Kostenübernahme zur Förderung durch eine/n Integrationshelfer/in der Lebenshilfe ab dem 02.11.2009 als Maßnahme der Eingliederungshilfe für die gesamte Unterrichtszeit bewilligt. Im Rahmen der Prüfung der Weitergewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe wurde in der Folge das Halbjahres- sowie das Jahreszeugnis zur Klassenstufe 3 der von der Klägerin besuchten Schule vorgelegt. Hieraus ergab sich, dass die Klägerin im ersten Halbjahr des dritten Schuljahrs noch erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit den Lehrpersonen und Mitschülern sowie mit Konfliktsituationen und Streitigkeiten hatte, welche sich unter anderem in körperlichen Übergriffen oder Wutausbrüchen äußerten. Im zweiten Halbjahr des dritten Schuljahrs konnte sie aufgrund des Einsatzes der Integrationshilfe ihr Verhalten verbessern und Streitigkeiten besser begegnen. Auch die schulischen Leistungen verbesserten sich. Vor diesem Hintergrund empfahl sowohl der Bezirkssozialdienst beim Beklagten in der Stellungnahme vom 09.08.2010 als auch das Universitätsklinikum im Gutachten vom 16.06.2010 den weiteren Einsatz der Integrationshilfe. Mit Bescheid vom 16.08.2010 wurde der Klägerin die Förderung durch Integrationshilfe bis auf weiteres zugesprochen. Nachdem die Mutter der Klägerin im Oktober 2010 gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass der Förderunterricht in der Lernstube mit Beginn der Weihnachtsferien ihrerseits aufgegeben werde, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2010 die insofern bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe zum 17.12.2010 ein. Den seitens des Beklagten angebotenen Wechsel zu einem anderen Träger zur Fortführung des Förderunterrichts lehnte die Mutter der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 04.11.2010 stellten die Eltern der Klägerin für diese einen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Montessori – Therapie. Zur Begründung gaben sie an, die Klägerin leide aufgrund der Tatsache, dass sie adoptiert sei, unter mangelndem Selbstwertgefühl. Um jedoch einen verträglichen Umgang mit ihrer Krankheit sowie ihrer Umwelt zu ermöglichen, sei eine Montessori – Therapie erforderlich. Die beantragte Therapie solle bei der Lebenshilfe durchgeführt werden. Der Bezirkssozialdienst beim Beklagten vertrat in der Stellungnahme vom 28.01.2011 die Auffassung, die bislang angebotenen und bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe seien ausreichend zur Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung. Mit an die Mutter und den Vater der Klägerin getrennt adressierten Bescheiden vom 01.02.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Montessori – Therapie ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die bislang gewährten und weiterhin angebotenen Hilfen seien geeignet und ausreichend, der Klägerin bei der auf sie zutreffenden Diagnose und der hiermit verbundenen Problematik eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen. Die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Montessori – Therapie scheide zudem als Leistung der medizinischen Rehabilitation aus, da der Träger der Eingliederungshilfe keine weitergehenden Leistungen erbringen könne als solche, die den gesetzlich Krankenversicherten zugesprochen werden können. Am 28.02.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2011 mit der Begründung Widerspruch eingelegt, die Voraussetzungen zu Bewilligung der beantragten Maßnahme seien gegeben. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Klägerin sei, was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig und wovon der Beklagte bei seiner Entscheidung ausgegangen sei, dem anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen. Dies ergebe sich sowohl aus den kinderpsychiatrischen Gutachten als auch aus der Einschätzung des Bezirkssozialdienstes beim Beklagten. Auch bei Zugehörigkeit eines Kindes oder Jugendlichen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis bestehe jedoch nicht grundsätzlich ein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe. § 35 a Abs. 2 SGB VIII regele vielmehr, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet werde. Aufgabe und Ziel sowie die Art der Leistungen der Eingliederungshilfe richteten sich dabei gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung fänden. Leistungen der Eingliederungshilfe seien gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen zur medizinischen und der sozialen Rehabilitation. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Sinne des § 26 SGB IX seien nach § 26 Abs. 2 SGB IX auch die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Gemäß § 26 Abs. 3 SGB IX seien Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter anderem auch psychologische und pädagogische Hilfen. Gegenüber dem Beklagten als Träger der örtlichen Jugendhilfe bestehe insofern kein Eingliederungsanspruch durch Gewährung einer Montessori – Therapie. Voraussetzung für einen Übernahmeanspruch sei die Aufnahme als Hilfsmittel in die Heilmittelrichtlinie. Dies sei hinsichtlich der Montessori – Therapie jedoch nicht der Fall. Die Klägerin sei gesetzlich krankenversichert. Aus diesem Grund sei sie nicht anspruchsberechtigt, denn anspruchsberechtigt seien nur Personen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung seien. Ansonsten – also für gesetzlich Krankenversicherte – seien die Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V vorrangig in Anspruch zu nehmen. Zur Eingliederungshilfe gemäß § 54 Absatz ein Satz 1 SGB XII gehörten auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne des § 55 SGB IX. Diese Leistungen hätten, wie grundsätzlich alle in § 54 SGB XII aufgeführten Maßnahmen, das Ziel, ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Montessori – Therapie um eine Leistung der sozialen Rehabilitation handelt, und ob sich diese als Hilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung einer angemessenen Schulbildung im Sinne des §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII darstellt. Die Maßnahme stelle jedenfalls nicht die allein erforderliche und geeignete Hilfeform für die Klägerin dar. Die Entscheidung des Beklagten, die streitgegenständlichen Montessori – Therapie als Leistungen der Eingliederungshilfe für die Klägerin abzulehnen, sei nicht zu beanstanden. Sie sei sowohl rechtmäßig als auch im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums als zweckmäßig zu beurteilen. Dabei sei zu beachten, dass über die im Einzelfall notwendig und geeignete Hilfe die Jugendhilfeträger im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses entscheiden. Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendhilfeträgers könne dabei zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben, sie müsse jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund bestehe – auch wenn der Beklagte hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der begehrten Eingliederungshilfe im Wesentlichen auf eine angemessene Schulausbildung abgestellt habe – kein Zweifel, dass der Beklagte aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz unter Einbeziehung des Bezirkssozialdienstes in fachlich vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Kostenübernahme für die beantragte Eingliederungshilfemaßnahme abgelehnt habe. Auch nach Ansicht des Kreisrechtsausschusses seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Montessori – Therapie die allein geeignete und notwendige Maßnahme zur Förderung der der Klägerin sei. Hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ergebe sich dies zum einen bereits aufgrund der Einschätzung des Bezirkssozialdienstes in seiner Stellungnahme vom 28.01.2011, wonach die bislang angebotenen und der Klägerin bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe als ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung erachtet werden. Diese Einschätzung werde zum anderen bestätigt durch die Entwicklung der Klägerin in der Klassenstufe 3 und im weiteren Verlauf der Schulzeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss. Auch wenn man die begehrte Eingliederungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 55 SGB IX sehe, sei ein Anspruch auf Kostenübernahme nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Montessori – Therapie ergebe sich nicht aus dem Gutachten des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 16.06.2010. Hierin werde lediglich auf den gebotenen weiteren Einsatz einer Integrationshelferin abgestellt. Darüber hinaus erscheine dem Kreisrechtsausschuss die Notwendigkeit der begehrten Therapie auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin bereits durch den Einsatz der bewilligten Integrationshilfe in der Lage war, ihre sozialen Kompetenzen zu verbessern. Anhaltspunkte dahingehend, dass die streitgegenständliche Montessori – Therapie bei der seitens der Klägerin vorliegenden Diagnose, der damit einhergehenden Problematik und dem sich hieraus ergebenden Förderbedarf die einzig geeignete und erforderliche Maßnahmen sei, seien im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.12.2011 zugestellt. Am 26.01.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Sozialgericht für das Saarland erhoben. Der Rechtsstreit wurde durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.03.2012 an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Kostenübernahmeanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung zu. Die Hilfe sei nach dem Bedarf im Einzelfall zu gewähren. Die Montessori-Therapie sei im konkreten Fall geeignet und auch notwendig. Ihre Wünsche seien bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 30.12.2011 zu verpflichten, die Kosten für die Montessori – Therapie zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses und führt ergänzend an, die Klägerin habe nach wie vor zur entscheidungserheblichen Frage, inwiefern sie gerade der streitgegenständlichen Montessori – Therapie bedürfe, nichts vorgetragen. Aus der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis folge nicht zwangsläufig ein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme. Im konkreten Einzelfall müsse die erstrebte Hilfe geeignet und notwendig sein. Inwiefern dies bei der Montessori – Therapie wie der Fall sei, sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.