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Urteil

3 K 1698/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0906.3K1698.12.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer rechtmäßigen Erhebung einer Zweitwohnungsteuer.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtmäßigen Erhebung einer Zweitwohnungsteuer.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 ff., 74 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten vom 27.01.2011 und 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Zweitwohnungsteuererhebung ist § 3 Abs. 1, Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt B. (Zweitwohnungsteuersatzung; im Folgenden: ZwStS) vom 11.12.2007. Dass die Voraussetzungen der Zweitwohnungsteuererhebung in der Person des Klägers nach §§ 1, 2 Abs. 1 und 3, 3 ZwStS gegeben sind und die konkrete Berechnung nach §§ 4, 5, 6 ZwStS nicht zu beanstanden ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und ist nach der Aktenlage zudem nicht zweifelhaft. Hinsichtlich der Gültigkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen mit Blick auf den Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken. Die Zweitwohnungsteuer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/10-, jurisvgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/10-, juris sowie des Bundesverwaltungsgerichts2vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 -9 C 7/08-, jurisvgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 -9 C 7/08-, juris eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Verwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Diese Steuererhebung verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Dies berücksichtigend setzt das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. Da allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Aufwandsteuer maßgeblich ist, bleibt der Beweggrund für das Innehaben der selbst genutzten Zweitwohnung außer Betracht3vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, a.a.O.vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, a.a.O.. Von daher ist grundsätzlich auch die hier in Rede stehende Erwerbszweitwohnung, d.h. die aus beruflichen Gründen vorgehaltene weitere Wohnung, der Zweitwohnungsteuer unterworfen4BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 -14 A 875/13-, jurisBVerfG, Beschluss vom 17.02.2010, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 -14 A 875/13-, juris. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Notwendigkeit der Zweitwohnung aufgrund seiner Behinderung bzw. Krankheit5vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2013 -14 A 2187/10-, jurisvgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2013 -14 A 2187/10-, juris. Da bei der Erhebung der Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausgeschlossen ist, ist der Satzungsgeber nicht gehalten, diesbezüglich Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen6BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010, a. a. O.BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010, a. a. O.. Wenn der Satzungsgeber allerdings - wie hier mit § 2 Abs. 5 a – f ZwStS - solche Tatbestände schafft, müssen diese ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Vorliegend sind nach § 2 Abs. 5 Nr. a und b ZwStS von der Steuerpflicht Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, oder die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen. In der damit zum Ausdruck kommenden sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, liegt ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium7vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, a.a.O.vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, a.a.O.. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist die von ihm innegehabte Wohnung jedoch nicht unter diese Ausnahmebestimmungen zu subsumieren. Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Situation des Klägers mit dem in § 2 Abs. 5 a und b ZwStS geregelten Fallgruppen kann ebenfalls nicht angenommen werden. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn bei dem Kläger behinderungs- und/oder krankheitsbedingt von der Erforderlichkeit länger dauernder Aufenthalte in dieser Wohnung auszugehen wäre, weil dies bei den von § 2 Abs. 5 a und b ZwStS erfassten Wohnungen grundsätzlich der Fall ist. Dies ist dem Vortrag des Klägers aber nicht zu entnehmen. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Wohnung in B. überhaupt behindertengerecht ausgebaut oder auch nur den speziellen Erfordernissen des behinderten Klägers angepasst ist. Im Fall des Klägers liegt auch keine vorwiegende Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung aus behinderungs- oder therapiebedingten Gründen vor. Es ist vielmehr so, dass der Kläger seinem Vorbringen nach alleine in A. eine seinen Gegebenheiten angepasste Wohnung unterhält sowie überwiegend nutzt und auch allein in A. die aufgrund seines Krankheitsbildes erforderlichen ärztlichen und sonst therapeutisch notwendigen Behandlungen erhält8vgl. Schriftsatz vom 18.02.2013, Bl. 29 der Gerichtaktevgl. Schriftsatz vom 18.02.2013, Bl. 29 der Gerichtakte. Die streitgegenständliche Wohnung unterhält er nur als „Übernachtungsmöglichkeit“9so der Vortrag im Schriftsatz vom 18.02.2013, Bl. 29 der Gerichtsakteso der Vortrag im Schriftsatz vom 18.02.2013, Bl. 29 der Gerichtsakte, um ein tägliches Fahren zwischen A. und B. und die damit einhergehende hohe körperliche Belastung zu verhindern. Damit handelt es sich bei der Heranziehung des Klägers geradezu um einen typischen Erwerbszweitwohnungsfall. Er wird vorliegend durch die Zweitwohnungsbesteuerung in grundsätzlich gleicher Weise wie alle Personen betroffen, die mehrere Wohnsitze innehaben und eigentlich „pendeln“ müssten. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten10vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 -1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03-, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 -1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03-, juris berufen. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens-und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Eine solche Schlechterstellung ist bei dem Kläger, der weder verheiratet ist noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, schon begrifflich ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Schlechterstellung vorliegend nur denkbar, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung des Klägers wegen überwiegender Nutzung materiell-rechtlich tatsächlich um eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts handeln würde, die nur wegen der besonderen familiären Umständen nach zwingenden melderechtlichen Vorschriften nicht als Hauptwohnung angemeldet werden könnte11s. auch BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09-, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 15.12.2010 -4 ZB 10.1998-, juriss. auch BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09-, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 15.12.2010 -4 ZB 10.1998-, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es liegt schon keine überwiegende Nutzung der Zweitwohnung vor und dem ledigen Kläger ist es - anders als einer verheirateten, nicht getrennt lebenden Person - nicht verwehrt, eine zweite, aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung als Hauptwohnung anzumelden (vgl. insoweit § 16 Abs. 1 und 2 saarl. Meldegesetz). Der Kläger befindet sich mithin nicht in einer melderechtlichen Zwangslage. Er ist von Rechts wegen nicht gehindert, eine Entscheidung über die Innehabung einer Hauptwohnung in B. zu treffen. Er sieht davon lediglich aus - anerkennenswerten - privaten Gründen ab. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Steuerrechtliche Vorschriften vermögen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufsausübung nur zu berühren, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen12vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2012 -1 BvR 2983/10-, jurisvgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2012 -1 BvR 2983/10-, juris. Dies ist schon wegen der andersartigen Anknüpfung des Steuergegenstandes an den Aufwand nicht der Fall. Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Übrigen Verfassungsverstöße nicht erkennbar13s. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09-, juriss. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09-, juris. Gründe für einen Erlass der Zweitwohnungsteuer gemäß §§ 12 Abs. 1 Ziffer 5 a KAG, 227 AO liegen ebenfalls nicht vor. Es ist keine sachliche oder persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO gegeben. Aus sachlichen Gründen ist ein Billigkeitserlass nur zulässig, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hat der Satzungsgeber dagegen die Abgabenerhebung trotz des von ihm erkannten möglichen Eintritts von (sachlichen) Härten angeordnet, hat er diese Folgen in Kauf genommen und diese bewusste Entscheidung darf nicht durch Gewährung eines Billigkeitserlasses abgewendet werden14so BVerwG, Urteil vom 04.06.1982, BVerwGE 65,355 [357], und OVG des Saarlandes in std. Rspr., vgl. nur Urteil vom 25.10.1990 - 1 R 94/87 -; siehe dazu, dass die Entscheidung der Beklagten nach § 227 AO vom Gericht nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen (§ 114 VwGO) überprüft werden kann, BVerwG, Beschluss des Gem. Senats vom 19.10.1971, E 39, 355.so BVerwG, Urteil vom 04.06.1982, BVerwGE 65,355 [357], und OVG des Saarlandes in std. Rspr., vgl. nur Urteil vom 25.10.1990 - 1 R 94/87 -; siehe dazu, dass die Entscheidung der Beklagten nach § 227 AO vom Gericht nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen (§ 114 VwGO) überprüft werden kann, BVerwG, Beschluss des Gem. Senats vom 19.10.1971, E 39, 355..Von daher gibt hier den Ausschlag, dass durch die rechtlich statthafte Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 ZwStS die Problematik vorgegeben ist, dass auch ein lediger, nicht unter die Ausnahmevorschriften fallender (behinderter) Berufstätiger, der aus beruflichen Gründen eine (nicht behinderungsgerechte) Zweitwohnung unterhält, zur Steuer herangezogen werden muss. Die damit einhergehende „Härte“ ist also gewollt, was eine Anwendung des § 227 AO ausschließt15vgl. nur OVG des Saarlandes, a.a.O.vgl. nur OVG des Saarlandes, a.a.O.. Aus dem Umstand, dass dem Kläger für das Jahr 2008 die Zweitwohnungsteuer erlassen wurde, vermag er für die nunmehr streitgegenständlichen Heranziehungszeiträume nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Wie schon der Rechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, seine Wohnungssituation anzupassen. Sein im Jahre 2008 vorgebrachter, zu diesem Zeitpunkt an sich einleuchtender Einwand, „angesichts der nicht auf Dauer angelegten Anstellungsverhältnisse in B.“ könne „eine Umstellung der umfangreichen und zeitintensiven Behandlung nach B. sowie die Einrichtung einer seiner Bedürfnissen voll ausreichenden Wohnung in B. nicht zugemutet werden“, verliert dadurch an Gewicht, dass der Kläger ausweislich der Verwaltungsunterlagen bereits seit dem 13.10.1994 in B. und dort seit dem 01.10.2002 in der jetzt streitgegenständlichen Wohnung mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit setzt dann unter anderem voraus, dass die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Schuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde16vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1984, NVwZ 1984, 508vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1984, NVwZ 1984, 508. Dafür, dass der Fall so läge, spricht nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der aufgrund eines Unfalls seit dem Jahre 1988 schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung: 80) lebt mit seiner Lebensgefährtin in A. in einer Wohnung im Haus seiner Eltern. Diese Wohnung ist entsprechend seinen speziellen Bedürfnissen eingerichtet und als Hauptwohnung des Klägers im Melderegister erfasst. Seit dem Jahre 1994 ist der Kläger zudem in B. mit einem Nebenwohnsitz gemeldet; seit dem 01.10.2002 mit einem etwa 28 m² großen Apartment (Nettokaltmiete: 200 €). Diese Wohnung ist seinen gesundheitlichen Bedürfnissen nicht angepasst. Der Kläger ist beim … in B. in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Std. beschäftigt. Mit Bescheid der Beklagten vom 04.09.2008 wurde der Kläger für seinen Nebenwohnsitz aufgrund der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt B. zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 240 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, die in B. angemietete Wohnung werde ausschließlich aus beruflichen Gründen unterhalten. Der Hauptwohnsitz in A. müsse wegen der zeitlichen Befristung seines Arbeitsverhältnisses, der persönlichen Bindung zu der in A. lebenden Lebensgefährtin und aus behinderungsbedingten Gründen aufrechterhalten werden. Die Erhebung der Steuer sei damit ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, das Persönlichkeitsrecht und in die durch Art. 6 GG zugesicherten Schutzrechte. Die durch die Steuer indirekt erzwungene Verlegung des Hauptwohnsitzes nach B. stelle eine Diskriminierung dar, da er aufgrund seiner Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sei, die ihm seine Familie erbringe. Insoweit sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Besteuerung der berufsbedingten Zweitwohnung eines Ehegatten auf ihn sinngemäß zu übertragen. Er sei aufgrund seiner Behinderung an den Hauptwohnsitz in A. gebunden, da er dort medizinisch und psychologisch behandelt werde. Die Zweitwohnung in B. habe begründet werden müssen, um ein tägliches Pendeln zwischen B. und A. und damit auch eine körperliche Belastung zu vermeiden. Angesichts der nicht auf Dauer angelegten Beschäftigung am … könne ihm daher nicht zugemutet werden, seinen Wohnsitz dauerhaft nach B. zu verlegen. Dieses Widerspruchsverfahren wurde mit Bescheid des Stadtrechtsausschusses vom 04.07.2011 eingestellt, da die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2011 die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2008 aus Billigkeitsgründen erlassen hatte. Die Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 wurden mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig. Mit Bescheiden der Beklagten vom 27.01.2011 und 26.01.2012 wurde der Kläger für die Jahre 2011 und 2012 jeweils zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 240 € herangezogen. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er zu Begründung auf seinen Vortrag in dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren verwies. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012, dem Kläger am 19.10.2012 zugestellt, zurückgewiesen. Am 02.11.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er nimmt auf seine Ausführungen in den Widerspruchsverfahren Bezug und trägt ergänzend vor, die Zweitwohnungsteuersatzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie missachte die besonderen Schutzrechte für Behinderte, weil für solche Fälle wie dem vorliegenden keine Ausnahmeregelungen vorgesehen seien. Insofern sei die Situation mit der einer berufsbedingten Zweitwohnung eines Ehegatten zu vergleichen, nur dass eben nicht das Grundrecht aus Art. 6 GG, sondern aus Art. 3 GG betroffen sei. Denn auch er müsse beruflich bedingt einen zweiten Wohnsitz in B. begründen, der in erster Linie als Übernachtungsmöglichkeit diene. Aufgrund seiner Behinderung bzw. der deswegen notwendigen umfangreichen Behandlungen, die Montag morgens und Freitag nachmittags in A. stattfänden, sei er hinsichtlich seines Hauptwohnsitzes gebunden. Durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer werde er letztlich gezwungen, entweder jeden Tag von A. nach B. zu fahren, was aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei, oder aber er müsse ganz nach B. ziehen, dabei auch seine behandelnden Ärzte wechseln, was entscheidende negative Auswirkungen auf den Behandlungserfolg seiner Krankheiten habe. Von daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ein Mensch mit Behinderung aufgrund dieser Behinderung schlechter behandelt bzw. gestellt werde, als ein Mensch ohne Behinderung. Aus alldem ergebe sich jedenfalls, dass ihm ein Erlass aus Billigkeitsgründen zukommen müsse. Da er mit seiner Behinderung gerade nicht unter die Ausnahmevorschriften der Zweitwohnungsteuersatzung zu subsumieren sei, aufgrund der genannten Umstände des Einzelfalles jedoch eine Erhebung der Steuer mit Blick auf die Wertungen des Gesetzgebers unbillig sei, liege eine sachliche Unbilligkeit zu seinen Gunsten vor. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Beklagte von dieser Möglichkeit bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Zweitwohnungsteuerbescheides des Jahres 2008 Gebrauch gemacht habe. Der Kläger beantragt, die Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten vom 27.01.2011 und 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Zweitwohnungsteuersatzung trage der besonderen Schutzbedürftigkeit behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen Rechnung, indem sie gemäß § 2 Abs. 5a Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienten, von der Zweitwohnungsteuer ausnehme. Bei der Wohnung des Klägers in Saarbrücken handele es sich jedoch nicht um eine solche Therapiewohnung. Zwar sei anzunehmen, dass der Kläger die Wohnung in B. aus beruflichen Gründen vorhalte. Er sei jedoch mit seiner Lebensgefährtin, mit der er die Hauptwohnung in A. gemeinsam bewohne, nicht verheiratet. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 d der Satzung greife daher nicht. Auch eine ergänzende Anwendung komme nicht in Betracht. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs Ehe auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich. Der besondere Schutz Verheirateter, wie er in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 zum Ausdruck komme, könne folglich nicht auf die hier vorliegende nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden. Ein Erlass der Zweitwohnungsteuer aus Billigkeitsgründen scheide aus. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers verlören vor dem Hintergrund, dass er bereits seit 1994 trotz seiner Behinderung und des Behandlungsbedarfs eine Nebenwohnung in B. vorhalte wesentlich an Bedeutung. Seine Motivation sei mit dem eines jeden nichtbehinderten Wochenendpendlers identisch. Aus dem für das Jahr 2008 gewährten Erlass könne der Kläger nunmehr nichts mehr herleiten, da in der Zwischenzeit eine Anpassung seiner Wohnsituation möglich gewesen wäre. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.