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Urteil

3 K 1408/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:1018.3K1408.12.0A
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Leitsätze
1. Der generelle Ausschluss des Abzugs von Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern benutzt werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz.(Rn.26) 2. Eine Bagatellregelung, wonach nachweislich nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen von bis zu 15 m³ jährlich nicht abgezogen werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz.(Rn.30)
Tenor
I. Der Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 14.02.2012 (Kassenzeichen: 0410008004-250-1) und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 30.08.2012 werden in Höhe von 134,90 € aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. V. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der generelle Ausschluss des Abzugs von Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern benutzt werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz.(Rn.26) 2. Eine Bagatellregelung, wonach nachweislich nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen von bis zu 15 m³ jährlich nicht abgezogen werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz.(Rn.30) I. Der Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 14.02.2012 (Kassenzeichen: 0410008004-250-1) und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 30.08.2012 werden in Höhe von 134,90 € aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. V. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. A. Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete, gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage (Antrag zu 1.) ist begründet. Der Bescheid ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Dies folgt schon daraus, dass die Festsetzung und Anforderung der Schmutzwassergebühr auf einer rechtswidrigen und damit nichtigen satzungsmäßigen Bemessungsgrundlage beruht. Dem Bescheid liegt die Satzung des beklagten Ver- und Entsorgungszweckverbandes Lebach (VEL) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Entwässerungsanlagen und die Abwälzung der Abwasserabgabe... vom 20.01.1999 in der Fassung vom 01.01.2002 - Abwassergebührensatzung - (AGS) zu Grunde. Nach § 3 Abs. 1 AGS wird die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt gemäß § 3 Abs. 2 AGS die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermengen. Von einem Abzug vollständig ausgenommen sind Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden (§ 5 Abs. 4 AGS) und sonstige Wassermengen von bis zu 15 m³ jährlich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AGS). Sowohl § 5 Abs. 4 AGS (1.) als auch § 5 Abs. 1 S. 1 AGS (2.) sind jedoch wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam. Der gewählte Frischwassermaßstab ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der maßgebenden Schmutzwassermenge zunächst grundsätzlich zulässig. Da die Bemessung der Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage nach Art und Umfang der Benutzung, d.h. nach dem gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 KAG an sich vorgeschriebenen Wirklichkeitsmaßstab, schwierig wäre, konnte gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 KAG ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf. Der Frischwassermaßstab stellt grundsätzlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, sofern die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden.1 St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317, juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, juris Rn. 7, vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496, juris Rn. 8, und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, ZKF 1995, 205, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96 = NWVBl. 2008, 142, juris Rn. 19, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 -, juris Rn. 27 f.St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317, juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, juris Rn. 7, vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496, juris Rn. 8, und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, ZKF 1995, 205, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96 = NWVBl. 2008, 142, juris Rn. 19, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 -, juris Rn. 27 f. 1. Die satzungsmäßige Festlegung, bestimmte nachweislich nicht der Abwasseranlage zugeführte Wassermengen nicht zu berücksichtigen, ist hierdurch zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings enthält der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594, juris Rn. 11, zu einer 60 m-Bagatellgrenze.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594, juris Rn. 11, zu einer 60 m-Bagatellgrenze. an den Satzungsgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Auf dem Grundstück verbrauchte Frischwassermengen können daher nur dann allgemein durch Satzung vom Abzug ausgeschlossen werden, wenn bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass bei allen Benutzern in vergleichbarer Größenordnung Frischwassermengen nicht eingeleitet werden. Ungenauigkeiten als notwendige Folge des Frischwassermaßstabs sind hinsichtlich der Gebührenbemessung in gewissem Umfang hinzunehmen, etwa soweit gewöhnlicherweise ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen nicht mehr in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet wird. Die Verluste durch einen solchen Wasserverbrauch bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Einem diesbezüglichen Ausschluss lässt sich nicht entgegenhalten, dass eine Gebühr für eine nicht erbrachte Leistung verlangt werde. Anders ist es demgegenüber bei der Kanalisation nicht zugeführten Wassermengen eines Schwimmbeckens - sei es infolge Verdunstung, sei es, dass das Wasser nach der Badesaison zulässigerweise gärtnerisch genutzt oder sonstwie zur Versickerung gebracht wird. Da nicht alle Haushalte über ein Schwimmbecken verfügen, ein solches vielmehr die Ausnahme sein dürfte, handelt es sich bei derartigen Wassermengen nicht um solche, die typischerweise auf jedem Grundstück anfallen und daher vernachlässigt werden können. Ein allgemeiner Ausschluss von Wassermengen, die zunächst zur Füllung von Schwimmbädern benutzt und anschließend zulässigerweise zur Versickerung gebracht werden, aus Gründen der Typisierung ist daher nicht zulässig.3Ebenso - lediglich auf die Verdunstung bezogen - bereits OVG Schleswig, Urteil vom 29.10.1991 - 2L 144/91 -, NVwZ-RR 1993,158, juris.Ebenso - lediglich auf die Verdunstung bezogen - bereits OVG Schleswig, Urteil vom 29.10.1991 - 2L 144/91 -, NVwZ-RR 1993,158, juris. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, für die Zulässigkeit der Typisierung komme es nicht darauf an, ob alle Haushalte ein Schwimmbad besäßen, nach der Satzung würden doch alle Haushalte, d.h. mit oder ohne Schwimmbad, gleich behandelt, daher könne sich eine mögliche Ungleichbehandlung bestenfalls innerhalb der Gruppe der Haushalte mit Schwimmbad ergeben, verkennt er, dass der Gleichheitssatz nicht gebietet, alles gleich, sondern wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Haushalte mit Schwimmbad sind im gegebenen Zusammenhang gegenüber Haushalten ohne Schwimmbad jedoch wesentlich Ungleiches, so dass die seitens des Beklagten hervorgehobene Gleichbehandlung dem Gleichheitssatz nicht entspricht, sondern gegen ihn verstößt. Vor diesem Hintergrund wird es allgemein als von vornherein unzulässig angesehen, bestimmte Wassermengen mit Blick auf deren möglicherweise wasserwirtschaftlich unerwünschten Verwendungszweck generell vom Abzug auszunehmen.4H.M., vgl. nur Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 6, Rn. 383 m.w.N.H.M., vgl. nur Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 6, Rn. 383 m.w.N. Richtschnur für die Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühr ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage. Wenn bezogenes Frischwasser dieser nachweislich nicht zugeführt wird, kann es keinen rechtlich relevanten Unterschied bedeuten, ob das Wasser, bevor es rechtmäßigerweise zur Versickerung gebracht wird, als Schwimmbadwasser genutzt wurde. Allerdings wird der Kläger im Falle des Vorliegens einer wirksamen Satzung - auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des OVG Schleswig a.a.O. - in Anwendung der §§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 5 S. 2, S. 3 AGS durch den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechende, von ihm auf seine Kosten einzubauende Wasserzähler nachzuweisen haben, dass von ihm bezogenes Frischwasser, das er seinem Schwimmbecken zugeführt hat, anschließend nicht in die gemeindliche Kanalisation gelangt ist. Dieser Umstand ändert indes nichts daran, dass die Regelung des § 5 Abs. 4 AGS rechtswidrig und daher nichtig ist. 2. Der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS festgelegte Grenzwert von 15 m³ jährlich ist ebenfalls mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die Kammer folgt insoweit den seitens des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem jüngsten Urteil5Vom 03.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris.Vom 03.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris. aufgestellten Grundsätzen. Hiernach gestattet es die Typengerechtigkeit dem Normgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte jedoch nur so lange zu rechtfertigen, als a) die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind, b) Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden, und c) nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um im gegebenen Zusammenhang den Abzug der satzungsmäßig festgelegten, nicht der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermenge verweigern zu können. Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung unter a); denn die Auswirkungen auch eines Grenzwerts von "lediglich" 15 m3 sind für die hiervon Betroffenen bereits erheblich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS wird eine Frischwassermenge bis 15 m3 pro Jahr, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, gleichwohl bei der Berechnung der Gebührenschuld berücksichtigt; erst die darüber hinausgehenden Mengen werden bei der Berechnung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab nicht mehr angerechnet. Dies führt dazu, dass Gebührenpflichtige, die bis zu 15 m3 des bezogenen Frischwassers nicht in die Abwasseranlage einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, die (fast) das gesamte bezogene Frischwasser der öffentlichen Abwasseranlage als Abwasser zuführen. Beispielsweise zahlt ein alleinstehender Gebührenschuldner, der im Entsorgungsgebiet eine Frischwassermenge von 50 m3 bezieht und vollständig als Abwasser in den Kanal einleitet, (3,55 €/m3 x 50 m3 =) 177,50 € im Jahr. Ein ebenfalls alleinstehender Gebührenpflichtiger, der zusätzlich 15 m3 Frischwasser pro Jahr zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten ebenfalls einen Wasserverbrauch von 50 m3 hat, zahlt dagegen (3,55 €/m3 x 65 m3 =) 230,75 €. Letzterer bezahlt bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Wassermenge eine m3-Gebühr von 4,61 € statt 3,55 € und damit eine um fast 30 % höhere Gebühr. Für einen Zwei-Personen-Haushalt mit gleichem Frischwasserbezug ergibt sich bei 15 m3-Gartenbewässerung ein m3-Preis von 4,08 € statt 3,55 €, eine fast 15 % höhere Gebühr. Für einen Drei-Personen-Haushalt errechnet sich so ein m3-Preis von 3,90 € statt 3,55 €, eine immer noch fast 10 % höhere Gebühr. Gebührenunterschiede dieser Größenordnung sind nicht mehr unerheblich. Im Übrigen bestehen keine ausreichend gewichtige verwaltungspraktische Schwierigkeiten, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Die in der Satzung festgelegte Bagatellgrenze dient dem Zweck, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Auch wenn dem Satzungsgeber ein relativ weites Organisationsermessen zusteht, ist bei näherer Betrachtung - auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des OVG Münster - schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, der es rechtfertigen könnte, dass ein Gebührenschuldner, der rechtmäßigerweise nachweislich bis 15 m3 Wasser der öffentlichen Kanalisation nicht zuführt, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten muss, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann zulässigerweise dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtung fallen danach nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last; ob der Beklagte insoweit in seiner Satzung, insbesondere in § 3 Abs. 4, Abs. 5 AGS eine vollständige Regelung getroffen hat, bedarf vorliegend keiner Klärung; etwaige Unklarheiten oder Lücken insoweit können jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen. Im Übrigen kann Gebührenschuldnern durch entsprechende Satzungsbestimmungen die Obliegenheit auferlegt werden, die Abzugsmengen - ggf. binnen einer bestimmten Frist - von sich aus mitzuteilen. In diesem Zusammenhang kann auch durch entsprechende Regelungen sichergestellt werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung - zumindest nahezu - gleich gewählt werden. Insgesamt ist nicht mit einer für den Beklagten unzumutbaren zusätzlichen Belastung zu rechnen. Denn es ist keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwenden, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen wird. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, ist allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, auf den die Bagatellreglung zugeschnitten ist. II. Die Rechtswidrigkeit der Bagatellregelung des § 5 Abs. 1 S. 1 AGS führt zur Unwirksamkeit der gesamten (Schmutzwasser-) Maßstabsregelung. Es ist allein Sache des Satzungsgebers, den noch zulässigen Grenzwert festzulegen oder von einer Grenzwertregelung gänzlich abzusehen; von daher scheidet eine Bestimmung des (gerade noch) zulässigen Grenzwertes durch das Gericht aus. Dies bedeutet, dass die Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht kommt, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 S. 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfüllt, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehört.6 Ständige Rspr. der Kammer, insbesondere Urteil vom 23.09.1997 - 11 K 29/95 - in Anlehnung an Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 384b.Ständige Rspr. der Kammer, insbesondere Urteil vom 23.09.1997 - 11 K 29/95 - in Anlehnung an Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 384b. Dies hat vorliegend zur Folge, dass der festgesetzte Gebührenbetrag entsprechend dem Begehren des Klägers, über das die Kammer gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen darf, zu reduzieren ist. Allerdings braucht vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid allein wegen Fehlens der erforderlichen Rechtsgrundlage insgesamt rechtswidrig ist, derzeit weder hinsichtlich der Versickerungs- noch hinsichtlich der Verdunstungsmenge ein Nachweis geführt zu werden. B. Die mit dem Antrag zu 2) erhobene allgemeine Leistungsklage auf Einbau eines geeichten Wasserzählers ist demgegenüber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Angesichts dessen, dass der Kläger die Kosten insoweit ohnehin selbst tragen will, kann er diesen Zähler gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 5 S. 2, S. 3 AGS auch selbst einbauen lassen, ohne dass es einer Zwischenschaltung des Beklagten bedarf. Der von ihm angeführte § 3 Abs. 6 AGS verleiht ihm im Übrigen auch keine Klagebefugnis, da diese Vorschrift weniger einen Anspruch, als vielmehr die Verpflichtung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe sowie privater Nutzgartenbetreiber mit einer Mindestfläche von 300 m² begründet, den erforderlichen Wasserzähler nicht selbst, sondern - wohl aus Kontrollgründen - durch das Wasserversorgungsunternehmen einbauen zu lassen. Da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört, trifft ihn weder die aus § 3 Abs. 6 AGS resultierende Verpflichtung, noch kann er eine entsprechende Berechtigung aus dieser Vorschrift herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Kläger ist als Rechtsnachfolger seiner Eltern Eigentümer eines in der Stadt gelegenen, insgesamt 14,63 a großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, dessen circa 13 a große Garten- und Grünfläche aus einem Nutzgarten, einem Ziergarten und Rasenflächen besteht; bepflanzt ist es unter anderem mit hohen Nadelbäumen. Mit Schreiben vom 22.03. und 03.04.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbau eines Zählers zur Erfassung der Wassermengen, die im Hinblick auf die Gartenbewässerung nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Antrag wurde nach einer Ortsbesichtigung am 03.04.2012 durch Schreiben des Beklagten vom 04.04.2012 mit der Begründung abgelehnt, Voraussetzung für den Einbau eines Zählers auf Kosten des Grundstückseigentümers sei gemäß § 3 Abs. 6 Abwassergebührensatzung eine Nutzgartenmindestgröße von 300 m2; das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf dem Grundstück befindet sich darüberhinaus ein Swimmingpool mit einem Fassungsvermögen von 28 m³. Diesbezüglich wurde mit Bescheid der Stadt vom 06.02.1995 bereits dem Vater des Klägers Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt erteilt. Mit Bescheid vom 01.12.2011 erteilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dem Kläger die Erlaubnis, jährlich bis zu 30 m³ unbehandeltes Wasser aus dem Schwimmbecken seines Anwesens über die belebte Bodenzone zu versickern. Mit Schreiben vom 06.01.2012 beantragte der Kläger beim Beklagten, bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2011 eine Wassermenge von 38 m³ abzusetzen. Zur Begründung machte er geltend, das gesamte Wasser des 28 m³ fassenden Swimmingpools sei im Jahre 2011 ausgetauscht worden, wobei das Wasser vollständig zur Bewässerung des Gartens in der Trockenperiode zu Beginn des Sommers 2011 genutzt worden sei. Dieses Wasser sowie weitere Mengen (u.a. ca. 10 m³ Verdunstung im Swimmingpool, 2 - 3 m³ Verdunstung bei 2 Teichen im Garten, insgesamt ca. 60 m³) seien nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, sondern auf dem Grundstück verbraucht worden, so dass diesbezüglich keine Rechtfertigung für die Erhebung von entsprechenden Abwasser- bzw. Schmutzwassergebühren bestehe. Mit Schreiben vom 25.01.2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach der derzeit geltenden Satzung ein Abzug für die Befüllung von Schwimmbädern, Teichen und Biotopen gänzlich ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 14.02.2012 zog der Beklagte den Kläger zu einer auf Grundlage des gesamten Frischwasserbezugs von 234 m³ berechneten Schmutzwassergebühr in Höhe von 830,70 € heran. Der hiergegen am 16.03.2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises vom 30.08.2012, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.09.2012, zurückgewiesen. Mit der hiergegen am 12.10.2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die bezogene Frischwassermenge müsse zur Berechnung der Schmutzwassergebühr um insgesamt 38 m³ gekürzt werden (28 m³ Wasserwechsel hinsichtlich des Swimmingpools, 10 m³ Verdunstung). Die diesem Begehren entgegenstehenden Vorschriften des § 5 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 der Abwassergebührensatzung des Beklagten (im folgenden: AGS) verstießen gegen den Gleichheitssatz, das Äquivalenzprinzip und seien nichtig. Auch § 3 Abs. 6 AGS sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig. Es sei kein nachvollziehbarer sachlicher Grund dafür ersichtlich, zwischen (privilegierten) Nutzgärten und reinen (nicht privilegierten) Ziergärten zu differenzieren, wobei die weitere Schwierigkeit einer exakten Abgrenzung bestehe, insbesondere etwa bei Laub- und Nadelbäumen, die für die Reinhaltung der Luft von sehr großem Nutzen seien. Alle diese Pflanzen, einschließlich reiner Rasenflächen, bedürften einer steten Bewässerung. Die entsprechenden Wassermengen versickerten im Erdreich, würden somit nicht mehr der Kanalisation zugeführt, so dass auch insoweit in der Beschränkung des Abzugs bei Nutzgartenbewässerung ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Der Kläger beantragt, 1. den Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 14.02.2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises vom 30.08.2012 in Höhe von 134,90 € aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens zur Gartenbewässerung mit einem geeichten Zähler auszurüsten, dessen Kosten der Kläger trägt, 3. die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die satzungsmäßige Regelung für rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 4 AGS würden alle Haushalte, d.h. mit oder ohne Schwimmbad, gleich behandelt. Daher könne sich eine mögliche Ungleichbehandlung bestenfalls innerhalb der Gruppe der Haushalte mit Schwimmbad ergeben, soweit diesbezüglich einzelne Haushalte das Abwasser aus ihrem Schwimmbad tatsächlich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführten. Insoweit dürfe er - der Beklagte - aber unproblematisch davon ausgehen, dass dieses nach dem Gebrauch typischerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Die hier behauptete Versickerung sei demgegenüber ein krasser Ausnahmefall. Von daher diene die generelle und typisierende Ausnahme von Schwimmbädern der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als sachlichem Differenzierungskriterium ausdrücklich zulässigen Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität, zumal es kaum zu kontrollieren sei, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang das Abwasser tatsächlich anderweitig entleert werde. Die seitens des Klägers angeführte Verdunstungsmenge sei übersetzt; insoweit habe sich als Faustformel herausgebildet, dass etwa 10 % der Wassermenge eines Außenschwimmbades während der Dauer der Badesaison durch Verdunstung verloren gingen; die dadurch entstehende Verdunstungsmenge liege selbst bei größeren Schwimmbädern als dem des Klägers noch unterhalb der von der jüngeren Rechtsprechung noch als hinnehmbar angesehenen Bagatellgrenze von 12 m³ pro Jahr. Die in § 5 Abs. 1 S. 1 AGS festgelegte Bagatellgrenze von 15 m³ pro Jahr sei ebenso zulässig wie die allgemein für zulässig erachtete Bagatellgrenze von 12 m³ pro Jahr. Schließlich sei auch die Regelung des § 3 Abs. 6 AGS, wonach (nur) landwirtschaftliche, gärtnerische und gewerbliche Betriebe sowie private Nutzgartenbetreiber mit einer Nutzgartengröße von mindestens 300 m² - auf ihre Kosten - seitens des Wasserversorgungsunternehmens mit einem geeichten Zähler ausgestattet würden, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig, so dass dem Kläger kein Anspruch auf Einbau eines entsprechenden Zählers zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.