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Beschluss

3 L 1312/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:1028.3L1312.13.0A
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Leitsätze
1. Wenn der Auszubildende selbst rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen, kommt eine Förderung abweichend von § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG in Betracht.(Rn.3) (Rn.5) (Rn.6) 2. Ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht, ist unerheblich.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Auszubildende selbst rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen, kommt eine Förderung abweichend von § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG in Betracht.(Rn.3) (Rn.5) (Rn.6) 2. Ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht, ist unerheblich.(Rn.6) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag vom 25.09.2013, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für seine Ausbildung an der Sozialpflegeschule zu bewilligen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG, unter denen er Ausbildungsförderung beanspruchen könnte, liegen nicht vor. Entscheidungserheblich ist die Beurteilung der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob der Antragsteller von der Wohnung der Eltern aus infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreichen kann, so dass eine Unterbringung außerhalb seines Elternhauses gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat dies mit überzeugender Begründung, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog vollinhaltlich Bezug genommen wird, im angefochtenen Bescheid verneint. Sie hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, mit der Sozialpflegeschule sei eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Mutter des Antragstellers aus erreichbar. Andere Gründe als die räumliche Entfernung seien für die Leistung von Ausbildungsförderung unerheblich. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Auszubildende rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern bzw. eines Elternteils zu wohnen.1Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rdnr. 16.1.1Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rdnr. 16.1.1 Hierfür bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte. Ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern bzw. einem Elternteil ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht, ist unerheblich.2Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rdnr. 16.1.1 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 53 jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 48/84 –Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rdnr. 16.1.1 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 53 jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 48/84 – Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass die Sozialpflegeschule vom Wohnsitz seiner Mutter in angemessener Zeit zu erreichen ist, weshalb auf die begehrte Förderung kein Anspruch besteht. Seine Behauptung, er habe sich auch in … beworben, dort jedoch eine Absage erhalten, ist aufgrund der Ermittlungen der Antragsgegnerin widerlegt. Nach der am 01.10.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Mitteilung des technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufsbildungszentrums liegen dort für den Antragsteller keine Bewerbungsunterlagen vor. Darüber hinaus ist ausgeführt: „Die Schüler, die sich in diesem Schuljahr beworben haben und den Berechtigungsvermerk zum Besuch der Sozialpflegeschule erhielten, haben alle eine Zusage erhalten“. Bleibt daher der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs ohne Erfolg, ist auch kein Raum für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da es dem Rechtsschutzbegehren an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.