Urteil
3 K 252/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0313.3K252.14.0A
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Leitsätze
Mazedonische Staatsangehörige haben ohne Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs 5 und 7 S 1 AufenthG (AufenthG 2004). (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mazedonische Staatsangehörige haben ohne Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs 5 und 7 S 1 AufenthG (AufenthG 2004). (Rn.16) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt haben, konnte durch diesen gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt1Vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133Vgl. BVerwG, DÖV 1979, 902; BVerfG, E 65, 76, 95; 71, 276, 293; InfAuslR 1989, 133. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 21.02.2014 – 3 L 253/14 – in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen, wo ausgeführt wird (vgl. Bl. 6, 26R der Gerichtsakte des Verfahrens – 3 L 253/14 –): "Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren der Antragstellerinnen offensichtlich unbegründet sind, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 30.01.2014 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander, stellt die Verhältnisse im Heimatland der Antragstellerinnen bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage2Vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013)Vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013) zutreffend dar und entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer3Vgl. Urteile vom 09.01.2013 – 3 K 1736/12 – und 13.12.2013 – 3 K 2021/13 –Vgl. Urteile vom 09.01.2013 – 3 K 1736/12 – und 13.12.2013 – 3 K 2021/13 – wie auch anderer Gerichte4VG Aachen, Urteil vom 09.12.2013 – 1 K 2546/12.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 21.11.2013 – Au 7 S 13.30435 –, VG München, Beschluss vom 31.10.2013 – M 24 S 13.31093 – alle zitiert nach jurisVG Aachen, Urteil vom 09.12.2013 – 1 K 2546/12.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 21.11.2013 – Au 7 S 13.30435 –, VG München, Beschluss vom 31.10.2013 – M 24 S 13.31093 – alle zitiert nach juris in Bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien.“ An diesen Ausführungen, denen der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten ist, wird festgehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf den Antrag des Klägers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 23.01.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.01.2014 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, erkannte dem Kläger auch den subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der Bescheid und eine Kopie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten wurden dem Kläger am 11.02.2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18.02.2014 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2014 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 21.02.2014 – 3 L 253/14 – hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 05.03.2014 (Beklagte) und 11.03.2014 (Kläger) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem sie bereits durch Schriftsätze vom 18.02.2014 (Kläger) und 20.02.2014 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hatten. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Eilverfahren – 3 L 253/14 – sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Die Dokumentation Mazedonien war Gegenstand der Entscheidungsfindung.