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Urteil

3 K 382/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0530.3K382.13.0A
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Leitsätze
1. Wenn sowohl vor dem streitgegenständlichen Zeitraum als auch während dieses Zeitraumes ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf bestand, kommt es für die Kostenerstattung auf die Frage, ob eine vorausgehende Inobhutnahme über einen langen Zeitraum rechtmäßig war, nicht an.(Rn.21) 2. Zu den Voraussetzungen für eine im Sinne von § 89 d Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) relevanten Unterbrechung der Leistung.(Rn.21)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.767,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn sowohl vor dem streitgegenständlichen Zeitraum als auch während dieses Zeitraumes ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf bestand, kommt es für die Kostenerstattung auf die Frage, ob eine vorausgehende Inobhutnahme über einen langen Zeitraum rechtmäßig war, nicht an.(Rn.21) 2. Zu den Voraussetzungen für eine im Sinne von § 89 d Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) relevanten Unterbrechung der Leistung.(Rn.21) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.767,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.05.2012 bis 06.09.2012 für die Hilfe für junge Erwachsene aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von insgesamt 14.767,35 €. Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Jugendhilfe an Jugendliche nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgewendet hat vom Land zu erstatten. Ist die Person – wie hier – im Ausland geboren, bestimmt gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII das Bundesverwaltungsamt das erstattungspflichtige Land. Das Bundesverwaltungsamt hat durch Bescheid1Zur Rechtsnatur der Bestimmung vgl. etwa Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 89d Rdnr. 8Zur Rechtsnatur der Bestimmung vgl. etwa Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 89d Rdnr. 8 vom 22.07.2011 gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII das Ministerium des Saarlandes zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Der Beklagte kann dem Erstattungsanspruch nicht mir Erfolg entgegenhalten, dieser sei nach § 89d Abs. 4 SGB VIII entfallen bzw. der Interessenwahrungsgrundsatz (§ 89f Abs. 1 SGB VIII) stehe dem Anspruch entgegen. Der Beklagte stellt den Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht in Frage. Auf die Frage, inwieweit die Inobhutnahme über einen so langen Zeitraum rechtmäßig war, kommt es hier nicht an. Denn am Hilfebedarf hatte sich auch zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nichts geändert. Dies ergibt sich aus der pädagogischen Stellungnahme vom 20.04.2012 (Bl. 137 d.BA.)2Sowie die Stellungnahme der Sozialpädagogin Blum vom 24.04.2013Sowie die Stellungnahme der Sozialpädagogin Blum vom 24.04.2013, die zu der Fortführung der Hilfe als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum geführt hat. Sowohl vor dem streitgegenständlichen als auch im streitgegenständlichen Zeitraum bestand ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf. Die erforderlichen Maßnahmen wurden hier lediglich dem individuellen Bedarf aufgrund der zwischenzeitlichen Volljährigkeit des Bedürftigen angepasst. Die jugendhilferechtlichen Maßnahmen der Klägerin vor und nach Erreichen der Volljährigkeit stellen sich als einheitliche Leitung dar3Vgl. zum Begriff der einheitlichen Leistung auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 25/11 –Vgl. zum Begriff der einheitlichen Leistung auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 25/11 –. Für die Annahme einer im Sinne von § 89d Abs. 4 SGB VIII relevanten Unterbrechung, die nur dann in Betracht käme, wenn zwischenzeitlich der Leistungsbedarf entfallen wäre4Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 89d Rdnr. 22Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 89d Rdnr. 22, ist hier daher trotz der langen Dauer der Inobhutnahme kein Raum, so dass § 89d Abs. 4 SGB VIII der Erstattung ebenso wenig entgegensteht wie der Interessenwahrungsgrundsatz des § 89f SGB VIII. Zwar mag die Klägerin gegen das Gebot zügiger Krisenbewältigung durch die lange Dauer der Inobhutnahme verstoßen haben. Dass ein Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe bestand, ist jedoch offensichtlich, so dass die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen und geltend gemachten Kosten auch angefallen wären, wenn die fast ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits aufgenommene Hilfe zur Erziehung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hätte5 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 – 3 K 2715/10, jurisVgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 – 3 K 2715/10, juris. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Hilfebedarf bei einer anderen zeitlichen Abfolge und Qualität der Maßnahmen zu einem Zeitpunkt entfallen wäre, der die Hilfe für junge Volljährige nicht mehr hätte erforderlich erscheinen lassen, bestehen nicht und konnte der Beklagte auch nicht anführen. Dass bei einem früheren Einstieg in die Hilfe zur Erziehung die Anschlussmaßnahme (Hilfe für junge Volljährige) nicht mehr erforderlich gewesen wäre, ist reine Spekulation. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden.6Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692)Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Am 21.06.2010 reiste der 1994 geborene somalische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab 02.07.2010 wurde er im Rahmen der Jugendhilfe in den Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Auf Antrag des am 25.08.2010 zum Vormund bestellten Stadtjugendamts vom 20.10.2010 wurde die Inobhutnahme ab dem 21.06.2011 in eine Heimunterbringung gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 SGB VIII umgestellt. Die Unterbringung erfolgte in der Einrichtung. Am 16.04.2012 beantragte der Hilfebedürftige mit Blick auf die bevorstehende Volljährigkeit die Fortführung der Hilfemaßnahme als Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII. In vom der Klägerin angeforderten pädagogischen Stellungnahmen des Vereins vom 19. und 20.04.2012 führte die Pädagogin aus: „Er würde ohne die Einbettung in ein sicheres und unterstützendes Betreuungssetting im Rahmen der Jugendhilfe vermehrt Entwicklungsrückschritten in seinem Prozess der Verselbständigung unterliegen. Dabei ist er stark auf eine Unterstützung durch die Jugendhilfe angewiesen, welche ihm in seiner von Unsicherheit und Ängsten geprägten Lebenssituation die notwendige Stabilität und Förderung bietet.“ Vom 16.05.2012 bis 06.09.2012 Hilfe für junge Volljährige in Form von betreutem Wohnen geleistet. Am 07.09.2012 wurde die Jugendhilfe beendet. Das Bundesverwaltungsamt hatte mit Schreiben vom 22.07.2011 gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII das Ministerium des Saarlandes zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Mit Schreiben vom 16.08.2011 forderte die Klägerin den Beklagten erstmals zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII auf. Die Kostenerstattung für den damals noch minderjährigen Hilfeempfänger wurde mit Schreiben vom 14.09.2011 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, die durchgeführte Inobhutnahme über einen Zeitraum von zwölf Monaten entspreche nicht den Vorschriften des SGB VIII, so dass gemäß § 89f SGB VIII auch für Folgemaßnahmen eine Kostenerstattung nicht möglich sei. Die Klägerin erläuterte mit Schreiben vom 21.09.2011 Gründe für die Dauer der Inobhutnahme. Der Bewilligungsbescheid über die Hilfe nach § 41 SGB VIII vom 06.06.2012 wurde dem Beklagten mit der Aufforderung zur Kostenerstattung ab dem 16.05.2012 übersandt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass ab der Volljährigkeit des Hilfeempfängers der vorrangige Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus Art. 7, 8 BayAufnG entfalle. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.08.2012 eine Kostenerstattung weiter ab. Die der Klägerin in der Zeit vom 02.07.2010 bis zum 15.05.2012 entstandenen Kosten wurden nach Art. 7, 8 BayAufnG vom Beigeladenen erstattet. Der Beigeladene lehnte die an ihn ebenfalls gerichtete Kostenerstattungsforderung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab und verwies dabei auf die vorrangige Kostenerstattungsvorschrift des § 89d SGB VIII und die nach seiner Auffassung zumindest während der ersten drei Monate rechtmäßige Inobhutnahme. Außerdem machte er geltend, auch die Kosten einer rechtswidrig gewordenen Inobhutnahme seien zu erstatten, wenn stattdessen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII hätte gewährt werden müssen und die Kosten im Rahmen dieser Hilfe ebenfalls angefallen wären. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung auch für den Zeitraum ab der Volljährigkeit, in dem der Klägerin Kosten in Höhe von 14.767,35 € entstanden sind, weiter ab. Zur Begründung machte er geltend, die Rechtmäßigkeit Inobhutnahme sei nach Ablauf von drei Monaten beendet gewesen. Eine Maßnahme der Jugendhilfe liege daher nicht mehr vor. Am 08.02.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1, 3, 4 SGB VIII seien erfüllt. Die Gewährung von Jugendhilfe sei rechtmäßig gewesen. Die Inobhutnahme habe der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII entsprochen und sei trotz ihrer relativ langen Dauer rechtmäßig gewesen. Eine genaue Zeitgrenze für die Dauer der Inobhutnahme gebe das Gesetz nicht vor. Auch eine Dreimonatsfrist, die regelmäßig zur Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Unterstützung ausreichend sein solle, sei nicht anerkannt. In den Fällen, in denen die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe durch eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII abgelöst werde, könne mit Rücksicht auf den Interessenwahrungsgrundsatz Kostenerstattung nur nach Maßgabe der von mehreren gleich effektiven Hilfemaßnahmen weniger kostenintensiven verlangt werden. Dies sei für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen sei vom erstattungsberechtigten Träger in eigener Verantwortung zu treffen. Dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum sei für den Erstattungsträger verbindlich. Der erstattungspflichtige Träger könne nicht einwenden, eine andere, weniger aufwändige Leistung hätte erbracht werden können. Er könne auch nicht einwenden, er hätte eine andere Ermessensentscheidung getroffen. Die längere Dauer der Inobhutnahme beruhe auf der sozialpädagogischen Stellungnahme im Speziellen und der angespannten Lage zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge im Allgemeinen. Selbst wenn man die Inobhutnahme als teilweise rechtswidrig ansehe, sei der Beklagte dennoch zur Erstattung der aufgewendeten Kosten verpflichtet. Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII und Rechtmäßigkeit seien nicht durchweg identisch. Die Inobhutnahme sei im konkreten Fall insgesamt als gesetzeskonform gewesen. Die Kosten einer rechtswidrig gewordenen Inobhutnahme seien vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erstatten, wenn stattdessen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII hätte gewährt werden müssen und die Kosten im Rahmen dieser Hilfe ebenfalls angefallen wären. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.767,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII setze die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Jugendhilfe voraus. Daran fehle es hier. Bereits die ursprüngliche Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sei nicht rechtmäßig gewesen. Die Dauer der Inobhutnahme entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Inobhutnahme habe fast zwölf Monate gedauert. Es sei daher nicht mehr von einer vorläufigen Maßnahme auszugehen. Die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme führe zu einer Unterbrechung der Jugendhilfe im Sinne des § 89d Abs. 4 SGB VIII und damit zu einem Wegfall der Erstattungspflicht. Zu der angeblich angespannten Lage bei der Unterbringung von minderjährigen Flüchtlingen lägen keine Informationen vor. Der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 21.09.2011 sei hierüber nichts zu entnehmen. Diese lege zudem lediglich einen zeitlichen Rahmen von vier Monaten bis zum Abschluss des Hilfeplanverfahrens dar. Es sei auch fraglich, ob der Betroffene überhaupt in geeigneter Weise untergebracht gewesen sei. Nach Aktenlage sei er in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber untergebracht gewesen. Diese müsse als ungeeignet für die Unterbringung in der Jugendhilfe angesehen werden. Die Unterbrechung der Hilfegewährung stehe einer Erstattung ebenfalls entgegen. Die Inobhutnahme sei mithin nach drei, spätestens jedoch vier Monaten rechtswidrig geworden. Wenigstens acht Monate lang sei daher die Jugendhilfe in rechtswidriger Weise gewährt worden. Durch diese Verzögerung habe die Klägerin gegen ihre gesetzliche Verpflichtung verstoßen, die Inobhutnahme zeitnah zu beenden. Eine Klärung, wie der Krisensituation des Kindes mit geeigneten Hilfsangeboten hätte begegnet werden können, sei über Monate nicht erfolgt. Die Folge sei, dass – wie bei einer Unterbrechung der Leistung – eben keine Hilfe in angemessener Form geleistet worden sei. Es sei unerheblich, ob dies aufgrund einer bewussten Entscheidung des Leistungsträgers oder wegen dessen Unterlassen erfolgt sei. Bei einer angemessenen zeitnahen Beendigung der Inobhutnahme und einer unmittelbar anschließenden Unterbringung wäre der Hilfebedarf über die Volljährigkeit hinaus nicht mehr angefallen. Während der Inobhutnahme seien offenbar fast neun Monate vergangen, ohne dass der konkrete Hilfebedarf tatsächlich ermittelt worden sei. Dieser Zeitraum hätte ausgereicht, den Hilfebedarf noch vor Eintritt der Volljährigkeit zu beseitigen, zumal auch die Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht gewesen sei, ungeeignet gewesen sei. Eine Erstattung der Kosten der – bei rechtzeitiger Leistungserbringung nicht mehr erforderlichen – Maßnahme für junge Volljährige führe zu einer unbilligen Entlastung der Klägerin. Die Kammer hat durch Beschluss vom 14.02.2013 den Bezirk gemäß § 65 VwGO beigeladen. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, der Klägerin stehe der Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Beklagten zu. Gegenstand der von der Klägerin begehrten Kostenerstattung seien nicht Aufwendungen für die am 21.06.2011 beendet Inobhutnahme, sondern ausschließlich Aufwendungen nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII. Für die Auffassung des Beklagten, auch diese Aufwendungen seien nicht erstattungsfähig, weil vorherige Leistungen rechtswidrig gewesen seien, finde sich in den Regelungen des SGB VIII und des SGB X keine Stütze. Seien die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 89d SGB VIII im Grunde nach erfüllt, gehe dieser dem Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII, der für eine Erstattung durch den Beigeladenen in Frage komme, vor. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Klägerin. Dieser waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.