OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 1176/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1029.3L1176.14.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen den Willen der Personensorgeberechtigten sind jugendhilferechtliche Maßnahmen nur im Rahmen der Vorgaben der §§ 8a, 42 SGB VIII (juris: SGB 8) möglich.(Rn.5) 2. Mit der Entscheidung des Familiengerichts über die zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen ist das (im konkreten Fall vom Jugendamt eingeleitete) Verfahren nach § 1666 BGB abgeschlossen.(Rn.7) 3. Für das Jugendamt besteht bei dieser Sach- und Rechtslage ohne das Hinzutreten neuer Umstände, die z.B. eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) rechtfertigen oder einen neuen Antrag nach § 1666 BGB stützen würden, kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr für die Einleitung stationärer Maßnahmen.(Rn.7)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin für ihre Söhne eine sozialpädagogische Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird der Antragstellerin gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt … beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Willen der Personensorgeberechtigten sind jugendhilferechtliche Maßnahmen nur im Rahmen der Vorgaben der §§ 8a, 42 SGB VIII (juris: SGB 8) möglich.(Rn.5) 2. Mit der Entscheidung des Familiengerichts über die zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen ist das (im konkreten Fall vom Jugendamt eingeleitete) Verfahren nach § 1666 BGB abgeschlossen.(Rn.7) 3. Für das Jugendamt besteht bei dieser Sach- und Rechtslage ohne das Hinzutreten neuer Umstände, die z.B. eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) rechtfertigen oder einen neuen Antrag nach § 1666 BGB stützen würden, kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr für die Einleitung stationärer Maßnahmen.(Rn.7) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin für ihre Söhne eine sozialpädagogische Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird der Antragstellerin gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt … beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Der am 11.09.2014 bei Gericht gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin für ihre Söhne eine sozialpädagogische Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII zu gewähren, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.1Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. A., Rn. 186 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG; etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/89 -, E 79, 69; Schoch u.a., VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 123 Rn. 80a m.w.N.Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. A., Rn. 186 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG; etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/89 -, E 79, 69; Schoch u.a., VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 123 Rn. 80a m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Anordnungsgrund besteht vorliegend in der Dringlichkeit der Entscheidung, ohne die die Antragstellerin derzeit ohne Hilfe zur Erziehung ist, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe gemäß §§ 27 ff. SGB VIII unstreitig vorliegen2Vgl. Schriftsatz der Ag. vom 25.09.2014 am EndeVgl. Schriftsatz der Ag. vom 25.09.2014 am Ende. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe. Die Antragsgegnerin kann dem jedenfalls derzeit nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus fachlicher Sicht seien die Möglichkeiten einer ambulanten Jugendhilfe ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für eine von der Antragsgegnerin präferierte stationäre Unterbringung der beiden Söhne der Antragstellerin gemäß §§ 27, 34 SGB VIII liegen derzeit nicht vor. Eine Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform setzt einen entsprechenden Antrag und damit die Zustimmung der Personensorgeberechtigten voraus. Allein daran fehlt es hier schon. Gegen den Willen der Personensorgeberechtigten sind jugendhilferechtliche Maßnahmen nur im Rahmen der Vorgaben der §§ 8a, 42 SGB VIII möglich. §§ 8a Abs. 3, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigen und verpflichten das Jugendamt zwar zu vorläufigen Maßnahmen in Form der Inobhutnahme im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls. Eine der Eingriffsvoraussetzungen ist jedoch (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VIII), dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII bestimmt ferner, dass dann, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen ist. Das Jugendamt kann über einen Antrag an das Familiengericht gemäß §§ 1666, 1666a BGB bei diesem den Erlass der zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen beantragen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Familiengericht trifft in diesem Zusammenhang eine eigene originäre Sachentscheidung3BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvR 169/14 –, JAmt 2014, 223 und jurisBVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvR 169/14 –, JAmt 2014, 223 und juris. Das zuständige AG – FamG – hat auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 1666 Abs. 1 BGB durch den Beschluss vom 07.08.2014, begründet durch Beschluss vom 16.10.2014 die Entscheidung getroffen, den zwischen den Kindeseltern geschlossenen Vergleich, nach dem die Söhne u.a. weiter ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter haben, zu billigen und zum Beschluss zu erheben. Der Antragstellerin wurde außerdem die Auflage erteilt, eine Form der sozialpädagogischen Familienhilfe zu beantragen und daran mitzuwirken. Von weiteren Maßnahmen nach § 1666 BGB wurde ausdrücklich abgesehen. Mit dieser Entscheidung über die zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen ist das (hier vom Jugendamt eingeleitete) Verfahren nach § 1666 BGB abgeschlossen. Für die Antragsgegnerin besteht bei dieser Sach- und Rechtslage ohne das Hinzutreten neuer Umstände, die z.B. eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII rechtfertigen oder einen neuen Antrag nach § 1666 BGB stützen würden, kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr für die Einleitung stationärer Maßnahmen.4Von dieser Sach- und Rechtslage geht offenbar auch das BVerfG aus, das in seiner Entscheidung vom 22.05.2014 – 1 BvR 2882/13 – voraussetzt, dass das Zivilgericht davon ausgehen kann, dass das Jugendamt im Fall einer (zivil-)gerichtlich vorgegebenen Rückkehrperspektive die Gewährung öffentlicher Hilfen entsprechend effektuieren wird, auch wenn es bisher die Rückkehr der Kinder nicht für angezeigt hielt und eine Rückführung bislang nicht mit hoher Intensität unterstützt hat.Von dieser Sach- und Rechtslage geht offenbar auch das BVerfG aus, das in seiner Entscheidung vom 22.05.2014 – 1 BvR 2882/13 – voraussetzt, dass das Zivilgericht davon ausgehen kann, dass das Jugendamt im Fall einer (zivil-)gerichtlich vorgegebenen Rückkehrperspektive die Gewährung öffentlicher Hilfen entsprechend effektuieren wird, auch wenn es bisher die Rückkehr der Kinder nicht für angezeigt hielt und eine Rückführung bislang nicht mit hoher Intensität unterstützt hat. Solche Umstände sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Antragsgegnerin darauf, an ihrer ursprünglichen Auffassung zur Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin festzuhalten. Die vorläufige Fortsetzung der sozialpädagogischen Familienhilfe erscheint angesichts der Entscheidung des Familiengerichts auch sachgerecht, um der Gefahr einer Verschlechterung des bestehenden Zustands im Interesse des Kindeswohls entgegenzuwirken. Bei dieser Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).