Urteil
3 K 820/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0122.3K820.14.0A
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Leitsätze
Zur asylerheblichen Verfolgung im Iran wegen des Übertritts zum Christentum.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2014 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich des Irans vorliegen, hinsichtlich der Klägerin zu 2. jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1. bestands- oder rechtskräftig geworden ist.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur asylerheblichen Verfolgung im Iran wegen des Übertritts zum Christentum.(Rn.23) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2014 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich des Irans vorliegen, hinsichtlich der Klägerin zu 2. jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1. bestands- oder rechtskräftig geworden ist. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 13.05.2014 ist rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. hat im maßgeblichen Zeitraum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. Bei der im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 2., liegen damit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylVfG („Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige“) vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Damit ist für die Frage der Verfolgung allein darauf abzustellen, ob dem Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, politische Verfolgung befürchten musste. Aus diesem Grund kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Asylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; dabei sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt. Offen bleiben kann die Staatsangehörigkeit des Ausländers nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann1So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, jurisSo grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann sind gemäß § 3cNr. 1, 2 und 3 AsylVfG der Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylVfG zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab2 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09-, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09-, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht3Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-.Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-.. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Klägerin zu 1., auf deren Verfolgungsschicksal sich die Klägerin zu 2. allein beruft, nicht glaubhaft machen, den Iran vorverfolgt verlassen zu haben. Das Gericht konnte sich nicht die volle Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin zu 1. zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen verschaffen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wenn der Ehemann der Klägerin zu 1. einer Vorladung nicht gefolgt wäre, hätte er nicht weiterhin unbehelligt in dem „gehobenen Wohnviertel“ leben können. Er hätte sicherlich auch nicht wegen des Diebstahls des Wagens und des Einbruchs in die Wohnung die Polizei eingeschaltet; selbst wenn, wäre er von der Polizei wegen der nicht befolgten Vorladung befragt worden. Des Weiteren ist der Vortrag, dem eigentlichen Zugriff der Sicherheitsbehörden entkommen zu sein, weil man gerade nicht zu Hause war und dann über den Zugriff von Freunden/Bekannten telefonisch unterrichtet worden zu sein, vor dem Hintergrund der Erkenntnislage, nach der eine engmaschige Überwachung der Bürger durch die Sicherheitskräfte sichergestellt ist4vgl. statt vieler nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276vgl. statt vieler nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276, unglaubhaft. Mit Blick auf diese Erkenntnislage erschließt sich auch nicht, wie die angeblich als Regimegegner bekannte Familie sich von den Behörden unbehelligt in einem Haus einer Freundin über Monate versteckt halten und die Klägerin zu 1. mit ihrem eigenen Reisepass5vgl. Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokollsvgl. Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls ungehindert auf dem Luftweg ausreisen konnte6nach der Erkenntnislage ist es „nahezu“ ausgeschlossen, dass ein von den iranischen Sicherheitskräften Gesuchter über den internationalen Flughafen Iman-e Khomeini ausreisen kann, da dieser unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran steht; dies gilt auch für eine Ausreise mit gefälschten Papieren, vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276nach der Erkenntnislage ist es „nahezu“ ausgeschlossen, dass ein von den iranischen Sicherheitskräften Gesuchter über den internationalen Flughafen Iman-e Khomeini ausreisen kann, da dieser unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran steht; dies gilt auch für eine Ausreise mit gefälschten Papieren, vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276. Das Gericht ist deshalb mit dem Bundesamt der Überzeugung, dass die Klägerinnen ihr Heimatland nicht unter dem Eindruck bestehender oder drohender Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG verlassen haben. Die Klägerin zu 1. hat jedoch wegen ihres Übertritts zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran asylerhebliche Verfolgung zu befürchten7vgl. ausführlich dazu, dass ein zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- und Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11-vgl. ausführlich dazu, dass ein zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- und Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11-. Beruft sich der Schutzsuchende, wie hier, auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Heimatland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt8s. FN 7s. FN 7. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin zu 1. unter Einbeziehung des Eindruckes, den sie in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ist das Gericht überzeugt, dass sie sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Glaubenswechsel kam. Der Klägerin zu 2. steht als minderjährigem ledigem Kind der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG zu, sobald die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1 bestands- oder rechtskräftig geworden ist. Damit wird der in § 26 Abs. 2 AsylVfG genannten Rechtsvoraussetzung, dass die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar, d.h. im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, Rechnung getragen9 BVerwG, Urteil vom 5.5.2009 –10 C 21.08–, NVwZ 2009, 1308BVerwG, Urteil vom 5.5.2009 –10 C 21.08–, NVwZ 2009, 1308. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige. Zur Zeit ihrer am 20.01.2013 auf dem Landweg erfolgten Einreise in das Bundesgebiet war die Klägerin zu 1. muslimische Religionszugehörige. Die Klägerin zu 2. reiste ebenfalls auf dem Landweg im Dezember 2012 ins Bundesgebiet ein. Am 24.01.2013 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 01.03.2013 gab die Klägerin zu 1. zur Begründung ihres Asylantrages an, sie und ihre Tochter hätten bis vier Monate vor der Ausreise in der Stadt Hamedan gelebt. Bis zur Ausreise hätten sie in Karaj gelebt. Ihre Tochter, die Klägerin zu 2., sei am 18. oder 19.12.2012 auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land gebracht und von dort, so habe sie von ihrer Tochter später erfahren, nach einigen Stunden Autofahrt nach Deutschland in die Nähe von Trier gebracht worden. Sie selbst sei am 22.12.2012 von Teheran aus nach Istanbul geflogen und zwar mit ihrem eigenen Reisepass. Die Reise habe für sie und ihre Tochter jeweils 20 Millionen Tuman gekostet. Der Schlepper sei ihnen durch gute Bekannte vermittelt worden. Auch ihr Mann, der zur Zeit noch im Iran versteckt lebe, werde von dem Schlepper nach Deutschland gebracht. Sie seien ausgereist, weil ihr Ehemann Probleme im Iran habe. Diese Probleme hätten 2008/2009 begonnen. Zu dieser Zeit sei ihr Mann der zuständige Beamte für die Ausstellung der Versicherungskarten für die Streitkräfte gewesen. Ihr Mann habe selber zu den Landstreitkräften gehört, sei aber auch zuständig für die anderen Teilstreitkräfte wie Marine, Luftwaffe und Sepah Pasdaran gewesen. Im Jahr 2009 habe ihr Mann eine erste Auseinandersetzung mit einem Mitglied der Sepah Pasdaran gehabt, was dazu geführt habe, dass ihr Mann vor dem Militärgericht habe erscheinen müssen. Man habe ihrem Mann die Nichtteilnahme am Freitagsgebet und so genanntes unislamisches Verhalten vorgeworfen. Im Mai/Juni 2009 sei ihr Mann nach Teheran zum Harazat hat der Landstreitkräfte vorgeladen und anschließend vom Dienst suspendiert worden. Normalerweise würde jemand wie ihr Mann, der mehr als 15 Jahre Dienstzeit vorweisen könne, eine Abfindung erhalten. Ihrem Mann sei diese Abfindung aber verweigert worden. Stattdessen habe er nur eine geringe Rente bekommen. Ein Neffe ihres Mannes habe in Hamedan politische Wissenschaften studiert. Der Name des Neffen sei Sina C.. Der Neffe sei literarisch sehr begabt und schreibe Gedichte. Der Neffe sei natürlich auch politisch sehr interessiert. Wegen irgendeiner Äußerung oder Tat an der Universität, worüber sie nichts weiter wisse, sei der Neffe Ende März 2011 festgenommen und eine Woche inhaftiert worden. Zu dieser Zeit seien auf einmal die Frührentner durch die Armee reaktiviert worden. Auch ihr Mann habe eine entsprechende Mitteilung von seinem ehemaligen Chef erhalten. Darüber habe er mit seinem älteren Bruder, der eine Art Vaterrolle in der Familie habe, gesprochen. Der Bruder sei mittlerweile im Ruhestand, früher aber Chef der Abteilung gewesen, in der auch ihr Mann gearbeitet habe. Der Bruder habe ihrem Mann den Rat gegeben, seinen Dienst nicht wieder aufzunehmen und dabei auf die für ihren Mann bestehende Akte und die Probleme des Neffen hingewiesen. Die frühere Dienststelle ihres Mannes habe ihn aber unbedingt wieder haben wollen, was aber noch die Zustimmung des Sicherheitsorgans vorausgesetzt habe. Deshalb habe ihr Mann eine Vorladung zum Harazat in Teheran nach dem Norooz-Fest erhalten. Er sei dieser Vorladung aber nicht gefolgt. Eines Tages, als sie bei der Mutter des besagten Neffen zu Besuch gewesen sei, habe eine Nachbarin sie angerufen und gesagt, in ihre Wohnung sei eingebrochen worden und die Tür stehe offen. Sie sei sofort zur Wohnung und habe dort sämtliche Wertsachen überprüft. Sie habe festgestellt, dass alle Wertsachen noch da gewesen seien. Dies sei gegen Ende des Monats Mai 2012 gewesen. Sie hätten daraufhin Anzeige bei der Kriminalpolizei erstattet, aber ohne Resultat. Etwa zehn Tage später sei ihr Auto gestohlen worden. Auch deswegen hätten sie bei der Kriminalpolizei Anzeige erstattet. Zwei Wochen später sei das Auto in einer Bergschlucht gefunden worden, in die es gestürzt sei. Eine Nachbarin sowie zwei Brüder, die etwa 200 m von ihrem Haus entfernt einen Lebensmittelladen betrieben hätten, hätten ihnen dann später erzählt, sie hätten zwei Männer beobachtet, die mit einem Auto, das ausgesehen habe wie das ihres Mannes, vorbeigefahren seien. Der Fahrer habe ein kariertes Hemd getragen und sei blond gewesen, der andere habe wie ein Hezbollahi ausgesehen. Weil diese Männer nicht in ihr gehobenes Wohnviertel gepasst hätten, seien die Männer den Leuten aufgefallen. Ein paar Tage später sei einer der beiden Ladeninhaber zu ihrem Mann gekommen und habe ihn auf den Koran schwören lassen, dass er mit niemanden über das sprechen dürfe, was er jetzt sagen werde. Dann habe der Ladeninhaber ihrem Mann mitgeteilt, wer der Mann mit dem karierten Hemd sei. Der Ladeninhaber habe ihren Mann zu einem Schrottplatz begleitetet und ihm dort den Mann gezeigt. Die von ihnen darüber informierte Kriminalpolizei habe aber auffallend zurückhaltend auf den Hinweis auf den Mann reagiert. Dadurch sei ihnen klar geworden, dass mehr dahinter stecke als ein einfacher Autodiebstahl. Kurze Zeit darauf sei ihrer Tochter auf dem Nachhauseweg von der Schule ein Böller vor die Füße geworfen worden. Dies habe die Tochter so erschreckt, dass sie in den nahe gelegenen Lebensmittelladen gelaufen sei. Von dort aus habe sie völlig aufgelöst angerufen. Sie hätten aber keine Wahl gehabt, als bis zu den Schulferien zu warten, ehe sie zunächst in ihre Heimatstadt Khorramabad gefahren seien, um sich dort eine Weile von den Erlebnissen erholen zu können. Aber schon kurz nach ihrer Ankunft dort habe sich ihre Nachbarin und Freundin bei ihnen gemeldet und ihnen erzählt, dass einige Männer in Zivil in ihre Wohnung eingedrungen seien, dort alles durchwühlt und nach ihrem Mann bzw. ihnen gefragt hätten. Da sei ihnen klar geworden, dass sie ihren Mann festnehmen wollten und es nur eine Frage der Zeit wäre, bis man sie auch in Khorramabad suche. Daraufhin habe sie eine frühere Schulfreundin und jetzige beste Freundin, die in Teheran lebe, angerufen und sie seien zu ihr gefahren. Da die Schwiegereltern der Freundin verstorben gewesen seien und deren Haus in Karaj leer gestanden habe, seien sie dorthin gegangen. Sie hätten dort seit Herbst bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihr Mann sei auch noch dort gewesen, als sie und ihre Tochter abgereist seien. Möglicherweise sei er immer noch dort. Sie hätten seit ihrer Ausreise aber nur einmal oder zweimal miteinander telefoniert und dabei aus Sicherheitsgründen nicht über seinen Aufenthaltsort gesprochen. Mit Bescheid vom 13.05.2014, den Klägerinnen am 21.05.2014 zugestellt, wurden die Anträge auf Asyl abgelehnt sowie die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die behauptete politische Verfolgung sei nicht glaubhaft. So erscheine es von vornherein nicht plausibel, dass ein Vorgang, der im Jahr 2009 mit der zwangsweisen Versetzung des Ehemann bzw. Vaters der Klägerinnen in den Ruhestand seinen Abschluss gefunden habe, ohne hinreichend nachvollziehbaren Anlass zwei bzw. drei Jahre später zu einer solch diffusen Bedrohungslage führe, wie sie hier geschildert werde. Das, wie die Klägerin zu 1. angedeutet habe, zusätzlich eine Verfehlung eines Neffen ihres Mannes dafür ursächlich gewesen sein könne, bliebe schon deshalb bloße Spekulation, weil die Klägerin zu 1. erklärt habe, selber gar nicht zu wissen, um was es dabei gegangen sei, und das, obwohl sie an anderer Stelle von einem Gespräch mit diesem Neffen berichtet habe, in dem dieser sie und ihren Mann in ihrer Auffassung bestärkt habe, dass das iranische Regime hinter all dem stecke. Allerdings sei keine Rede davon gewesen, in wieweit sich auch der Neffe selbst weiterhin von Verfolgung bedroht gesehen habe. Bei alledem falle auf, dass zwischen diesen in Bezug genommenen Hintergründen und dem ersten Eindringen von Unbekannten in die Wohnung der Klägerinnen eine lange Zeitspanne von gut einem Jahr gelegen habe, in der noch überhaupt nichts geschehen gewesen sei. Gegen ein von den Klägerinnen tatsächlich so erlebtes reales Geschehen und für eine lediglich konstruierte Geschichte spreche indessen vor allem der Umstand, dass ausgerechnet der Hauptbetroffene, der Ehemann/Vater, sich noch immer im Iran aufhalte, ohne das nachzuvollziehen sei, was ihn seinerseits bis heute an einer Flucht ins Ausland hindere. Allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sei bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen. Am 27.05.2014 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Sie berufen sich auf ihren bisherigen Vortrag, den sie als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und daher glaubhaft ansehen, und tragen ergänzend vor, der Fluchthelfer des Ehemannes bzw. Vaters sei nach Erhalt eines Vorschusses in Höhe von 2.500 € mit den Reisedokumenten spurlos verschwunden. Die Klägerin zu 1. sei im Übrigen vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert. Sie sei am 7.7.2013 getauft worden. Insoweit wird auf ein pfarramtliches Zeugnis vom 15.5.2014 verwiesen. Die Klägerin zu 2. sei noch nicht zum christlichen Glauben konvertiert. Hintergrund hierfür sei der Umstand, dass nach bei Iranern weit verbreiteter Auffassung Entscheidungen in Glaubensfragen von der betroffenen Person erst getroffen werden sollten, wenn diese aufgrund ihrer Volljährigkeit einer eigenen Entscheidung fähig sei. Da der Klägerin zu 1. aufgrund der erfolgten Glaubenskonversion die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei, greife bei der Klägerin zu 2. der Grundsatz des Familienasyls (§ 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG). Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2014 zu verpflichten, den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, diese zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegt. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen wurden zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Des Weiteren wird auf die Dokumentation der Kammer „Iran“ verwiesen.