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Urteil

3 K 901/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:1126.3K901.14.0A
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Leitsätze
Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung (hier: Steuerfreibetrag aufgrund Schwerbehinderung; Fahrtkostenpauschale; Versicherungsbeiträge; Bausparvertrag; Mehrbelastungen für Medikamente wegen chronischer Erkrankung).(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung (hier: Steuerfreibetrag aufgrund Schwerbehinderung; Fahrtkostenpauschale; Versicherungsbeiträge; Bausparvertrag; Mehrbelastungen für Medikamente wegen chronischer Erkrankung).(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden erklärt haben, kann durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung des von ihm geschuldeten Kostenbeitrags. Der angefochtene Bescheid vom 11.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 ist im Wesentlichen rechtmäßig und verletzt den Kläger im Übrigen jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den rechtskräftigen Beschluss vom 22.06.2015 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen werden. Dort ist zur Begründung der Bewertung, dass es der Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt, folgendes ausgeführt: „Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.05.2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Gericht macht sich diese zu Eigen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden. Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens durch die Beklagte begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung einen Steuerfreibetrag erhält, ist für die Ermittlung des Einkommens unerheblich. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, gehören zum Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift sind auf das Einkommen gezahlte Steuern abzusetzen. Insofern sind die tatsächlich gezahlten Steuern, nicht fiktive Steuern maßgeblich. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die von dem ermittelten Einkommen abgesetzten Beträge seien zu niedrig berechnet. Die Berechnung der gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII in Ansatz gebrachten Fahrtkostenpauschale, mit der zugleich alle Kosten um das für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug (Steuern, Versicherungen und Leasingraten) erfasst sind3Rechtspr. d. Kammer, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2014 – 3 K 686/12 –, juris; Kinkel LPK-SGB VIII, 4. Aufl. § 93 Rdnr. 22 m.w.N.Rechtspr. d. Kammer, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2014 – 3 K 686/12 –, juris; Kinkel LPK-SGB VIII, 4. Aufl. § 93 Rdnr. 22 m.w.N., erfolgte auf der Basis des Ansatzes des Einkommensteuergesetzes.4einfache Fahrstrecke x 0,30 € x 20 Arbeitstage/Monateinfache Fahrstrecke x 0,30 € x 20 Arbeitstage/Monat Das Bundesverwaltungsgericht, das zunächst5BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – BVerwG 5 C 10.09 –, E 137, 357BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – BVerwG 5 C 10.09 –, E 137, 357 die Frage offen gelassen hatte, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung bei der Frage der Fahrtkostenberechnung zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden seien, hat mittlerweile6BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22/11 –, jurisBVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22/11 –, juris ausgeführt, angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liege es nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass sich die monatlich abzusetzenden Fahrtkosten auf durchschnittlich 86,84 €7einfache Wegstrecke x 5,20 €; hier 16,7 x 5,20; vgl. im Einzelnen: etwa VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2009 – Au 3 K 08.498 –, juriseinfache Wegstrecke x 5,20 €; hier 16,7 x 5,20; vgl. im Einzelnen: etwa VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2009 – Au 3 K 08.498 –, juris (statt in der Berechnung der Beklagten angesetzter 91,85 €) belaufen. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist mithin insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, es seien notwendige Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigt worden. Vielmehr hat die Beklagte neben dem Beitrag zur Altersvorsorge (Riester) alle von ihm geltend gemachten Versicherungen8Hausrat, Privathaftpflicht, Unfallversicherungen für sich und Sohn F., Krankenzusatzversicherung und KrankentagegeldversicherungHausrat, Privathaftpflicht, Unfallversicherungen für sich und Sohn F., Krankenzusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung als anrechenbare Belastungen berücksichtigt. Unabhängig davon ob alle diese Versicherungsbeiträge zu Recht abgesetzt worden sind, kann sich der Kläger daher auch insofern jedenfalls nicht auf eine Rechtsverletzung berufen. Die monatlichen Zahlungen auf einen Bausparvertrag wurden dagegen zu Recht nicht berücksichtigt, da diese auf das Bausparkonto fließen und damit der Kapitalbildung dienen.9Vgl. Urteil der Kammer vom 31.01.2014 – 3 K 686/12 –Vgl. Urteil der Kammer vom 31.01.2014 – 3 K 686/12 – Soweit der Kläger erneut geltend macht, er habe Mehrbelastungen für Medikamente wegen einer chronischen Erkrankung zu tragen, gebietet sein Vortrag im vorliegenden Verfahren keine abweichende Entscheidung. Die Beklagte hat sich bereits im Widerspruchsbescheid in überzeugender Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, indem darauf verwiesen wurde, dass von der Zuzahlung zu Medikamenten alle gesetzlich krankenversicherten Personen in gleichem Maße betroffen seien. Dass die krankheitsbedingten monatlichen Belastungen einen Grad erreichen, der eine berücksichtigungsfähige besondere Härte (etwa im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) darstellt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Zuzahlungen betreffen Medikamentenpackungen, die angesichts der dargelegten Medikation für zwei und mehr Monate reichen, so dass die monatliche Belastung weniger als 50 € betragen dürfte. Hinzu kommt, dass nicht dargelegt ist, weshalb es dem Kläger unzumutbar sein sollte, Medikamente mit den entsprechenden Wirkstoffen einzunehmen, für die keine Zuzahlung anfällt. Gegen die vom Kläger geforderte Berücksichtigung der Leasingraten für einen PKW sprechen neben den obigen Ausführungen zur Fahrtkostenpauschale10s.o. FN 3s.o. FN 3 weitere gewichtige Argumente. Bei den geltend gemachten Leasingraten handelt es sich -jedenfalls in dieser Höhe- um den Grundsätzen der wirtschaftlichen Lebensführung widersprechende Kosten, die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht abgezogen werden können. Dies zeigt bereits der Umstand, dass der Kläger angesichts seines Insolvenzverfahrens nach eigenem Vortrag selbst keine entsprechende Verpflichtung hat eingehen können. Im Ergebnis kann die Frage, ob die Leasingraten in Abzug gebracht werden müssen oder nicht, letztlich sogar offen bleiben, da selbst bei Abzug der Leasingraten vom ermittelten berücksichtigungsfähigen Einkommen das einzusetzende Einkommen in die Einkommensgruppe 5111.051 € - 1.150 €1.051 € - 1.150 € der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Kostenbeitragstabelle fällt.12Pauschal 25 % = 374,92 € ergibt 1.124,76 € einzusetzendes Einkommens; bei einer Rechnung mit Fahrkostenpauschale 86,84 € statt 91,85 € ergibt sich unter Berücksichtigung der Leasingrate ein Abzugsbetrag von 392,03 €, mithin 1.107,65 € einzusetzendes Einkommen; bei einer Rechnung mit der Fahrkostenpauschale 91,85 € ergibt sich unter Berücksichtigung der Leasingrate ein Abzugsbetrag in Höhe von 397,04 €, mithin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.102,64 €Pauschal 25 % = 374,92 € ergibt 1.124,76 € einzusetzendes Einkommens; bei einer Rechnung mit Fahrkostenpauschale 86,84 € statt 91,85 € ergibt sich unter Berücksichtigung der Leasingrate ein Abzugsbetrag von 392,03 €, mithin 1.107,65 € einzusetzendes Einkommen; bei einer Rechnung mit der Fahrkostenpauschale 91,85 € ergibt sich unter Berücksichtigung der Leasingrate ein Abzugsbetrag in Höhe von 397,04 €, mithin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.102,64 € Auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel kommt es demnach nicht an. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Kostenbeitragsforderung ab Mai 2012 erhoben wurde. Der Kläger hat unstreitig ab Mai 2012 gearbeitet. Damit stand ihm auch an diesem Monat ein Anspruch auf Gehalt zu. Dass die Gehaltszahlung letztendlich nicht im Monat Mai, sondern erst im Juni 2012 erfolgt ist, ist insoweit unerheblich.“ Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, da der Kläger diesen Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte gewährte dem Sohn des Klägers seit dem 01.09.2010 laufend Hilfe zur Erziehung in der Form der Internatsunterbringung. Die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 3.500,- € monatlich. Bis zum 30.04.2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), so dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse seine Beteiligung an den Kosten der Internatsunterbringung in der Form eines Kostenbeitrags nicht in Betracht kam. Nachdem der Kläger zum 02.05.2012 eine Erwerbstätigkeit aufnahm, forderte der Beklagte ihn zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen hat der Beklagte eine Kostenbeitragsberechnung durchgeführt und mit Bescheid vom 11.03.2013 den vom Kläger ab dem 01.05.2012 monatlich zu leistenden Kostenbeitrag mit 152,50 € festgesetzt. Am 15.04.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, weder die Einkommensberechnung noch die Einkommensbereinigung seien korrekt erfolgt. Er erziele einschließlich des Kindergeldes lediglich ein Nettoeinkommen von 1.540,68 €. Der Beklagte habe die Leistungen in Höhe von 60,- € monatlich zur Vermögensbildung (Riesterrente), die vom Gehalt einbehalten werden, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensbereinigung sei nicht der Pauschalabzug von 25 v. H. anzusetzen, sondern die tatsächlichen Belastungen, die wesentlich höher seien. Hierbei seien insbesondere zu berücksichtigen die Fahrtkosten für eine Strecke von 21,8 km bis Oktober 2012 und von 11,6 km ab November 2012, die Belastungen aus Versicherungen, die Sparleistungen auf einen Bausparvertrag für den Sohn, die Schuldverpflichtungen aus einem Leasingvertrag, die Abführung pfändbarer Beträge an den Insolvenzverwalter aus der Privatinsolvenz und die Mehrbelastungen durch seine chronischen Erkrankungen. Ferner dürfe der Steuerfreibetrag aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht als Einkommen gerechnet werden. Im Übrigen bestehe die Nachzahlungspflicht für den Kostenbeitrag erst ab Juni 2012, da er erst im Juni sein erstes Gehalt bezogen und im Mai noch Arbeitslosengeld II erhalten habe. Mit Schreiben vom 19.08.2013 legte der Kläger weitere Nachweise bzgl. der Altersvorsorge und des Leasingvertrags, des Bausparvertrags und der Mehrbelastung durch Medikamentenzuzahlungen vor. Zum 31.12.2013 wurde die Jugendhilfeleistung durch das Kreisjugendamt eingestellt, da der Hilfefall durch das örtlich zuständige Jugendamt des Saar-Pfalz-Kreises fortgeführt wird. Dem Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.05.2014 insoweit stattgegeben als mit dem Ausgangsbescheid ein Kostenbeitrag von mehr als 137,50 € pro Monat festgesetzt worden war. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, soweit mit Bescheid vom 11.03.2013 ein den Betrag von 137,50 € übersteigender monatlicher Kostenbeitrag beginnend zum 01.05.2012 festgesetzt worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Wörtlich heißt es: „Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages ist vorliegend § 92 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 93, 94 SGB VIII. Danach sind nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Wg. gewährt dem Sohn des Wf. seit dem 01.09.2010 laufend Hilfe zur Erziehung in der Form der Internatsunterbringung. Hierfür fallen monatliche Kosten in Höhe von etwa 3.500,- € an. Aufgrund des anrechenbaren Einkommens des Wf. und weiterer mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2013 nachträglich vorgelegter Nachweise anerkennungsfähiger Belastungen, ergab sich unter Anwendung der Kostenbeitragsverordnung ein vom Wf. ab dem 01.05.2012 zu tragender monatlicher Kostenbeitrag zu der gewährten Jugendhilfeleistung in Höhe von 137,50 €. Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aufgrund der vorgelegten Verdienstbescheinigungen und der mitgeteilten und nachgewiesenen Belastungen des Wf., soweit diese berücksichtigungs- und anerkennungsfähig waren. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 93 SGB VIII. Danach ist die Wg. zunächst von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aufgrund der vorgelegten Lohnbescheinigungen für die Monate Mai bis August 2012 (BI. 261, 262, 275, 276 d. A.) zuzüglich des Kindergeldes für den Sohn F. in Höhe von 1.559,68 € ausgegangen, wobei für die Monate Juli und August jeweils ein Betrag von 60,- € einkommensmindernd abgezogen worden war, ungeachtet des fehlenden Nachweises, dass es sich hier tatsächlich um Leistungen der Altersvorsorge handelt. Erst aufgrund des nachträglich erbrachten Nachweises der Belastungen durch den bei der Union Investment abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag errechnete sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.499,68 €. Bei der Gegenüberstellung von nachgewiesenen und auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 SGB VIII anerkennungsfähigen Belastungen in Höhe von 169,04 € und pauschalem Abzug von 25 v. H. in Höhe von 374,92 €, ergibt sich, dass der Pauschalabzug die tatsächlichen Belastungen übersteigt. Von den vom Wf. nachgewiesenen Belastungen waren anerkennungsfähig die Fahrtkosten (durchschnittlich 16,7 km an 220 Tagen) in Höhe von 91,85 €, die Hausratsversicherung (7,24 €), die Privathaftpflichtversicherung (6,90 €), die beiden Unfallversicherungen für den Wf. und seinen Sohn (insgesamt 19,06 €), Krankenzusatzversicherung für F. (19,52 €), Krankenhaustagegeldversicherung des Wf. (7,52 €), die Insolvenzzahlungen in Höhe von nachgewiesenen 16,95 €. Alle weiteren vom Wf. geltend gemachten Belastungen (so insbesondere die Leasingraten, Kraftfahrzeugversicherung, Steuerfreibetrag, Mehrbelastung durch chronische Erkrankungen) sind - teilweise auch wegen des mangelnden Nachweises - nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Wg. im Schreiben vom 12.06.2013 verwiesen. Soweit der Wf. im Nachgang mit Schreiben vom 19.08.2013 Unterlagen vorgelegt bezüglich Leasingkosten und Mehrbelastungen durch Medikamentenzuzahlungen sind auch diese nicht anerkennungsfähig. Unter der Berücksichtigung, dass der Wf. die Aufwendungen für den Leasingvertrag nach Eintritt der Hilfe eingegangen ist und ihm für die Fahrt zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, stellt der Abschluss eines Leasingvertrags für eine PKW eine nicht notwendige und daher unverhältnismäßige Maßnahme dar, deren Aufwendungen nicht anerkennungsfähig sind. Soweit der Wf. vorträgt, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines PKW angewiesen ist, fehlt es hierfür an einem entsprechenden Nachweis. Aufgrund des der Wg. vorliegenden Attests der Frau Dr. med. K. H. (BL. 288 d. A.) - Attest mit Datum 28.01., Jahresangabe fehlt - erschließt sich die medizinisch bedingte Notwendigkeit der Benutzung eines PKW nicht. Hinsichtlich der Nachweise zur Mehrbelastung wegen Zuzahlungen zu Medikamenten wegen chronischer Erkrankung ergibt sich aus den vorgelegten Kassenbons, dass es sich überwiegend um Medikamente handelt, die gerade nicht im Hinblick auf eine schwerwiegende chronische Erkrankung verordnet worden sind, sondern durch sonstige, auch frei verkäufliche, Arzneimittel. Von der Zuzahlung zu Medikamenten werden im Übrigen alle gesetzlich krankenversicherten Personen in gleichem Maße betroffen, wobei auf entsprechenden Antrag finanzielle Erleichterungen durch die jeweilige Krankenkasse gewährt werden können - so insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen. Vorliegend war somit unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.124,76 € auszugehen. Bei diesem Einkommen war der Wf. nach der Kostenbeitragstabelle in die Einkommensgruppe 5 einzuordnen, wonach sich ein Kostenbeitrag von 275,- € für den Wf. ergibt, den die Wg. im Hinblick darauf, dass der Sohn sich an den Wochenenden und während der Ferien im Haushalt des Wf. aufhält, um die Hälfte gekürzt hat, so dass sich noch ein Kostenbeitrag von 137,50 € ab dem 01.05.2012 monatlich ergab. Soweit der Wf. in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf abstellt, dass der Steuerfreibetrag nicht als Einkommen angerechnet werden darf, steht dem entgegen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblich bereinigten Einkommens nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII alle „auf das Einkommen gezahlte Steuern" vom Bruttogehalt abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen „Tatsächlichkeitsprinzip" sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anrechnungsfähig. Für einen Abzug in vollem Zahlungsumfang spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere der Vergleich mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII anders als in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII keine Limitierung der Anrechnungshöhe vorgesehen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 11.10.2012, Az. 5 C 22/11). Hinsichtlich des vom Wf. angesprochenen Insolvenzverfahrens, hat die Wg. die noch aus der Privatinsolvenz herrührenden monatlichen Zahlungen des Wf. an den Insolvenzverwalter im Rahmen der Berechnung der anerkennungsfähigen Belastungen berücksichtigt bzw. werden diese durch den höheren Pauschalabzug abgedeckt.“ Der Widerspruchbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2014 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 20.06.2015 hat er die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er, seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren teils wiederholend, teils vertiefend, geltend, auch der aufgrund des Widerspruchsbescheides neu festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von 137,50 € pro Monat sei seiner Meinung zu hoch. Seine Kostenbeitragspflicht bestehe - wie er im Einzelnen begründet - erst ab Juni 2012 und nur in Höhe des anteiligen Kindergeldes. Insbesondere vertritt er insofern die Auffassung, der Beklagte habe zu Unrecht seine Belastungen für Leasingraten und die Kraftfahrzeugversicherung für das von ihm seiner Ansicht nach benötigte Fahrzeug sowie die Mehrbelastung durch chronische Erkrankungen nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt. Seit Januar 2014 werde der Hilfefall vom Saarpfalzkreis weitergeführt. Von dort werde nur ein Kostenbeitrag in Höhe des anteiligen Kindergeldes verlangt. Zur Glaubhaftmachung seines krankheitsbedingten Mehrbedarfs reicht der Kläger das ärztliche Attest des Hausarztes Dr. M. vom 10.12.2014, den Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. med. B. vom 24.07.2014 sowie einen Medikamentenplan vom 24.07.2014 sowie eine Aufstellung seiner Zuzahlungen für Medikamente und Behandlungen zu den Akten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 zu verpflichten, den von ihm geschuldeten monatlichen Kostenbeitrag neu festzusetzen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug und erläutert, weshalb seiner Ansicht nach der festgesetzte Kostenbeitrag ab Mai 2012 geschuldet wird. Darüber hinaus wird noch einmal dargelegt, weshalb die Beiträge zur Kfz-Versicherung, Kfz-Steuern sowie Anschaffungskosten des PKW, Sparleistungen zum Bausparvertrag des Sohnes und die monatlichen Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der chronischen Erkrankung des Klägers nicht berücksichtigt worden sind und die Steuerbefreiung aufgrund seiner Schwerbehinderung für die Einkommensberechnung unerheblich ist. Die geänderte Heranziehung seit Januar 2014 durch den nunmehr zuständigen Saarpfalzkreis beruhe auf einer Änderung der Rechtsgrundlagen zum 01.01.2014. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde durch Beschluss vom 22.06.2015 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt1Kl.: Schriftsatz vom 17.06.2015; Bekl.: Schriftsatz vom 30.06.2015 nach bereits telefonischer Zusage am 12.06.2015Kl.: Schriftsatz vom 17.06.2015; Bekl.: Schriftsatz vom 30.06.2015 nach bereits telefonischer Zusage am 12.06.2015 und auf mündliche Verhandlung verzichtet.2Kl.: Schriftsatz vom 31.07.2015 i.V.m. Vermerk vom 26.11.2015 und Bekl.: Schriftsatz vom 10.08.2015Kl.: Schriftsatz vom 31.07.2015 i.V.m. Vermerk vom 26.11.2015 und Bekl.: Schriftsatz vom 10.08.2015 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.