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Gerichtsbescheid

3 K 321/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Betriff des "Fehlgeldes" bei der Spielgerätesteuer(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Betriff des "Fehlgeldes" bei der Spielgerätesteuer(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Der angegriffene Vergnügungssteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit bezogenen Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer sind die §§ 1, 2 und 3 KAG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 14 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG – i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 4 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Saarlouis (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 31.01.2013. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG unterliegt das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten an bestimmten, hier nicht im Streit befindlichen Orten der Vergnügungssteuer. § 1 Abs. 2 Nr. 6 VStS wiederholt diese Regelung. Nach § 14 Abs. 1 VgnStG wird die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG nach festen Sätzen und nach dem Einspielergebnis berechnet und ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen. Gemäß § 14 Abs. 3 VgnStG ist das Einspielergebnis der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. § 4 Abs. 1 VStS wiederholt auch diese Regelung. Bei dem seitens des Klägers in Abzug gebrachten Betrag handelt es sich auch dann nicht um Fehlgeld, um das das Einspielergebnis gemäß §§ 14 Abs. 3 VgnStG, 4 Abs. 1 VStS zu bereinigen wäre, wenn es sich – wie von ihm behauptet – um manipulativ herbeigeführte Entnahmen durch die Spieler gehandelt hat. Als örtliche Aufwandsteuer belastet die Spielgerätesteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers, die in der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommt, und wird lediglich indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben. Steuergut ist der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen erbrachte Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht etwa der Ertrag des Automatenbetreibers. Die damit maßgebende Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich indes in den Beträgen wider, die sie in das Gerät einwerfen.1 Vgl. hierzu das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 25.09.2015 - 3 K 527/14 –, juris.Vgl. hierzu das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 25.09.2015 - 3 K 527/14 –, juris. Entnahmen - durch wen auch immer, den Spielgerätebetreiber selbst, schlichte Diebe2Vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 – 8 K 2682/11 – und hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2012 – 2 S 207/12 –, juris.Vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 – 8 K 2682/11 – und hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2012 – 2 S 207/12 –, juris. oder manipulierende Spieler - können daher nicht zu den Spieleraufwand und damit die Vergnügungssteuer senkenden "Fehlgeldern" führen. Denn hierbei handelt es sich letztlich um Verluste, die mit dem durch den einzelnen Spieler getätigten Aufwand in keinem Zusammenhang stehen. Vielmehr handelt es sich insoweit um dem Einspielergebnis hinzuzurechnende "Fehlbeträge". Fehlgelder können demgegenüber nur solche Positionen sein, die bereits den Aufwand der Spieler und nicht erst das Einspielergebnis negativ beeinflussen. Zu ihnen kommt es beispielsweise dann, wenn Spieler mehr Geld in den Apparat einwerfen, als dieser dann zu ihren Gunsten verarbeitet, so dass der Spielgerätebetreiber ihnen die Differenz erstatten muss.3 Vgl. hierzu Peren/Clement/Terlau, Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, 2011, Seite 94, Fußnote 278: "Fehlgeld ist der Betrag, der aufgrund von Widersprüchlichkeiten an den Spieler bezahlt wird. Der Spieler wirft z.B. zwei Euro in das Spielgerät ein, wovon jedoch nur ein Euro angezeigt wird." Abrufbar unter http://www.forschung-gluecksspiel.de/pdf/Studie-Vergnuegungssteuer.pdf.Vgl. hierzu Peren/Clement/Terlau, Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, 2011, Seite 94, Fußnote 278: "Fehlgeld ist der Betrag, der aufgrund von Widersprüchlichkeiten an den Spieler bezahlt wird. Der Spieler wirft z.B. zwei Euro in das Spielgerät ein, wovon jedoch nur ein Euro angezeigt wird." Abrufbar unter http://www.forschung-gluecksspiel.de/pdf/Studie-Vergnuegungssteuer.pdf. Unter "Fehlgeld" sind mithin solche Geldbeträge zu verstehen, die z.B. aufgrund der Reklamation eines Spielers aus der Kasse entnommen und diesem ausgezahlt worden sind. Sie werden dem Spieler wieder ausgezahlt und mindern daher mittelbar dessen Aufwand. Es handelt sich geradezu um das Gegenteil dessen, was der Kläger vorliegend geltend macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger betreibt in der Kreisstadt ... Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit. Nach § 7 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Kreisstadt ... vom 31.01.2013 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die insoweit anfallende Vergnügungssteuer selbst zu errechnen. Unter dem 00.00. und 00.00. reichte der Kläger die entsprechenden Apparatesteueranmeldungen beim Beklagten ein, wobei er das Einspielergebnis um die Beträge reduzierte, die in den Zählwerksausdrucken jeweils als "Fehlbetrag" ausgewiesen waren. Insgesamt ergab sich hieraus ein Abzug in Höhe von 11.000,00 €. Mit Bescheid vom 00.00.2013 setzte der Beklagte auch diesbezüglich einen Steuerbetrag in Höhe von 00,00 € fest und führte zur Begründung aus, das nach § 14 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes maßgebende Einspielergebnis sei der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld; das Einspielergebnis sei demnach der Saldo 2 zuzüglich der früheren Entnahmen (sog. Fehlbetrag); die vom Kläger vorgenommene Reduzierung des Einspielergebnisses um die Fehlbeträge sei daher zu korrigieren. Der hiergegen am 00.00.2013 erhobene Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 00.00.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises ..., an den Kläger als Einschreiben zur Post gegeben am 03.02.2014, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 03.03.2014 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger macht geltend, bei dem von ihm abgezogenen Betrag handele es sich um "Fehlgelder", die aufgrund von Manipulationen, die in vielfältiger Weise möglich seien, von den Spielern aus der jeweiligen Kasse entnommen worden seien und um die das Einspielergebnis gemäß § 14 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes zu bereinigen sei. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, bei den in Rede stehenden Beträgen handele es sich nicht um Fehlgelder, sondern um so genannte Fehlbeträge, um die das Einspielergebnis nicht zu reduzieren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und der Widerspruchsakte.