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Urteil

3 K 707/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0323.3K707.15.0A
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Leitsätze
Zu Fragen der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit.(Rn.62)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Fragen der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit.(Rn.62) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 26.05.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 12.01.2016 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Dort wird dargelegt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die insbesondere zur Frage der im Fall der Klägerin - die zwar im Jahre 1986 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1993 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2013 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen1Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris, auf die die Kammer schon mit Verfügung vom 18.06.2015 hingewiesen hat.Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris, auf die die Kammer schon mit Verfügung vom 18.06.2015 hingewiesen hat.. Das Vorbringen im Klageverfahren2Vgl. hierzu den Schriftsatz der Klägerin vom 07.07.2015, Bl. 34-37 der GerichtsakteVgl. hierzu den Schriftsatz der Klägerin vom 07.07.2015, Bl. 34-37 der Gerichtsakte gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Kammer vermag diese Angaben nicht zu glauben. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen3Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).. Gerade daran fehlt es hier aber. So bringt die Klägerin nunmehr vor, sie habe zwar in einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet, sei dort aber als Sklavin gehalten worden. Das Familienoberhaupt habe sie mehrmals missbraucht. In der Familie sei sie auch immer wieder geschlagen worden. Eines Nachts sei ihr dann die Flucht gelungen. Die Familie habe angesichts ihres illegalen Aufenthalts in Äthiopien nicht geglaubt, dass sie fliehen würde. Sie habe sich dann in eine orthodox-eritreische Kirche namens St. Michael geflüchtet. Als sie dort weinend gebetet habe, habe sie ihren späteren Mann kennengelernt. Ihr Mann habe ihr dann später eine Stelle in einem Restaurant vermittelt. Sie habe dort illegal in der Küche gearbeitet, teilweise auch im Servicebereich. Immer wenn die Polizei gekommen sei, habe sie sich versteckt. Sie habe in der Abstellkammer des Restaurants geschlafen. Sie habe ihren Mann aus Angst vor einer Abschiebung auch nicht geheiratet, da sie befürchtet habe, dabei nach Eritrea abgeschoben zu werden. Ihr gemeinsames Kind könne nur bei der Familie des Mannes leben, da sie nicht verheiratet gewesen seien und die Familie das Kind nur als Kind des Mannes ansehe. Bei einer Rückkehr könne sie daher auf keinerlei Unterstützung hoffen. Dieser Vortag stellt eine wesentliche Steigerung und einen eklatanten Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben dar. Beim Bundesamt gab die Klägerin an, sie habe am 22.10.2010 in Addis Abeba geheiratet4Bl. 18 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 18 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Sie habe bis Dezember 2013 in einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. Probleme mit den äthiopischen Sicherheitskräften habe sie nie gehabt habe5Vgl. S. 2, 3 des Anhörungsprotokolls = Bl. 39, 40 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. S. 2, 3 des Anhörungsprotokolls = Bl. 39, 40 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Klägerin ihren Vortrag nunmehr so massiv ändert. Ihr diesbezüglicher Einwand, sie habe dies alles beim Bundesamt ebenso berichten wollen, dazu sei es aber nicht gekommen, da man ihr erklärt habe, nur an Problemen mit staatlichen Organen interessiert zu sein, ist zur Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der erfolgten Belehrungen6Vgl. Bl. 4-10 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. Bl. 4-10 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und ihren umfangreichen Ausführungen im Verlauf der über 1 ½ stündigen Anhörung vor dem Bundesamt7Vgl. dazu, dass es dabei keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und umfassend vorgetragen wurde, die von der Klägerin eigenhändig unterzeichnete Erklärung, Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. dazu, dass es dabei keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und umfassend vorgetragen wurde, die von der Klägerin eigenhändig unterzeichnete Erklärung, Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgeschoben. Im Übrigen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die nach ihren jetzigen Angaben in Äthiopien immer in der Illegalität habe lebend wollende Klägerin in der Lage war, ihre Ausreise mit einem äthiopischen Pass8Zwar behauptet die Klägerin, dies sei ein gefälschter Pass gewesen, den die Schlepper besorgt hätten; eine Echtheitsprüfung dieses Passes ist jedoch nicht möglich, da die Klägerin diesen Pass nicht mehr besitzt. Dies geht mit ihr anheim.Zwar behauptet die Klägerin, dies sei ein gefälschter Pass gewesen, den die Schlepper besorgt hätten; eine Echtheitsprüfung dieses Passes ist jedoch nicht möglich, da die Klägerin diesen Pass nicht mehr besitzt. Dies geht mit ihr anheim. über den Flughafen Addis Abeba zu bewerkstelligen. Ein weiterer Widerspruch ist zudem darin zu sehen, dass die Klägerin nunmehr vorträgt, sie könne als alleinstehende Frau ohne familiäre Kontakte nicht nach Äthiopien zurück. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin darauf nie abgestellt; sie erklärte vielmehr, ihr Mann habe sich zunächst alleine auf den Weg gemacht und sie sei noch eine Zeit mit dem Kind dort geblieben; zum Glück habe sie ihre Tochter dann bei der Schwester ihres Mannes zurücklassen können9Vgl. S. 3, 4 des Anhörungsprotokolls = Bl. 39, 40 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. S. 3, 4 des Anhörungsprotokolls = Bl. 39, 40 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese Angaben sprechen mit Gewicht für einen funktionierenden Familienverband. Dies alles in den Blick nehmend ist der nunmehrige Vortrag im Klageverfahren ein ausschließlich prozesstaktisch geprägter Versuch, einer ansonsten aussichtslosen Klage zum Erfolg zu verhelfen.“ An diesen Ausführungen, an denen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts geändert hat, wird festgehalten. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund des Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Ihr ist es nicht ansatzweise gelungen, die eklatanten Widersprüche in ihrem Vortrag aufzulösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die im Jahre 1986 geborene Klägerin ist eigenen Angaben nach eritreische Staatsangehörige und reiste am 21.10.2013 auf dem Luftweg von Äthiopien über Istanbul in die Schweiz und von dort aus mit dem Auto am 18.12.2013 in das Bundesgebiet ein. Am 15.01.2014 stellte sie einen Asylantrag. Über die am 21.01.2014 beim Bundesamt der Beklagten in Lebach durchgeführte Anhörung der Klägerin ist folgende Niederschrift aufgenommen worden: „1. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre dem Volk der Tigrinya an. 2. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: Ich habe in Eritrea nie Personaldokumente besessen. Ich war erst sieben Jahre alt, als ich Eritrea verlassen habe. Deshalb habe ich keine Personaldokumente. 4. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland. Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Ich war nur bis zu meinem 7. Lebensjahr in Eritrea. Meine Eltern stammen aus der Provinz: Debus Awi Keyih Abhri, Kreis: Assab Sekir. 5. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater hieß: Berekat YESAK, er ist 1999 verstorben. Meine Mutter hieß: Letay HAGOS, sie ist verstorben, als ich 1 V2 Jahre alt war. Frage: Wer hat Sie dann großgezogen? Antwort: Ich war bei meinem Onkel väterlicherseits, ich bin in dessen Familie aufgewachsen. Frage: Ihr Vater, hat sich dieser nicht um Sie gekümmert? Antwort: Nein, mein Vater hat meine Mutter bereits verlassen, als diese mit mir schwanger war. 6. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: Geschwister habe ich keine. Ich habe noch einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Eritrea, ich habe aber keinen Kontakt zu ihnen. 7. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits? Antwort: Yesak KEMFE GEBRIEL, ich kannte ihn nicht und hatte keinen Kontakt zu ihm. 8. Welche Schule(n)/ Llniversität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe die Schule vier Jahre lang besucht und zwar in Addis Abeba. 9. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Einen Beruf habe ich nicht erlernt, ich habe aber teilweise bei einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. 10. Haben Sie Wehrdienst geleistet? Antwort: Ich habe nie Militärdienst geleistet. Frage: Wie und wann haben Sie nun Eritrea verlassen? Antwort: Ich ging damals zusammen mit der Familie meines Onkels nach Äthiopien und zwar nach Addis Abeba. Frage: Haben sie sich dort legal aufgehalten? Antwort: Solange mein Onkel da war, habe ich dort legal mit ihm zusammengelebt. Im Jahre 2000 ist er aber zwangsweise nach Eritrea zurückgeschickt worden. Ich blieb in Äthiopien und zwar bei Freunden meines Onkels. Der Mann dieser Familie stammte aus Eritrea, die Frau aus Äthiopien. Diese Leute wurden nicht nach Eritrea geschickt, deshalb konnte ich bei ihnen bleiben. Dort blieb ich bis 2006. Dann habe ich bis im Jahre 2013 bei einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. Im Dezember 2013 habe ich dann Äthiopien verlassen. Frage: Was hat Ihr Mann beruflich gemacht? Antwort: Er hat als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Auf Frage: Ja, er ist auch eritreischer Staatsangehöriger. Im Jahre 2008 kam er nach Äthiopien. Es war aber sein Ziel, in ein anderes Land weiter zu reisen. Wir haben uns dann dort kennen gelernt und dann geheiratet. Mein Mann ist dann später alleine in den Sudan gegangen. Auf Frage: Meine Tochter ist bei der Schwester meines Mannes in Addis Abeba geblieben. Frage: Wie haben Sie Addis Abeba verlassen? Antwort: Schlepper haben mir geholfen. Ich habe Äthiopien auf dem Luftweg verlassen. Ich flog zunächst nach Istanbul, wo ich zwei oder 3 Stunden Aufenthalt hatte. Dann ging der Flug weiter in die Schweiz. Ich kann aber nicht sagen, an welchen Flughafen wir gelandet sind. Auch über die Fluggesellschaft kann ich keine Angaben machen, der Schlepper hat mich die ganze Zeit begleitet. Ich fuhr dann weiter mit dem Auto bis nach Deutschland, am 18. Dezember diesen Jahres bin ich in Frankfurt angekommen. Auch dies hat der Schlepper erledigt. Frage: Mit welchen Papieren sind Sie gereist? Antwort: Mit einem äthiopischen Reisepass, der gefälscht war. Der Schlepper hat diesen Reisepass nach Verlassen des Flugzeugs an sich genommen. Frage: Wie viel wurde für Ihre Reise bezahlt? Antwort: 200.000 Birr. Frage: Wer hat das finanziert? Antwort: Ein Bruder meines Mannes lebt in Amerika, er hat Geld geschickt und auch mein Mann hat ein bisschen Geld gehabt. Frage: Auf welche Personalien lautete dieser Pass? Antwort: Er lautete auf die Personalien B. B.. Welches Geburtsdatum da eingetragen war, weiß ich nicht. Wie schon gesagt, der Schlepper hat mir den Pass abgenommen nachdem wir die Kontrollen passiert hatten. Frage: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Mann und Ihrem Kind zusammen von Äthiopien weggegangen? Antwort: Das wäre nicht möglich gewesen, das wäre vom Schlepper her nicht zu organisieren gewesen. Mein Mann hat sich dann zunächst alleine auf den Weg gemacht und ich blieb noch eine Zeit mit dem Kind dort. Glücklicherweise konnte ich meine Tochter bei der Schwester meines Mannes zurücklassen, denn der Schlepper hat gesagt, dass es nicht möglich sei, auch ein Kind mitzunehmen, er konnte mir nur alleine weiterhelfen. Der Antragstellerin wird erklärt, dass sie nun zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag angehört wird. Sie wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Frage: Aus welchen Gründen bitten Sie hier in Deutschland um Asyl? Antwort: In Äthiopien konnte ich mich nicht länger aufhalten. Ich bin Eritreerin und deshalb müsste ich mich immer verstecken. Es könnte jeden Tag passieren, dass mich die Polizei aufgreifen und nach Eritrea zurückschicken würde. Das ist der Grund, warum ich nicht länger in Äthiopien bleiben konnte. Frage: Haben Sie sich denn jemals an die äthiopischen Behörden gewandt, um sich dort registrieren zu lassen? Antwort: Nein, das habe ich nie getan, ich habe immer Angst gehabt, dass man mich nach Eritrea zurückschicken könnte, wenn ich mich an die Behörden wenden würde. Frage: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit äthiopischen Sicherheitskräften wie beispielsweise der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt? Antwort: Nein. Frage: Gesetzt den Fall, Sie müssten jetzt nach Eritrea zurückkehren. Welche Befürchtungen hätten Sie für diesen Fall? Antwort: Ich weiß es nicht. Ich höre aber immer, dass es in Eritrea sehr viele Probleme gibt und deshalb möchte ich nicht dorthin gehen. Frage: Haben Sie denn noch zu Ihrem Mann, der, wie Sie sagen, jetzt im Sudan ist, Kontakt? Antwort: Nein, zurzeit habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Das letzte Mal, als ich etwas von ihm gehört habe, war ich noch in Addis Abeba. Frage: Ich habe keine weiteren Fragen mehr. Möchten Sie noch etwas hinzufügen? Antwort: Ich habe meine Gründe vorgetragen. Abschließend möchte ich mich bei Ihnen bedanken. Ich habe bisher ein schwieriges Leben gehabt. Es war für mich als Mutter auch sehr sehr schwer, mein Kind zurückzulassen, aber ich habe keine andere Möglichkeit gehabt. Ich bin jetzt aber froh und dankbar, dass ich hier in Deutschland angekommen bin. ….Sie bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Mit Bescheid vom 26.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verweigerte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: „Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylVfG). Die Antragstellerin ist kein Flüchtling Im Sinne dieser Definition. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie gab an, im Jahre 1986 in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren zu sein, eritreische Personaldokumente habe sie nie besessen. Vielmehr ist die Annahme begründet, dass die Antragstellerin zumindest auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben im Jahre 1986 in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren. Zur Anwendung kommt somit das seinerzeit geltende äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930. Danach waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsbürger (vgl. Günter Schröder, Gutachten vom 22. März 2011). Diese Staatsangehörigkeit hat die Antragstellerin auch nicht auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea bzw. wegen ihrer (behaupteten) eritreischen Abstammung verloren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich: „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea"). Denn nach dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. G. Schröder, Gutachten a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG München vom 21.07.2003; Az.: 508- 516.80/41240; VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es liegt auch kein sonstiger Verlusttatbestand vor, so z.B. durch die Beantragung einer eritreischen ID-Karte oder die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2010, Az.: 8 A 72/08.A; G. Schröder, Gutachten a.a.O.; Bundesamt für Migration (BFM): „Focus Äthiopien/Eritrea" vom 19.02.2010). Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht davon berichtet, am Referendum teilgenommen zu haben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie jemals die Ausstellung einer eritreische ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungenvorgenommen hätte. Vielmehr hat die Antragstellerin lediglich während der Anhörung ausgeführt, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil sie und ihre Eitern in Eritrea geboren seien. Die Antragstellerin hat auch nicht nach neuem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Seit dem 23. Dezember 2003 regelt sich die Staatsangehörigkeit Äthiopiens nach der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23. Dezember 2003 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien"). In den Artikeln 19 ff., insbesondere dem Art. 20 Abs. 2 und 3 der Pro. Nr. 378/2003 sind zwar weitere Verlusttatbestände bezüglich der äthiopischen Staatsangehörigkeit aufgeführt, die jedoch keine Rückwirkung entfalten (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A). Nach alldem ist bei der Prüfung des Asylantrages auf Äthiopien abzustellen. Politisch motivierte Verfolgung seitens des äthiopischen Staates hat die Antragstellerin nicht glaubhaft geltend gemacht. Eine solche ist auch sonst wie nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend machen, sie habe Äthiopien verlassen, weil sie jederzeit mit einer Ausweisung nach Eritrea habe rechnen müssen, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass es im Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu zahlreichen Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer und halberitreischer Abstammung gekommen ist, aktuell werden eritreische Flüchtlinge jedoch nicht mehr gegen ihren Willen zurückgeführt. Es sind auch keine anderen Formen von Diskriminierung zu befürchten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom 04.03.2015, Az.: 508-516.80/3 ETH; VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014,Az.: 12 K 1874/13.A; VG München, Urteil vom 16.12.2012; Az.: M 12 K 12. 30504; VG Bayreuth, Urteil vom 27.03.2012; Az.: B 3 K 11.30150; VG Regensburg, Urteil vom 17.11.2011, Az.: RO 7 K11.30005; VG Kassel, Urteil vom 25.08.2011; G-Nr. 1 K 930/10.KS.A; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.07.2010, Az.: 5 K 1381/09.WI.A). Sachkundige Beobachter weisen vielmehr darauf hin, dass sich die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft deutlich verbessert habe und in der Praxis viele der vorherigen Einschränkungen hinsichtlich von Wohnsitznahme, Eigentum, Arbeitsaufnahme und Ausbildung nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf die angespannte Lage im Nachbarland flüchten zahlreiche Eritreer nach Äthiopien, um sich der Unterdrückung im eigenen Land zu entziehen und sind in Äthiopien willkommen, weil dies propagandistisch gegen die eritreische Regierung ausgewertet werden kann. Nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom Dezember 2003 hat jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier ist, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Im Januar 2004 erließ die äthiopische Regierung überdies eine Direktive zur Klarstellung des Rechtsstatus von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien („Directive issued to determine the Status of Eritrean Citizens residing in Ethiopia"). Danach können Eritreer, die ihren Wohnsitz ständig in Äthiopien hatten, sich entweder einbürgern lassen oder erhalten auf Wunsch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn sie ihre (eritreische) Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, gleichwohl aber in Äthiopien leben möchten. Sie können eine äthiopische Identitätskarte beantragen, auf der dann ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt wird, ebenso wie einen äthiopischen Fremdenpass (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 23.08.2012, Gz.: 508-9-516.80/47259). Das Verfahren läuft nach bisherigen Erkenntnissen problemlos (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.). Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichtstaatlichen Verfolgung wurden weder von der Antragstellerin geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt Im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG festgestellt, droht den Antragstellern in Äthiopien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v.13.01.2013, 10C15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 0 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Bei Rückkehr nach Äthiopien kann im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Nicht verkannt wird, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen Äthiopiens - insbesondere im Süden und Südosten - und nicht zu jeder Zeit gesichert ist und nach letzten Erkenntnissen rund 3,2 Millionen Äthiopier und somit knapp drei Prozent der Gesamtbevölkerung Nahrungsmittelhilfen benötigen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 04.03.2015, Az.: 508-516.80/3 ETH). Zutreffend ist aber auch, dass Reformschritte wie die Liberalisierung des Agrarmarktes, Preisfreigabe für Agrarprodukte und deren freie Vermarktung zu einem deutlichen Anstieg der landwirtschaftlichen Produktion geführt haben, so dass Äthiopien grundsätzlich genügend Lebensmittel selbst produziert. UN-World Food Programme, das UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs und andere internationale Partner würdigen den Einsatz der äthiopischen Regierung im Kampf gegen Nahrungsmittelknappheit und sehen die erzielten Fortschritte als beispielhaft für andere Länder (vgl. Inter Press Service: „The Gase for Cutting African Poverty in Half, Meldung vom 18.04.2014). In den vergangenen Jahren hat sich Äthiopien zu einer der am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. Offizielle Statistiken zeigen ein durchschnittliches BIP-Wachstum von rund zehn Prozent in den vergangenen Jahren (vgl. Inter Press Service a.a.O.). Fakt ist auch, dass Äthiopien die globale Wirtschaftskrise besser als die meisten anderen Entwicklungsländer bewältigen konnte (vgl. lOM: „Länderinformationsblatt - Äthiopien" vom Juni 2013").Somit kann davon ausgegangen werden, dass zumindest in den meisten Regionen, in jedem Fall aber in Addis Abeba, eine – wenn auch häufig sehr bescheidene - Existenzsicherung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen. Grundsätzlich ist es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 22.01.2015, G-Nr.: 1 K 51/14.KS.A; VG Saarland, Urteil vom 22.01.2015, Az.: 3 K 536/14; VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A; VG Bayreuth, Urteil vom 12.09.2014, Az.: B 3 K 13.30232; VG München, Urteil vom 04.03.2015, Az.: M 12K 14.30212; VG Stade, Urteil vom 03.09.2013, Az.: 3 A 1473/12; VG Münster, Urteil vom 10.07.2013, Az.: 9 K 2141/12.A; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2012, Az.: 3 K 12.30271; VG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2012, Az.: A12 K804/11; Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.). Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrer von einer Nahrungsmittelhilfe ausgeschlossen wären (vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015, Az.: M 12 K 14.30212; VG Stade, Urteil vom 03.09.2013, Az.: 3 A 1473/12). Eine extreme Gefahrenlage, die eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung rechtfertigen würde, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher liegt im Falle der Antragstellerin nicht vor. Ihr ist durchaus zuzumuten, sich eine Existenz aufzubauen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich allein gestellt wäre, weil dort noch die Familie ihres Ehemannes, bei der sich auch ihre Tochter aufhält, lebt. Zudem hat die Antragstellerin laut eigenen Angaben vor ihrer Ausreise auch selbst zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beigetragen, indem sie als Haushaltshilfe tätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr dies nicht auch weiterhin möglich wäre. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Derartige Gefahren wurden nicht glaubhaft geltend gemacht, insoweit wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen….“ Der Bescheid wurde den Klägern am 06.06.2015 zugestellt. Am 16.06.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe zwar bis Oktober 2010 in einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet, sei dort aber als Sklavin gehalten worden. Das Familienoberhaupt habe sie mehrmals missbraucht. In der Familie sei sie auch immer wieder geschlagen worden. Eines Nachts sei ihr dann die Flucht gelungen. Die Familie habe angesichts ihres illegalen Aufenthalts in Äthiopien nicht geglaubt, dass sie fliehen würde. Sie habe sich dann in eine orthodox-eritreische Kirche namens St. Michael geflüchtet. Als sie dort weinend gebetet habe, habe sie ihren späteren Mann kennengelernt. Ihr Mann habe ihr dann im Jahre 2012 eine Stelle in einem Restaurant vermittelt. Sie habe dort illegal in der Küche gearbeitet, teilweise auch im Servicebereich. Immer wenn die Polizei gekommen sei, habe sie sich versteckt. Sie habe in der Abstellkammer des Restaurants geschlafen. Sie habe ihren Mann aus Angst vor einer Abschiebung auch nicht geheiratet, da sie befürchtet habe, dabei nach Eritrea abgeschoben zu werden. Ihr gemeinsames Kind könne nur bei der Familie des Mannes leben, da sie nicht verheiratet gewesen seien und die Familie das Kind nur als Kind des Mannes ansehe. Bei einer Rückkehr könne sie daher auf keinerlei Unterstützung hoffen. Ausgereist sei sie mit einem gefälschten äthiopischen Pass über den Flughafen Addis Abeba. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2015 zu verpflichten, den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.01.2016 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der ebenso wie die Dokumentationen der Kammer „Äthiopien“ und „Eritrea“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.