Beschluss
3 K 1984/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0602.3K1984.15.0A
4mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur politischen Verfolgung Homosexueller in Marokko(Rn.6)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur politischen Verfolgung Homosexueller in Marokko(Rn.6) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Dem Kläger, der sich darauf beruft, aufgrund seiner Homosexualität in Marokko verfolgt zu werden, hätte ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zugestanden. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dem Ausländer wird nach § 3e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) und b) AsylG darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexualität betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar. Von dem Schutzsuchenden kann dabei nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden1EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris.EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris.. Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung droht. In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch Homosexualität unter Strafe stellen und in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts "unzüchtige oder widernatürliche" Handlungen begeht ("acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe") zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft. Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand in der Praxis angewandt. Nach der Auskunft von Amnesty International vom 1. April 2015 ist es in den Jahren 2014 und 2013 mehrfach zu Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen gekommen, bei denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Dies stimmt überein mit der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. November 2014. Danach wurden unter anderem in den Jahren 2014 und 2013 Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen geführt und Freiheitstrafen verhängt. Die Auskunft bezieht sich weiter auf Angaben des marokkanischen Justizministeriums, wonach es in 2011 zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund von homosexuellen Handlungen kam. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11. September 2014 liegen jedenfalls vereinzelte Meldungen zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Aktivitäten vor (im Juli 2014). In den Jahren 2007 und 2014 kam es danach zu Verhaftungen wegen homosexueller Handlungen2Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.; auch im Jahre 2015 wurden drei Männer zu je drei Jahren Haft, dem Maximalstrafmaß, verurteilt3Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.. Einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG steht dabei vorliegend nicht entgegen, dass in den zitierten Auskünften jeweils nur vereinzelte Fälle strafrechtlicher Verfolgung bestätigt werden. Zum einen ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein maßgeblich, dass in der Praxis Freiheitsstrafen wegen homosexuellen Handlungen verhängt werden und damit die (konkrete) Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung besteht. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die berichteten Fälle strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung erfüllt. Zum anderen dürfte die relativ geringe Zahl bekannter und bestätigter Fälle von Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen auch darauf zurückzuführen sein, dass Homosexualität in Marokko weitgehend im Verborgenen gelebt wird4Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014. Soweit Homosexualität dagegen offen ausgelebt wird, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden5Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, Dezember 2015, vom 25.01.2016.. Es ist daher davon auszugehen, dass Personen, die ihre Homosexualität in Marokko offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird. Dem Kläger steht kein interner Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG zu. Der Kläger hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Marokko in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden6Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A..