Urteil
3 K 115/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0628.3K115.16.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten; zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG(Rn.35)
(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten; zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG(Rn.35) (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs.1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert1vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung)vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung). Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen2vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85-, Deutsches Verwaltungsblatt(DVBl.) 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86-, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94-; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet.vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85-, Deutsches Verwaltungsblatt(DVBl.) 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86-, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94-; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet.. Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung3vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde4vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115, 338.vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115, 338. (vgl. jetzt auch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.d.F. vom 11.03.2016). Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern (vgl. jetzt auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.d.F. vom 11.03.2016), sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, also bei existentiellen Gesundheitsgefahren5vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 -13 A 1250/04. A- und vom 17. September 2004 -13 A 3598/04.A-.vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 -13 A 1250/04. A- und vom 17. September 2004 -13 A 3598/04.A-.. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist6vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - C 58.96-, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - C 58.96-, a.a.O.. Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erreichen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betreffenden Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist7vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02-vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02-. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Ägyptens vorliegt. Die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztliche Bescheinigung vom 28.06.2016 des St. N. Hospital W. rechtfertigt nicht die Annahme von Krankheiten, mit deren wesentlichen Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre. Sie begründet auch keine Pflicht zu weiterer gerichtlicher Sachaufklärung. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorlage von Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts8vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 -BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 -10 C 8.07-, jeweils zitiert nach jurisvgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 -BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 -10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris, dass diese in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist. Jedoch ist regelmäßig zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies gilt mit Rücksicht auf dessen Unschärfen und vielfältige Symptome insbesondere bezogen auf das Krankheitsbild einer hier wohl geltend gemachten Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen9vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- sowie Urteil der erkennenden Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- sowie Urteil der erkennenden Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris. Werden Atteste vorgelegt, die den vorbeschriebenen Anforderungen genügen, ist grundsätzlich eine eigene medizinische Sachkunde des Gerichts, insbesondere zu einer abweichenden Bewertung von Schwere und Ausmaß der attestierten Erkrankung, zu verneinen und darf die Gefahr der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in sein Heimatland oder Herkunftsgebiet nicht ohne weitere gerichtliche Aufklärung verneint werden. Diese hat, auch ohne dass es eines förmlichen Beweisantrages des Betroffenen bedarf, grundsätzlich in Form der Einholung fachärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen zu erfolgen10vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 -10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 -1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris.vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 -10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 -1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris.. Vorliegend hat der Kläger indes kein Attest über das Vorliegen von Erkrankungen, insbesondere einer psychischen Störung, vorgelegt, das diesen Anforderungen entspricht. Das vorgelegte Schreiben vom 28.06.2016 des St. N. Hospital W. wird den dargelegten Standards nicht gerecht, da es sich auf die Angeben beschränkt, dass sich der Kläger „Stationär vom 25.05.2016 Bis so lange stationär“ in „unserer stationären Behandlung wegen F.32.3“ befindet. Selbst was dem Kläger im Falle einer Nichtbehandlung drohen könnte, ist der ärztlichen Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Danach war die Klage, da auch ansonsten keine Abschiebungsverbote ersichtlich sind, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO. Auf den Antrag des Klägers, ägyptischer Staatsangehöriger, vom 03.12.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.02.2016 – – den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, erkannte dem Kläger auch den subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt: „Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 12.01.2016. Zu den Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei am 28.09.2015 auf dem Landweg über die sogenannte Balkanroute nach Deutschland gekommen. In Ägypten, so der Antragsteller weiter, sei er zuletzt als Fischer tätig gewesen. Am 20.11.2011 habe er mit anderen Fischern und einem Kapitän sowie dessen Sohn in einem Boot Alexandria verlassen. Auf dem Meer hätten sie dann viele Leute von einem anderen Boot an Bord genommen. Bis dahin sei ihm und den anderen Seeleuten - bis auf den Kapitän und dessen Sohn - nicht bewusst gewesen, dass sie bei dieser Tour als Schleuser tätig würden. Die Menschen sollten nach Italien gebracht werden. Gegen Zusage von zusätzlicher Geldzahlung seitens des Kapitäns habe sich die Mannschaft zur Mithilfe bereit erklärt. Er habe hierin auch die Gelegenheit zu dem länger schon gehegten Wunsch gesehen, um unentgeltlich nach Europa zu kommen. Die Mutter hätte wegen Geldschulden seines verstorbenen Vaters und Zahlungsrückständen Probleme mit der Polizei gehabt, sei sogar deswegen häufiger kurzfristig inhaftiert worden. In der Folge hätte die Familie insgesamt erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt. Auf dem Meer seien sie jedoch in Seenot geraten und von einem zu Hilfe kommenden amerikanischen Schiff nach Griechenland gebracht worden. Dort seien die Mannschaft einschließlich Kapitän und Sohn wegen Schleusertätigkeit verurteilt worden, obwohl der Kapitän und dessen Sohn alle Schuld auf sich genommen hätten. Er habe sich ca. 4 ½ Jahre im Gefängnis befunden. Dies müsste auch den ägyptischen Behörden zur Kenntnis gelangt sein. Nach seiner Haftzeit habe er nicht nach Ägypten zurückkehren wollen. Er wolle sich hier ein neues Leben aufbauen. Bei Rückkehr erwarte er Bestrafung wegen illegaler Ausreise und müsste wohl seinen Wehrdienst ableisten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Nach Art. 32 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), kann ein unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet betrachtet werden. Dies gilt gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. a der Verfahrensrichtlinie, wenn der Antragsteller Gründe vorträgt, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Für die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG ist somit erforderlich, dass auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, VerfGE 56, 216, 1 BvR 413/80 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 2 BvR 1413/83). Der Antragsteller ist offensichtlich kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Diese Überzeugungsgewißheit vermochte der Antragsteller mit seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vom 12.01.2016 nicht zu vermitteln. Weder ist nach den antragstellerischen Angaben davon auszugehen, dass er vorverfolgungsrelevante Maßnahmen erlitten noch solche bei Rückkehr zu gegenwärtigen hat. Diese Feststellung gilt sowohl für eine mögliche Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Asylantragstellung wie auch den bevorstehenden Wehrdienst. Denn es ist unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhaltes nicht ersichtlich, dass eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Asylantragstellung bzw. die Heranziehung zum Wehrdienst an flüchtlings- bzw. asylrelevante Merkmale anknüpfen würde. Dies gilt auch für die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes derartiger Delikte. So weist der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2015 zu GZ.: 508-516.80/3 EGY aus, dass staatliche Maßnahmen als spezifische Reaktion auf Asylanträge im Ausland nicht bekannt sind. Es gibt insofern keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende. Zudem liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Einberufung zum Wehrdienst oder die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung an relevante Merkmale anknüpft. Wehrdienstverweigerung wird zwar mit Haftstrafen im Normalfall bis zu zwei Jahren bestraft. Die Ausführungen des völlig unpolitischen Antragstellers belegen allerdings klar, dass den ägyptischen Behörden die Hintergründe der illegalen Ausreise und des angetretenen Wehrdienstes bekannt sind. Insofern ist auszuschließen, dass eine Bestrafung vorliegend an relevante Tatsachen anknüpfen oder den Eintritt eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylG begründen könnte. Bezieht man in diese Wertungen mit ein, dass der Antragsteller Ägypten jedenfalls nicht bewusst aus Fluchtgründen verließ und zumindest für die Wehrdienstentziehung keine Bestrafung befürchtet, belegt dies eine offenkundig fehlende, relevante Rückkehrgefahr mit der Folge, dass die Ablehnung als offensichtlich unbegründet zu erfolgen hatte. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Somit liegen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dem Antragsteller droht auch offensichtlich kein ernsthafter Schaden, insbesondere nicht im Hinblick auf eine drohende Menschenrechtsverletzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wie zuvor bereits dargelegt. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Diese Voraussetzungen liegen angesichts der obigen Ausführungen nicht vor. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde….“ Der Bescheid und eine Kopie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten wurden dem Kläger am 23.02.2016 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.02.2016 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Eine Begründung der jeweiligen Anträge erfolgte nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung legte der Kläger dar, er leide unter seelischen Problemen und befinde sich deswegen in Behandlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2016 zu verpflichten festzustellen, dass einer Abschiebung nach Ägypten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.03.2016 – 3 L 116/16 – hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2016 verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Eilverfahren – 3 L 116/16 – sowie aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Zentralen Ausländerbehörde.