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Urteil

3 K 384/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1104.3K384.16.0A
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Leitsätze
Beruft sich der Schutzsuchende, wie hier, auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Heimatland bekämpften Religion übergetreten, so muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. (hier: verneint)(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Kläger und die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 24.03.2016 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.03.2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). An diesen Ausführungen wird in Ansehung des gerichtlichen Verfahrens festgehalten. Der Kläger hat noch nicht einmal ansatzweise versucht, die eklatanten Widersprüche im Hinblick auf die vorgelegte Taufurkunde aufzulösen. Anzumerken ist diesbezüglich noch, dass der Kläger unter dem 08.04.2015 vorgetragen hat, seit kurzem Kontakt zur Freien Christengemeinde Aachen aufgenommen zu haben1Vgl. Bl. 187, 188 der Verwaltungsunterlagen des Landesverwaltungsamtes – Gemeinsame Ausländerbehörde -Vgl. Bl. 187, 188 der Verwaltungsunterlagen des Landesverwaltungsamtes – Gemeinsame Ausländerbehörde -, die von ihm vorgelegte Taufurkunde vom 19.04.2015 dann aber von der Rumänisch Uniirten Gemeinde im Ruhrgebiet, Düsseldorf, stammt2Vgl. FN 1, Bl. 192, 193Vgl. FN 1, Bl. 192, 193. Beruft sich der Schutzsuchende, wie hier, auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Heimatland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt3vgl. ausführlich dazu, dass ein so zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- sowie Beschluss vom 10.02.2015 -13 A 2569/14.A-vgl. ausführlich dazu, dass ein so zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- sowie Beschluss vom 10.02.2015 -13 A 2569/14.A-. Schon aufgrund der oben genannten kurzen Zeitspanne zwischen erster Kontaktaufnahme und Taufe bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat; er hat zudem keinerlei christliche Aktivitäten geltend gemacht, die auf eine identitätsprägende Glaubensüberzeugung hinweisen und von einer solchen getragen werden würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 6. Januar 1985 in Mashhad geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben Ende Juni/Anfang Juli 2010 von Griechenland kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15. Juli 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Juli 2010 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Eltern, die in Afghanistan geboren worden und als Kinder in den Iran eingereist seien, hätten die iranische Staatsangehörigkeit nicht erhalten, sondern lediglich über entsprechende Aufenthaltsgenehmigungen verfügt. Er selbst sei mit 21 Jahren iranischer Staatsangehöriger geworden. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe er für Mussawi Werbung gemacht. Nach den Präsidentschaftswahlen habe er an zwei Tagen an Demonstrationen teilgenommen, die im Melda-Park in Maschad stattgefunden hätten. Am zweiten Abend sei er festgenommen und für eine Nacht in Polizeigewahrsam gehalten worden. Bei seiner Entlassung aus der Haft habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er sich mit seiner Ausweisung nach Afghanistan im Falle von weiteren regimekritischen Aktionen einverstanden erklärt hat. Diese Vorkommnisse hätten ihn veranlasst, sich während der nächsten drei bis vier Monate von den Unruhen und den Demonstrationen fernzuhalten. Nach dem Erwerb einer Satellitenanlage sei ihm bewusst geworden, dass das iranische Regime gezielt unzutreffende Berichte über politische Vorkommnisse verbreite. Er habe sich daher entschlossen, gemeinsam mit zwei bis drei Freunden die regimekritischen Berichte ausländischer Fernsehsender zu verbreiten. Zu diesem Zweck habe er nach vorheriger Absprache mit seinen Kunden auf deren Handys regimekritische Videoclips gespeichert. Da er über eine Satellitenanlage verfügt habe, habe er seinen Kunden stets die neuesten Informationen zur Verfügung stellen können. Er habe mit seinen Freunden des Weiteren geplant, anlässlich des Jahrestages der Präsidentschaftswahlen CDs mit regimekritischen Inhalten zu brennen und zu verkaufen. Da er zuvor aber darüber informiert worden sei, dass zwei seiner Freunde verhaftet worden seien, habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen, um der drohenden Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen. Er sei "mit seinem eigenen Pass in die Türkei gereist". Ein Ausreiseverbot sei gegen ihn nicht verhängt worden; Grund hierfür sei, dass er sich keines schweren Verbrechens schuldig gemacht habe. Da er seine Mutter im Anschluss an seine Einreise in das Bundesgebiet zunächst telefonisch nicht habe erreichen können, gehe er davon aus, dass diese wegen seines politischen Engagements inhaftiert gewesen sei. Später habe diese ihm mitgeteilt, dass ihre Aufenthaltsgenehmigung zukünftig nicht mehr verlängert werden werde. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 11. Februar 2013 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte den Kläger zugleich auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - für den Fall der Klageerhebung - nach un anfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Hiergegen erhob der Kläger am 26. Februar 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Diese Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.07.2014 zurückgewiesen (Az.: 5 K 881/13.A). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu habe er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergebe, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung drohe. Hierzu gehöre, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine Erlebnisse, so schildere, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen werde. Das Gericht müsse beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft sei. Das gehöre zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts seien u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus dem Iran von individueller politischer Verfolgung bedroht gewesen zu sein. Ausschlaggebend für diese Wertung sei der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine in sich schlüssige, nachvollziehbare und glaubhafte Verfolgungsgeschichte vorzutragen und die Kammer davon zu überzeugen, dass er tatsächlich einer begründeten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei bzw. ausgesetzt sei. Bei dieser Einschätzung falle erheblich ins Gewicht, dass der Kläger beim Bundesamt zwar seine politische Tätigkeit geschildert habe, aber nur sehr vage Angaben zu den Ereignissen gemacht habe, die unmittelbarer Anlass für seine Ausreise und Grund für die Befürchtung seien, einer Verfolgung durch offizielle staatliche Stellen ausgesetzt zu werden. Er habe hierzu nur angegeben, dass zwei seiner Freunde festgenommen worden seien. Diesen Angaben fehlten alle diejenigen Details, die selbst erlebte Geschehnisse kennzeichneten. Dem Kläger sei es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, seine diesbezüglichen Angaben in einer Art und Weise zu präzisieren, die die Annahme rechtfertige, dass er sein Heimatland aus Angst vor staatlichen Repressalien verlassen habe. Hierzu habe der Kläger zwar zunächst ausgeführt, dass einer der Freunde, die sich gemeinsam mit ihm politisch engagiert hätten, wenige Tage vor dem Jahrestag der Präsidentschaftswahlen festgenommen worden sei und in dem sich anschließenden Verhör ein Geständnis abgelegt habe, in dem er u.a. seinen Namen und den Namen eines weiteren Freundes angegeben habe. Dieser (weitere) Freund sei aufgrund des Geständnisses festgenommen worden. Während eines Fluchtversuchs habe der Freund ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte sein - des Freundes - Haus durchsuchten. Das Telefonat sei Anlass für seine Flucht gewesen. Diese - auf den ersten Blick nachvollziehbaren - Angaben seien nicht glaubhaft, weil der Kläger Nachfragen zu den von ihm geschilderten Geschehnissen nicht habe beantworten können. So sei er beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, wie der zuletzt verhaftete Freund davon Kenntnis erlangt habe, dass der Mitstreiter Inhaftiert worden sei und im Rahmen der Haft ein Geständnis abgelegt habe. Er habe auf die Nachfragen des Gerichts und seines Prozessbevollmächtigten lediglich folgende Angaben gemacht: "Wir haben zu dritt gemeinsame Sache gemacht; wir mussten ein Risiko eingehen," bzw. "Aus der Tatsache, dass der zweite Freund inhaftiert werden sollte, schließe ich, dass der erste Freund inhaftiert worden ist und ein entsprechendes Geständnis abgelegt hat". Dieses ausweichende Aussageverhalten vermöge das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die beschriebenen Vorfälle sich tatsächlich In der vorgetragenen Form ereignet hätten. Könne dem Kläger aber bereits nichtgeglaubt werden, dass seine beiden Freunde Inhaftiert worden seien und aufgrund deren Aussage seine politische Tätigkeit offiziellen iranischen Stellen bekannt geworden sein, so verdienten seine - auf dieser Aussage aufbauenden - Angaben, dass seine Mutter von der Polizei kurzzeitig Inhaftiert und eingehend befragt worden sei und außerdem sein Geschäft durchsucht und das Inventar beschlagnahmt worden sei, schon aus diesem Grunde keinen Glauben. Diese Ausführungen seien aber auch wegen des schwankenden Aussageverhaltens des Klägers beim Bundesamt nicht glaubhaft. Während er dort zunächst angegeben habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei und er nicht wisse, wo diese sich aufhalte, habe er auf entsprechende Nachfragen einräumen müssen, dass er nur vermute, dass seine Mutter seinetwegen inhaftiert worden sei. Er habe diese nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst nicht telefonisch erreichen können; später habe sie ihm mitgeteilt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht verlängert werden werde. Unabhängig hiervon sei es aber auch lebensfremd anzunehmen, dass ein naher Verwandter einem Flüchtling im Rahmen eines Telefonats nicht berichte, dass er wegen der politischen Aktivitäten des Flüchtlings verhaftet worden sei. Hinzu komme, dass der Kläger seine Beweggründe für sein angebliches politisches Engagement nicht nachvollziehbar habe darlegen können. Eine solche Begründung wäre aber zu erwarten gewesen, weil es zu einer Inhaftierung des Klägers und zu dessen Ausweisung nach Afghanistan hätte führen können. Wenig überzeugend sei insoweit die vom Kläger Immer wieder stereotyp wiederholte Behauptung, es sei ihm ein besonderes Anliegen gewesen, seine Landsleute, die über die wahren politischen Verhältnisse im Iran nur unzureichend unterrichtet gewesen seien, aufzuklären. Er habe diesen gegenüber einen Wissensvorsprung gehabt, weil er über eine Satellitenschüssel verfügt habe und daher ausländische, regimekritische Satellitenprogramme habe empfangen und aufzeichnen können. Es sei zwar - wie vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens ausgeführt - zutreffend, dass die Meinungs- und Pressefreiheit im Iran stark eingeschränkt sei, und der iranische Staat Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahlen im Juni 2013, gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgehe. Letztere Maßnahmen hätten aber nicht dazu geführt, dass die iranischen Bürger über die politischen Verhältnisse in ihrem Heimatland nur unzureichend unterrichtet wären. Diese nutzen vielmehr Satellitenanlagen, um mit Hilfe von ausländischen Sendern einen (ungefilterten) Eindruck von den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Vorgängen in der Welt und insbesondere im Iran zu erhalten. Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung sei zwar illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln sei dennoch in den Städten weit verbreitet und würde durch die Behörden zumeist geduldet, auch wenn es immer wieder Razzien gebe, bei denen Satellitenschüsseln von Polizeikräften zerstört würden. Weder Polizeirazzien noch empfindliche Geldbußen könnten die Iraner davon abhalten, die Satellitenprogramme, die oftmals die einzig unzensierte Nachrichtenquelle darstellten, anzusehen. Von einem - vom Kläger als Grund für sein politisches Engagement genannten - Informationsbedarf eines Großteils der Bürger der (Groß-)Stadt Mashhad könne daher keine Rede sein. Die Kammer sei nach alledem bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran Verfolgungsgefahren im Sinne von § 3 AsylVfG ausgesetzt gewesen sei, die ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise in eine ausweglose, lediglich durch Flucht zu bewältigende Lage gebracht hätten. Rückkehrgefahren bestünden vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG - zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung - bzw. für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG seien aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht gegeben. Am 05.05.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage einer Taufbescheinigung der rumänisch uniierten Gemeinde im Ruhrgebiet, Düsseldorf, vom 19.04.2015 einen auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkten Folgeantrag und gab an, als nunmehr konvertierter Christ nicht in den Iran zurückkehren zu können. Mit Bescheid vom 24.03.2016 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt: „Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hat das Bundesamt im früheren Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Wiederaufgreifensverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Insoweit besteht ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtlage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBl 2000, 1048-1050). Demzufolge ist ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat. Der Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes des Antragstellers ist unzulässig. Die vorgelegte Taufurkunde führt nicht zu einer Sachlagenänderung zugunsten des Antragstellers (§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 1.Alt. VwVfG), dass ihm nunmehr wegen der vorgetragenen Konversion zum Christentum ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Irans zuzuerkennen wäre. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, droht dem Antragsteller im Iran keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). An dieser Einschätzung ändert die bloße Vorlage einer Fotokopie einer Taufurkunde nichts. Die vorgelegte Taufbescheinigung unterliegt bereits Authenzitätsbedenken, die zunächst einmal in dem Schriftbild dieser Taufurkunde begründet sind. Ersichtlich enthält die Taufurkunde zwei verschiedenen Handschriften, einerseits große Block-Druckbuchstaben, andererseits Schreibschrift. Bemerkenswert ist die offenbar fehlende sprachliche Eingangssequenz, die in der Taufurkunde mit und erst mit den Worten „dem Täufling…“ beginnt. Auch das Weglassen des muslimischen Vornamens Mohammad des Antragstellers bei gleichzeitiger Einfügung des christlichen Vornamens Thomas (Taufname?), bei dann aber gleichzeitiger Beibehaltung des weiteren Vornamens des Antragstellers, Mehdi, auch Mahdi, gottgesandter Messias im Islam, überrascht. Auffällig ist ferner, dass in der Taufurkunde für einen im Iran geborenen Iraner in Schreibschrift die Vorlage einer durch den Kreis Heinsberg ausgestellten Geburtsurkunde, Nr. K-0441583, bestätigt wird und eine Wohnanschrift in Aachen dort genannt wird, obschon ausweislich des Ausländerzentralregisters der Antragsteller niemals dem Kreis Aachen zugewiesen war und demzufolge nicht seinen Wohnsitz dort in Aachen begründen durfte und er zudem seit dem 27.07.2015 im Saarland, zuletzt Saarbrücken, lebt, ohne auch nur bislang und danach auch (weitere) Nachweise für seine dauerhafte und insbesondere unumkehrbare Glaubensentscheidung aus der Heinsberger oder jetzt der saarländischen Region dem Bundesamt vorzulegen, denn selbst ein bloßer Nachweis des formalen Glaubensübertritts zum christlichen Glauben, der hier bereits urkundlich nicht geführt wurde, genügt bekanntlich für eine Verfolgungsgefahr im Iran wegen Konversion allein nicht (ständige Verwaltungsrechtsprechung, vgl. etwa statt vieler: VG Darmstadt, U. v. 28.06.2014 - 5 K 1087/12.DA.A-). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller danach auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. Von daher kommt die Durchführung eines Wiederaufgreifensverfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht in Betracht. Das Verfahren kann jedoch, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, durch das Bundesamt wieder eröffnet und die bestandkräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden (§§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG, Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Insoweit besteht ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, BVerwGE 111,77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 9 B 475.00). Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 49 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen - und das Verfahren damit von Amts wegen wieder aufgegriffen - werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Danach kann ein Anspruch auf Durchführung eines erneuten Wiederaufgreifensverfahrens dann bestehen, wenn das durch § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumte Ermessen reduziert ist, was etwa der Fall sein kann, wenn sich die frühere Entscheidung als offenkundig rechtswidrig erweist und die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre, etwa weil der Ausländer im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen, existentiellen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137 = NVwZ 2010, 652 und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 = NVwZ 2005, 462; Funke-Kaiser, in: AsylVfG, a. a. O., § 71 Rn. 273 m. w. N.) Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, liegen jedoch nach obigen Ausführungen damit ebenfalls nicht vor. Die frühere Entscheidung des Bundesamtes erweist sich damit weder als offenkundig rechtswidrig noch ist die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides schlechthin unerträglich. … Von daher wäre ein inhaltsgleicher, negativer Bescheid wie im Ausgangsverfahren (a.a.O.) zu erlassen.“ Der Bescheid wurde am 31.03.2016 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers als Einschreiben zur Post gegeben. Am 14.04.2016 hat der Kläger die vorliegende, nicht begründete Klage erhoben. Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2016 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde laut einer Mitteilung des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Ausländerbehörde – vom 19.10.2016 am 18.20.2016 in den Iran abgeschoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der ebenso wie die Dokumentationen der Kammer „Iran“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.