Beschluss
3 L 262/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Anspruch eines Wahlbewerbers (Antragsteller) auf Entfernung einer Wahlempfehlung der Arbeitskammer von deren Homepage (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl).(Rn.4)
2. Der Eingriff der Antragsgegnerin in den Wahlkampf gehört weder zu den der Antragsgegnerin zugewiesenen Aufgaben noch ist er als Instrument der Aufgabenerfüllung vorgesehen und verstößt gegen die Neutralitätspflicht des Staates.(Rn.4)
3. Die Veröffentlichung ist schon tatbestandlich nicht vom Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gedeckt, da dieses nur dann als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, weil dies eine Situation erfordern würde, die ein Verbot der Partei des Antragstellers gerechtfertigt hätte, das allerdings im konkreten Fall unterblieben ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Wahlempfehlung vom 09.02.2017 – Pressedienst Nr. 09-2017 vom 09. Februar 2017 – von Ihrer Homepage www.arbeitskammer.de zu entfernen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG), wobei mit Blick auf die hier ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache1Kopp/Schenke, 18. Aufl., § 123 Rndr. 14Kopp/Schenke, 18. Aufl., § 123 Rndr. 14 abweichend von der sonstigen Praxis in Eilverfahren der volle Auffangwert anzusetzen war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch eines Wahlbewerbers (Antragsteller) auf Entfernung einer Wahlempfehlung der Arbeitskammer von deren Homepage (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl).(Rn.4) 2. Der Eingriff der Antragsgegnerin in den Wahlkampf gehört weder zu den der Antragsgegnerin zugewiesenen Aufgaben noch ist er als Instrument der Aufgabenerfüllung vorgesehen und verstößt gegen die Neutralitätspflicht des Staates.(Rn.4) 3. Die Veröffentlichung ist schon tatbestandlich nicht vom Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gedeckt, da dieses nur dann als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, weil dies eine Situation erfordern würde, die ein Verbot der Partei des Antragstellers gerechtfertigt hätte, das allerdings im konkreten Fall unterblieben ist.(Rn.8) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Wahlempfehlung vom 09.02.2017 – Pressedienst Nr. 09-2017 vom 09. Februar 2017 – von Ihrer Homepage www.arbeitskammer.de zu entfernen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG), wobei mit Blick auf die hier ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache1Kopp/Schenke, 18. Aufl., § 123 Rndr. 14Kopp/Schenke, 18. Aufl., § 123 Rndr. 14 abweichend von der sonstigen Praxis in Eilverfahren der volle Auffangwert anzusetzen war. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat in der Erwägung, 1. dass der Antragsteller als Wahlbewerber zur Landtagswahl am 26.03.2017 antragsbefugt ist, 2. dass der Antragsteller im Hinblick auf die anstehende Landtagswahl auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) glaubhaft machen kann, 3. dass dem Antragsteller auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl) zusteht, weil der in der angegriffenen Veröffentlichung zu Lasten des Antragstellers liegende Eingriff in den Wahlkampf, weder zu den der Antragsgegnerin in § 2 SArbKG zugewiesenen Aufgaben gehört noch als Instrument ihrer Aufgabenerfüllung vorgesehen ist, gegen die Neutralitätspflicht des Staates und seiner Organe2vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 –, jurisvgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 –, juris verstößt, und auch schon tatbestandlich nicht vom Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gedeckt ist, da dieses nur dann als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, weil dies eine Situation erfordern würde, die ein Parteienverbot gerechtfertigt hätte, das indes mangels konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das sich als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellende Handeln der Partei des Antragstellers zum Erfolg führt3vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rdnrn. 845 ff.vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rdnrn. 845 ff., unterblieben ist, und 4. dass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Veranlassung besteht, das Gericht vielmehr gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, b e s c h l o s s e n.