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Urteil

3 K 2125/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0426.3K2125.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 92 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) muss der Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtige seitens des Jugendamts über die Gewährung der Jugendhilfeleistung unterrichtet werden, damit dieser nicht weiterhin Unterhalt leistet und gleichzeitig an den Kosten beteiligt wird. Nach einer Mitteilung, die keinen Zweifel darüber lässt, dass unterhaltsrechtliche Zahlungen neben der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen für die geleistete Hilfe für junge Volljährige vom Kläger nicht zu erbringen seien, obliegt es allein dem hierfür sensibilisierten Kläger, im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Söhnen für eine Abänderung des amtsgerichtlichen Titels oder der Vollstreckungspraxis zu sorgen und die hierzu erforderlichen prozessualen Mittel des FamFG i. V. m. der ZPO zu ergreifen.(Rn.33) 2. Bei der Eingruppierung hat der Beklagte zu Recht nicht gem. § 4 der Kostenbeitragsverordnung jeweils die Unterhaltsverpflichtung für den anderen (gleichrangigen) Sohn berücksichtigt und daher keine Herabstufung auf die Stufe 4 vorgenommen, da der Umstand, dass für beide Söhne und nicht nur für einen Sohn Jugendhilfeleistungen anfallen, schon durch das abgestufte Beitragssystem in Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung Berücksichtigung findet; andernfalls würden Eltern in Fällen, in denen mehrere ihrer Kinder Jugendhilfeleistungen erhalten, doppelt privilegiert.(Rn.40) 3. Zur nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 92 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) muss der Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtige seitens des Jugendamts über die Gewährung der Jugendhilfeleistung unterrichtet werden, damit dieser nicht weiterhin Unterhalt leistet und gleichzeitig an den Kosten beteiligt wird. Nach einer Mitteilung, die keinen Zweifel darüber lässt, dass unterhaltsrechtliche Zahlungen neben der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen für die geleistete Hilfe für junge Volljährige vom Kläger nicht zu erbringen seien, obliegt es allein dem hierfür sensibilisierten Kläger, im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Söhnen für eine Abänderung des amtsgerichtlichen Titels oder der Vollstreckungspraxis zu sorgen und die hierzu erforderlichen prozessualen Mittel des FamFG i. V. m. der ZPO zu ergreifen.(Rn.33) 2. Bei der Eingruppierung hat der Beklagte zu Recht nicht gem. § 4 der Kostenbeitragsverordnung jeweils die Unterhaltsverpflichtung für den anderen (gleichrangigen) Sohn berücksichtigt und daher keine Herabstufung auf die Stufe 4 vorgenommen, da der Umstand, dass für beide Söhne und nicht nur für einen Sohn Jugendhilfeleistungen anfallen, schon durch das abgestufte Beitragssystem in Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung Berücksichtigung findet; andernfalls würden Eltern in Fällen, in denen mehrere ihrer Kinder Jugendhilfeleistungen erhalten, doppelt privilegiert.(Rn.40) 3. Zur nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 74 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Der streiterhebliche Zeitraum der Kostenheranziehung des Klägers beschränkt sich auf den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 bezüglich des Sohnes ... und auf den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 bezüglich des Sohnes .... Die mit Bescheid vom 17.05.2011 erfolgte Heranziehung des Klägers zu Kostenbeiträgen in dem davor liegenden Zeitraum hat dieser nicht fristgerecht (§§ 68 ff. VwGO) angefochten und war nicht Gegenstand der späteren Aufhebung und Abänderung durch den Beklagten mit den Bescheiden vom 08.03.2012 sowie vom 20.07.2012, sodass der ursprüngliche Bescheid vom 17.05.2011 insoweit in Bestandskraft erwachsen ist. Der den Kostenbeitragsbescheid vom 17.05.2011 teilweise aufhebende Bescheid vom 08.03.2012 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 20.07.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 sind formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger nicht nur mit Schreiben vom 20.04.2011, dem Kläger zugestellt am 26.04.2011, gemäß § 24 SGB X angehört, sondern ihn zuvor auch rechtzeitig und hinreichend nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Jugendhilfeleistung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII regelt die Wirkungsweise sozialstaatlicher Leistungen innerhalb des Unterhaltsrechts1BT-Drs. 15/3676, S. 31.BT-Drs. 15/3676, S. 31. und stellt klar, dass eine doppelte Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person – zum einen durch den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, zum anderen durch den Kostenbeitrag nach den §§ 90 ff. SGB VIII – ausgeschlossen ist. Ist der Unterhaltsbedarf im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB VIII gedeckt, wird die unterhaltspflichtige Person bereits mit der Entrichtung seines Kostenbeitrags zugleich seiner Unterhaltspflicht voll gerecht.2Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 10 SGB VIII, Rn. 29 f.Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 10 SGB VIII, Rn. 29 f. Während § 10 Abs. 1 SGB VIII verdeutlicht, dass jugendhilferechtliche Leistungen durch Unterhaltsverpflichtungen nicht verdrängt werden, verdeutlicht Absatz 2 Satz 2, dass der unterhaltsrechtliche Bedarf des (hier) jungen Volljährigen durch die stationären Jugendhilfeleistungen – vor allem nach § 39 SGB VIII – im Regelfall vollständig gedeckt wird. Die Unterhaltsberechtigung des jungen Volljährigen entfällt dann seiner Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach.3BGH, U. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04 -juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32: Der Unterhaltsanspruch kann sich auf 0 EUR reduzieren.BGH, U. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04 -juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32: Der Unterhaltsanspruch kann sich auf 0 EUR reduzieren. Die insofern verbleibende Unterhaltspflicht beim Unterhaltspflichtigen ermöglicht rechtlich die Erhebung des Kostenbeitrags; die Unterhaltspflicht wird durch dessen Zahlung mittelbar erfüllt. Der Unterhaltspflichtige wird seiner materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen also nicht enthoben, weil er durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen wird.4BGH, U. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 65.BGH, U. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 65. Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann der Unterhaltsschuldner Herabsetzung verlangen und sich gegen die Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen.5Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32 m. w. N.Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32 m. w. N. Einer doppelten Inanspruchnahme wird vorgebeugt, indem ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden darf, bevor nicht über die unterhaltsrechtlichen Folgen der bedarfsdeckenden Jugendhilfeleistung aufgeklärt wurde.6Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32.Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl., § 10, Rn 32. Der Beklagte hat den Kläger nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Gewährung der Jugendhilfeleistung unterrichtet, damit dieser nicht weiterhin Unterhalt leistet und gleichzeitig an den Kosten beteiligt wird.7Vgl. zu diesem Ziel der Norm BT-Drs. 15/3676, S. 41.Vgl. zu diesem Ziel der Norm BT-Drs. 15/3676, S. 41. Er hat ihn – neben Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung sowie zu der möglichen Kostenbeteiligung – über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch allgemeinverständlich belehrt.8Zu diesen Mindestanforderungen an eine Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII z. B. OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.10.2007 - 19 K 1594/07, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 68.Zu diesen Mindestanforderungen an eine Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII z. B. OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.10.2007 - 19 K 1594/07, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 68. Mit seinem dem Kläger gem. § 1 SVwZG i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 181 ZPO am 16.02.2011 zugestellten Schreiben vom 04.02.2011 hat er den Kläger über die Leistungsgewährung an seine Söhne ab dem 01.02.2011 informiert, die Kostenbeitragserhebung im Fall seiner Leistungsfähigkeit angekündigt und über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen aufgeklärt. Konkret hieß es: „Für die Dauer der Gewährung dieser Hilfe dürfte der unterhaltsrechtliche Bedarf weggefallen sein und bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegen Sie für diesen Zeitraum nicht bestehen (§ 10 Abs. 2 SGB VIII). Es sind keine Unterhaltszahlungen mehr für o. g. Kinder zu leisten. Dies gilt jedoch nicht für Unterhaltszahlungen auf Rückstände“. Nach dieser Mitteilung, die keinen Zweifel darüber ließ, dass unterhaltsrechtliche Zahlungen neben der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen für die geleistete Hilfe für junge Volljährige vom Kläger nicht zu erbringen seien, oblag es allein dem hierfür deutlich sensibilisierten Kläger, im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Söhnen für eine Abänderung des amtsgerichtlichen Titels oder der Vollstreckungspraxis zu sorgen und die hierzu erforderlichen prozessualen Mittel des FamFG i. V. m. der ZPO zu ergreifen. Die Hinweise des Beklagten erlaubten dem Kläger auch als rechtsunkundigem Laien den Schluss, dass er für die Dauer der Erbringung der Jugendhilfeleistungen keinen Unterhalt mehr zahlen müsse.9Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris.Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, B. v. 09.09.2010 - 12 A 1567/09, juris. Der Kläger ist gleichwohl gegen die offenbar nach dem 01.02.2011 erfolge Pfändung der Unterhaltsbeiträge nicht zeitnah vorgegangen. Dass er insofern erst in dem Termin am 09.05.2012 vor dem Amtsgericht A-Stadt eine Einigung mit seinen Söhnen erzielt hat, ist nicht dem Beklagten anzulasten, sondern lag in der – durch das Informationsschreiben des Beklagten vom 04.02.2011 ermöglichten – Eigenverantwortung des Klägers. 2. Der den Kostenbeitragsbescheid vom 17.05.2011 teilweise aufhebende Bescheid vom 08.03.2012 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 20.07.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger gehört als Vater der Hilfebedürftigen zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme. Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht auch in der festgesetzten Höhe. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 5, §§ 93 ff. i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII i. V. m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung) in der vom 02.10.2005 bis 03.12.201310BGBl I 2005, 2907.BGBl I 2005, 2907. und damit im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung11Geändert durch Art. 1 V vom 05.12.2013, BGBl I 2013, 4040.Geändert durch Art. 1 V vom 05.12.2013, BGBl I 2013, 4040. schuldet er Kostenbeiträge - in Höhe von 305,00 € monatlich für seinen Sohn ... für den Zeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 und - in Höhe von 180,00 € monatlich für seinen Sohn ... für den Zeitraum 01.07.2011 bis 29.02.2012. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Einkommensunterlagen ist für diese Zeiträume von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen i. S. d. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 1.720,75 € auszugehen. Nach Abzug der Pauschale i. H. v. 25 % dieses Nettoeinkommens (= 430,19 €) gem. § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII ergibt sich ein maßgebendes Einkommen von 1.290,57 €. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren12Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ….Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …. als vom Krankengeld abzuziehende Posten angeführten Kosten für diverse Versicherungen erreichen – mit Ausnahme der Miete und der Telefonkosten – mit insgesamt lediglich 173,28 € bei weitem nicht den nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII abzuziehenden Pauschalbetrag i. H. v. 430,19 €, sodass dahinstehen kann, ob diese Posten überhaupt zu den berücksichtigungsfähigen, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen i. S. d. § 93 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 SGB VIII gehören. Angemessene Unterkunftskosten wie die vom Kläger im Verwaltungsverfahren13Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ….Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …. ebenfalls angeführte Miete i. H. v. 613,55 € sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen.14OVG Lüneburg, B. v. 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, juris; VG Stuttgart, U. v. 13.04.2012 - 7 K 3041/10, juris.OVG Lüneburg, B. v. 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, juris; VG Stuttgart, U. v. 13.04.2012 - 7 K 3041/10, juris. Auch die von ihm angeführten15Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ….Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …. Telefonkosten i. H. v. 100,72 € stellen als allgemeine Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts keine abzugsfähigen Belastungen i. S. v. § 93 SGB VIII dar.16Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 93, Rn 26.Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 93, Rn 26. Das demnach verbleibende Einkommen von 1.290,57 € ist der Stufe 6 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen. Bei der Eingruppierung für die Söhne ... und ... hat der Beklagte zu Recht nicht gem. § 4 der Kostenbeitragsverordnung jeweils die Unterhaltsverpflichtung für den anderen (gleichrangigen) Sohn berücksichtigt und daher keine Herabstufung auf die Stufe 4 vorgenommen, da der Umstand, dass für beide Söhne und nicht nur für einen Sohn Jugendhilfeleistungen anfallen, schon durch das abgestufte Beitragssystem im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung Berücksichtigung findet; andernfalls würden Eltern in Fällen, in denen mehrere ihrer Kinder Jugendhilfeleistungen erhalten, doppelt privilegiert.17Vgl. auch BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris, wo die Frage, ob die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung auch auf vollstationär untergebrachte Kinder unmittelbar angewandt werden kann, mangels Entscheidungserheblichkeit zwar nicht entschieden wurde, jedoch erhebliche Zweifel an dieser Möglichkeit geäußert wurden.Vgl. auch BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris, wo die Frage, ob die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung auch auf vollstationär untergebrachte Kinder unmittelbar angewandt werden kann, mangels Entscheidungserheblichkeit zwar nicht entschieden wurde, jedoch erhebliche Zweifel an dieser Möglichkeit geäußert wurden. Die Heranziehung des Klägers in dem festgesetzten Umfang ist entgegen der klägerischen Ansicht auch angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Regelung sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.18BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris m. w. N.BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris m. w. N. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen, wenn dem erwerbstätigen Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dies ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit dem Tatbestandsmerkmal verfolgten Zweck und aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 94 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 92 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wovon auch der Verordnungsgeber ausgegangen ist. Der Gesetzgeber wollte sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten; dem Beitragsschuldner soll nicht weniger an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen werden als dem Unterhaltspflichtigen.19BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris.BVerwG, U. v. 19.08.2010, 5 C 10/09, juris. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber zwar für höhere Einkommen angestrebt20BT-Drs. 15/3676, S. 27; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 63.BT-Drs. 15/3676, S. 27; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 63., nicht aber für untere und mittlere Einkommen, bei denen die Grenzen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts berührt werden. Die nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmende unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergibt vorliegend, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vom Beklagten geforderten Höhe dem Kläger den im streitrelevanten Zeitraum gültigen angemessenen Selbstbehalt belässt und dass beim Kläger insoweit auch keine Sozialhilfebedürftigkeit droht. Nach den hier heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht, denen zufolge die Senate die jeweils geltende Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe benutzen, betrug der hier einschlägige angemessene Selbstbehalt (Stand der Düsseldorfer Tabelle: 01.01.2011) des Unterhaltsverpflichteten gegenüber den sog. anderen volljährigen Kindern im hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 2011 und 2012 monatlich generell 1.150,00 €. In diesem Selbstbehalt war ausweislich der Ziffer 5 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) eine Warmmiete bis 450,00 € enthalten. Angesichts der in den Verwaltungsakten dokumentierten innerfamiliären Konflikte, die u.a. gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Kindsmutter und den beiden Söhnen zur Folge hatten und in der Konsequenz dazu führten, die Hilfe für junge Volljährige einzuleiten21Vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …; Bl. 8 der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ….Vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …; Bl. 8 der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …., ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Söhne im hier streiterheblichen Zeitraum weiterhin bei ihrer Mutter gelebt hätten. Schon daher war vorliegend nicht der notwendige Selbstbehalt bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, anzuwenden. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.22BGH, U. v. 28.03.1984, IVb ZR 53/82, juris ; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1603, Rn. 32 m. w. N.BGH, U. v. 28.03.1984, IVb ZR 53/82, juris ; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1603, Rn. 32 m. w. N. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder feststellbar noch von den Beteiligten dargetan worden. Das monatliche Einkommen des Klägers i. H. v. netto zunächst 1.720,75 € beliefe sich nach einem unterhaltsrechtlich üblichen Abzug von maximal 4 % des Bruttolohns23Vgl. z.B. BGH, U. v. 11.05.2005, XII ZR 211/02, juris; VG des Saarlandes, U. v. 09.08.2011, 3 K 409/09, juris; .Vgl. z.B. BGH, U. v. 11.05.2005, XII ZR 211/02, juris; VG des Saarlandes, U. v. 09.08.2011, 3 K 409/09, juris; . (= 78,53 €24Die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Klägers gem. § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII im hier streitrelevanten Zeitraum i. H. v. 1.963,35 € wurde vorliegend anhand der Mitteilung des Arbeitsgebers des Klägers über das diesem brutto gezahlte Krankentagegeld, Bl. 8 der Widerspruchsakte des Beklagten, vorgenommen.Die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Klägers gem. § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII im hier streitrelevanten Zeitraum i. H. v. 1.963,35 € wurde vorliegend anhand der Mitteilung des Arbeitsgebers des Klägers über das diesem brutto gezahlte Krankentagegeld, Bl. 8 der Widerspruchsakte des Beklagten, vorgenommen.) für dessen reale Aufwendungen für die Altersvorsorge im streitbefangenen Zeitraum auf 1.642,22 € monatlich. Mangels Berufstätigkeit des Klägers im streitrelevanten Zeitraum wäre unterhaltsrechtlich keine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen i. H. v. 5 % des Nettoeinkommens oder ein höherer realer Abzug25Vgl. zu dieser ständigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) unter A., Anmerkung 3; ferner z.B. BGH, U. v. 09.11.2005, XII ZR 31/03, juris; VG des Saarlandes, U. v. 28.01.2011, 3 K 164/09, juris.Vgl. zu dieser ständigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) unter A., Anmerkung 3; ferner z.B. BGH, U. v. 09.11.2005, XII ZR 31/03, juris; VG des Saarlandes, U. v. 28.01.2011, 3 K 164/09, juris. vorzunehmen gewesen. Da nach Abzug des Selbstbehalts i. H. von 1.150,00 € von dem unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen26Dazu, dass der Selbstbehalt vom unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 5 C 10/09, juris; OVG des Saarlandes, B. v. 28.11.2012, 3 A 368/11, juris; OVG LSA, U. v. 30.01.2014, 4 L 30/13, juris m. w. N.; VG des Saarlandes, U. v. 09.08.2011, 3 K 409/09, juris.Dazu, dass der Selbstbehalt vom unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 5 C 10/09, juris; OVG des Saarlandes, B. v. 28.11.2012, 3 A 368/11, juris; OVG LSA, U. v. 30.01.2014, 4 L 30/13, juris m. w. N.; VG des Saarlandes, U. v. 09.08.2011, 3 K 409/09, juris. i. H. v. 1.642,22 € noch ein Betrag von monatlich 492,22 € verbliebe, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen an die Söhne des Klägers bzw. zur Erbringung des festgesetzten Kostenbeitrags i. H. v. insgesamt 485,00 € zur Verfügung stünde, kann hier dahinstehen, ob die vom Kläger im Verwaltungsverfahren27Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn ….Vgl. das klägerische Schreiben vom 11.06.2012, Bl. 100 f. der Verwaltungsakte des Beklagten für den Sohn …. angeführten Kosten für diverse Versicherungen überhaupt allesamt unterhaltsrechtlich im Rahmen der 4%-Regelung berücksichtigungsfähig gewesen wären. Der vom Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 485,00 € für beide Söhne belässt dem Kläger jedenfalls auch dann den ihm zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt bei Heranziehung zu den hier angegriffenen Kostenbeiträgen gerade nicht weniger an Einkommen, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Andere Gründe, die ein Absehen von der Heranziehung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wegen einer besonderen Härte indizieren würden („soll“), sind vorliegend nicht ersichtlich. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung durch eine Heranziehung des Klägers gefährdet gewesen wären. Auch ein im Ermessen des Beklagten stehendes Absehen nach § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist angesichts der nicht unerheblichen dem Kläger abverlangten Beiträge i. H. von insgesamt 485,00 € nicht angezeigt. Für eine Reduzierung des Kostenbeitrags besteht daher kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Höhe des vom Kläger geschuldeten Kostenbeitrages anlässlich einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme für seine jeweils am 05.10.1992 geborenen Kinder ... und .... Der Beklagte erbrachte ab dem 01.02.2011 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i. V. m. §§ 34, 39 SGB VIII für beide Söhne des Klägers. Die Hilfeleistung endete bei ... zum 29.02.2012 und für ... zum 30.06.2012. Der Kläger wohnt in A-Stadt und arbeitet bei der Firma ... in .... Vom 06.07.2011 bis zum 30.06.2012 bezog er Krankentagegeld. Mit Schreiben vom 04.02.2011 wurde der Kläger vom Beklagten auf die Grundsätze des Kostenbeitragsrechts hingewiesen, über die Gewährung der Leistung an seine Söhne ab dem 01.02.2011 informiert und über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen aufgeklärt. Daneben wurde der Kläger aufgefordert, sich bis zum 24.02.2011 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, um seine Leistungsfähigkeit zur Erhebung eines Kostenbeitrags beurteilen zu können. Dieses Schreiben wurde dem Kläger, da bei ihm kein Briefkasten vorgefunden wurde, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung am 16.02.2011 zugestellt. Da sich der Kläger daraufhin nicht äußerte, holte der Beklagte – wie im Schreiben vom 04.02.2011 angekündigt – mit Schreiben vom 05.04.2011 beim Arbeitgeber des Klägers Auskünfte über dessen Verdienst ein. Mit Schreiben vom 20.04.2011, dem Kläger zugestellt am 26.04.2011, hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Kostenbeitragsfestsetzung an, woraufhin sich der Kläger binnen der ihm bis zum 06.05.2011 gesetzten Frist nicht äußerte. Mit Bescheid vom 17.05.2011, dem Kläger zugestellt am 21.05.2011 mittels Postzustellungsurkunde, wurde der Kostenbeitrag bezüglich des Sohnes ... ab dem 01.02.2011 auf monatlich 525,00 € und bezüglich des Sohnes ... auf monatlich 315,00 €, insgesamt also auf 840,00 € monatlich festgesetzt. Wegen der Berechnung der Kostenbeiträge wird auf die in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Berechnungsbögen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.09.2011, beim Beklagten eingegangen am 16.09.2011, wies der Kläger darauf hin, dass ein Unterhaltstitel vom 23.06.2010 hinsichtlich seiner beiden Söhne beim Amtsgericht A-Stadt (Az. ...) bestehe, in dem er sich zu Unterhaltszahlungen ab dem 01.01.2010 i. H. v. jeweils 398 € für beide Söhne und ab dem 01.11.2010 i. H. v. jeweils 378 € für die Dauer der privilegierten Schulausbildung verpflichtet habe. Der Kindesunterhalt werde auch aktuell noch im Wege der Lohnpfändung realisiert. Er sei daher und im Hinblick auf den ihm gegenüber seinen volljährigen Söhnen zustehenden Selbstbehalt i. H. v. 1.150,00 € nicht in der Lage, daneben zusätzlich die Kostenbeiträge zu zahlen. Gegen den Bescheid vom 17.05.2011 sei er nur deshalb nicht fristgerecht vorgegangen, weil seine Mutter am 09.05.2011 verstorben sei. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2011 nochmals zur Zahlung aufgefordert worden war, weil nach Information des Beklagten die Lohnpfändungen hinsichtlich des Kindesunterhalts ruhten, teilte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2011, beim Beklagten eingegangen am 27.12.2011, erstmals mit, dass er Krankentagegeld beziehe, ohne allerdings entsprechende Belege vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.01.2012 erläuterte der Beklagte dem Kläger u.a. nochmals, dass Unterhaltszahlungen während der Jugendhilfegewährung nicht zu leisten seien, worauf er mit Schreiben vom 04.02.2011 auch frühzeitig hingewiesen worden sei. Auch die Kindsmutter sei darauf hingewiesen worden, dass sie nicht legitimiert sei, für die Dauer der Jugendhilfegewährung Unterhaltszahlungen für ihre Söhne geltend zu machen bzw. entgegenzunehmen. Inwieweit die Kindsmutter dies befolgt habe, sei im Verhältnis zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter, nicht aber mit ihm, dem Beklagten, zu klären. Mit Bescheid vom 08.03.2012 hob der Beklagte aufgrund der Einstellung der Jugendhilfeleistungen für den Sohn ... zum 29.02.2012 den Bescheid vom 17.05.2011 insoweit auf, als dort Kostenbeiträge hinsichtlich des Sohnes ... auch für den Zeitraum nach dem 29.02.2012 festgesetzt worden waren. Gegen diesen teilweisen Aufhebungsbescheid legte der Kläger am 16.03.2012 Widerspruch ein und berief sich erneut darauf, dass er seit geraumer Zeit Krankengeld beziehe und nicht in dem vom Beklagten erwarteten Umfang leistungsfähig sei. Außerdem seien seine beiden volljährigen Söhne seit dem 01.02.2011 verpflichtet, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Dabei legte er teilweise Belege über den Krankentagegeldbezug vor. Mit Schreiben vom 30.04.2012 und – da ein weiteres Schreiben des Klägers vom 11.06.2012 keine ausreichenden Belege enthielt – vom 18.06.2012 wurde der Kläger vom Beklagten u.a. um die vollständige Vorlage von Belegen über den gesamten Zeitraum seines Krankentagegeldbezuges gebeten. Am 09.05.2012 wurde vor dem Amtsgericht A-Stadt ein Vergleich erzielt (Az. ...), der vorsah, dass die Unterhaltspflicht des Klägers für den Sohn ... rückwirkend ab dem 01.02.2011 weggefallen sei. Mit seinem Sohn ... verständigte sich der Kläger in einem Termin vor dem Amtsgericht A-Stadt am 09.05.2012 (Az. ...) dahingehend, dass für die Zeit ab dem 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr erfolgen dürften und dass erst ab dem 01.01.2012 eine Unterhaltsneuberechnung erfolge werde, wozu es in der Folge aber nicht kam. Das Jugendamt half dem Widerspruch vom 16.03.2012 nicht ab und legte die Sache mit Schreiben vom 01.06.2012 dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 10.07.2012, beim Beklagten eingegangen am 11.07.2012, legte der Kläger umfassende Belege für seinen Krankentagegeldbezug im Zeitraum 06.07.2011 bis 30.06.2012 vor. Mit Änderungsbescheid vom 20.07.2012 hat das Kreisjugendamt daraufhin den Kostenbeitrag für den Sohn ... für den Zeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 auf 305,00 € und für den Sohn ... für den Zeitraum 01.07.2011 bis 29.02.2012 auf 180,00 €, insgesamt also auf 485,00 € monatlich festgesetzt. Wegen der Berechnung wird auf die in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Berechnungsbögen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.07.2012, beim Beklagten eingegangen am 31.07.2012, legte der Kläger auch gegen den Änderungsbescheid vom 20.07.2012 Widerspruch ein und verwies zur Begründung mit weiterem Schreiben vom 14.08.2012 auf den ihm zustehenden unterhaltsrechtlichen angemessenen Selbstbehalt. Mit Schreiben vom 23.08.2012 erwiderte der Beklagte, dass dem Kläger aus seiner Sicht der angemessene Selbstbehalt bei Erhebung der mit Änderungsbescheid vom 20.07.2012 festgesetzten Beiträge verbleibe, da dieser entgegen der klägerischen Annahme nicht erst von dessen nach Jugendhilferecht um 25% gekürzten (bereinigten) Nettogehalt des Klägers, sondern schon unmittelbar von seinem Nettogehalt abzuziehen sei. In einem ersten Termin vor dem Kreisrechtsausschuss am 28.01.2014 einigten sich die Beteiligten darauf, das Widerspruchsverfahren für drei Monate auszusetzen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Nachdem sich der Kläger daraufhin mit dem Beklagten nicht in Verbindung gesetzt hatte, wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch mit nach erneuter mündlicher Verhandlung am 13.11.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid, dem Kläger zugestellt am 01.12.2011 mittels Postzustellungsurkunde, zurück, weil die Berechnung der Kostenbeiträge im Änderungsbescheid vom 20.07.2012 rechtlich zutreffend erfolgt sei. Soweit seitens der Kindsmutter auch während der Gewährung der Hilfe für junge Volljährige ab dem 01.02.2011 Unterhaltsbeiträge für die Söhne gepfändet worden seien, berühre dies die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kostenbeiträge nicht, da der Kläger ordnungsgemäß darüber belehrt worden sei, dass für die Dauer der Gewährung von Jugendhilfeleistungen der unterhaltsrechtliche Bedarf seiner Söhne wegfalle und bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegen ihn für diesen Zeitraum nicht bestünden. Der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass keine Unterhaltszahlungen mehr für seine Söhne zu leisten seien; nur die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien hiervon ausgenommen worden. Der Kläger hat daher am 29.12.2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er sei zu Unrecht zur Zahlung der festgesetzten Kostenbeiträge herangezogen worden, da er hierdurch und infolge seiner sonstigen unabweisbaren Belastungen sozialhilfebedürftig geworden sei. Er habe deshalb einen Anspruch auf ein Absehen von der Heranziehung gem. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII; in der Sozialhilfebedürftigkeit liege eine besondere Härte, die nicht nur im Unterhaltsrecht, sondern auch im Jugendhilferecht zu vermeiden sei und die Leistungsverpflichtung ausschließe. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, den Bescheid des Kreisjugendamtes des Beklagten vom 08.03.2012 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 20.07.2012 sowie den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt vor, auch nach Festsetzung des Kostenbeitrags i. H. v. insgesamt 485,00 € unter Einordnung in die Einkommensgruppe 6 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung verbleibe dem Kläger nach Abzug dieses Kostenbeitrags von seinem Nettoeinkommen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt vom 1.100,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.