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3 K 852/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unter "Beginn" der Leistung nach § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und somit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.(Rn.47) 2. Für die Annahme des Leistungsbeginns spricht, dass zum entsprechenden Zeitpunkt nach etwa drei Jahren teilstationärer und ambulanter Hilfe wieder eine qualitativ andere Hilfe, nämlich eine stationäre Hilfegewährung beginnt.(Rn.50) 3. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wenn beide Elternteile bekannt sind, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte sowie kein Sorgerecht haben und das Kind seit mehr als sechs Monaten vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.(Rn.55) 4. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor, wenn die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 SGB VIII gegeben ist.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 25.765,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte. Das Urteil ist für den Beklagten und Widerkläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter "Beginn" der Leistung nach § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und somit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.(Rn.47) 2. Für die Annahme des Leistungsbeginns spricht, dass zum entsprechenden Zeitpunkt nach etwa drei Jahren teilstationärer und ambulanter Hilfe wieder eine qualitativ andere Hilfe, nämlich eine stationäre Hilfegewährung beginnt.(Rn.50) 3. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wenn beide Elternteile bekannt sind, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte sowie kein Sorgerecht haben und das Kind seit mehr als sechs Monaten vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.(Rn.55) 4. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor, wenn die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 SGB VIII gegeben ist.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 25.765,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte. Das Urteil ist für den Beklagten und Widerkläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter getroffen werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind, soweit es um Erstattungsansprüche geht, als allgemeine Leistungsklagen, die Klage auf Fallübernahme als Feststellungsklage zulässig. Die Voraussetzungen des § 89 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Widerklage liegen vor, denn der vom Beklagten und Widerkläger geltend gemachte Gegenanspruch hängt mit dem Klageanspruch zusammen. Beide entspringen aus demselben Rechtsverhältnis, dem Jugendhilfefall S. M.. Die Klage ist jedoch unbegründet, während die Widerklage auch in der Sache Erfolg hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 09.09.2013 bis 30.04.2014 für die Jugendhilfe für das Kind S. aufgewandten Jugendhilfekosten (1.a.) sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme (1.b.). Demgegenüber steht dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Leistungsgewährung in der Zeit vom 31.12.2011 bis zum 14.12.2012 in Höhe von 25.765,57 € nebst Zinsen zu (2.). 1.a. Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusteht. Nach der Regelung des §§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger war in dem von ihm geltend gemachten Zeitraum für die Gewährung von Jugendhilfe zugunsten des Kindes selbst örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Klägers ergibt sich aus § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB VIII. Im vorliegenden Fall hat das Kind bzw. der Jugendliche bereits seit kurz nach seiner Geburt nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem seiner Elternteile. Die Personensorge wurde dem seinerzeit allein feststehenden Elternteil, der Kindesmutter, bereits im Jahre 2006 entzogen und steht seither dem Kläger als Vormund zu. Der Kindesvater, der als solcher erst 2011 gerichtlicherseits festgestellt wurde, war nie personensorgeberechtigt. Unter „Beginn“ der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.15BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., jurisBVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris Als „Leistung“ im zuständigkeitsrechtlichen Sinne sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. 16BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris; vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.;BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris; vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.; Es bedarf für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage im konkreten Fall keiner Vertiefung, ob man als Beginn der Maßnahme im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII den 14.11.2007 ansieht oder den Beginn der Leistung auf den 11.07.2012 datiert. Für die Datierung des Leistungsbeginns auf den 14.11.2007 spricht, dass mit der Unterbringung des Kindes ab diesem Zeitpunkt in einer vollstationären Maßnahme im P. in R. (bis Dezember 2009) die Jugendhilfe wieder aufgenommen wurde, nachdem sie am 30.11.2004 förmlich eingestellt und durch die qualitativ andere Hilfe in Kosten- und Entscheidungsträgerschaft eines anderen Trägers nach den Regeln des SGB XII und IX ersetzt worden war. 17Die früher gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII war am 30.11.2004 beendet worden (vgl. Bl. 154 VU-B); danach gewährte das das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes in der Zeit vom 14.11.2007 bis 23.12.2009 Eingliederungshilfe gemäß den Vorschriften des SGB XII und SGB IX.Die früher gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII war am 30.11.2004 beendet worden (vgl. Bl. 154 VU-B); danach gewährte das das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes in der Zeit vom 14.11.2007 bis 23.12.2009 Eingliederungshilfe gemäß den Vorschriften des SGB XII und SGB IX. In der Zeit nach dem 14.11.2007 schließen sich dann aber kontinuierlich jugendhilferechtliche Maßnahmen an. Anhaltspunkte dafür, dass der Bedarf entfallen wäre, bestehen nicht.18Vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.Vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N. Für die Annahme des Leistungsbeginns am 11.07.2012 spricht, dass zu diesem Zeitpunkt nach zwischenzeitlich etwa drei Jahren teilstationärer und ambulanter Hilfe wieder eine qualitativ andere nämlich stationäre Hilfegewährung gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII begann.19Vgl.Bl. 402 VU-BVgl.Bl. 402 VU-B Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. FN 16) ist die tatsächliche Unterbrechung zwischen Dezember 2012 und September 2013 zuständigkeitsrechtlich dagegen unbeachtlich, da keine Beendigung der Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt. Die stationäre Maßnahme in B. war nämlich nicht beendet worden, weil der jugendhilferechtliche Bedarf entfallen ist, sondern weil der Hilfebedürftige wegen seines Verhaltens dort nicht mehr tragbar war. Die Bemühungen des Klägers und des Vormunds um eine geeignete Anschlussunterbringung machen deutlich, dass der jugendhilferechtliche Bedarf nicht nur nicht entfallen war, sondern fortbestand. Für eine Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistung ist dagegen nichts ersichtlich. Für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung der Leistung fehlt es sowohl an einer förmlichen Einstellung als auch vor allem am Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs, der zu einer Beendigung des bisherigen Vorgangs Anlass geboten hätte. Vor beiden o.g. Terminen20Dies war im Übrigen auch in den sechs Monaten vor dem für die Klage streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.Dies war im Übrigen auch in den sechs Monaten vor dem für die Klage streitgegenständlichen Zeitraum der Fall. hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mehr als sechs Monaten bei seiner Großmutter in D. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Damit war dieser sowohl vor als auch nach dem Abbruch der vollstationären Maßnahme in B. im Dezember 2012 örtlich zuständiger Jugendhilfeträger. Dieses Ergebnis entspricht der § 86 SGB VIII zugrunde liegenden Konzeption. Diese gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten - wie hier - das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.21Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 –, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 –, juris Sind die Eltern nicht vertretungs- oder sorgeberechtigt, gibt es keinen sachlichen Grund die Zuständigkeit von einem Aufenthaltswechsel eines Elternteils oder beider Eltern abhängig zu machen, da eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen zu seinen Eltern nicht seinem Wohl entspricht. Diese Ausgangslage ändert sich auch nicht dadurch, dass die Vaterschaft im November 2011 festgestellt wurde. Legt man den 14.11.2007 als den Leistungsbeginn zugrunde, bestimmt zunächst mangels feststehenden zweiten Elternteils gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter die örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig war aber zum Beginn der Leistung am 14.11.2007 nach den obigen Ausführungen gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der Kläger und Widerbeklagte geworden. Durch die spätere Vaterschaftsfeststellung ändert sich an der die Zuständigkeit des Klägers begründenden Ausgangssituation aber nichts mehr, weil die Sorgerechtslage dadurch unverändert blieb. Legt man als Leistungsbeginn den 11.07.2012 fest, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls unmittelbar aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. In dieser Konstellation bedarf es keines Rückgriffs auf § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, weil beide Elternteile bekannt sind, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte aber kein Sorgerecht haben und das Kind seit mehr als sechs Monaten vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für einen Rückgriff auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII besteht unabhängig von der Problematik der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung22und die kontroverse Diskussion über die Frage des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, Stand: 05.05.2017, § 86 SGB VIII, Rdnr. 96 ff.und die kontroverse Diskussion über die Frage des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, Stand: 05.05.2017, § 86 SGB VIII, Rdnr. 96 ff. kein Anlass. 1.b. Die Feststellungsklage des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme bleibt ohne Erfolg, da der Kläger nach wie vor der örtlich zuständige Jugendhilfeträger ist. 2. Die Widerklage hat dagegen in dem geltend gemachten Umfang Erfolg. Der Widerkläger und Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der im eingeklagten Leistungszeitraum 31.12.2011 bis 14.12.2012 aufgewandten Kosten in Höhe von 25.765,57 € aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, war der Kläger und Widerbeklagte im für die Widerklage streitgegenständlichen Zeitraum örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Der Widerkläger hat die nunmehr geltend gemachten Aufwendungen, deren Höhe unstreitig ist, aufgrund der Verpflichtung zur fortdauernden Leistung gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erbracht, weil er zuvor gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII örtlich zuständig war. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden.23Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Kläger und Widerbeklagte begehrt vom Beklagten und Widerkläger die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen zu Gunsten des minderjährigen S.im Zeitraum vom 09.09.2013 bis 30.04.2014 sowie die Übernahme des Jugendhilfefalles. Der Widerkläger und Beklagte begehrt seinerseits gegenüber dem Widerbeklagten und Kläger im Wege der Widerklage die Erstattung der im selben Jugendhilfefall für im Zeitraum vom 31.12.2011 bis zum 14.12.2012 entstandenen Aufwendungen. Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter, N., wohnhaft seinerzeit in K., wurde mit Beschluss des AG Rastatt vom 29.08.2006 (Az.: 5 F 191/06) die elterliche Sorge für ihren nicht ehelich geborenen Sohn S., geb. am 16.08.1999, entzogen und dem Jugendamt des Klägers (WBekl) übertragen1Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war der Kindesmutter durch das Amtsgericht Saarbrücken bereits durch Beschluss vom 27.08.1999 entzogen worden. Nachdem ursprünglich das Jugendamt des Rechtsvorgängers des Beklagten zum Pfleger bestellt worden war (Bl. 10 f. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten – im Folgenden: VU-B –), war seit dem Beschluss des AG Saarbrücken vom 06.07.2000 (Bl. 68 f. der VU-B) bis zur Entscheidung des AG Rastatt vom 29.08.2006 (Bl. 217 f. der VU-B) die Großmutter Pflegerin des KindesDas Aufenthaltsbestimmungsrecht war der Kindesmutter durch das Amtsgericht Saarbrücken bereits durch Beschluss vom 27.08.1999 entzogen worden. Nachdem ursprünglich das Jugendamt des Rechtsvorgängers des Beklagten zum Pfleger bestellt worden war (Bl. 10 f. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten – im Folgenden: VU-B –), war seit dem Beschluss des AG Saarbrücken vom 06.07.2000 (Bl. 68 f. der VU-B) bis zur Entscheidung des AG Rastatt vom 29.08.2006 (Bl. 217 f. der VU-B) die Großmutter Pflegerin des Kindes. Der seinerzeit und noch heute in T. lebende Kindesvater hat am 18.07.2007 seine Vaterschaft anerkannt. Nachdem die Kindesmutter dieser Anerkennung die Zustimmung verweigert hatte, stellte das AG Rastatt durch Beschluss vom 03.11.2011 (Az.: 5 F 534/10) die Vaterschaft fest. Der Hilfebedürftige wurde bereits unmittelbar nach seiner Geburt auf Veranlassung des Beklagten in Obhut genommen. Nachdem ca. einen Monat Hilfe zur Erziehung in einer Bereitschaftspflegefamilie gewährt worden war, wechselte das Kind in den Haushalt seiner Großmutter nach D. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. In der Zeit vom 01.03.2000 bis zur Einstellung der Hilfe zum 30.11.20042Aufgrund des Bescheides vom 25.11.2004, Bl. 154 der VU-BAufgrund des Bescheides vom 25.11.2004, Bl. 154 der VU-B wurde durch den Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter gewährt. Vom 19.09.2004 bis Juli 2006 erhielten die Pflegeeltern für das Kind vom Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 2 und 56 Abs. 1 SGB IX3Bl. 169 der VU-BBl. 169 der VU-B. Auf Antrag des Amtsvormundes gewährte der Beklagte seit 14.11.2007 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als stationäre Hilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in der Einrichtung P. in R..4Bescheid vom 22.05.2007, Bl. 253 VU-BBescheid vom 22.05.2007, Bl. 253 VU-B Ab Juli 2009 (bis 11.07.2012) gewährte der Beklagte zusätzlich ambulante Hilfe nach § 35a SGB VIII. In der Zeit vom 11.01.2010 bis 28.07.2010 war die Hilfeform teilstationär5Vgl. Bl. 303 ff. VU-BVgl. Bl. 303 ff. VU-B, das Kind wohnte bei seiner Großmutter. Am 13.09.2010 wurde die Hilfe in ambulanter Form fortgeführt.6Vgl. Bescheid vom 25.08.2010, Bl. 340 d. VU-B; zunächst H. Schule, dann ab 04.07.2011 O-Schule und ab 18.10.2011 bis 24.02.2012 (Bl. 377 VU-B) Lernprojekt O.-LerngruppeVgl. Bescheid vom 25.08.2010, Bl. 340 d. VU-B; zunächst H. Schule, dann ab 04.07.2011 O-Schule und ab 18.10.2011 bis 24.02.2012 (Bl. 377 VU-B) Lernprojekt O.-Lerngruppe Auch in dieser Zeit wohnte das Kind bei der Großmutter. Ab 11.07.2012 wurde dem Kind dann wieder Eingliederungshilfe in vollstationärer Form Jugendhilfeeinrichtung T. in B. gewährt7Vgl. Bescheid vom 06.08.2012, Bl. 402 VU-BVgl. Bescheid vom 06.08.2012, Bl. 402 VU-B. Nach einem gewalttätigen Vorfall in der Einrichtung wurde der Jugendliche aufgrund seines verstärkt aggressiven Verhaltens von der Heimleitung aus der Einrichtung entlassen und mangels anderer Alternativen zunächst wieder zurück in den Haushalt seiner Großmutter nach D. verbracht. Eine Rückkehr in die Jugendhilfeeinrichtung in B. war nicht mehr möglich bzw. wurde von der Einrichtung ausgeschlossen. Der Beklagte wurde vom Amtsvormund des Jugendlichen telefonisch und schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Rückkehr des Jugendlichen in die Jugendhilfeeinrichtung in Breitnau nicht mehr möglich sei, er aufgrund seines Hilfebedarfes und den Aussagen der Großmutter aber auch nicht in deren Haushalt bleiben könne. Gleichzeitig wurde der Beklagte auch aufgefordert, umgehend tätig zu werden und gebeten, schnellstmöglich für den Jugendlichen eine andere Einrichtung zu finden. Darüber hinaus wurde der Beklagte informiert, dass der Amtsvormund gleichzeitig beim FamG Rastatt den Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1631b BGB gestellt habe, um eine Gefährdung des Jugendlichen oder weiterer Personen vorzubeugen. Durch Beschluss vom 14.12.2012 (Az.: 5 F 425/12) genehmigte das FamG Rastatt eine geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie zunächst befristet bis 31. Januar 2013, machte den Fortbestand dieser Entscheidung aber von der unverzüglichen Vorlage eines psychiatrisch fachärztlichen Attestes zur Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung abhängig. Nachdem - wie sich herausstellte - eine stationäre Aufnahme in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie kurzfristig nicht möglich war, beantragte der Amtsvormund beim FamG Rastatt die Abänderung der ergangenen einstweiligen Anordnung vom 14. 12.2012 dahingehend, dass eine Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung genehmigt und die Befristung der Unterbringungsmaßnahme angemessen verlängert wird. Im Anschluss an die familiengerichtliche Anhörung vom 16.01.2013 entschied das FamG Rastatt am 25.01.2013 (Az.: 5 F 425/12), dass ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen sei, ob eine Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung zu seinem Wohl, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung erforderlich und dementsprechend seine Unterbringung in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung (aus pädagogischen Gesichtspunkten) geboten sei. Davon erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2013 Kenntnis. Am 04.03.2013 informierte die Großmutter den Amtsvormund, dass sie vom Beklagten noch immer keine finanziellen Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt des Jugendlichen erhalte. Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes begehrte der Amtsvormund mit Antrag vom 12.03.2013 für sein Mündel vom Beklagten finanzielle Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen einer Vollzeitpflege nach §§ 27 und 33 SGB VIII, wobei die Großmutter als Pflegemutter eingesetzt werden sollte.8Blatt 439 VU-BBlatt 439 VU-B Der Antrag blieb ohne Erfolg.9Am 10.06.2013 wurde der beim Beklagten gestellte Antrag des Amtsvormundes auf Gewährung finanzieller Leistungen zum Lebensunterhalt für den Jugendlichen mit Verweis auf die örtliche Zuständigkeit des Klägers unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 SGB I und § 86 Absatz 3 i. V. m. § 86 Absatz 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII an diesen weitergeleitet. Im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB VIII geprüft. Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte der Kläger den Antrag gegenüber dem Amtsvormund ab, weil eine Betreuung des Jugendlichen bei der Großmutter sozialpädagogisch als nicht geeignet und bedarfsgerecht eingeschätzt bzw. seine schnellstmögliche geschlossene Unterbringung für zwingend notwendig erachtet wurde.Am 10.06.2013 wurde der beim Beklagten gestellte Antrag des Amtsvormundes auf Gewährung finanzieller Leistungen zum Lebensunterhalt für den Jugendlichen mit Verweis auf die örtliche Zuständigkeit des Klägers unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 SGB I und § 86 Absatz 3 i. V. m. § 86 Absatz 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII an diesen weitergeleitet. Im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB VIII geprüft. Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte der Kläger den Antrag gegenüber dem Amtsvormund ab, weil eine Betreuung des Jugendlichen bei der Großmutter sozialpädagogisch als nicht geeignet und bedarfsgerecht eingeschätzt bzw. seine schnellstmögliche geschlossene Unterbringung für zwingend notwendig erachtet wurde. Auf Einwendungen des Amtsvormundes vom 17.06.2013 hinsichtlich der nach seiner Auffassung weiterhin „fortgesetzt" bestehenden Zuständigkeit des Beklagten10Vgl. Mail vom 17.06.2013 Bl. 455 VU-BVgl. Mail vom 17.06.2013 Bl. 455 VU-B hat dieser zunächst nicht reagiert bzw. den Amtsvormund empfohlen, sich an das Sachgebiet „Wirtschaftliche Jugendhilfe" im Hause des Klägers zu wenden. Auch einen weiteren förmlichen Antrag des Amtsvormundes vom 29.07.2013 auf Gewährung vollstationärer Jugendhilfe hat der Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2013 mit Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehende Zuständigkeit des Klägers an diesen weitergeleitet.11Vgl. Bl. 463 VU-BVgl. Bl. 463 VU-B Am 15.08.2013 genehmigte das AG Rastatt nach Abschluss der kinderpsychiatri-schen Begutachtung und Vorlage des Sachverständigengutachtens die sofortige Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung der Jugenderziehung und Jugendhilfe auf der Grundlage des § 1631b BGB12AG Rastatt, Beschluss vom 15.08.2013 – 5 F 425/12 –Bl. 201 d. Verwaltungsunterlagen des Klägers (VU-K)AG Rastatt, Beschluss vom 15.08.2013 – 5 F 425/12 –Bl. 201 d. Verwaltungsunterlagen des Klägers (VU-K). Der Kläger gewährte ab 09.09.2013 aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes des Jugendlichen in seinem Zuständigkeitsbereich unter Berufung auf seine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII die notwendige Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in vollstationärer Hilfeform13in der Jugendhilfeeinrichtung Jugendheim M. in R.in der Jugendhilfeeinrichtung Jugendheim M. in R.. Am 11.06.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 89c SGB VIII. Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien im Rahmen seiner – des Klägers - Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII entstanden. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII seien die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet werde. Der Beklagte sei zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter und ab rechtswirksamer Vaterschaftsfeststellung (Wirkung ex nunc) nach § 86 Abs. 3 i. v. m. § 86 Abs. 2 SGB VIII zuständig gewesen. Durch die zwischenzeitliche Feststellung der Vaterschaft habe sich daran nichts geändert. Der Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09 –, jurisUrteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09 –, juris gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII weiter zuständig gewesen. Daran habe sich durch die Entlassung des Jugendlichen aus der Einrichtung am 14.12.2012 nichts geändert. Entscheidungserheblich sei insofern die Frage, ob vorliegend ein Fortsetzungszusammenhang in der Jugendhilfegewährung oder eine Leistungsunterbrechung vorliege, ob also die Jugendhilfe mit der Entlassung des Jugendlichen aus der Einrichtung am 14.12.2012 zuständigkeitsrechtlich unterbrochen oder beendet gewesen sei und die spätere Hilfeleistung ab dem 09.09.2013 eine neuen Leistung im Sinne des §§ 86 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 4 erste Alternative SGB VIII dargestellt habe. Seiner Auffassung nach sei der Beklagte in dem Hilfefall weiterhin zuständig, da – was näher begründet wird – mit der Entlassung des Jugendlichen aus der Jugendhilfeeinrichtung im Dezember 2012 kein Abbruch der vom Beklagten bisher erbrachten Maßnahmenkette erfolgt sei. Die Unterbringung des Jugendlichen ab September 2013 stelle daher keinen neuen Beginn einer Leistung im Sinne des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 4 erste Alternative SGB VIII dar. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger im Jugendhilfefall S. für den Zeitraum der Hilfegewährung vom 09.09.2013 bis 30.04.2014 Kosten in Höhe von insgesamt 70.504,37 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Jugend Hilfefall S. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Jugendhilfe sei in der Zeit vom 14.12.2012 bis zum 09.09.2013 zuständigkeitsrechtlich unterbrochen gewesen, was einem Anspruch auf Fallübernahme und Kostenerstattung entgegenstehe. Bei Beginn der Leistung am 14.11.2007 sei er -der Beklagte- aufgrund § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da die Mutter des Jungen zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Bereich des Beklagten begründet gehabt habe. Die Kindesmutter habe während des gesamten Leistungszeitraums, also vom 14.11.2007 bis zum 14.12.2012, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet gehabt. Der Kindesvater habe während des gesamten Leistungszeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Stuttgart begründet gehabt. Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft am 31.12.2011 habe die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Weitergewährung der bewilligten Leistung neu bestimmt werden müssen. Da der Mutter das Personensorgerecht für den Hilfeempfänger bereits vor Leistungsbeginn entzogen worden sei, die Eltern zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses der Vaterschaftsfeststellung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung am 14.11.2007 bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, sei gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII der Kläger zuständig. Der Kläger sei dem Beklagten daher für die Zeit der Leistungsgewährung vom 31.12.2011 (Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über die Vaterschaftsfeststellung) bis zum 14.12.2012 zur Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII verpflichtet. Für den klageweise geltend gemachten Anspruch bedeute dies zugleich, dass selbst dann, wenn nicht von einer zuständigkeitsrechtlichen Unterbrechung der Leistung in der Zeit vom 14.12.2012 bis zum 09.09.2013 ausgegangen werde, der Kläger für die Weitergewährung der Leistung örtlich zuständig geblieben wäre. Am 18.12.2014 hat der Beklagte Widerklage erhoben. Der Beklagte und Widerkläger hat insofern schriftsätzlich beantragt, den Kläger (Widerbeklagten) zu verurteilen, dem Beklagten (Widerkläger) im Jugendhilfefall S. die Kosten für den Zeitraum der Leistungsgewährung vom 31.12.2011 bis zum 14.12.2012 in Höhe von insgesamt 25.765,57 € zu erstatten sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger und Widerbeklagte hat bezüglich der Widerklage schriftsätzlich beantragt, die Widerklage abzuweisen. Seiner Ansicht nach komme bei einer Vaterschaftsfeststellung nach Leistungsbeginn bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern ab diesem Zeitpunkt § 86 Abs. 5 SGB VIII zur Anwendung. Die Absätze 2 und 3 des § 86 SGB VIII seien nicht einschlägig, weil sie einen getrennten Aufenthalt der Eltern schon zu Beginn der Maßnahme voraussetzten. Demgegenüber handle es sich bei § 86 Abs. 5 SGB VIII um eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn. Sie sei grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heranzuziehen. Dies gelte nur im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. SGB VIII, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zustehe. Hier sei § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII einschlägig, so dass die bisherige Zuständigkeit des Beklagten bestehen bleibe. Dies gelte bis zum 31.12.2013. Im Ergebnis ändere sich daran auch ab 01.01.2014 nichts, zu dem die Neufassung des § 86 Abs. 5 SGB VIII in Kraft getreten sei. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Einfügung der Wörter „in diesen Fällen“ beabsichtigt, die wandernde Zuständigkeit entgegen der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wieder umfassend und auch für Fälle, in denen keinem Elternteil die Personensorge zustehe, wieder einzuführen. Die statische Zuständigkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII bleibe aber für den Fall bestehen, dass erstmalig nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte begründet werden. So liege der Fall hier, da erst zu dem Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung von einer Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Kindeseltern auszugehen sei. Es bleibe daher bei der auch dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschriften entsprechenden weiteren Zuständigkeit des Beklagten, da eine wandernde Zuständigkeit in den Fällen, in denen keinem Elternteil die Personensorge zusteht, keinen Sinn machte. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 21.03.2017 (Beklagter und Widerkläger) sowie 24.03.2017 (Kläger und Widerbeklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.