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Gerichtsbescheid

3 K 490/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wer für das Erreichen des geforderten Ausbildungsstandes einen längeren Zeitraum benötigt, für den spricht nicht die Vermutung bzw. Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen.(Rn.35) 2. Ob der Auszubildende trotz seines Rückstandes sein Studium noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann, ist für die Frage der Weiterförderung ohne Vorliegen eines Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ohne Belang.(Rn.35) 3. Die Förderung ist jedoch wieder aufzunehmen, wenn durch eine später vorgelegte Eignungsbescheinigung nachgewiesen ist, dass der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat.(Rn.35) 4. Betriebliche Gründe als schwerwiegende Gründe i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG bei dualem Studium (hier verneint).(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer für das Erreichen des geforderten Ausbildungsstandes einen längeren Zeitraum benötigt, für den spricht nicht die Vermutung bzw. Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen.(Rn.35) 2. Ob der Auszubildende trotz seines Rückstandes sein Studium noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann, ist für die Frage der Weiterförderung ohne Vorliegen eines Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ohne Belang.(Rn.35) 3. Die Förderung ist jedoch wieder aufzunehmen, wenn durch eine später vorgelegte Eignungsbescheinigung nachgewiesen ist, dass der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat.(Rn.35) 4. Betriebliche Gründe als schwerwiegende Gründe i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG bei dualem Studium (hier verneint).(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Verpflichtungsklage zulässige Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2015/2016. Der die begehrte Leistung versagende Bescheid vom 24.02.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Gewährung von BAföG-Leistungen, weil der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Leistungsnachweis nicht vorgelegt werden konnte. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch z.B. einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind (§ 9 Abs. 2 BAföG). § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bestimmt, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung z.B. für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, ist die Förderung einzustellen bzw. abzulehnen.5BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – V C 38.77 –, BVerwGE 57, 79-87 und juris; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 41. Lfg., September 2016, § 48 Rdnr. 7BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – V C 38.77 –, BVerwGE 57, 79-87 und juris; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 41. Lfg., September 2016, § 48 Rdnr. 7 Wer für das Erreichen des geforderten Ausbildungstandes einen längeren Zeitraum benötigt, für den spricht nicht die Vermutung bzw. Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen.6BVerwG a.a.O.BVerwG a.a.O. Ob der Auszubildende trotz seines Rückstandes sein Studium noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann, ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Förderung ist jedoch wieder aufzunehmen, wenn durch eine später vorgelegte Eignungsbescheinigung nachgewiesen ist, dass der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Dies setzt das Aufholen des eingetretenen Rückstandes durch in der Regel erhöhten, zusätzlichen Arbeitsaufwand voraus. Nur wenn der Auszubildende aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG gehindert war, den Eignungsnachweises vorzulegen, kommt nach § 48 Abs. 2 BAföG ausnahmsweise eine Förderung auch ohne Vorlage in Betracht. 7Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 13.01.1982 – 7 B 11.81 –, jurisFischer in Rothe/Blanke, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 13.01.1982 – 7 B 11.81 –, juris Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Verfahrensweise der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Eine den gesetzlichen Vorgaben aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG entsprechende Bescheinigung hat die Klägerin weder im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum noch für das folgende Sommersemester vorlegen können. Die Beklagte erhielt am 04.12.2015 das von der D ausgefüllte Formblatt 5 mit der Eintragung „Es kann nicht bestätigt werden, dass die/der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.06.2015 erbracht hat. Prüfungsleistung zu dem Modul „Sportmarketing“ ist noch offen.“ Auch das im April 2016 bei der Beklagten eingegangene Formblatt 5 enthält die Eintragung, dass die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.12.2015 nicht erbracht waren. Auf die damit verbundene Rechtsfolge war die Klägerin durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren mehrfach8vgl. Schreiben vom 08.12.2015; Telefax vom 15.02.2016; Mail vom 01.02.2016; Bescheid vom 24.02.2016; Schreiben vom 29.02.2016vgl. Schreiben vom 08.12.2015; Telefax vom 15.02.2016; Mail vom 01.02.2016; Bescheid vom 24.02.2016; Schreiben vom 29.02.2016 hingewiesen worden. Auch ein Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG auf Zulassungen der Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt wurde trotz entsprechenden Hinweises9vgl. das Schreiben der Beklagten vom 08.12.2015vgl. das Schreiben der Beklagten vom 08.12.2015 nicht gestellt. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die mit dem Schriftsatz vom 08.05.2016 vorgelegte Studienbescheinigung erfüllt weder inhaltlich noch formell die Anforderungen an einen Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Soweit die Klägerin nunmehr als Grund für die Verschiebung von Prüfungen und die damit verbundene Studienverzögerung betriebliche Belange ihres Ausbildungsbetriebes geltend gemacht hat, teilt das Gericht die im Schriftsatz vom 23.06.2016 vertretene Auffassung der Beklagten, dass diese keinen Grund im Sinne der gesetzlichen Vorgaben aus § 15 Abs. 3 oder § 15a Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 2 BAföG darstellen. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der anderen Regelungen wäre allenfalls zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umstände schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen, die gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Zulassung einer späteren Vorlage des Eignungsnachweises rechtfertigen könnten. Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern.10Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 41. Lfg., September 2016, § 15 Rdnr. 19Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 41. Lfg., September 2016, § 15 Rdnr. 19 Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass gemäß § 5 Abs. 4 des Ausbildungsvertrages der Ausbildungsbetrieb verpflichtet war, die Klägerin zum Besuch der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement anzuhalten und freizustellen, sich aber offenbar an diese Verpflichtung nicht gehalten hat. Dass die Klägerin, obwohl ihr diese Verpflichtung des Arbeitgebers bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, da sie den genannten Ausbildungsvertrag ebenfalls unterschrieben hat, den Interessen des Arbeitgebers den Vorrang vor ihrem Studium gegeben hat, spricht mit Gewicht gegen die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist diesen Ausführungen trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts auch nicht mehr entgegengetreten. Dem Umstand, dass die Klägerin den zwischenzeitlichen Leistungsrückstand aufgeholt und ihr Studium planmäßig Ende Februar 2017 abgeschlossen hat, hat die Beklagte entsprechend der oben dargestellten Rechtslage dadurch Rechnung getragen, dass seit dem Wintersemester 2016/2017 wieder Leistungen gewährt wurden, nachdem die Klägerin nicht nur den Leistungsrückstand wieder aufgeholt, sondern diesen Umstand auch durch eine Bestätigung der Hochschule mit dem entsprechenden Formblatt 5 formgerecht nachgewiesen hatte. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 48 Abs. 1 BAföG besteht jedoch aufgrund des weiteren Studienverlaufs kein Raum für eine abweichende Beurteilung des Anspruchs im streitgegenständlichen Zeitraum.11s.a. die Fundstellen FN 3s.a. die Fundstellen FN 3 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt seit Wintersemester 2013/2014 ein Studium im Fach Sportökonomie/Bachelor an der D. Für dieses Studium beantragte sie am 01.09.2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei der Beklagten. Da sich die Klägerin im Wintersemester 2015/2016, auf das sich der Förderungsantrag vom 01.09.2015 bezog, bereits im fünften Fachsemester ihres Studiums befand, forderte die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2015 den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG (Formblatt 5) an. Anstatt eines Formblattes 5 legte die Klägerin am 14.10.2015 eine Studienbescheinigung der D1Bl. 214 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten (im Folgenden: BA)Bl. 214 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten (im Folgenden: BA) vom 28.09.2015 sowie eine Ergebnisdokumentation2Bl. 212 f. BABl. 212 f. BA vor. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2015 erneut ein Formblatt 5 an. Auf das Schreiben der Beklagten vom 05.11.2015 hin hat die Klägerin am 04.12.2015 ein Formblatt 5 3Bl. 248 BABl. 248 BAeingereicht. In diesem konnte von dem Eignungsbeauftragten der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement am 17.11.2015 nicht bestätigt werden, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.06.2015 erbracht hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Modul „Sportmarketing" sei noch offen. Die Beklagte hat darauf der Klägerin mit Brief vom 08.12.2015 Folgendes mitgeteilt: „Zu Formblatt 5 eingereicht am 04.12.2015: demnach wird Ihnen der ordnungsgemäße Leistungsstand „nicht" bestätigt, folglich ist Ihr Antrag abzulehnen. Liegen jedoch Gründe für den Leistungsverzug vor, kann auf Antrag geprüft werden, hierzu benötigen wir den beiliegenden Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben, eine formlose schriftliche Begründung + Nachweise." Ein Antrag auf eine zeitlich begrenzte Förderung ohne Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 2 i.V. mit § 15 Abs. 3, § 15a BAföG wurde nicht gestellt. Am 31.12.2015 ging eine Ergebnisdokumentation der D ein, aus welcher die von der Klägerin bis zum 22.10.2015 erbrachten Studienleistungen zu entnehmen waren. Das fehlende Modul in Sportmarketing wurde danach im Oktober 2015 nachgeholt. Am 18.02.2016 legte die Klägerin erneut die bereits vorliegende Studien-bescheinigung der D vom 28.09.2015 vor. Mit Bescheid vom 24.02.2016 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag insgesamt ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass sie den bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungsstand erreicht habe, vor (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 i.V.m. § 9 BAföG). Ausweislich der vorliegenden Bescheinigung vom 17.11.2015, Posteingang am 04.12.2015, sei ihr der übliche Leistungsstand Ende des 4. Fachsemesters als am 30.06.2015 erbracht „nicht" bestätigt worden. Sobald eine Bescheinigung vorliege, dass die Leistungen dem Leistungsstand des erreichten Fachsemesters entsprechen, könne ab diesem Zeitpunkt Ausbildungsförderung wieder bewilligt werden (Antrag vorausgesetzt). Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 25.02.2016 Widerspruch, den sie mit ihrem Unverständnis über die am 24.02.2016 ergangene Entscheidung begründete. Sie habe ihren Leistungsstand mit Schreiben vom Oktober 2015 und vom 18.02.2016 nachgewiesen. Dem Widerspruch war eine weitere, um die im November 2015 erbrachte Studienleistung in Trainingslehre III ergänzte Ergebnisdokumentation der D beigefügt. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung wurde eine Auskunft bei der Hochschule eingeholt. Auf telefonische Nachfrage wurde der Beklagten am 23.03.2016 nochmals ausdrücklich mitgeteilt, dass die Prüfungsleistung zu dem Modul „Sportmarketing" zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studienbetreibens in dem Studiengang Sportökonomie während der ersten vier Semester abgelegt worden sein müsse. Diese Studieneinheit sei von der Klägerin aber erst im Oktober 2015 - also im 5. Semester - absolviert worden. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, aber sachlich nicht begründet. Die Klägerin habe sich im Bewilligungszeitraum 09/2015 bis 08/2016, also dem Semester, auf welches sich der hier maßgebliche Förderungsantrag vom 01.09.2015 bezogen habe, im fünften Fachsemester ihres Studiums an der D befunden. Nach der eindeutigen Regelung des § 48 Abs. 1 BAföG wäre daher Ausbildungs-förderung nur ab dem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen, ab welchem sie den in ihrem Fach üblichen Leistungsstand des „erreichten Fachsemesters", hier also des vierten Fachsemesters, nachgewiesen hätte. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Ausweislich der Bescheinigung vom 17.11.2015 habe die Klägerin bis zum Ende des 4. Fachsemesters nicht die zum 30.06.2015 üblichen Leitungen erbracht gehabt, da die Prüfungsleistung zu dem Modul „Sportmarketing" noch offen gewesen sei. Diese Studieneinheit „Sportmarketing" habe sie erst im Oktober 2015 - also im 5. Semester -absolviert. Dadurch sei ein Studienverzug eingetreten, der sich auf den weiteren Studienverlauf auswirken werde. Auch mit der Nachholung dieses Moduls im 5. Semester sei die Studienverzögerung nicht behoben. Denn die Absolvierung im 5. Semester habe sich negativ auf die ansonsten in dieser Zeit zu erbringenden Studienleistungen ausgewirkt. Ein Anspruch auf Förderung sei daher gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BAföG ausgeschlossen. Ein Antrag auf eine zeitlich begrenzte Förderung ohne Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 2 i.V. mit § 15 Abs. 3, § 15a BAföG sei nicht gestellt worden. Erst wenn diese Studienverzögerung insgesamt ausgeglichen sei und die Klägerin dies auch nachweisen könne, bestehe wieder ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Der Widerspruchbescheid wurde der Klägerin am 05.04.2016 zugestellt. Am 26.04.2016 ging bei der Beklagten ein weiteres von der D ausgefülltes Formblatt 5 ein, in dem zum Stichtag 31.12.2015 erneut nicht bestätigt werden konnte, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Am 26.04.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Prüfungen habe sie arbeitsbedingt verschieben müssen. Da sie in einem sehr kleinen (Fitness-)Studio arbeite, sei es für sie selbstverständlich, dass sie auf die Belange ihres Arbeitgebers Rücksicht nehme. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die spätere Ablegung von Prüfungen irgendeinen Einfluss auf die Gewährung von Förderungsleistungen haben könne. Ausweislich einer Bescheinigung der D vom 20.04.2016 trete durch die spätere Absolvierung der Klausuren kein Studienverzug ein. Zum Beleg für ihre Angaben reicht die Klägerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 31.05.2016 zu den Akten. Ergänzend führt sie aus, inzwischen habe sie – was unstreitig ist4Ebenfalls unstreitig ist, dass die Klägerin seit September 2016 wieder Leistungen der Beklagten erhalten hat, nachdem sie am 07.12.2016 Formblatt 5 mit der Bestätigung ordnungsgemäßen Leistungsfortschritts eingereicht hatte.Ebenfalls unstreitig ist, dass die Klägerin seit September 2016 wieder Leistungen der Beklagten erhalten hat, nachdem sie am 07.12.2016 Formblatt 5 mit der Bestätigung ordnungsgemäßen Leistungsfortschritts eingereicht hatte. – das Studium in der von Anfang an vorgesehenen Zeit beendet. Das Argument, dass sie aufgrund des zwischenzeitlichen Leistungsrückstandes das Studium nicht werde rechtzeitig abschließen können, sei damit widerlegt. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2016 zu verpflichten, ihr für das Wintersemester 2015/2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016. Ergänzend wird vorgetragen, es sei unerheblich, ob die Klägerin davon Kenntnis gehabt habe, dass die Leistung von Ausbildungsförderung im fünften Fachsemester gemäß § 48 Abs. 1 BAföG von der Nachweiserbringung der bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen abhänge. Zudem sei die Klägerin bereits mit Mail vom 19.10.2015 auf das Erfordernis der Vorlage des Formblatts 5 für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung hingewiesen worden. Nach Eingang der am 17.11.2015 ausgestellten Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG am 04.12.2015 sei die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2015 darauf hingewiesen worden, dass der ordnungsgemäße Leistungsstand nicht nachgewiesen sei, und folglich der Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt werden müsse, wenn nicht Gründe für Leistungsverzug bekannt werden würden. Dieser Hinweis sei in einer Mail vom 01.02.2016 wiederholt worden. Die Klägerin habe daher wissen müssen, dass für die beantragte Weiterförderung der Nachweis des ordnungsgemäßen Studienfortschritts gemäß § 48 BAföG Voraussetzung gewesen sei und sei. Abgesehen davon, dass die im Gerichtsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers keine näheren Ausführungen dazu liefere, welche betrieblichen Belange die Freistellung der Klägerin für ihre Prüfungen unmöglich gemacht hätten, stelle dieser Umstand keinen Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 und § 15a Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BAföG dar, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer bzw. Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könne. Hinzu komme, dass die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises keinen Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG gestellt habe, auf den hin die Beklagte das Vorliegen solcher Gründe hätte prüfen können. Die vorgetragenen betrieblichen Belange seien keine ausreichende Begründung für die Nichterbringung ordnungsgemäßer Studienleistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters. Zwar handele sich bei dem von der Klägerin betriebenen Studium um ein duales Studium, das mit einer gewissen Mehrbelastung im Vergleich zu anderen Präsenzstudiengängen verbunden sei, doch sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber durch den mit der Klägerin geschlossenen Ausbildungsvertrag dazu verpflichtet sei, gemäß § 5 Abs. 4 die Studierende zum Besuch der Hochschule anzuhalten und freizustellen. Dieser Verpflichtung sei ihr Ausbildungsbetrieb offensichtlich nicht nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin mit weiteren Studienleistungen in Verzug sei, könne überdies geschlossen werden, dass ihr und ihrem Arbeitgeber die Auswirkungen auf die Ausbildungsförderung entweder gleichgültig seien oder nur als eine Begründung für die Studienverzögerung vorgeschoben würde. Die von der Klägerin vorgelegte Studienbescheinigung der D enthalte keine Aussagen zum Studienfortschritt der Klägerin. In diesem Dokument sei ausschließlich die Bestätigung enthalten, dass die Klägerin im sechsten Fachsemester immatrikuliert sei und das voraussichtliche Studienende der 28.02.2017 sei. Ob die Klägerin die nach dem Studienplan erforderliche Leistungen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments erbracht habe, sei dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.