OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 2298/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

2mal zitiert
16Zitate
39Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 39 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Besteht keine vorrangige Leistungspflicht gemäß § 10 Abs 4 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8), besteht kein Anspruch des Leistungserbringers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegenüber dem Leistungspflichtigen.(Rn.24) 2. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet. 3. Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus.(Rn.34) 4. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 S 1 SGB X (juris: SGB 10) i.V.m. § 10 Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(Rn.38) 5. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) setzt – anders als § 53 SGB XII (juris: SGB 12), der eine wesentliche seelische, geistige oder körperliche Behinderung verlangt – eine seelische Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus, wobei § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8) den Behinderungsbegriff aus § 2 SGB IX (juris: SGB 9) wiederholt und diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ aufspaltet. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind kausal miteinander verknüpft, d.h. die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Zu dem Verfahren wird X beigeladen. Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht keine vorrangige Leistungspflicht gemäß § 10 Abs 4 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8), besteht kein Anspruch des Leistungserbringers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegenüber dem Leistungspflichtigen.(Rn.24) 2. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet. 3. Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus.(Rn.34) 4. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 S 1 SGB X (juris: SGB 10) i.V.m. § 10 Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(Rn.38) 5. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) setzt – anders als § 53 SGB XII (juris: SGB 12), der eine wesentliche seelische, geistige oder körperliche Behinderung verlangt – eine seelische Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus, wobei § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8) den Behinderungsbegriff aus § 2 SGB IX (juris: SGB 9) wiederholt und diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ aufspaltet. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind kausal miteinander verknüpft, d.h. die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Zu dem Verfahren wird X beigeladen. Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt. Die gemäß §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 43 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO) entschieden werden kann, ist unbegründet. I. Der Kläger hat mangels einer vorrangigen Leistungspflicht des Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 – 105 SGB X.22 Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.Als spezialgesetzliche Norm im oben genannten Sinne käme hier allenfalls § 14 Abs. 4 SGB X in Betracht. Die Anwendung dieser Erstattungsregelung scheidet vorliegend jedoch aus, weil § 14 Abs. 4 SGB X grundsätzlich nur für den zweitangegangenen – nicht wie vorliegend für den erstangegangen – Träger anwendbar ist, vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris; Luik, in: jurisPK-SGB IX, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2015, § 14 SGB IX, Rn. 127.Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.Als spezialgesetzliche Norm im oben genannten Sinne käme hier allenfalls § 14 Abs. 4 SGB X in Betracht. Die Anwendung dieser Erstattungsregelung scheidet vorliegend jedoch aus, weil § 14 Abs. 4 SGB X grundsätzlich nur für den zweitangegangenen – nicht wie vorliegend für den erstangegangen – Träger anwendbar ist, vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris; Luik, in: jurisPK-SGB IX, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2015, § 14 SGB IX, Rn. 127. Der Kläger kann allerdings von dem Beklagten weder aus § 102 Abs. 1 SGB X (1.) noch aus der weiter in Betracht kommenden Erstattungsvorschrift des § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X (2.) Erstattung seiner Kosten verlangen. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 102 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I nicht vorlagen. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich nicht daraus, dass dieser die Kosten für den Integrationshelfer ausweislich des Bescheides vom 30.01.2015 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.23BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris.BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris. Für eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.24BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris.BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris. Zwischen den Beteiligten steht aber vorliegend in Streit, ob der Beklagte aufgrund der gesetzlichen Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII zur Leistung verpflichtet war. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Abweichend hiervon bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII u.a. einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.25BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris.BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.26VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris.VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris. Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger – hier durch den Kläger – bereits systemimmanent aus.27VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 31, juris.VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 31, juris. Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Bescheide vom 16.09.2014 sowie 30.01.2015 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch – dies jedenfalls ab Erlass des Änderungsbescheides vom 30.01.2015 – auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der durch seinen medizinischen Dienst angenommenen drohenden seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehe. Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger erstmals im Änderungsbescheid vom 30.01.2015 auf die „Vorläufigkeit“ seiner Leistung hingewiesen hat. 2. Als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Jugendhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII kommt allein § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Indes sind die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift vorliegend nicht gegeben. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen,28Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (ganz oder teilweise) durch das Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung kraft Gesetzes entfällt (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), vgl.: Prange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X, Rn. 37. Ein solcher nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht war hier nicht gegeben.Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (ganz oder teilweise) durch das Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung kraft Gesetzes entfällt (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), vgl.: Prange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X, Rn. 37. Ein solcher nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht war hier nicht gegeben. ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.29Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 28.07.2015 – Au 3 K 15.687 –, Rn. 30, juris.Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 28.07.2015 – Au 3 K 15.687 –, Rn. 30, juris. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.30BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6/11 –, Rn 7, juris.BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6/11 –, Rn 7, juris. Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.31Ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 23, juris.Ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 23, juris. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Sozialleistungsträger gegenüber dem beigeladenen Jungen gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-VO selbst zur Leistung verpflichtet war, weil jedenfalls die allgemeine Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII mangels einer eigenen, konkurrierenden Leistungspflicht des Beklagten nach dem SGB VIII im oben genannten Sinne nicht greift. Da es vorliegend einzig um den Bedarf der angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer geht, kommt als Maßnahme der Jugendhilfe allein die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII in Betracht.32Da § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 54 SGB VIII verweist, kann als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer erbracht werden. Eingehend zu den von § 35a SGB VIII erfassten Hilfen: Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 44 ff.Da § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 54 SGB VIII verweist, kann als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer erbracht werden. Eingehend zu den von § 35a SGB VIII erfassten Hilfen: Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 44 ff. Die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII waren jedoch im Fall des Beigeladenen im Schuljahr 2014/2015 nicht erfüllt, da für diesen Zeitraum keine seelische Behinderung i.S.d. der Norm nachgewiesen ist. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt – anders als § 53 SGB XII, der eine wesentliche seelische, geistige oder körperliche Behinderung verlangt –33 Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 53 SGB XII, Rn. 2 ff.Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 53 SGB XII, Rn. 2 ff. eine seelische Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus, wobei § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII den Behinderungsbegriff aus § 2 SGB IX wiederholt und diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ aufspaltet. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind kausal miteinander verknüpft, d.h. die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen.34 v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 20.v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 20. Das Gericht ist zwar bei der Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist, nicht an ein fachärztliches Gutachten gebunden; jedoch ist die Beurteilung, ob eine seelische Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt, Aufgabe von spezialisierten Ärzten oder Psychotherapeuten.35OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 – 4 A 128/14 –, Rn. 5, juris.OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 – 4 A 128/14 –, Rn. 5, juris. § 35a Abs. 1a SGB VIII verlangt für die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine fachspezifische medizinische Stellungnahme auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (kurz: ICD); insoweit hat der Jugendhilfeträger eine Stellungnahme einzuholen, um auf dieser Grundlage das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung festzustellen.36 v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 22.v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 22. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass für den Beigeladenen keine fachspezifische medizinische Stellungnahme im vorgenannten Sinne vorliegt, die eine seelische Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII für den damaligen Zeitraum bestätigt. Die einzige medizinische Stellungnahme, die eine seelische Behinderung bzw. eine drohende seelische Behinderung bestätigt, ist die Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Klägers vom 15.01.2015. Insoweit ist jedoch zweierlei festzustellen: Zum einen ist in dieser Stellungnahme lediglich pauschal eine drohende seelische Störung benannt, ohne eine genaue Diagnose oder eine Eingrenzung gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII anhand der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) vorzunehmen,37Zu den psychischen Störungen nach dem ICD, die zugleich als seelische Behinderung einzustufen sind: v. Koppenfels-Spiesin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 25 – 28.Zu den psychischen Störungen nach dem ICD, die zugleich als seelische Behinderung einzustufen sind: v. Koppenfels-Spiesin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 25 – 28. sodass die Voraussetzungen der medizinischen Feststellung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nicht erfüllt sind; zum anderen kann diese Stellungnahme bereits keine solide Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen einer seelischen Behinderung bieten, weil es sich lediglich um eine Stellungnahme nach Aktenlage handelt, die ohne persönlichen Eindruck von dem Jungen erstellt wurde. Auch aus der Begutachtung des jugendärztlichen Dienstes des Beklagten vom 04.09.2014 folgt keine Feststellung einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35 SGB VIII. Die Jugendärztin bestätigte zwar – neben dem reduzierten intellektuellen Leistungsniveau – eine Sprachbehinderung im Sinne einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung, die im ICD als eine Untergruppe der Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80.20) erfasst ist und als seelische Störung i.S.d. ICD eine seelische Behinderung verursachen kann,38Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2011 – Au 3 K 10.20 –, Rn. 34, juris; eingehend hierzu: Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 18 – 27.Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2011 – Au 3 K 10.20 –, Rn. 34, juris; eingehend hierzu: Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 18 – 27. allerdings fehlt es an weiteren Feststellungen zum Vorliegen einer seelischen Behinderung in Folge der diagnostizierten seelischen Störung. Aus dem Hinweis der Ärztin auf die Notwendigkeit einer Vorstellung beim Schulpsychologischen Dienst folgt überdies, dass aus ihrer Sicht eine weitergehende Abklärung einer etwaigen seelischen Beeinträchtigung von dritter Seite geboten war. Eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII kann auch nicht aus den Berichten über den sonderpädagogischen Bedarf des Jungen abgeleitet werden. Vielmehr bestätigen die Unterlagen zu der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine wesentliche geistige – die Zuständigkeit des Klägers begründende –, nicht jedoch zugleich eine seelische Behinderung des Jungen. So ergab der sprachfreie Intelligenztest vom 28.04.2009 beim Beigeladenen einen IQ von 73 (+/- 10), wobei drei Untertests (Merkmale der sogenannten Grundintelligenz) einen IQ von 87, allerdings zwei Untertests (Wahrnehmungsschnelligkeit und Wahrnehmungsumfang) lediglich einen IQ von 64 und damit eine Differenz von mehr als 16 Punkten ergaben.39Bl. 48 der Verwaltungsakte. Dies korrespondiert auch mit der Diagnose der Jugendärztin vom 04.09.2014, die eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung sowie eine Lernbehinderung bei reduziertem intellektuellen Leistungsniveau bestätigte.Bl. 48 der Verwaltungsakte. Dies korrespondiert auch mit der Diagnose der Jugendärztin vom 04.09.2014, die eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung sowie eine Lernbehinderung bei reduziertem intellektuellen Leistungsniveau bestätigte. Nach der ICD-10 liegt bei einer deutlichen Diskrepanz (mindestens 15 IQ-Punkte) verschiedener Unterwerte eine Intelligenzstörung in Gestalt einer sog. dissoziierten Intelligenz (F74,-) vor.40Vgl.: https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2017/, zu-letzt besucht am 06.12.2017.Vgl.: https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2017/, zu-letzt besucht am 06.12.2017. Ferner ergab der sprachgebundene Intelligenztest einen IQ von 66, wobei dem Beigeladenen in beiden Tests sehr niedrige kognitive Leistungen bescheinigt wurden.41Bl. 21 der Verwaltungsakte.Bl. 21 der Verwaltungsakte. Nach der ICD-10 liegt eine (leichte) geistige Behinderung (F70.-) vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ zwischen 50 und 69 liegt.42Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/block-f70-f79.htm#S05F70_4, zuletzt besucht am 04.12.2017.Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/block-f70-f79.htm#S05F70_4, zuletzt besucht am 04.12.2017. Folglich war beim Beigeladenen eine geistige Behinderung in Gestalt einer Intelligenzminderung bzw. -störung gegeben.43Dem steht nicht entgegen, dass bei dem zwei Jahre älteren sprachfreien Intelligenztest aus dem Jahr 2007 ein IQ von 73 ohne weitere Untergliederung ermittelt wurde. Zum einen stimmte der aktuellere sprachfreie Intelligenztest – der ebenfalls einen IQ von 73 (+/- 10) auswies – mit der abschließenden Wertung überein, zeigt jedoch in einem Teilbereich aufgrund der erheblichen Diskrepanz eine Intelligenzstörung in Gestalt einer sog. dissoziierten Intelligenz; dies ist auch im Vergleich mit dem alten Test stimmig, da dort bereits erhebliche Schwächen in 5 von 6 Funktionsprüfungen festgehalten wurden. Zum anderen wurde 2009 erstmals ein sprachgebundener Intelligenztest durchgeführt, der bei einem IQ von 66 eine Intelligenzminderung bestätigte. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017.Dem steht nicht entgegen, dass bei dem zwei Jahre älteren sprachfreien Intelligenztest aus dem Jahr 2007 ein IQ von 73 ohne weitere Untergliederung ermittelt wurde. Zum einen stimmte der aktuellere sprachfreie Intelligenztest – der ebenfalls einen IQ von 73 (+/- 10) auswies – mit der abschließenden Wertung überein, zeigt jedoch in einem Teilbereich aufgrund der erheblichen Diskrepanz eine Intelligenzstörung in Gestalt einer sog. dissoziierten Intelligenz; dies ist auch im Vergleich mit dem alten Test stimmig, da dort bereits erhebliche Schwächen in 5 von 6 Funktionsprüfungen festgehalten wurden. Zum anderen wurde 2009 erstmals ein sprachgebundener Intelligenztest durchgeführt, der bei einem IQ von 66 eine Intelligenzminderung bestätigte. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017. Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.44Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 – 12 A 1792/11 –, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 – 12 A 1792/11 –, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7. Stehen – wie hier – die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Kindes am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.45Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R –, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R –, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1. Aus dieser wesentlichen geistigen Behinderung lässt sich auch nicht automatisch auf eine seelische Behinderung i.S.d. § 35a Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 SGB IX schließen. Die in der ICD 10 in Gruppe F7 aufgeführten Intelligenzstörungen (Intelligenzminderungen unterhalb eines IQs von 70) zählen nicht zu den seelischen Störungen, sondern gelten gemäß § 2 der Eingliederungshilfe-VO als geistige Störungen, die in die Zuständigkeit der Sozialhilfe fallen.46 v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27.v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27. Zu einer solchen geistigen Behinderung kann eine seelische Störung als sogenannte Sekundärfolge hinzutreten,47 v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27.1.v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27.1. dies ist jedoch vorliegend nicht dargetan. Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes durch das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst und auch nicht (mehr) möglich. Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass ein Sachverständiger im Nachhinein für den streitgegenständlichen Zeitraum – die Leistungen wurden im Juli 2015 eingestellt – ohne zeitgleiche Feststellungen (Untersuchungen) eine entsprechende psychische Diagnose mit hinreichender Verlässlichkeit stellen kann,48Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 30.07.2013 – Au 3 K 12.881 –, Rn. 53, juris.Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 30.07.2013 – Au 3 K 12.881 –, Rn. 53, juris. zum anderen hat die sorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2015 mitgeteilt, dass sie ihren Sohn keinen weiteren Untersuchungen mehr unterziehen wolle. Dies hat zur Folge, dass mangels Nachweises einer seelischen Behinderung keine materielle Leistungspflicht des Beklagten nach § 35a SGB VIII bestand, sodass ein Erstattungsanspruch des Klägers wegen einer vorrangigen Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers nicht besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 S. 2 2. Halbs. VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht. Die Beiladung des hilfebedürftigen Jugendlichen beruht auf § 65 VwGO, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) des Beigeladenen besteht keine Veranlassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Kosten für einen Integrationshelfer im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Der beigeladene Jugendliche ist am 02.03.2002 geboren. Eine pädagogisch-psychologische Überprüfung durch das Frühförderzentrum vom 12.03.2007 ergab bei einem Lebensalter von 5 Jahren ein Entwicklungsalter von 3,11 Jahren und einen IQ von 73, wobei sich neben den Sprachproblemen deutliche Schwachpunkte in 5 von 6 Funktionsbereichen zeigten.1Bl. 34 der Verwaltungsakte.Bl. 34 der Verwaltungsakte. In der Folge bestätigte der behandelnde Arzt eine frühkindliche Entwicklungsstörung – in Gestalt gravierender Verzögerungen in den Bereichen Feinmotorik, Sprache und Wahrnehmung/Denken – und befürwortete eine ambulante heilpädagogische Frühförderung gemäß § 53 und 54 Abs. 1 SGB XII.2Vgl. die ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. med., Bl. 37 – 39 der Verwaltungsakte.Vgl. die ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. med., Bl. 37 – 39 der Verwaltungsakte. Nach einer Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2008/2009 erfolgte die Einschulung in die Grundschule zum Schuljahr 2009/2010.3Bl. 25 der Verwaltungsakte.Bl. 25 der Verwaltungsakte. Laut der sonderpädagogischen Überprüfung der Förderschule Lernen des Beklagten vom 28.04.2009 – die erfolgte, da die Leiterin des Schulkindergartens bei dem Beigeladenen Defizite bei den Grundvoraussetzungen zum Lernen in der Grundschule meldete – erfüllte der Junge die mathematischen Voraussetzungen für die erste Klasse der Grundschule, allerdings fehlte es an einem altersgemäßen Wortschatz und es lagen starke Defizite im Bereich der visuellen Wahrnehmung und der Motorik vor.4Bl. 21 der Verwaltungsakte.Bl. 21 der Verwaltungsakte. Der seinerzeit durchgeführte sprachfreie Intelligenztest (CFT 1) ergab einen IQ von 73 (+/- 10), wobei drei Untertests (Merkmale der sogenannten Grundintelligenz) zwar einen IQ von 87, allerdings zwei Untertests (Wahrnehmungsschnelligkeit und Wahrnehmungsumfang) lediglich einen IQ von 64 ergaben. Diese Differenz wurde als signifikant und der Ausfall im Bereich der optischen Wahrnehmung als bedeutsam eingestuft. Der ergänzend durchgeführte sprachgebundene Intelligenztest ergab einen IQ von 66, wobei im sprachfreien sowie im sprachgebundenen Test sehr niedrige kognitive Leistungen bescheinigt wurden und eine Anerkennung des Förderbedarfs im Bereich des Lernens empfohlen wurde.5Bl. 15 ff. der Verwaltungsakte. Die Muttersprache des Beigeladenen ist kurdisch, allerdings bestätigte der Vater des Beigeladenen, dass dieser sehr gute deutsche Sprachkenntnisse habe.Bl. 15 ff. der Verwaltungsakte. Die Muttersprache des Beigeladenen ist kurdisch, allerdings bestätigte der Vater des Beigeladenen, dass dieser sehr gute deutsche Sprachkenntnisse habe. Laut der Empfehlung der Förderschule Sprache vom 31.01.2011 bestanden beim Beigeladenen überdies Förderungsbedürftigkeit in Aussprache und Grammatik sowie Defizite in der sensomotorischen Reifeentwicklung.6Bl. 7 - 13 der Verwaltungsakte.Bl. 7 - 13 der Verwaltungsakte. Der Beigeladene erhielt basierend auf diesen Feststellungen bereits in der Grundschulzeit die Anerkennung sonderpädagogischer Förderungsbedürftigkeit im Bereich Sprache und Lernen und wurde mit möglichst hoher Stundenzahl gefördert.7Vgl. Protokoll der Förderausschusssitzung vom 25.06.2013, Bl. 46 der Verwaltungsakte.Vgl. Protokoll der Förderausschusssitzung vom 25.06.2013, Bl. 46 der Verwaltungsakte. Nach dem Schülerbericht vom 25.06.2013 benötigte der beigeladene Junge fortlaufend sonderpädagogische Unterstützung, da in Deutsch erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Grammatik, Rechtschreibung, schriftliche Darstellung sowie dem sinnentnehmenden Lesen bestanden und er zudem Hilfe bei schriftlichen Arbeiten, der Fertigung der Hausaufgaben, der Anwendung des Erlernten sowie der Organisation seines Schulalltags benötigte, weil anderenfalls der Erfolg der Schullaufbahn nicht gewährleistet werden konnte.8Bl. 47 der Verwaltungsakte.Bl. 47 der Verwaltungsakte. Mit Bescheid vom 30.09.2013 bestätigte das Ministerium für Bildung und Kultur die Fortführung der bereits seit der Grundschulzeit durchgeführten integrativen Unterrichtung wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich des Lernens und der Sprache für den Besuch der weiterführenden Schule – der Gemeinschaftsschule – im Umfang von 4 Lehrerwochenstunden.9Bl. 47 und 49 der Verwaltungsakte.Bl. 47 und 49 der Verwaltungsakte. Die sorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen stellte beim Kläger, unterstützt durch die Gemeinschaftsschule, mit Datum vom 02.07.2014 einen Antrag auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers als Hilfe zur angemessenen Schulbildung für die Klassenstufe 6 (Schuljahr 2014/2015).10Bl. 1 - 3 der Verwaltungsakte.Mit Schreiben vom 22.07.2014 bat der Beklagte die Mutter des Beigeladenen um die Hereingabe aktueller ärztlicher Befundberichte, Bl. 40 der Verwaltungsakte. Ein nachgesandtes Attest der Hausärztin vom 07.07.2014 bestätigte lediglich, dass der Junge dort bislang wegen Bagatellerkrankungen vorstellig geworden sei und bei Auffälligkeiten im Bereich Lernen und Sprache eine gesonderte kinderärztliche und kinderpsychologische Abklärung empfohlen werde, Bl. 24 der Verwaltungsakte.Bl. 1 - 3 der Verwaltungsakte.Mit Schreiben vom 22.07.2014 bat der Beklagte die Mutter des Beigeladenen um die Hereingabe aktueller ärztlicher Befundberichte, Bl. 40 der Verwaltungsakte. Ein nachgesandtes Attest der Hausärztin vom 07.07.2014 bestätigte lediglich, dass der Junge dort bislang wegen Bagatellerkrankungen vorstellig geworden sei und bei Auffälligkeiten im Bereich Lernen und Sprache eine gesonderte kinderärztliche und kinderpsychologische Abklärung empfohlen werde, Bl. 24 der Verwaltungsakte. Am 04.09.2014 untersuchte der jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes des Beklagten den Beigeladenen im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und teilte in einer Stellungnahme vom 04.09.2014 – die an den Kläger weitergeleitet wurde – gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur mit, dass bei dem Beigeladenen eine Sprachbehinderung im Sinne einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung sowie eine Lernbehinderung bei reduziertem intellektuellem Leistungsniveau vorlägen. Es bestünden deutliche Einschränkungen im Bereich Visuo- und Graphomotorik, wobei die schulische Förderung des Jungen durch mangelnde Handlungsplanung, mangelhaftes strukturiertes Arbeiten, mangelnde Konzentration und Selbstüberschätzung erschwert werde. Daher sei zusätzlich der Einsatz einer Integrationshelfers notwendig.11Bl. 48 der Verwaltungsakte.Bl. 48 der Verwaltungsakte. Nach einem Vermerk des Klägers vom 16.09.2014 nahm dieser beim Beigeladenen aufgrund der vorliegenden Berichte eine wesentliche körperliche bzw. geistige Behinderung und damit den Bedarf für einen Integrationshelfer an.12Bl. 50 der Verwaltungsakte.Bl. 50 der Verwaltungsakte. Hierauf basierend übernahm der Kläger mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII die Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers vorbehaltlich einer anderslautenden Stellungnahme des eigenen medizinischen Dienstes zunächst bis Ende des Monats September 2014.13Bl. 51 der Verwaltungsakte.Bl. 51 der Verwaltungsakte. Auf Anfrage des Klägers teilte die Gemeinschaftsschule mit Schreiben vom 25.11.2014 mit, dass der Beigeladene täglich 7 Stunden Betreuung (35 Stunden pro Woche) durch einen Integrationshelfer benötige.14Bl. 56 der Verwaltungsakte.Bl. 56 der Verwaltungsakte. Nach der Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Klägers vom 15.01.2015, die ohne persönliche Untersuchung des Beigeladenen erfolgte und auf den übersandten Unterlagen beruhte, sei weder in der Lernbehinderung noch in der Störung der Visuomotorik eine wesentliche geistige oder körperliche Behinderung zu sehen, allerdings liege eine drohende seelische Behinderung vor, sodass die Unterstützung durch einen Integrationshelfer zu empfehlen sei.15Bl. 58 – 60 der Verwaltungsakte.Bl. 58 – 60 der Verwaltungsakte. Mit Änderungsbescheid vom 30.01.2015 übernahm der Kläger weiterhin die Kosten für einen Integrationshelfer gemäß §§ 53, 54 SGB XII. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig erfolge, da der Beigeladene aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörung Anspruch auf Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII habe, sodass gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe gegeben sei.16Bl. 61 – 63 der Verwaltungsakte.Bl. 61 – 63 der Verwaltungsakte. Mit Schreiben vom 30.01.2015 unterrichtete der Kläger den Beklagten über die Kostenübernahme im Fall des Beigeladenen und begehrte unter Hinweis auf die vorläufige Hilfegewährung und die sachliche Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 35a SGB VIII i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII Anerkennung der Zuständigkeit sowie Kostenerstattung gemäß § 102 Abs. 1 SGB X.17Bl. 66 der Verwaltungsakte.Bl. 66 der Verwaltungsakte. Einen Folgeantrag der Mutter des Beigeladenen vom 03.03.2015 leitete der Kläger unter Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit an den Beklagten weiter.18Bl. 67 ff. der Verwaltungsakte.Bl. 67 ff. der Verwaltungsakte. Der Beigeladene sprach sodann in Begleitung seiner Mutter am 10.04.2015 bei einer pädagogischen Fachkraft des Beklagten vor, die darauf hinwies, dass der Junge erneut von einer geeigneten Stelle untersucht werden müsse, um einen Bedarf nach § 35a SGB VIII feststellen zu können, was die Mutter des Beigeladenen ablehnte.19Bl. 22 der Verwaltungsakte des Beklagten.Bl. 22 der Verwaltungsakte des Beklagten. Mit Schreiben vom 18.05.2015 wies der Beklagte das Kostenerstattungsbegehren des Klägers zurück. Eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII könne nicht erfolgen, da die Mutter des Beigeladenen mit Schreiben vom 06.05.2015 mitgeteilt habe, dass sie an ihrem Antrag nicht festhalte und ihren Sohn keinen weiteren Untersuchungen unterziehen wolle.20Bl. 24 der Verwaltungsakte des Beklagten.Bl. 24 der Verwaltungsakte des Beklagten. Da dem Jugendamt die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme, wie es § 35 Abs. 1a SGB VIII erfordere, nicht möglich sei, könne keine Überprüfung der Eintrittspflicht des Beklagten erfolgen.21Bl. 76 der Verwaltungsakte.Bl. 76 der Verwaltungsakte. Der Kläger hat am 26.10.2015 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland erhoben. Er ist der Ansicht, dass er von dem Beklagten Erstattung seiner Kosten nach § 102 SGB X verlangen könne. Er habe nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig Sozialleistungen erbracht, obwohl dem Beklagten aufgrund der festgestellten wesentlichen seelischen Behinderung des Beigeladenen nach §§ 35a i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII die Erbringung der Leistung oblegen habe. Da bei dem Beigeladenen weder eine körperliche noch eine geistige Behinderung vorliege, seien die Leistungen der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII vorrangig. Soweit der Beklagte einwende, dass eine Untersuchung des Beigeladenen nicht erfolgen könne, sei festzustellen, dass der medizinische Dienst des Beklagten den Jungen am 04.09.2014 untersucht habe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die für den Beigeladenen für das Schuljahr 2014/2015 für einen Integrationshelfer in der Schule entstandenen Kosten in Höhe von 13.000 € zu erstatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Er sei nicht der zur Leistung verpflichtete Träger nach § 102 SGB X. Der Kläger hätte auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen dürfen, da die Voraussetzungen nicht ausreichend ermittelt gewesen seien. Für die Annahme einer seelischen Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII habe es an einer tragfähigen fachärztlichen Aussage gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII gefehlt. Zwar enthalte die Stellungnahme der Jugendärztin vom 04.09.2014 eine Empfehlung für eine schulische Förderung; allein die Verzögerung in der Sprachentwicklung und den motorischen Fähigkeiten, stellten für sich genommen jedoch noch keine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung dar. Die Ärztin habe eine Vorstellung beim Schulpsychologen empfohlen, sodass die Frage einer seelischen Behinderung gerade nicht geklärt gewesen sei. Die Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Klägers vom 15.01.2015 gehe nicht auf die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ein. Zudem sei diese Stellungnahme lediglich nach Aktenlage erfolgt; eine tragfähige fachärztliche Feststellung i.S.d. § 35a SGB VIII erfordere jedoch eine eigene Untersuchung des Patienten. Im Übrigen habe diese Stellungnahme des Klägers als „Parteigutachten“ nur einen geringen Beweiswert. Da feststehe, dass der Beigeladene mangels einer Behinderung nicht zum dem von § 53 SGB XII und § 35a SGB VIII erfassten Personenkreis gehöre, sei keine Zuständigkeit des Klägers nach § 53 SGB XII und auch keine Leistungspflicht des Beklagten nach § 35a SGB VIII gegeben gewesen, sodass kein Erstattungsanspruch bestehe. Im Übrigen habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine relevante Beeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 SGB VIII vorgelegen. Dies zeige sich bereits daran, dass die Eltern ihren Folgeantrag auf Begleitung durch einen Integrationshelfer zurückgezogen hätten. Auch die mit dem Fall betraute pädagogische Fachkraft sei in einer vorläufigen Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht vom Vorliegen einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden könne. Schließlich hätten weder der Beigeladene noch dessen Mutter bei der Sozialpädagogin gravierende Probleme erwähnt. Eine aktuelle Untersuchung des Beigeladenen sei weder möglich noch geboten, da ein Sachverständiger im Nachhinein keine zuverlässige Aussage mehr zu dem streitigen Zeitraum treffen könne und die Mutter zudem eine weitere Untersuchung abgelehnt habe. Ferner scheide eine Erstattung bis Anfang Februar 2015 aus, da der Kläger die Leistungserbringung erst mit Änderungsbescheid vom 30.01.2015 auf eine „vorläufige“ Leistungsgewährung umgestellt habe und somit mit dem Ausgangsbescheid vom 16.09.2014 in eigener Zuständigkeit nach § 54 SGB XII geleistet habe. Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Sozialgericht für das Saarland den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.