Urteil
3 K 2297/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
36Zitate
53Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 53 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Rn.29)
2. § 14 SGB IX a.F. ist eine Zuständigkeitsregelung, die auf eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Leistungsverhältnis zwischen dem betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern abzielt.(Rn.32)
3. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Rn.41)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 10.11.2014 bis 31.12.2014 für die am … 2005 geborene Leistungsempfängerin, …, aufgewendeten Kosten der Integrationshilfe in Höhe von 2.521,27 € zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm ab dem 01.01.2015 in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 für die am 19.07.2005 geborene Leistungsempfängerin, …, aufgewendeten Kosten der Integrationshilfe zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung Betreibende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 29.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 10.11.2014 bis 31.12.2014 für die am … 2005 geborene Leistungsempfängerin, …, aufgewendeten Kosten der Integrationshilfe in Höhe von 2.521,27 € zu erstatten. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm ab dem 01.01.2015 in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 für die am 19.07.2005 geborene Leistungsempfängerin, …, aufgewendeten Kosten der Integrationshilfe zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die der Kläger zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung Betreibende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 29.000 € festgesetzt. Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 43 Abs. 2 S. 1 VwGO in Verbindung mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.1Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.10.2011 – 3 K 598/10 –, Rn. 24, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.10.2011 – 3 K 598/10 –, Rn. 24, juris. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht vorliegend die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht entgegen, weil die isolierte Feststellung einer Verpflichtung dem Grunde nach erfolgen kann, wenn dem Kläger eine Bezifferung unter Vorlage einer Schlussrechnung (noch) nicht möglich ist.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 – 11 C 6/00 –, Rn. 20, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 – 11 C 6/00 –, Rn. 20, juris. Überdies richtet sich die Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger, wobei Streit nur über den Anspruchs dem Grunde nach besteht, sodass die Befolgung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) mit Sicherheit zu erwarten ist.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61-68, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 – VI C 8/69 –, Rn. 12, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2002 – 12 A 4625/99 –, juris; VG Köln, Urteil vom 28.06.2012 – 26 K 5569/11 –, Rn. 29, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61-68, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 – VI C 8/69 –, Rn. 12, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2002 – 12 A 4625/99 –, juris; VG Köln, Urteil vom 28.06.2012 – 26 K 5569/11 –, Rn. 29, juris. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat aufgrund einer vorrangigen Leistungspflicht des Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für die der Leistungsempfängerin gewährte Integrationshilfe in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016. 1. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 – 105 SGB X.4Vgl. Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2. Als spezialgesetzliche Norm im oben genannten Sinne käme hier allenfalls § 14 Abs. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (BGBl. 2004 I, S. 606) in Betracht. Die Anwendung dieser Erstattungsregelung scheidet vorliegend jedoch aus, weil § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. grundsätzlich nur für den zweitangegangenen – nicht wie vorliegend für den erstangegangen – Träger anwendbar ist, vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris; Luik, in: jurisPK-SGB IX, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2015, § 14 SGB IX, Rn. 127.Vgl. Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2. Als spezialgesetzliche Norm im oben genannten Sinne käme hier allenfalls § 14 Abs. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (BGBl. 2004 I, S. 606) in Betracht. Die Anwendung dieser Erstattungsregelung scheidet vorliegend jedoch aus, weil § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. grundsätzlich nur für den zweitangegangenen – nicht wie vorliegend für den erstangegangen – Träger anwendbar ist, vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris; Luik, in: jurisPK-SGB IX, Schlegel/Voelzke, 2. Auflage 2015, § 14 SGB IX, Rn. 127. Ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X ist entgegen des Beklagtenvorbringens nicht nach § 14 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (folgend: a.F.) ausgeschlossen.5BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Rechtsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 – 2 LB 46/05 –, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 (in Teilen) in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522.BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Rechtsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 – 2 LB 46/05 –, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 (in Teilen) in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX a.F. unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. unverzüglich fest. § 14 SGB IX a.F. ist eine Zuständigkeitsregelung, die auf eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Leistungsverhältnis zwischen dem betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern abzielt.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 28, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 28, juris. Die Regelung des § 14 SGB IX lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen. Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern erfolgt vielmehr in erster Linie – die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. ist hier nicht einschlägig – nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 30, juris unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R – BSGE 98, 267 (Rn. 9 ff.) und vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R –, FEVS 59, 492 (494).Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 30, juris unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R – BSGE 98, 267 (Rn. 9 ff.) und vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R –, FEVS 59, 492 (494). Ein Ausschluss der Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X kommt allerdings dann in Betracht, wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit bereits innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX verneint und leistet, obwohl ein anderer Träger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig war. In einem solchen Fall liegt ein zielgerichteter Eingriff in fremde Zuständigkeiten durch Missachtung des Weiterleitungsgebotes vor, der einen Ausgleichsanspruch entfallen lässt.8Vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R, Rn. 24 - 26, juris.Vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R, Rn. 24 - 26, juris. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum einen hat der Kläger seine Zuständigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erstantrags, zugegangen am 18.06.2014, verneint und eine Weiterleitung unterlassen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30.06.2014 zunächst medizinische Nachweise erbeten und sich ferner mit der Schule in Verbindung gesetzt, um seine Zuständigkeit ermitteln zu können. Hierin liegt keine Verneinung der Zuständigkeit innerhalb der Weiterleitungsfrist oder eine Missachtung derselben. Zum anderen hat der Kläger aber auch danach nicht in Verneinung seiner Zuständigkeit in fremde Kompetenzen eingegriffen. Zwar hat der Kläger zunächst mit Bescheid vom 16.09.2014 die Leistung wegen – vermeintlich – fehlender Mitwirkung abgelehnt. Dieser Bescheid ist jedoch durch den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2014, der nachfolgend in Kenntnis der medizinischen Stellungnahme vom 08.05.2014 erging, ersetzt worden. Daher ist unerheblich, ob der zunächst ergangene Ablehnungsbescheid vom 16.09.2014, wie der Beklagte vorträgt, rechtswidrig war. Aus den Bewilligungsbescheiden vom 22.09.2014 und 22.07.2015 sowie den zugehörigen Vermerken folgt eindeutig, dass der Kläger wegen einer wesentlichen seelischen Behinderung der Leistungsempfängerin als Sozialhilfeträger Leistungen in eigener Zuständigkeit nach den §§ 53, 54 SGB VIII erbracht hat, jedoch von einer daneben bestehenden, vorrangigen Leistungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII ausgegangen ist (näher hierzu unter 2.).9Vgl. Vermerk zu dem Bescheid vom 22.09.2014, Bl. 26 der Verwaltungsakte sowie Vermerk zu dem Bescheid vom 22.07.2015, Bl. 62 der Verwaltungsakte.Vgl. Vermerk zu dem Bescheid vom 22.09.2014, Bl. 26 der Verwaltungsakte sowie Vermerk zu dem Bescheid vom 22.07.2015, Bl. 62 der Verwaltungsakte. Die Leistung eines ggf. nur nachrangig zuständigen Trägers nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. stellt keinen zielgerichteten Eingriff in fremde Zuständigkeiten des vorrangig zuständigen Trägers dar. Der erstangegangene Rehabilitationsträger soll seine Zuständigkeit im Rahmen von § 14 SGB IX a.F. bejahen können, ohne allein deshalb verpflichtet zu sein, im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern diese Lasten auch endgültig zu tragen.10Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 29, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 29, juris. 2. Der Kläger kann seinen Erstattungsanspruch allerdings nicht aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I herleiten. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I nicht vorlagen. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich nicht daraus, dass dieser die Kosten für den Integrationshelfer ausweislich der Bescheide vom 22.09.2014 sowie 22.07.2015 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.11Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22.Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22. Für eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.12Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris. Zwischen den Beteiligten steht aber vorliegend in Streit, ob der Beklagte aufgrund der gesetzlichen Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII zur Leistung verpflichtet war. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Abweichend hiervon bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII u.a. einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.13Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.14Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 –12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 –12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris. Die nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. durch Zeitablauf begründete Zuständigkeit im Verhältnis zum Hilfebedürftigen ändert nichts an der Nach- bzw. Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII.15Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 – Rn. 30, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 – Rn. 30, juris. Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger – hier durch den Kläger – bereits systemimmanent aus.16So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 –12 ZB 12.715 –, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170.11 –, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 31, juris.So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 –12 ZB 12.715 –, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170.11 –, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 31, juris. Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung der Leistungsempfängerin bestehe. Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger die Leistungen entgegen § 43 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. SGB I nicht bereits innerhalb eines Monats nach Antragseingang erbracht hat. 3. Der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund der vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Jugendhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen.17Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 – Rn. 26 ff., juris ; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 –12 ZB 12.715 –, Rn. 23 ff, juris.Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 – Rn. 26 ff., juris ; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 –12 ZB 12.715 –, Rn. 23 ff, juris. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen,18Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (ganz oder teilweise) durch das Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung kraft Gesetzes entfällt (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), vgl.: Prange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X, Rn. 37. Ein solcher nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht war hier nicht gegeben.Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (ganz oder teilweise) durch das Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung kraft Gesetzes entfällt (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), vgl.: Prange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X, Rn. 37. Ein solcher nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht war hier nicht gegeben. ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.19Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen, die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.)20St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 23, juris.St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 23, juris. und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (b.).21Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7. Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII sind hier erfüllt. a. Vorliegend waren sowohl der Beklagte (aa.) als auch der Kläger (bb.) gegenüber der Leistungsempfängerin zur Leistung in Gestalt der Integrationshilfe verpflichtet. Die Leistung nach dem SGB XII und die Leistung nach dem SGB VIII sind vorliegend deckungsgleich. Hier geht es einzig um den Bedarf der angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer, sodass als Maßnahme der Jugendhilfe allein die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII (aa.)22Da § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 54 SGB XII verweist, kann als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer erbracht werden, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 – 12 B 1249/08 –, Rn. 5, juris. Eingehend zu den von § 35a SGB VIII erfassten Hilfen: Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 44 ff.Da § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 54 SGB XII verweist, kann als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Gestalt der Begleitung durch einen Integrationshelfer erbracht werden, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 – 12 B 1249/08 –, Rn. 5, juris. Eingehend zu den von § 35a SGB VIII erfassten Hilfen: Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 44 ff. und als Leistung der Sozialhilfe die Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII (bb.) in Betracht kommt. aa. Die Leistungsempfängerin konnte von dem Beklagten Jugendhilfe nach dem SGB VIII beanspruchen. Die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII waren in ihrem Fall in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 erfüllt. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt – anders als § 53 SGB XII, der eine wesentliche seelische, geistige oder körperliche Behinderung verlangt –23Vgl.: Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 53 SGB XII, Rn. 2 ff.Vgl.: Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 53 SGB XII, Rn. 2 ff. eine seelische Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus, die länger als sechs Monate andauert. § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII knüpft an den Behinderungsbegriff aus § 2 SGB IX a.F. an und spaltet diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ (Nr.1) und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ (Nr. 2) auf. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind kausal miteinander verknüpft, d.h. die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen.24Vgl.: v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 20.Vgl.: v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 20. Bei der Leistungsempfängerin lag in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand vor (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.25Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 35, jurisAusführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 35, juris Die Beurteilung, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt, ist Aufgabe von spezialisierten Ärzten oder Psychotherapeuten.26Vgl.: OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 – 4 A 128/14 –, Rn. 5, jurisVgl.: OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 – 4 A 128/14 –, Rn. 5, juris Die Abweichung der seelischen Gesundheit ist gemäß § 35a Abs. 1a S. 2 SGB VIII auf der Grundlage der aktuellsten Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (kurz: ICD) zu ermitteln.27Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 22.Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 22. Dabei ist nach § 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Im Fall der Leistungsempfängerin haben spezialisierte Ärzte eine Abweichung von der seelischen Gesundheit bestätigt. Fachärzte der Abteilung Kinder- Jugendmedizin der Klinik haben in dem Bericht vom 08.05.2014 unter Anwendung der ICD u.a. eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8) mit stereotypen Bewegungsstörungen (F98.4) diagnostiziert. Diese Diagnosen unterfallen dem 5. Kapitel der ICD, das psychische und Verhaltensstörungen klassifiziert28Vgl. im Einzelnen: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 26.Vgl. im Einzelnen: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 26. und wurden auch in dem Bericht der Fachärzte der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Klinikums vom 22.09.2014 bestätigt. Zwar führt nicht jede psychische Störung i.S.d. der ICD zu einer Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII,29Zur Diagnose einer einfachen ADHS (F 90.0): OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 – 12 B 745/17 –, Rn. 14, juris.Zur Diagnose einer einfachen ADHS (F 90.0): OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2017 – 12 B 745/17 –, Rn. 14, juris. allerdings kommt der diagnostizierten kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8), die durch motorische Störungen begleitet wird, ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme vom 08.05.2014 Krankheitswert zu (§ 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII).30Zur Abweichung der seelischen Gesundheit im Falle der Diagnose F92.8 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 – 12 B 1249/08 –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Urteil vom 14.12.2011 – L 12 SO 482/10, BeckRS 2012, 65606, beck-online.Zur Abweichung der seelischen Gesundheit im Falle der Diagnose F92.8 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 – 12 B 1249/08 –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Urteil vom 14.12.2011 – L 12 SO 482/10, BeckRS 2012, 65606, beck-online. Die Fachärzte bestätigten bezüglich der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung (Achse VI)31Hier wurde die Grunddiagnostik mittels der ICD 10 durch ein multiaxiales Klassifikationsschema ergänzt. Das multiaxiale Klassifikationsschema bildet auf sechs Achsen das klinisch-psychiatrische Syndrom (Achse I), umschriebene Entwicklungsstörungen (Achse II), das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), aktuelle abnorme psychosoziale Umstände (Achse V) sowie die Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI) ab. Achse I beschreibt das psychische Krankheitsbild aus Kapitel 5 der ICD 10. Achse II bildet umschriebene Entwicklungsstörungen der Gruppe F8 des fünften Kapitels der ICD 10 ab. Auf der 3. Achse wird das Intelligenzniveau berücksichtigt. Da psychische Störungen oftmals nicht isoliert auftreten, sondern mit körperlichen Symptomatiken oder Krankheiten aus anderen Kapiteln der ICD 10 einhergehen, trägt Achse IV diesem Umstand gesondert Rechnung. Auf Achse V werden die psychosozialen Lebensumstände, insbesondere die abnormen intrafamiliären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen kodiert, da diese den Verlauf psychischer Erkrankungen wesentlich beeinflussen und daher einen speziellen Hilfebedarf bedingen. Achse VI ermöglicht eine Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus, d.h. die Beziehungen des Kindes bzw. Jugendlichen zur Außenwelt, seine psychische, soziale, schulische bzw. berufliche Leistungsfähigkeit. Vgl.: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 29 – 30.Hier wurde die Grunddiagnostik mittels der ICD 10 durch ein multiaxiales Klassifikationsschema ergänzt. Das multiaxiale Klassifikationsschema bildet auf sechs Achsen das klinisch-psychiatrische Syndrom (Achse I), umschriebene Entwicklungsstörungen (Achse II), das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), aktuelle abnorme psychosoziale Umstände (Achse V) sowie die Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI) ab. Achse I beschreibt das psychische Krankheitsbild aus Kapitel 5 der ICD 10. Achse II bildet umschriebene Entwicklungsstörungen der Gruppe F8 des fünften Kapitels der ICD 10 ab. Auf der 3. Achse wird das Intelligenzniveau berücksichtigt. Da psychische Störungen oftmals nicht isoliert auftreten, sondern mit körperlichen Symptomatiken oder Krankheiten aus anderen Kapiteln der ICD 10 einhergehen, trägt Achse IV diesem Umstand gesondert Rechnung. Auf Achse V werden die psychosozialen Lebensumstände, insbesondere die abnormen intrafamiliären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen kodiert, da diese den Verlauf psychischer Erkrankungen wesentlich beeinflussen und daher einen speziellen Hilfebedarf bedingen. Achse VI ermöglicht eine Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus, d.h. die Beziehungen des Kindes bzw. Jugendlichen zur Außenwelt, seine psychische, soziale, schulische bzw. berufliche Leistungsfähigkeit. Vgl.: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 29 – 30. eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen und große Probleme des Kindes in der sozialen Interaktion sowie Kommunikation, begleitet von stereotypen Bewegungsstörungen, sodass eine erhebliche Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit Krankheitswert vorlag. Zum jeweiligen Zeitpunkt der Hilfebewilligung war auf Basis der fachärztlichen Feststellungen überdies davon auszugehen, dass diese Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Entwicklungsstand nicht lediglich eine vorrübergehende Störung, sondern eine voraussichtlich länger als 6 Monate andauernde Störung war (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).32Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 25.Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 25. Die Teilhabe der Leistungsempfängerin am Leben in der Gesellschaft war auch i. S. v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII basierend auf der umschriebenen seelischen Funktionsstörung nachhaltig beeinträchtigt. Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.33Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 36, jurisVgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 36, juris Das Gericht ist bei der Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist, nicht an ein fachärztliches Gutachten gebunden, sondern kann hierzu eigene Feststellungen treffen.34Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 – 4 A 128/14 –, Rn. 5, jurisVgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2015 – 4 A 128/14 –, Rn. 5, juris Vorliegend folgt aus dem ärztlichen Bericht vom 08.05.2014 das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung. In dem hier angewandten multiaxialen Klassifikationsschema liefert vor allem die Achse VI wichtige Informationen über Bestehen und Ausmaß einer Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. 3535Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 30.Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 30. Nach der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung (Achse VI) zog die seelische Störung eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung nach sich, die sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Interaktion und Kommunikation niederschlug, sodass ein störungsfreier schulischer Alltag ohne Unterstützung nicht möglich war. Dies bestätigten auch die Stellungnahmen der Schule vom 07.07.2014 sowie vom 16.07.2015, wonach sich die Leistungsempfängerin nur schwerlich die Klassengemeinschaft eingliedern konnte. Da ein Leben und Arbeiten mit dem Mädchen aufgrund von emotionalen Ausbrüchen sehr schwer bis nahezu unmöglich war, kam es auch frühzeitig zu einer Teilbeschulung, sodass die Teilnahme am regulären Unterricht zum Zeitpunkt der erstmaligen Hilfebewilligung bereits erheblich reduziert war. Vor diesem Hintergrund hat die Schule nachvollziehbar dargelegt, dass ein Integrationshelfer zur Unterstützung im lebenspraktischen Bereich, zur psychischen Stabilisierung sowie in der unterrichtlichen Situation benötigt wurde.36Bl. 12 -14 sowie Bl. 58 – 60 der Verwaltungsakte.Bl. 12 -14 sowie Bl. 58 – 60 der Verwaltungsakte. (bb.) Die Leistungsempfängerin hatte in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 zugleich einen Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Integrationshelfer in der Schule nach den §§ 53, 54 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX37Vgl. FN. 5.Vgl. FN. 5. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei der Leistungsempfängerin lag im Bewilligungszeitraum – wovon auch der Kläger ausgeht – ausweislich der ärztlichen Befundberichte eine seelische Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. vor, die aufgrund der erheblichen Einschränkungen im Lebens- insbesondere im Schulalltag auch wesentlich i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII war. Dieser wesentlichen Behinderung konnte mit einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wirksam begegnet werden. Es bestand die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe mittels der Begleitung durch einen Integrationshelfer erfüllt werden konnte. Ziel einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung war vorliegend die reguläre Teilnahme des Kindes am Grundschulunterricht; dieses Ziel konnte durch die bereit gestellte Hilfe auch erreicht werden. b. Die Leistungspflicht des Klägers ging vorliegend der Leistungspflicht des Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nach. Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.38Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24. Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26.98–, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26.98–, juris Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.40BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 19/08 –, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 19/08 –, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22. Vorliegend lag weder eine geistige Behinderung des leistungsberechtigten Kindes vor noch kann davon ausgegangen werden, es habe eine solche gedroht. Die ärztlichen Berichte bestätigten lediglich eine seelische Behinderung. Selbst wenn sich der anfängliche Verdacht eines Aspergersyndroms bewahrheitet hätte, so wäre das Asperger-Syndrom (ohne Intelligenzminderung) ebenfalls als seelische und nicht als geistige Behinderung einzustufen.41Ausführlich hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2017 – L 7 SO 2669/15 –, Rn. 42, jurisAusführlich hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2017 – L 7 SO 2669/15 –, Rn. 42, juris Anhaltspunkte für eine körperliche Behinderung gibt es nicht. Damit bliebt es gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bei dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfe nach dem SGB VIII und damit der Zuständigkeit des Beklagten.42Vgl. zu dieser Konstellation: VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 – B 3 K 14.835 –, Rn. 48, jurisVgl. zu dieser Konstellation: VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 – B 3 K 14.835 –, Rn. 48, juris III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 4, 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG.43Vgl. zum Vorrang des § 155 Abs. 4 VwGO gegenüber § 17b Abs. 2 S. 2 VwGO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 155 VwGO, Rn. 21. Zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 53, juris.Vgl. zum Vorrang des § 155 Abs. 4 VwGO gegenüber § 17b Abs. 2 S. 2 VwGO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 155 VwGO, Rn. 21. Zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 53, juris. Da der Kläger hinsichtlich der Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen bei der Ermittlung des hier eröffneten Rechtsweges zuzumuten gewesen wäre, trägt er gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die durch die Verweisung entstehenden Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Beiladung der Leistungsempfängerin war hier nicht geboten. Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits grundsätzlich nicht berührt.44Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 6/12 R –, Rn. 10; juris und – B 8 SO 12/12 R –, Rn.9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 – L 8 SO 122/12 –, Rn. 20, juris.Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 6/12 R –, Rn. 10; juris und – B 8 SO 12/12 R –, Rn.9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 – L 8 SO 122/12 –, Rn. 20, juris. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 S. 2, Halbsatz 2 VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der durch den Kläger aufgewendeten Kosten für einen Integrationshelfer. Die Leistungsempfängerin, ein am … 2005 geborenes Mädchen, war vom 21.04.2014 bis 09.05.2014 wegen Verhaltensauffälligkeiten stationär in der Eltern-Kind-Station des sozialpädiatrischen Zentrums der Klinik untergebracht. Nach dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 08.05.2014 litt sie an einer psychischen Symptomatik (Achse I) in Gestalt einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8), dem Tourettesyndrom (F98.4) sowie einer Durchschlafstörung (F51.0). Es bestand zudem der Verdacht auf Aspergerautismus (DD: F84.1 V, F84.5V), auf High Functioning Austism und stereotype Bewegungsstörungen (DD: F95.2). Ferner wurden eine dissoziierte Intelligenz mit sprachlicher Hochbegabung (F74.1) sowie bezüglich der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung (sog. Achse VI) eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen festgestellt. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine baldige stationäre Aufnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik des Saarlandes. Die sorgeberechtigten Eltern der Leistungsempfängerin beantragten beim Kläger mit Schreiben vom 17.06.2014, eingegangen am 18.06.2014, die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und gaben als Behinderung „Störung des Sozialverhaltens und der Emotion, Verdacht auf Asbergerautismus (Abklärung in der Sozialambulanz für Autismus 1. Termin Anfang Juli 2014), Probleme in der sozialen Integration“ an. Da dem Antrag keine ärztlichen Stellungnahmen beigefügt waren, bat der Kläger die Sorgeberechtigten sowie die Schule mit Schreiben vom 30.06.2014 um Hereingabe aktueller Befundberichte. Die von der Leistungsempfängerin besuchte Grundschule gab in einer Stellungnahme vom 07.07.2014 gegenüber dem Kläger an, dass es der Leistungsempfängerin schwer falle, sich in die Klasse einzugliedern. Ihr egozentrisches Verhalten sei „Dauerauslöser für Missstimmungen in der Klasse“. Sie störe andere Kinder wie auch den Unterricht auf unterschiedliche Art und Weise. Ihre Temperamentausbrüche, ihre nicht vorhandene Teamfähigkeit, ihr aufbrausendes, exzentrisches und unvorhersehbares Verhalten machten ein Leben und Arbeiten mit ihr sehr schwer bis nahezu unmöglich, sodass wegen dieser Auffälligkeiten eine Teilbeschulung beschlossen worden sei, die an eine Diagnosestellung angepasst werde. Ein Integrationshelfer werde daher zur Unterstützung im lebenspraktischen Bereich, zur psychischen Stabilisierung sowie in der unterrichtlichen Situation benötigt. Per Email vom 12.08.2014 übersandte die Mutter der Leistungsempfängerin den vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 08.05.2014 an den Kläger und teilte mit, dass zur Zeit keine aktuellere ärztliche Stellungnahme vorliege. Nachdem diese Email beim Kläger übersehen wurde, lehnte dieser den Antrag zunächst mit Bescheid vom 16.09.2017 wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I ab. Die Leistungsempfängerin wurde ab dem 24.06.2014 mehrfach in der Spezialambulanz für Autismus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des ... Klinikums zwecks Abklärung des Autismusverdachts vorgestellt. Die abschließende fachärztliche Stellungnahme vom 22.09.2014 bestätigte eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotion (F92.8G) mit zwänglerischen Verhaltensweisen und unflexiblem Verhalten bei einem sehr hohen Gesamt-IQ von 129 sowie Bewegungsstereotypien (F98.4). Es bestehe der Verdacht auf eine chronische motorische oder vokale Ticstörung (F95.8G). Ein Asperger-Syndrom wurde nach entsprechender Testung ausgeschlossen. Nachdem der Kläger feststellte, dass die Mutter der Leistungsempfängerin den Bericht vom 08.05.2014 bereits zum 12.08.2017 per Email übersandt hatte, übernahm er mit Bescheid vom 22.09.2014 die Kosten für den erforderlichen Einsatz eines Integrationshelfers in der Grundschule sowie die zusätzlichen Kosten für den ggf. erforderlichen Einsatz eines Integrationshelfers bei schulischen Veranstaltungen bis zu 10 Stunden pro Tag einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß §§ 53, 54 SGB XII. Die Bewilligung erfolge bei gleich bleibenden Verhältnissen längstens bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 und sei eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I. Die Leistungsempfängerin habe aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörung Anspruch auf Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII, sodass gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten, dem Träger der Jugendhilfe, gegeben sei. Mit Schreiben vom 22.09.2014 unterrichtete der Kläger den Beklagten über die Kostenübernahme und begehrte unter Hinweis auf die vorläufige Hilfegewährung und die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII Kostenerstattung gemäß § 102 Abs. 1 SGB X. Der Beklagte beanstandete daraufhin mit Schreiben vom 12.02.2015, dass der Kläger die Angelegenheit unter Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht weitergeleitet habe und lehnte eine Kostenerstattung ab. Auch die nachfolgende Aufforderung des Klägers zur Kostenübernahme vom 20.03.2015 wies der Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2015 zurück. Am 10.11.2014 begann die Begleitung der Leistungsempfängerin durch einen Integrationshelfer – durchgeführt von der Lebenshilfe gGmbH –, wofür der Kläger monatlich 1400,00 € als Vorschuss zahlte. Mit Antrag vom 29.06.2015 begehrten die Eltern der Leistungsempfängerin beim Kläger die Fortsetzung der Hilfe für das Schuljahr 2015/2016. Der Kläger leitete den Antrag – dem der Befundbericht des Universitätsklinikums vom 22.09.2014 beigefügt war – mit Schreiben vom 01.07.2015 unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit des Beklagten nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII an diesen weiter. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2015 mit, dass eine Kostenübernahme nicht erfolge, weil der Erstantrag vom 18.06.2014 nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX weitgeleitet worden sei, sodass der Kläger weiterhin zur Sicherstellung der Leistung verpflichtet sei. Der Verlängerungsantrag ändere hieran nichts. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Grundschule in einer Stellungnahme vom 16.07.2015 mit, dass die Leistungsempfängerin weiterhin Unterstützung im lebenspraktischen Bereich, in der Pause, im Unterricht sowie zur psychischen Stabilisierung benötige, weil es in schwierigen Situationen – auch wenn phasenweise eine Beruhigung der Situation eingetreten sei – noch fast täglich Auseinandersetzungen mit Mitschülern gebe und sie größte Schwierigkeiten habe, sich bei Partner- oder Gruppenarbeiten mit ihren Mitschülern zu verständigen, was immer zu Konflikten beziehungsweise zu einem Abbruch der Arbeitssituation führe. Sodann bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 22.07.2015 auch für das Schuljahr 2015/2016 die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im bisherigen Umfang unter Hinweis auf die Vorläufigkeit seiner Leistung nach § 43 SGB I sowie die vorrangige Zuständigkeit des Beklagten. Mit Schreiben vom 19.10.2015 übersandte die Lebenshilfe gGmbH an den Kläger die Abrechnung für das Jahr 2014 (Leistungszeitraum November 2014 bis Dezember 2014) und stellte diesem für 73,75 Stunden im Monat November 2014 sowie 72,75 Stunden im Monat Dezember 2014 einen Betrag in Höhe von 2.521,27 € in Rechnung. Der Kläger hat am 29.10.2015 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland erhoben. Er ist der Ansicht, dass er von dem Beklagten Erstattung seiner Kosten nach § 102 SGB X verlangen könne. Er habe nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig Sozialleistungen erbracht, obwohl dem Beklagten aufgrund der festgestellten wesentlichen seelischen Behinderung des Kindes nach §§ 35a i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII die Erbringung der Leistung oblegen habe. Er habe seinen Erstattungsanspruch auch mit Schreiben vom 22.09.2014 angemeldet, sodass der Beklagte in Anbetracht des Leistungsbeginns am 10.11.2014 ausreichend Zeit gehabt habe, den Fall zu übernehmen; ein weiteres Abwarten sei der Hilfeberechtigten jedoch nicht zuzumuten gewesen. § 14 SGB IX schließe einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X nicht aus, weil § 14 SGB IX lediglich eine zügige Leistung gegenüber dem Hilfebedürftigen sicherstelle, nicht jedoch einen Erstattungsanspruch des erstangegangen Trägers ausschließe. Selbst wenn ein Anspruch nach § 102 SGB X wegen der vorrangigen Wirkung des § 14 SGB IX ausgeschlossen wäre, so könne der Anspruch jedenfalls aus den §§ 103 – 105 SGB X abgeleitet werden. Er sei zwar für die Leistung nicht zuständig gewesen, eine Weiterleitung sei allerdings nach § 14 Abs. 1 SGB IX nicht mehr möglich gewesen, sodass auf dieser Basis eine Leistung habe erfolgen müssen. Zudem führe eine Nichtbefolgung der Weiterleitungsregelung des § 14 Abs. 1 SGB IX nicht zu einem Ausschluss des Erstattungsanspruchs. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 10.11.2014 bis 31.12.2014 für die am 19.07.2005 geborene Leistungsempfängerin aufgewendeten Kosten der Integrationshilfe in Höhe von 2.521,27 € zu erstatten und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm ab dem 01.01.2015 in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 für die am 19.07.2005 geborene Leistungsempfängerin aufgewendeten Kosten der Integrationshilfe zu erstatten. Der in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass keine vorläufige Leistungserbringung i.S.d. § 43 Abs. 1 SGB I vorgelegen habe, da der Kläger den Antrag vom 18.06.2014 erst am 22.09.2014, vierzehn Tage nach Schuljahresbeginn, beschieden und erst danach eine Weiterleitung der Angelegenheit an den Beklagten vorgenommen habe. Zwischen Antrag und Leistungsbewilligung seien mehr als drei Monate vergangen, vorläufige Leistungen müssten nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I allerdings nach Ablauf eines Monats ab Antragseingang beginnen, sodass aus diesem Grund keine vorläufige Hilfegewährung vorliege. Zudem verlange § 35a SGB VIII neben einer seelischen Behinderung eine Teilhabebeeinträchtigung, die durch Fachkräfte des Jugendamtes festzustellen sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Auch sei der zunächst ergangene Ablehnungsbescheid des Klägers vom 16.09.2014 rechtswidrig, weil die Unterlagen bereits seit dem 12.08.2014 vorgelegen hätten und somit die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Im Übrigen sei ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 – 105 SGB X ausgeschlossen, weil der Kläger trotz seiner festgestellten Unzuständigkeit an die Leistungsempfängerin geleistet und damit zielgerichtet unter Missachtung des Weiterleitungsgebotes aus § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX in fremde Zuständigkeiten eingegriffen habe. Da sich der Kläger als sachlich unzuständig erklärt habe und gleichzeitig die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung nach § 43 SGB I nicht vorgelegen hätten, sei die Leistung rechtswidrig erfolgt. Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Sozialgericht für das Saarland den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Mit Schreiben vom 18.01.2018 hat der Kläger mitgeteilt, dass in den Jahren 2014, 2015 und 2016 insgesamt 29.121,27 € aufgewandt worden seien, wobei monatlich Pauschalbeträge gezahlt worden seien und eine Endabrechnung mit dem Anbieter für die Jahre 2015 und 2016 noch nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.