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Urteil

3 K 1401/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Reist eine Person unverfolgt aus ihrem Heimatland aus, so liegt eine Verfolgungsgefahr ausschließlich vor, wenn dieser Person bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, die eine Rückkehr in das Heimatland unzumutbar macht.(Rn.22) 2. Aus Syrien stammenden Flüchtlingen droht bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.(Rn.24) 3. Die Gewährung internationalen Schutzes für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings erfordert, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird.(Rn.26) 4. Die Gewährung internationalen Schutzes für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings erfordert, dass der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat.(Rn.34) 5. „Unverzüglich“ i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG meint ohne schuldhaftes Zögern. Grundsätzlich setzt dies eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reist eine Person unverfolgt aus ihrem Heimatland aus, so liegt eine Verfolgungsgefahr ausschließlich vor, wenn dieser Person bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, die eine Rückkehr in das Heimatland unzumutbar macht.(Rn.22) 2. Aus Syrien stammenden Flüchtlingen droht bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.(Rn.24) 3. Die Gewährung internationalen Schutzes für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings erfordert, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird.(Rn.26) 4. Die Gewährung internationalen Schutzes für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings erfordert, dass der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat.(Rn.34) 5. „Unverzüglich“ i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG meint ohne schuldhaftes Zögern. Grundsätzlich setzt dies eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, die allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG gerichtet ist und über die mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann,1Vgl. Bl. 27 und 33 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 27 und 33 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016. ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2017, mit dem der Klägerin der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt und der von ihr weiter beantragte internationale Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 AsylG im Übrigen abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, gelten. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden.2Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, Rn. 18, juris.Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, Rn. 18, juris. Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer – angesichts des ihr zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. a. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Weder aus der Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt noch aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren folgt eine bereits in Syrien erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann (vgl. § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG). Vielmehr hat die Klägerin ihr Heimatland wegen des dort stattfindenden bewaffneten Konfliktes, der nach ihren Angaben auch in ihrem Heimatort ausgetragen wurde, und den damit einhergehenden Gefahren verlassen. Die Gefahren des Krieges vermögen jedoch eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen. Von den sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen ergebenden Gefahren war und ist die syrische Zivilbevölkerung allgemein betroffen, sodass hieraus keine individuelle Verfolgung der Klägerin resultiert.3Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.05.2018 – 1 A 700/17 –, Rn. 24, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.05.2018 – 1 A 700/17 –, Rn. 24, juris. Auch wenn der Bruder der Klägerin in Syrien zeitweise inhaftiert gewesen sein sollte – den Grund und die Dauer der Haft konnte die Klägerin nicht benennen –, so folgt hieraus nicht automatisch ein konkretes Interesse des syrischen Regimes an der Klägerin. Dass die Klägerin nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist, zeigt sich vielmehr daran, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in ihrer Heimatstadt gelebt hat, ihr persönlich seitens des syrischen Regimes nichts geschehen ist – die geschilderten Durchsuchungen ihres Elternhauses nach Waffen richteten sich nicht gegen die Klägerin persönlich – und ihr zudem Ende des Jahres 2015 in einer syrischen Botschaft ohne Zwischenfälle ein Reisepass ausgestellt worden ist. Ist die Klägerin mithin nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist, kommt ihr auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU3 nicht zugute.4Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, Rn. 20, juris.Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, Rn. 20, juris. b. Ist eine Person unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur dann vor, wenn ihr bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, die eine Rückkehr in das Heimatland unzumutbar macht.5Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.04.2018 – 1 A 603/17 – sowie Urteile der Kammer vom 31.01.2018 – 3 K 32/17 u.a. –.Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.04.2018 – 1 A 603/17 – sowie Urteile der Kammer vom 31.01.2018 – 3 K 32/17 u.a. –. Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). So kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Ausreise aus ihrem Heimatland, der Asylantrag in einem europäischen Land und der Aufenthalt in Deutschland die Furcht vor politischer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Syrien begründe. Aus Syrien stammenden Flüchtlingen droht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie der Rechtsprechung der Kammer nach dem Stand der Dinge bei einer – unterstellten – Rückkehr ins Heimatland nicht allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.6Vgl. dazu grundlegend das Urteil des OVG des Saarlandes vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, juris, sowie die diese Rechtsprechung bestätigenden Urteile vom 11.03.2017 – 2 A 215/17 –, vom 19.03.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –, vom 14.09.2017 – 2 A 314/17 –, vom 17.10.2017 – 2 A 365/17– , juris und zuletzt Urteil vom 26.04.2018 – 1 A 603/17 –. Ebenso: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, juris, OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 - 2 LB 194/17 -, Rn. 38 ff., juris sowie OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2018 – 2 LB 101/18 –, Rn. 51 ff., juris.Vgl. ferner Urteile der Kammer vom 31.01.2018 – 3 K 32/17, 3 K 47/17, 3 K 59/17, 3 K 40/17, 3 K 19/17, 3 K 55/17, 3 K 9/17 und 3 K 173/17 –.Vgl. dazu grundlegend das Urteil des OVG des Saarlandes vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, juris, sowie die diese Rechtsprechung bestätigenden Urteile vom 11.03.2017 – 2 A 215/17 –, vom 19.03.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –, vom 14.09.2017 – 2 A 314/17 –, vom 17.10.2017 – 2 A 365/17– , juris und zuletzt Urteil vom 26.04.2018 – 1 A 603/17 –. Ebenso: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, juris, OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 - 2 LB 194/17 -, Rn. 38 ff., juris sowie OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2018 – 2 LB 101/18 –, Rn. 51 ff., juris.Vgl. ferner Urteile der Kammer vom 31.01.2018 – 3 K 32/17, 3 K 47/17, 3 K 59/17, 3 K 40/17, 3 K 19/17, 3 K 55/17, 3 K 9/17 und 3 K 173/17 –. Es besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unabhängig von seiner Herkunft, Bildung und politischen Ansicht pauschal der Gegenseite beziehungsweise der politischen Opposition zurechnet. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 02.02.2017, Az. 2 A 515/16, zu einem vergleichbar gelagerten Fall Bezug genommen. Die aktuellen Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.7Zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des OVG des Saarlandes vom 14.09.2017 – 2 A 314/17 – und 05.10.2017 - 2 A 202/17 -.Zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des OVG des Saarlandes vom 14.09.2017 – 2 A 314/17 – und 05.10.2017 - 2 A 202/17 -. 2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf abgeleiteten internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5, § 3 Abs. 1 AsylG. a. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG erfordert die Gewährung internationalen Schutzes für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG u.a., dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Diese Vorschrift bezweckt nicht den absoluten und herkunftsunabhängigen Schutz des Familienverbundes, sondern den Schutz einer Verfolgungsgemeinschaft und damit den Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaates, was wiederum das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Verfolgerstaat voraussetzt.8Vgl. eingehend hierzu Urteil der Kammer vom 15.03.2018 – 3 K 648/17 –, Bl. 5 m.w.N. sowie VG Augsburg, Urteil vom 21.03.2018 – Au 6 K 17.30859 –, Rn. 37, juris, unter Hinweis BVerwG, U.v. 15.12.1992 – 9 C 61/91 – Rn. 7, juris, mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtslage.Vgl. eingehend hierzu Urteil der Kammer vom 15.03.2018 – 3 K 648/17 –, Bl. 5 m.w.N. sowie VG Augsburg, Urteil vom 21.03.2018 – Au 6 K 17.30859 –, Rn. 37, juris, unter Hinweis BVerwG, U.v. 15.12.1992 – 9 C 61/91 – Rn. 7, juris, mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtslage. Die Ehe der Klägerin – was sie in der Anhörung am 18.08.2017 selbst mitgeteilt hat – wurde hingegen am 05.10.2014 in Jordanien geschlossen und in Syrien nie gelebt, sodass die Ehe entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG im Herkunftsland nicht bestanden hat. b. Das Merkmal „Bestand der Ehe im Herkunftsstaat“ steht überdies entgegen des Klägervortrags eindeutig im Einklang mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Wie bereits in der Hinweisverfügung des Gerichts vom 02.05.2018 dargelegt,9Bl. 29 der Gerichtsakte.Bl. 29 der Gerichtsakte. definiert der Richtlinientext, nämlich Artikel 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU, den Begriff „Familienangehörige“ derart, dass „Familienangehörige“ nur Mitglieder der Familie einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sein können, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, „sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. Folglich knüpft Art. 2 lit. j der Richtlinie den abgeleiteten Schutz eines Familienangehörigen, ebenso wie § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Bestehen einer Verfolgungsgemeinschaft an. Die Klägerin kann sich vorliegend zur Begründung ihres Begehrens nicht auf dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Danach sind „Familienangehörige [...] aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Aus den Erwägungsgründen einer Richtlinie können ähnlich der Präambel eines deutschen Gesetztes Rückschlüsse auf den Wortsinn, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und den Sinn und Zweck einer Richtlinie gezogen werden, wobei die Erwägungsgründe gegenüber dem Richtlinientext eine untergeordnete Funktion einnehmen und keine unmittelbare Normwirkung entfalten.10Vgl. hierzu: Henkel, Inhaltskontrolle von Finanzprodukten nach der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, S. 9 m.w.N.Vgl. hierzu: Henkel, Inhaltskontrolle von Finanzprodukten nach der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, S. 9 m.w.N. Vorliegend setzt der Begriff „Familienangehörige“ per Definition des Richtlinientextes und des unmissverständlichen Wortlautes gerade den Bestand der Familie und damit auch der Ehe im Herkunftsstaat voraus, wohingegen der 36. Erwägungsgrund den Begriff „Familienangehörige“ nicht näher beschreibt, sodass aus dem vorgenannten Erwägungsgrund jedenfalls keine Abänderung der Legaldefinition zu Gunsten der Klägerin herausgelesen werden kann. c. Selbst unterstellt, dass die Klägerin eine Ehe i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Syrien geführt hätte, wäre der Anspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gestellt hat. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG erfordert die Gewährung internationalen Schutzes für den Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG u.a., dass der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Da die Klägerin nach der Anerkennung ihres Ehemannes als Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist ist, käme es demnach auf die Unverzüglichkeit ihrer Antragstellung an. „Unverzüglich“ i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG meint ohne schuldhaftes Zögern; erforderlich ist zwar keine sofortige, jedoch eine alsbaldige Antragstellung. Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus, wobei es nicht auf die Kenntnis des Asylbewerbers von der Notwendigkeit einer unverzüglichen Antragstellung ankommt.11Vgl. vertiefend zu dem Merkmal „unverzüglich“: VG des Saarlandes, Urteil vom 18.04.2018 – 6 K 36/18 –, m.w.N., auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird.Vgl. vertiefend zu dem Merkmal „unverzüglich“: VG des Saarlandes, Urteil vom 18.04.2018 – 6 K 36/18 –, m.w.N., auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. Das Anknüpfen an die erste Einreise in das Bundesgebiet und das Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung sind gerechtfertigt, weil der Konstruktion des Familienasyls u.a. die Annahme zugrunde liegt, dass enge Familienangehörige politisch Verfolgter mittelbaren Verfolgungswirkungen ausgesetzt sein und sich daher in einer potenziellen Gefährdungslage befinden könnten. Diese vermutete potenzielle Gefährdungslage rechtfertigt die weitere Schlussfolgerung, dass die Betroffenen, sobald sie nur einen sicheren Staat erreicht haben, unverzüglich Asyl begehren. Das Familienasyl bietet aufgrund der dargestellten Vermutungsregel die Gewährung von Asyl, ohne dass die eigene politische Verfolgung des Betreffenden überprüft wird, sodass § 26 AsylG ein über § 3 AsylG bzw. Art. 16a GG hinausgehendes Sonderrecht begründet. Diese weit reichenden Folgen des Familienasyls rechtfertigen die restriktive Auslegung der zu seiner Erlangung erforderlichen Tatbestandsmerkmale. Fehlt es an einer unverzüglichen Asylantragstellung des Betreffenden nach der Einreise, wird die Vermutung einer eigenen potenziellen politischen Verfolgungsbetroffenheit wieder aufgehoben, sodass in der Folge kein Anlass für die Zuerkennung von Familienasyl besteht.12Vgl. Urteil der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 – 3 K 1436/17 – unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2001 – 11 LB 449/01 –, Rn. 31, juris zu dem bezüglich des Merkmals „unverzüglich nach der Einreise“ wortgleichen § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der Fassung vom 29.10.1997.Vgl. Urteil der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 – 3 K 1436/17 – unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2001 – 11 LB 449/01 –, Rn. 31, juris zu dem bezüglich des Merkmals „unverzüglich nach der Einreise“ wortgleichen § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der Fassung vom 29.10.1997. Gleichwohl bleiben die Betroffenen nicht schutzlos, weil sie fristenungebunden eigene individuelle Verfolgungsgründe vorbringen können und ferner das Aufenthaltsrecht die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bietet. Ein Anspruch auf Familienasyl in Ansehung der Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemannes scheitert im Fall der Klägerin daran, dass sie ihren Asylantrag nicht „unverzüglich nach der Einreise“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG, also alsbald, sondern am 07.08.2017 und damit mehr als 10 Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet – die bereits am 23.09.2016 erfolgte – gestellt hat. Daher kommt es auch auf die seitens der Klägerin angegebene Operation am 08.06.2017 nicht an, weil bis zu diesem Zeitpunkt bereits neun Monate seit der Einreise verstrichen waren und damit das Merkmal der Unverzüglichkeit im Juni 2017 nicht (mehr) erfüllt gewesen wäre. II. Der seitens der Klägerin angeregten Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist schon allein deshalb nicht nachzukommen, weil das Gericht nicht letztinstanzliches Gericht ist;13Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 – C-99/00 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 – 2 BvR 2639/09 –, juris.Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 – C-99/00 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 – 2 BvR 2639/09 –, juris. im Übrigen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist und von daher die für eine Vorlage geforderten vernünftigen Zweifel14Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 – C-452-14 –, jurisVgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 – C-452-14 –, juris nicht vorliegen. III. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die im Jahr 1996 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und Sunnitin. Sie reiste am 23.09.2016 im Wege der Familienzusammenführung auf dem Luftweg aus Jordanien in das Bundesgebiet ein und beantragte am 07.08.2017 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin wurde vor dem Bundesamt am 18.08.2017 angehört und gab an, dass sie Syrien im Jahr 2013 verlassen habe. In Syrien habe sie als Friseurin gearbeitet und mit ihrer Familie in der Innenstadt von Daraa gelebt. Dort sei es zu Gefechten gekommen, wobei ihr selbst nichts geschehen sei. Sie habe ihren Wohnort allerdings gewechselt und sei in den Stadtteil Al Matar umgezogen, weil das Regime regelmäßig Razzien durchgeführt habe. Zweimal seien Leute des Regimes zu ihnen gekommen, hätten geklopft, sich vorgestellt, gesagt, dass sie das Haus nach Waffen durchsuchen müssten, was sie auch getan hätten. Waffen seien keine gefunden worden. Schließlich habe sie gehört, dass Frauen entführt und vergewaltigt würden, was sie veranlasst habe, Syrien am 31.03.2013 zu verlassen. Von Syrien aus sei sie nach Jordanien gereist und habe sich dort bis zu ihrer Reise nach Deutschland aufgehalten. In Jordanien habe sie ihr Abitur abgelegt und in ihrem Beruf als Friseurin gearbeitet; allerdings habe sie dort keinen Aufenthaltsstatus gehabt. Am 05.10.2014 habe sie in Jordanien geheiratet; in Syrien habe sie mit ihrem Ehemann nie zusammengelebt. Nach ihrer Familie werde in Syrien gesucht, weil sie Syrien illegal verlassen habe. Wenn sie zurückkehre, werde sie vielleicht entführt oder vergewaltigt. Warum nach ihrer Familie gesucht werde, wisse sie nicht. Vielleicht sei jemand aus ihrer Familie verhaftet worden und man suche deswegen nach ihrer Familie. Jedenfalls sei ihr Bruder vor seiner Ausreise aus Syrien verhaftet worden. Sie wisse aber nicht weswegen. Sie könne auch nicht sagen, ob sie persönlich in Syrien gesucht werde. Ihren Asylantrag habe sie erst am 07.08.2017 gestellt, weil sie am 08.06.2017 operiert worden sei und sich habe noch erholen müssen. In dem Verfahren vor dem Bundesamt legte die Klägerin einen am 28.12.2015 durch die syrische Botschaft in Amman, Jordanien ausgestellten Reisepass vor. Das Bundesamt erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 21.08.2017 den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den weitergehenden Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Klägerin sei kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG. Sie habe keine zielgerichtete Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG geltend gemacht und eine solche Verfolgung sei auch bei einer eventuellen Rückkehr nicht ersichtlich. Sie sei vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkriegs sowie den sich daraus ergebenden Folgen ausgereist. Die Hausdurchsuchungen gingen nicht über das hinaus, was die gesamte Bevölkerung im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes ertragen müsse. Ferner könne kein Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG gewährt werden, weil die Ehe der Klägerin erst in Jordanien geschlossen worden sei und somit nicht im Herkunftsland bestanden habe. Die Klägerin hat am 05.09.2017 Klage erhoben. Ihrem Ehemann sei mit Bescheid vom 25.01.2016 die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden, sodass sie nach § 26 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Sie habe ihren Asylantrag erst am 07.08.2017 gestellt, weil sie nicht gewusst habe, dass sie auch dann, wenn sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland komme, einen Asylantrag stellen müsse. Da ihr dieser Umstand anlässlich der Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nicht bekannt gegeben worden sei, könne diese Unkenntnis nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Zudem entspreche die Bedingung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Ehe bereits in dem Land bestanden haben müsse, im dem der Asylberechtigte politisch verfolgt werde, nicht der Vorschrift der Nr. 36 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates. Diese Bedingung sei völlig willkürlich und verstoße unabhängig von der Missachtung des grundgesetzlichen Schutzes des Artikel 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie gegen die Nr. 36 der Neufassung der Richtlinie, wonach Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt seien, in der Regel gefährdet seien, in einer Art verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein könne. Diese Vorschrift gelte bedingungslos und mache die Asylgewährung nicht von dem Bestehen der Ehe bereits im Verfolgerstaat abhängig, sodass § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG europarechtswidrig sei, was förmlich gerügt werde. Im Hinblick auf diesen eindeutigen Verstoß werde gemäß § 267 AEUV die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, zwecks Klärung der Frage, ob die Bedingung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen Verstoßes gegen die Nr. 36 der Richtlinie 2011/95/EU unwirksam sei. Ferner werde ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gerügt. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, ihr unter Abänderung des Bescheides der Beklagten – 7184735 – 475 – vom 21.08.2017, zugestellt am 26.08.2017 – soweit ihr Asylantrag abgelehnt worden ist, Asyl zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG europarechtskonform sei, was sich aus Art. 2 g der Dublin-III-VO ergebe, wonach ebenfalls die Familie (Ehe) bereits im Herkunftsland bestanden haben müsse. Die inhaltliche Übereinstimmung beider Normen spreche gegen die Auffassung der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verwaltungsakte des Landesverwaltungsamtes, der – ebenso wie die Dokumentation Syrien – Gegenstand der Entscheidungsfindung war.