Urteil
3 K 860/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2018:1210.3K860.18.00
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Leitsätze
1. Ghana zählt als ein sicheres Herkunftsland.(Rn.15)
2. Der Wunsch, in der Bundesrepublik Deutschland unter besseren wirtschaftlichen Umständen als im Heimatland Ghana leben zu können und im Falle der Rückkehr nach Ghana zu fürchten, wieder in Armut leben zu müssen und zu erwarten, die gleichen Verhältnisse wie vor der Ausreise vorzufinden, ist im Hinblick auf den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht relevant.(Rn.16)
3. Einer noch jungen und erwerbsfähigen ghanaischen Staatsangehörigen ist es zumutbar zur Sicherung ihres Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt für sich durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Ghana lebenden Großfamilie zurückzugreifen.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ghana zählt als ein sicheres Herkunftsland.(Rn.15) 2. Der Wunsch, in der Bundesrepublik Deutschland unter besseren wirtschaftlichen Umständen als im Heimatland Ghana leben zu können und im Falle der Rückkehr nach Ghana zu fürchten, wieder in Armut leben zu müssen und zu erwarten, die gleichen Verhältnisse wie vor der Ausreise vorzufinden, ist im Hinblick auf den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht relevant.(Rn.16) 3. Einer noch jungen und erwerbsfähigen ghanaischen Staatsangehörigen ist es zumutbar zur Sicherung ihres Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt für sich durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Ghana lebenden Großfamilie zurückzugreifen.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erfolgen.2Vgl. Bl. 2, 22 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 2, 22 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016. Die zulässige, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthafte und innerhalb der Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG erhobene Klage, die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 AufenthG. Die Regelung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 06.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Zur Begründung wird auf die Ausführungen bezüglich der Verneinung von Abschiebungsverboten in dem Bescheid vom 06.06.2018 vollinhaltlich Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin – Ghana –, bei dem es sich um einen sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar.3Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 – Au 7 K 17.32046 –, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 2, juris.Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 – Au 7 K 17.32046 –, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 2, juris. Teils ergänzend, teils wiederholend weist das Gericht darauf hin, dass dem Vortrag der Klägerin in ihrer Anhörung durch das Bundesamt, auf den zur Begründung der Klage verwiesen wurde, keine Hinweise auf abschiebungsrelevante Gefährdungen, Repressalien oder Diskriminierungen in ihrem Heimatland zu entnehmen sind. Ihr Asylbegehren ist nach ihren eigenen Angaben von dem – nachvollziehbaren jedoch im Hinblick auf den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht relevanten – Wunsch getragen, in der Bundesrepublik Deutschland unter besseren wirtschaftlichen Umständen als in ihrem Heimatland leben zu können; so hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 14.05.2018 angegeben, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ghana fürchte, wieder in Armut leben zu müssen und erwarte, dass sie die gleichen Verhältnisse wie vor ihrer Ausreise vorfinden werde.4Vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte. Neben diesem Aufenthaltsmotiv sind bezüglich ihres Herkunftslandes keine abschiebungsrechtlich relevanten Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich.5Hierbei ist nicht auf das von der Klägerin angegebene Geschehen in Italien abzustellen, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass sich diese Vorgänge für sie in Ghana derart auswirken, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat begründet sein könnte.Hierbei ist nicht auf das von der Klägerin angegebene Geschehen in Italien abzustellen, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass sich diese Vorgänge für sie in Ghana derart auswirken, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat begründet sein könnte. Die Klägerin ist noch jung und erwerbsfähig; ihr ist zuzumuten zur Sicherung ihres Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt für sich durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Ghana lebenden Großfamilie zurückzugreifen.6Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 14.05.2018 angegeben, dass ihre Mutter sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen werde, vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte.Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 14.05.2018 angegeben, dass ihre Mutter sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen werde, vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte. Insofern ist ihre Situation nicht anders als bei zahlreichen Landsleuten in vergleichbarer Lage. 3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides), die den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG entspricht, als auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG sowie gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (Ziffer 6 und 7 des Bescheides), die jeweils keine Ermessensfehler erkennen lässt, rechtmäßig sind. II. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die im Jahr 1988 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben ghanaische Staatsangehörige, dem Volk der Ashanti zugehörig und orthodoxe Christin. Sie reiste nach eigenen Angaben am 20.01.2018 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 08.05.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren vor dem Bundesamt am 08.05.2018 gab die Klägerin an, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Verwandten habe. Sie habe ihr Heimatland im Jahr 2017 erstmalig verlassen; sie wisse nicht in welchem Monat. In Ghana habe sie von der italienischen Botschaft ein Visum erhalten.1Der Klägerin wurde das Ministerium für Auslandsangelegenheiten und Internationale Kooperation in Ghana am 20.04.2016 ein Kurzzeitvisum (10 Tage Aufenthalt) für den Schengenraum – Gültigkeitszeitraum 24.04.2016 bis 18.05.2016 – erteilt, vgl. Bl. 7 der Verwaltungsakte.Der Klägerin wurde das Ministerium für Auslandsangelegenheiten und Internationale Kooperation in Ghana am 20.04.2016 ein Kurzzeitvisum (10 Tage Aufenthalt) für den Schengenraum – Gültigkeitszeitraum 24.04.2016 bis 18.05.2016 – erteilt, vgl. Bl. 7 der Verwaltungsakte. Dieses Visum sei durch eine andere Person, eine Frau, deren Name sie nicht kenne, beantragt worden. Zuvor sei die Frau in ihr Dorf gekommen und habe gefragt, ob sie sie nach Italien begleiten wolle, dort könne sie ihr Arbeit verschaffen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie der Frau in Italien eine bestimmte Summe bezahle. Sodann sei sie mit der Frau und einer weiteren Person auf dem Luftweg über Dubai nach Italien gereist. Dort sei sie ein Jahr geblieben und habe in einem Haus in Verona gelebt. Ihre Dokumente seien bei der Frau in Italien. Die Frau habe ihr gesagt, dass sie die Dokumente erst zurück erhalte, wenn sie ihre Schulden bezahlt habe. Aus Italien sei sie weggegangen, weil sie sich nicht habe weiter prostituieren wollen. Zuvor habe sie in Italien einen deutschen Mann namens Daniel kennengelernt. Etwa 3 Monate nachdem er weg gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Sodann sei sie nach Deutschland gekommen, um ihn zu suchen. Sie habe von ihm zuvor eine Telefonnummer erhalten und habe ihn nach ihrer Ankunft in Deutschland anrufen wollen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland, am 20.01.2018, habe sie allerdings festgestellt, dass er ihr eine falsche Telefonnummer gegeben habe. Sie habe an Bahnhöfen andere Leute gefragt, ob sie Daniel kennen, habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Die deutsche Polizei habe sie an einem Bahnhof in Düsseldorf aufgegriffen, danach habe sie Asyl beantragt. Sie wolle in Deutschland bleiben, um den Vater ihres ungeborenen Kindes zu finden. In einer zweiten Anhörung durch das Bundesamt am 14.05.2018 gab die Klägerin auf Nachfrage des Bundesamtes an, dass sie die Frau, die sie nach Italien begleitet habe, in Ghana vor Ausstellung des Visums wegen der Abgabe von Fingerabdrücken und der Fertigung eines Lichtbildes in ein Büro begleitet habe. Wann sie ihr Heimatland verlassen habe, könne sie nicht mehr sagen, es könne 2017 gewesen sein. Sie könne sich an das genaue Datum und die Umstände nicht mehr erinnern. Am 20.01.2018 sei sie nach Deutschland eingereist und sei zuvor mehrere Monate in Italien gewesen. Aktuell sei sie im 7. Monat schwanger und habe in Ghana eine am 19.07.2006 geborene Tochter, die bei der Mutter der Klägerin lebe. Zu dem Vater, der ebenfalls in Ghana lebe, habe sie keinen Kontakt mehr. Sie sei nach Deutschland gekommen, um ihre Mutter, die in der Landwirtschaft arbeite, und ihre jüngeren Geschwister in Ghana zu unterstützen. Bevor sie Ghana verlassen habe, habe sie selbst in der Landwirtschaft gearbeitet. Der ghanaische Staat sei korrupt. Ghana habe sich wirtschaftlich zwar gut entwickelt, aber davon komme in den Dörfern nichts an. Im Dorf habe sie für ihre Familie nicht sorgen können. In der Stadt sei es besser, aber sie habe dort niemanden. Ihr Arbeitgeber habe ihr schließlich diese Frau, „auntie“, vorgestellt, die von der Elfenbeinküste stamme und ihr die Arbeit in Italien angeboten habe. Erst als sie in Italien angekommen sei, habe sie verstanden, dass sie zur Prostitution dorthin gebracht worden sei. Ihre Familie wisse nicht, dass sie in Italien der Prostitution nachgegangen sei. Wenn sie nach Ghana zurückkehre, werde ihre Mutter sie sicher wieder aufnehmen. Sie werde dort jedoch in Armut leben und die gleichen Verhältnisse vorfinden, wie vor ihrer Ausreise. Mit Bescheid vom 06.06.2018, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.06.2018 per Einschreiben übersandt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 und 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Ghana zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 10 Monate ab der Ausreise sowie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 und 7). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Klägerin stamme aus Ghana und damit aus einem sicheren Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG. Wenn ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde (§ 3 AsylG) und ihm kein ernsthafter Schaden drohe (§ 4 AsylG), solange er keine Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen könnten, dass er entgegen der bestehenden Vermutung verfolgt werde. Von der durch § 29a AsylG vorgegebenen Offensichtlichkeitsentscheidung könne nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln eine andere Entscheidung geboten sei. Die Klägerin habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was die Überzeugung zuließe, dass in ihrem Fall, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland, die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung, die den Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG begründen könne, oder das Vorliegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens, die den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG begründen könne, erfüllt seien. Die Klägerin habe angegeben, Ghana ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, wieder in Armut leben zu müssen. Sie habe nichts vortragen, was die Regelvermutung in ihrem Fall widerlegen könne. Ferner bestünden keine Abschiebungsverbote. Der Klägerin drohe in ihrem Heimatland keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zudem führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ghana nicht zu der Annahme, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ghana zähle zu den Ländern mit mittleren Einkommen. Die wirtschaftliche Lage stabilisiere sich. Zwar leide Ghana noch an einer vergleichsweise hohen Inflation, doch sei die Inflationsrate in den letzten Jahren auf zuletzt 17 Prozent zurückgegangen. Zudem sei im April 2015 zwischen der ghanaischen Regierung und dem IWF ein Reformprogramm vereinbart worden, das eine Unterstützung des Landes durch IWF-Kredite in Höhe von 918 Millionen US-Dollar über drei Jahre vorsehe. Zwar seien die Wohnbedingungen in Ghana für viele Menschen sehr schwierig, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte; die Grundversorgung der Bevölkerung sei aber trotz verbreiteter Armut gewährleistet. Hinsichtlich der sozialen Absicherung sei der Großteil der Bevölkerung auf familiäre, dörfliche und konfessionelle soziale Netzwerke angewiesen. Für formell Beschäftigte bestünden Regelungen betreffend Arbeitszeit, Mindestlohn, Arbeitsunfall, Invalidität, Krankheit, Mutterschaft und Altersrente sowie die Versorgung von Hinterbliebenen. Es werde nicht verkannt, dass es Bevölkerungsteile gebe, die Schwierigkeiten mit der Versorgung habe, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände seien die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr jedoch nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. EMRK erreichen würden. Die junge, arbeitsfähige Klägerin verfüge nach eigenen Angaben in Ghana über ein familiäres Netzwerk. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, dass die familiären Bindungen zerrüttet seien, sodass die Klägerin von dieser Seite zumindest vorübergehend Unterstützung erwarten könne. Vor ihrer Ausreise habe die Klägerin nach eigenen Angaben in der Landwirtschaft gearbeitet und so den Lebensunterhalt ihrer Familie sichergestellt. Es könne erwartet werden, dass sie durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit oder durch die Ausübung einer anderen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt, auch als alleinstehende Frau, wieder werde sichern können. Zudem gebe es in Ghana eine Reihe nichtstaatlicher Einrichtungen, die vor allem auf die Unterstützung von Frauen und anderen gefährdeten Personengruppen ausgerichtet seien. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund ihrer individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Ghana unmittelbar in eine Situation gerate, die über das hinausgehe, was alle Einwohner Ghanas in einer vergleichbaren Lage hinzunehmen hätten. Ferner drohe der Klägerin in ihrem Heimatland keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Hierfür gebe es nach ihrer Anhörung keine Anhaltspunkte. Das Einreise- und Aufenthaltsgebot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und für den Fall der freiwilligen Ausreise auf 10 Monate und gemäß § 11 Abs. Abs. 1 und 2 AufenthG für den Fall der Abschiebung auf 30 Monate befristet. Am 15.06.2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, auf ihre Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt verwiesen und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.06.2018, AZ.: , festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Hinweis auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 21.06.2018, Az. 3 L 861/18, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt – ebenso wie die Dokumentation Ghana – Gegenstand der Entscheidungsfindung war.