Urteil
3 K 118/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0124.3K118.17.00
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Leitsätze
1. Die Einlegung einer Klage bei einem sachlich unzuständigen Gericht ist dann fristwahrend, wenn die Klage gewollt und nicht versehentlich als Irrläufer an dieses Gericht übermittelt worden ist.(Rn.22)
2. Da Wohngeld grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt wird, umfasst auch die Ablehnung in der Regel einen Zeitraum von 12 Monaten. Ist abzusehen, dass sich die maßgeblichen Einkommensverhältnisse innerhalb dieses Zeitraums verändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden. Danach hat die Behörde lediglich ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu, sodass der Bewilligungszeitraum bei absehbaren maßgeblichen Änderungen in der Regel zu verkürzen ist.(Rn.25)
Ist insoweit für die Behörde schon bei Erlass des Bescheids erkennbar, dass eine Einkommensquelle innerhalb des Bewilligungszeitraums wegfallen wird, so ist das Ermessen grundsätzlich dahingehend auszuüben, dass eine erneute Prüfung nach Wegfall des Einkommens erfolgen muss.(Rn.26)
3. Mietzahlungen sind bei der Ermittlung eines Wohngeldanspruchs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Miethöchstgrenzen nicht überschreiten. Wohngeldbehörden sind an die gesetzliche Höchstbetragsregelung gebunden und dürfen von den darin enthaltenen Vorgaben, auch in Härtefällen, nicht abweichen.(Rn.35)
4. Für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens ist eine Einkommensprognose im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung zu treffen, wobei die zu prognostizierenden Verhältnisse alle den Wohngeldanspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussende Umstände sind. Der Bemessung des Wohngeldes soll ein möglichst zeitnahes Einkommen zu Grunde gelegt werden.(Rn.36)
Abzüge für die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem gesetzlich zu berücksichtigenden Einkommen gegenüber stehen, sind im Wohngeldrecht nur in den in dort geregelten Fallgruppen möglich. Insoweit können regelmäßig nur Werbungskosten abgesetzt werden, nicht jedoch Darlehensverpflichtungen, auch wenn diese gerichtlich festgestellt wurden.(Rn.37)
5. Bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs kann die Behörde grundsätzlich auch nicht durchgesetzte Unterhaltsansprüche als fiktives Einkommen berücksichtigen.(Rn.46)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2015 und des aufgrund der Beratung vom 30.08.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin vom 29.07.2015 für die Zeit ab dem 01.10.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die die Klägerin selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlegung einer Klage bei einem sachlich unzuständigen Gericht ist dann fristwahrend, wenn die Klage gewollt und nicht versehentlich als Irrläufer an dieses Gericht übermittelt worden ist.(Rn.22) 2. Da Wohngeld grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt wird, umfasst auch die Ablehnung in der Regel einen Zeitraum von 12 Monaten. Ist abzusehen, dass sich die maßgeblichen Einkommensverhältnisse innerhalb dieses Zeitraums verändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden. Danach hat die Behörde lediglich ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu, sodass der Bewilligungszeitraum bei absehbaren maßgeblichen Änderungen in der Regel zu verkürzen ist.(Rn.25) Ist insoweit für die Behörde schon bei Erlass des Bescheids erkennbar, dass eine Einkommensquelle innerhalb des Bewilligungszeitraums wegfallen wird, so ist das Ermessen grundsätzlich dahingehend auszuüben, dass eine erneute Prüfung nach Wegfall des Einkommens erfolgen muss.(Rn.26) 3. Mietzahlungen sind bei der Ermittlung eines Wohngeldanspruchs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Miethöchstgrenzen nicht überschreiten. Wohngeldbehörden sind an die gesetzliche Höchstbetragsregelung gebunden und dürfen von den darin enthaltenen Vorgaben, auch in Härtefällen, nicht abweichen.(Rn.35) 4. Für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens ist eine Einkommensprognose im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung zu treffen, wobei die zu prognostizierenden Verhältnisse alle den Wohngeldanspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussende Umstände sind. Der Bemessung des Wohngeldes soll ein möglichst zeitnahes Einkommen zu Grunde gelegt werden.(Rn.36) Abzüge für die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem gesetzlich zu berücksichtigenden Einkommen gegenüber stehen, sind im Wohngeldrecht nur in den in dort geregelten Fallgruppen möglich. Insoweit können regelmäßig nur Werbungskosten abgesetzt werden, nicht jedoch Darlehensverpflichtungen, auch wenn diese gerichtlich festgestellt wurden.(Rn.37) 5. Bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs kann die Behörde grundsätzlich auch nicht durchgesetzte Unterhaltsansprüche als fiktives Einkommen berücksichtigen.(Rn.46) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2015 und des aufgrund der Beratung vom 30.08.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin vom 29.07.2015 für die Zeit ab dem 01.10.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die die Klägerin selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage hat teilweise Erfolg. 1. Die am 04.11.2016 am Sozialgericht des Saarlandes erhobene und mit Beschluss vom 01.12.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesene Verpflichtungsklage ist innerhalb der gemäß §§ 57 Abs. 2, 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB geltenden Monatsfrist erhoben worden. Die Einlegung einer Klage bei einem sachlich unzuständigen Gericht – hier dem Sozialgericht für das Saarland – ist dann fristwahrend, wenn die Klage – wie vorliegend geschehen – gewollt und nicht versehentlich (als sog. Irrläufer) an dieses Gericht übermittelt worden ist,1Vgl. zur fehlenden Fristwahrung bei sog. Irrläufern: BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 – 2 C 37.00 –, NJW 2002, 768 sowie Urteil der Kammer vom 28.02.2013 – 6 K 913/11 –, Rn. 25 - 26, juris.Vgl. zur fehlenden Fristwahrung bei sog. Irrläufern: BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 – 2 C 37.00 –, NJW 2002, 768 sowie Urteil der Kammer vom 28.02.2013 – 6 K 913/11 –, Rn. 25 - 26, juris. wobei durch die nachfolgende Verweisung an das zuständige Gericht (vgl. § 17a GVG) die Befassung des zuständigen Gerichts mit der Rechtssache gewährleistet ist. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 26.08.2015 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der Beratung vom 30.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.09.2015 die Bewilligung von Wohngeld abgelehnt worden ist (a.). Für den Zeitraum ab dem 01.10.2015 kann die Klägerin jedoch eine Neuberechnung ihres Wohngeldanspruchs nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehren (b. und c.), sodass sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig erweist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). a. Vorliegend wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.09.2015 einen eigenen Bewilligungszeitraum zu bilden. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen,2Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 83/02 –, BVerwGE 119, 322-329, Rn. 11, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 83/02 –, BVerwGE 119, 322-329, Rn. 11, juris. sodass das Wohngeldgesetz in der am 1. Juli 2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03. April 20133Vgl. BGBl I 2013, S. 610.Vgl. BGBl I 2013, S. 610. (folgend: WoGG 2013) anzuwenden ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 soll Wohngeld zwar grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden, sodass auch die Ablehnung von Wohngeld in der Regel eine Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten umfasst, wobei veränderte Verhältnisse nach Maßgabe des § 27 WoGG 2013, der die Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldes regelt, zu berücksichtigen sind.4Vgl. hierzu: VG Ansbach, Urteil vom 07.04.2011 – AN 14 K 11.00148 –, Rn. 24, juris.Vgl. hierzu: VG Ansbach, Urteil vom 07.04.2011 – AN 14 K 11.00148 –, Rn. 24, juris. Ist jedoch zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG 2013).5Vgl. hierzu: VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 – 1 K 2972/16 –, Rn. 27, juris.Vgl. hierzu: VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 – 1 K 2972/16 –, Rn. 27, juris. Danach steht der Wohngeldstelle lediglich ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu, sodass der Bewilligungszeitraum bei absehbaren maßgeblichen Änderungen in der Regel zu verkürzen ist.6Vgl. Zimmermann, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 25 WoGG, Rn. 1.Vgl. Zimmermann, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 25 WoGG, Rn. 1. Daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Wohngeldstelle bereits bei Bescheiderlass im Monat August 2015 bekannt war, dass das Arbeitsverhältnis des Sohnes der Klägerin mit Ende des Monats September 2015 auslaufen wird und damit die Einkommensquelle eines Haushaltsmitglieds vollständig entfallen wird.7Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte des Beklagten. Zur Verkürzung des Bewilligungszeitraums: BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 – 8 C 58/89 –, Rn. 25, juris (zur alten Rechtslage) sowie VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 – 1 K 2972/16 –, Rn. 27, juris.Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte des Beklagten. Zur Verkürzung des Bewilligungszeitraums: BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 – 8 C 58/89 –, Rn. 25, juris (zur alten Rechtslage) sowie VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 – 1 K 2972/16 –, Rn. 27, juris. Hierin liegt eine bereits zum Entscheidungszeitpunkt absehbare und belegte erhebliche Änderung der Verhältnisse, sodass das Ermessen rechtmäßig nur dahingehend hat ausgeübt werden können, dass eine erneute Prüfung des Wohngeldanspruchs zum 01.10.2015 vorzunehmen war. In einer solchen Konstellation muss sich der Wohngeldantragsteller nicht auf einen erneuten Antrag verweisen lassen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich eingewandt hat, dass es jedenfalls ab dem 01.10.2015 an der erforderlichen Plausibilität des Bedarfs gefehlt habe, sodass vor diesem Hintergrund keine Neuberechnung habe vorgenommen werden müssen, kann er damit nicht durchdringen. Nach Ziff. 15.01. Abs. 2 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 (WoGVwV 2009) können Zweifel an Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. diese den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden. In einem solchen Fall ist von einem sogenannten Plausibilitätsdefizit auszugehen. Der Beklagte konnte jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ab dem Monat Oktober 2015 die Plausibilität nicht mehr gegeben sein würde. Hier ist zu sehen, dass der ablehnende Bescheid bereits im August 2015 erging, sodass jedenfalls hinsichtlich der zukünftigen Plausibilität – hier für den Zeitraum ab dem Monat Oktober 2015 – keine solide Prognose hat angestellt werden können. Danach war der Zeitraum 01.07.2015 bis 30.09.2015 isoliert zu betrachten. Allerdings steht der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 kein Anspruch auf Wohngeld zu. Die Klägerin ist für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 zwar nicht bereits wegen mangelnder Plausibilität ihres Bedarfs von der Wohngeldgewährung ausgeschlossen (aa.), allerdings ergibt sich nach der anzustellenden Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld (bb.). aa. Im Fall der Klägerin ist eine hinreichende Plausibilität ihres Bedarfs anzunehmen. Vorliegend hat die Klägerin gegenüber dem Gericht dargelegt, dass sie sich zwar im maßgeblichen Zeitraum, also ab dem 01.07.2015, in einer angespannten finanziellen Situation befunden hat, diese jedoch durch ihre angegebenen Einkünfte mit Mühe hat bewältigen können. Hierbei ist zu sehen, dass die Klägerin Verbindlichkeiten teilweise ratenweise bedient hat und zudem die ihr zur Verfügung stehende Einkommenssteuervergütung für aufgelaufene Zahlungsrückstände hat verwenden können. Der Weiteren war zu sehen, dass sie für Ihren Sohn das Kindergeld hat verwenden können. bb. Die Feststellungen des Beklagten in dem Bescheid vom 26.08.2015 sind bezogen auf den oben genannten Zeitraum in der Sache jedoch nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 WoGG 2013 dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird gemäß § 1 Abs. 2 WoGG 2013 als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Die Klägerin ist als Mieterin und Nutzerin einer Wohnung grundsätzlich wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013). Ihr steht allerdings unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens für den vorgenannten Zeitraum kein Anspruch auf Wohngeld zu. Gemäß § 4 WoGG 2013 richtet sich das Wohngeld nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG), wobei die Berechnung nach den Vorgaben von § 19 WoGG 2013 zu erfolgen hat. Der Beklagte ist bei der Berechnung richtigerweise von zwei Haushaltsmitgliedern ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bewohnte die Klägerin nach eigenen Angaben die Wohnung gemeinsam mit ihrem am 05.12.1991 geborenen Sohn (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 WoGG 2013). Die mit Schriftsatz vom 01.06.2017 erfolgte Mitteilung der Klägerin über den Auszug ihres Sohnes zum 01.06.2017 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Wohngeldbescheides ohne Belang, weil der Auszug zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum liegt. Der Beklagte hat überdies die in die Berechnung einzustellende Miete i.S.d. § 9 WoGG 2013 im Fall der Klägerin fehlerfrei ermittelt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass der Wohngeldberechnung die von ihr angegebene Miete in voller Höhe zugrunde gelegt wird, denn nach § 12 Abs. 1 WoGG 2013 ist die Miete für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die dort aufgeführten Höchstbeträge nicht übersteigt. Der Höchstbetrag belief sich vorliegend zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nach den einschlägigen Kriterien (zwei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe III für die Landeshauptstadt A-Stadt8Vgl. zu den im Saarland geltenden Mietstufen, Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV sowie BT-Drs. 18/4897, Bl. 55.Vgl. zu den im Saarland geltenden Mietstufen, Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV sowie BT-Drs. 18/4897, Bl. 55.) auf 402,00 Euro. In dieser Höhe wurde die Miete bei der Prüfung durch die Beklagte auch in Ansatz gebracht. Wohngeldbehörden sind an die gesetzliche Höchstbetragsregelung gebunden und dürfen von den darin enthaltenen Vorgaben – auch in Härtefällen – nicht abweichen.9Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 17.04.2012 – 3 L 255/12 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 B 136/12 –, sowie Urteil der Kammer vom 08.02.2013 – 3 K 1599/12 –; ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2017 – M 22 K 16.4720 –, Rn. 16, juris.Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 17.04.2012 – 3 L 255/12 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 B 136/12 –, sowie Urteil der Kammer vom 08.02.2013 – 3 K 1599/12 –; ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2017 – M 22 K 16.4720 –, Rn. 16, juris. Des Weiteren ist die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 13 WoGG 2013 nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 WoGG 2013 ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). Nach § 24 Abs. 2 WoGG 2013 sind der Entscheidung über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG 2013 die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen.10Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 24 WoGG, Rn. 30.Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 24 WoGG, Rn. 30. Danach ist eine Einkommensprognose im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung zu treffen, wobei die zu prognostizierenden Verhältnisse alle den Wohngeldanspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussende Umstände sind.11Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 24 WoGG, Rn. 31.Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 24 WoGG, Rn. 31. Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist – neben anderen Faktoren – nach § 4 WoGG 2013 vom Gesamteinkommen, d.h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG 2013 vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013, der die Grundregel des § 24 Abs. 2 WoGG 2013 konkretisiert, ist als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann.12Vgl.: VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 – 12 ZB 14.701 –, Rn. 14, jurisVgl.: VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 – 12 ZB 14.701 –, Rn. 14, juris Der Bemessung des Wohngeldes soll allerdings ein möglichst zeitnahes Einkommen zu Grunde gelegt werden.13Vgl.: VG München, Urteil vom 20.01.2000 – M 30 K 96.3477 – Rn. 54, juris; Stadler/ Gutekunst/ Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 5 WoGG, Rn. 1.Vgl.: VG München, Urteil vom 20.01.2000 – M 30 K 96.3477 – Rn. 54, juris; Stadler/ Gutekunst/ Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 5 WoGG, Rn. 1. Hieran gemessen ist das im Fall der Klägerin berücksichtigte Gesamteinkommen nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin seitens ihres geschiedenen Ehemannes erhaltene monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 1080,00 Euro ist als Einkommen i.S.d. § 13 WoGG 2013 vollständig in die Wohngeldberechnung einzustellen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 20 lit. a WoGG 2013 sind als Einkommen die Unterhaltszahlungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten14Mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4.800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt.Mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4.800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt. zu berücksichtigen. Aus der – aufgrund eines familiengerichtlichen Urteils – bestehenden Verpflichtung der Klägerin, von ihrem Unterhaltsbetrag monatlich 180,00 Euro an die ... Bank für ein Familiendarlehen weiterzuleiten, ergibt sich nichts anderes. Abzüge für die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem gesetzlich zu berücksichtigenden Einkommen gegenüber stehen, sind im Wohngeldrecht nur in den in §§ 16 - 18 WoGG 2013 geregelten Fallgruppen möglich. Eine Vorschrift wie § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, nach der "besondere Belastungen" abgesetzt werden können, kennt das Wohngeldrecht nicht. Von positiven Einkünften kommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG lediglich die Werbungskosten in Abzug. Die Rückzahlung auf eine Darlehensschuld zählt grundsätzlich – so auch hier – nicht zu den Werbungskosten. Daher fällt es in den Risikobereich der Klägerin, wenn sie einen Teil ihrer Unterhaltsleistungen für die Rückzahlung eines Familiendarlehens aufwendet.15Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 – 12 A 718/13 –, Rn. 3, juris unter Hinweis auf VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.960 -, juris (Hausdarlehen). Im Ergebnis ebenso: Urteil der Kammer vom 03.12.2015 – 3 K 124/15 –.Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 – 12 A 718/13 –, Rn. 3, juris unter Hinweis auf VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.960 -, juris (Hausdarlehen). Im Ergebnis ebenso: Urteil der Kammer vom 03.12.2015 – 3 K 124/15 –. Das für den Sohn der Klägerin durch den Beklagten in die Berechnung eingestellte monatliche Einkommen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 i.V.m. § 24 Abs. 2 WoGG 2013 hat die Behörde bei der Ermittlung des Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann.16Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 – 12 ZB 14.701 –, Rn. 14, jurisVgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 – 12 ZB 14.701 –, Rn. 14, juris Danach konnte der Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 07.08.2015 sowie der fernmündlichen Bestätigung des Arbeitgebers, wonach das Beschäftigungsverhältnis zum 16.09.2015 beendet werden sollte, zur Ermittlung des monatlichen Einkommens auf den Durchschnittswert des bislang nachgewiesenen aktuellen Einkommens abstellen. Hierzu bot es sich an, die Gesamteinkünfte für die Monate April bis Juli (4 Monate) durch vier zu teilen, um einen durchschnittlichen Monatsbetrag zu erhalten (hier: 929,16 € : 4 = 232,29 €). Bei einem zu berücksichtigen monatlichen Einkommen in Höhe von 1105,22 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 402,00 Euro besteht nach der maßgeblichen Fassung des Wohngeldgesetzes bis zum 31.12.2015 kein Wohngeldanspruch.17Vgl. hierzu auch die Wohngeldtabelle für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, Anlagen 1 – 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeldverwaltungsvorschrift – WoGVwV 2009) vom 29. April 2009 (Bundesanzeiger-Beilage Nr. 73a vom 15. Mai 2009).Vgl. hierzu auch die Wohngeldtabelle für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, Anlagen 1 – 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeldverwaltungsvorschrift – WoGVwV 2009) vom 29. April 2009 (Bundesanzeiger-Beilage Nr. 73a vom 15. Mai 2009). Aus diesem Grund kann insoweit auch dahinstehen, ob der Beklagte bei der Berechnung des Einkommens den Unterhaltsanspruchs des Sohnes der Klägerin gegenüber seinem Vater, ausgewiesen in dem Bescheid über die Ausbildungsförderung der Universität des Saarlandes vom 27.10.2011 hätte einkommenserhöhend berücksichtigen müssen. b. Für die Zeit ab dem 01.10.2015 ist eine erneute Berechnung des Wohngeldanspruchs durch den Beklagten geboten. Dem Beklagten steht allerdings hinsichtlich der Bildung des ab dem 01.10.2015 laufenden Bewilligungszeitraums Ermessen zu (vgl. § 25 Abs. 1 WoGG 2013), wobei von dieser Ermessensausübung abhängt, welche Daten der Wohngeldberechnung zu Grunde zu legen sind, sodass durch den Beklagten über das Begehren der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden ist.18Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 – 8 C 58/89 –, Rn. 16, 27, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 – 8 C 58/89 –, Rn. 16, 27, juris. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es dem Beklagten beispielsweise frei steht, den Bewilligungszeitraum der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 folgend für zwölf Monate anzusetzen oder aber etwa mit Blick auf die einmaligen Einnahmen des Sohnes der Klägerin im August 2016 einen verkürzten Bewilligungszeitraum bis zum 30.07.2016 anzusetzen. Insoweit ist jedenfalls keine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben, sodass über den Anspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden ist. Bei der sodann vorzunehmenden Wohngeldberechnung gilt hinsichtlich der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete das unter I. 2. a. bb. Gesagte. Hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens (§§ 13 f. WoGG 2013) weist das Gericht darauf hin, dass in Bezug auf die Klägerin bei der Berechnung des Einkommens wiederum zu Grunde zu legen sein wird, dass sie in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 ein monatliches Einkommen in Höhe von 1080,00 Euro hatte. Soweit bis Oktober 2016 von der Klägerin monatlich 180,00 Euro für ein Familiendarlehen aufgewendet wurden, führt dies nicht zu einer wohngeldrechtlich relevanten Einkommensreduzierung; insoweit kann wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die seitens des geschiedenen Ehemannes der Klägerin an diese weitergeleitete Steuerrückzahlung i.H.v. 2758,93 Euro ist hingegen keine beim Jahreseinkommen zu berücksichtigende Einnahme (vgl. Ziffer 14.31 Nr. 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV 2009).19Diese Regelung war bereits in der WoGVwV 2009 vom 15.05.2009 enthalten und besteht in der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschriften fort (vgl. WoGVwV 2017 vom 28.06.2017).Diese Regelung war bereits in der WoGVwV 2009 vom 15.05.2009 enthalten und besteht in der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschriften fort (vgl. WoGVwV 2017 vom 28.06.2017). Für den Sohn der Klägerin sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens – in Abhängigkeit des zu bildenden Zeitraums – einmalige Einkünfte in Höhe von 699,55 Euro aus seiner Tätigkeit im August 2016 abzüglich der Werbungskosten zu berücksichtigen. Überdies ist dem Beklagten zuzugeben, dass in Bezug auf den Sohn der Klägerin gegebenenfalls zusätzlich ein monatliches fiktives Einkommen wegen der unterlassenen Durchsetzung des Anspruchs auf Kindesunterhalt zu berücksichtigen sein wird. Nach § 21 Nr. 3 WoGG 2013 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, dass die Gewährung von Wohngeld dem Zweck des Gesetzes widerspricht.20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris. Als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme wird die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen angesehen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist.21Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris.Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris. Der gesetzliche Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2013 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.22Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19 sowie m.w.N. VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 29, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19 sowie m.w.N. VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 29, juris. Liegt ein Missbrauch i.S.d. Norm vor, ist dem ermittelten Gesamteinkommen grundsätzlich der Betrag hinzuzurechnen, um den das Einkommen zumutbar laufend erhöht werden könnte.23Vgl. Stadler/ Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Vgl. Stadler/ Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30. Die unterlassene Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs eines Haushaltsmitglieds könnte vorliegend zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2013 führen, was die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsbetrages zur Folge hätte. Einem volljährigen Kind steht zumindest für die Dauer seiner ersten Ausbildung bzw. seines ersten Studiengangs – soweit die Ausbildung bzw. das Studium angemessen betrieben wird – ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.24Vgl. Heiß, in: Heiß, Familienrecht, 3. Auflage 2016, § 8 Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB, § 111 bis 120, 231 bis 260 FamFG, Rn. 108, 112.Vgl. Heiß, in: Heiß, Familienrecht, 3. Auflage 2016, § 8 Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB, § 111 bis 120, 231 bis 260 FamFG, Rn. 108, 112. Sollte es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaft um das Erststudium des Sohnes der Klägerin handeln – insoweit ist es an der Klägerin Abweichendes zu belegen – gilt Folgendes: Bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern für das Studienfach Rechtswissenschaft und einem Studienbeginn im Wintersemester 2011, dürfte die Regelstudienzeit im vorliegenden Fall mit Ablauf des Sommersemesters 2016 (30.09.2016) abgelaufen sein, wobei grundsätzlich im Anschluss an ein Studium noch eine Bewerbungsfrist von rund 3 Monaten zuzubilligen ist,25Vgl. Heiß, in: Heiß, Familienrecht, 3. Auflage 2016, § 8 Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB, § 111 bis 120, 231 bis 260 FamFG, Rn. 108, 112.Vgl. Heiß, in: Heiß, Familienrecht, 3. Auflage 2016, § 8 Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB, § 111 bis 120, 231 bis 260 FamFG, Rn. 108, 112. sodass zumindest bis zum Ende des Jahres 2016 von einem Unterhaltsanspruch ausgegangen werden könnte. Der Beklagte könnte sodann – mangels anderer Anhaltspunkte – auf die Angaben in dem Bescheid über die Ausbildungsförderung vom 27.10.2011 abstellen, der einen Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seinem Vater in Höhe von 111,20 Euro ausweist.26Vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte. Hierbei ist zu sehen, dass es dem Sohn der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach Aktenlage zumutbar gewesen sein dürfte, einen bestehenden Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinem Vater geltend zu machen, da dieser – was die Zahlungen an die Klägerin belegen – regelmäßige Einnahmen hatte.27Vgl. zur Zumutbarkeit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Zur Unzumutbarkeit der Geltendmachung im Fall der Arbeitslosigkeit des Vaters, VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 26 - 35, juris.Vgl. zur Zumutbarkeit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Zur Unzumutbarkeit der Geltendmachung im Fall der Arbeitslosigkeit des Vaters, VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 26 - 35, juris. Daneben ist der sechsprozentige Abzug nach § 16 Abs. 2 WoGG 2013 sowie der Freibetrag nach § 17 Nr. 6 WoGG 2013 zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin auf laufende Versicherungskosten verweist, handelt es sich bei diesen Ausgaben um keine bei der Wohngeldberechnung berücksichtigungsfähigen Belastungen. c. Sollte ab dem 01.10.2015 ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, ist zudem durch den Beklagten zum 01.01.2016 nach der Übergangsregelung des § 42a WoGG wegen einer Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2016 eine erneute Kontrollberechnung vorzunehmen. Zwar bleibt es gemäß § 41 Abs. 2 WoGG für die Leistung des Wohngeldes auf Grund des gestellten Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts, wenn vor dem Inkrafttreten von Änderungen des Wohngeldgesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden ist. Allerdings ist zum 01.01.2016 eine umfassende Wohngeldreform in Kraft getreten. Die aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts geschaffene Übergangsregelung, § 42a Abs. 1 WoGG, gebietet abweichend von § 41 Abs. 2 WoGG eine erneute Entscheidung der Wohngeldbehörde nach geltendem Recht, wenn Wohngeld vor dem 01.01.2016 bewilligt worden ist und mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31.12.2015 liegt. Bei der Entscheidung die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum ab dem 01.10.2016 sind gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WoGG die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 WoGG und § 19 WoGG sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden, alle anderen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 155 Abs. 4, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG und richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten, wobei die Klägerin gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die durch die Verweisung entstehenden Kosten zu tragen hat.28Vgl. zum Vorrang des § 155 Abs. 4 VwGO gegenüber § 17b Abs. 2 S. 2 VwGO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 155 VwGO, Rn. 21. Zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 53, juris.Vgl. zum Vorrang des § 155 Abs. 4 VwGO gegenüber § 17b Abs. 2 S. 2 VwGO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 155 VwGO, Rn. 21. Zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 53, juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses. Mit Antrag vom 29.07.2015, beim Beklagten eingegangen am 30.07.2015, beantragte die Klägerin erstmals Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses für die von ihr und ihrem am 05.12.1991 geborenen Sohn bewohnte 60 qm große Mietwohnung in A-Stadt. Als Bruttomiete gab die Klägerin 455,00 Euro an und teilte zugleich mit, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 1080,00 Euro beziehe und ihr Sohn im Rahmen eines Minijobs bei einem Modehaus beschäftigt sei. Aus der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Sohnes vom 07.08.2015 folgte, dass er im Monat April 2015 138,98 Euro, im Monat Mai 2015 359,98 Euro, im Monat Juni 2015 254,67 Euro und im Monat Juli 2015 175,53 Euro, also innerhalb von vier Monaten 929,16 Euro, verdient hat, wobei die Verdienstbescheinigung als Beschäftigungsende den 16.09.2015 auswies. Zudem teilte die Klägerin mit, dass sie zwar von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 1080,00 € erhalte, darin jedoch lediglich 900,00 Euro monatlicher Ehegattenunterhalt enthalten seien und sie mit den restlichen 180,00 Euro ein Familiendarlehen bei der … Bank bediene. Laut der durch die Klägerin vorgelegten Mietbescheinigung vom 30.07.2015 zahlte sie eine monatliche Grundmiete in Höhe von 363,00 Euro nebst Betriebskosten in Höhe von 92,00 Euro und Heizung/Warmwasser in Höhe von 70,00 Euro, gesamt 525,00 Euro ab dem 01.08.2013 für die von zwei Personen bewohnte Wohnung. Mit Wohngeldbescheid Nr. 1 vom 26.08.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ab dem 01.07.2015 kein Wohngeld bewilligt werden könne, weil sich in ihrem Fall gemäß der in § 19 des Wohngeldgesetzes (WoGG) festgelegten Berechnungsformel kein Anspruch ergebe. Als Jahreseinkommen legte der Beklagte seiner Berechnung in Bezug auf die Klägerin 1.080,00 Euro abzüglich einer sechs prozentigen Standardpauschale und damit ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 1.015,20 Euro sowie ein anrechenbares Jahreseinkommen in Höhe von 12.182,40 Euro zugrunde. Für den Sohn der Klägerin stellte der Beklagte ein monatliches Einkommen in Höhe von 148,96 Euro (Arbeitslohn in Höhe von 232,29 Euro abzüglich Werbungskosten in Höhe von 83,33 Euro; hier hat der Beklagte die Gesamtsumme der Einkünfte in der Zeit von April bis Juli 2015 durch vier geteilt und so ein Mittel errechnet) in die Berechnung ein, das wiederum um die sechs prozentige Standardpauschale reduziert wurde, sodass sich ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 140,02 Euro und damit für den Sohn der Klägerin ein anrechenbares Jahreseinkommen in Höhe von 1680,24 Euro ergab. Ausgehend hiervon ermittelte der Beklagte ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.155,22 Euro, damit ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 13.862,64 Euro abzüglich eines Freibetrages nach § 17 Nr. 5 WoGG in Höhe von 600,00 Euro, so dass sich ein anrechenbares jährliches Gesamteinkommen nach § 13 Abs. 1 WoGG in Höhe von 13.262,64 Euro und damit ein anrechenbares monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.105,22 Euro ergab. Als berücksichtigungsfähige Miete stellte der Beklagte als Höchstbetrag für zwei Personen bei der Mietstufe III 402,00 Euro ein, sodass sich nach der Rechnung des Beklagten bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1105,22 Euro und einer berücksichtigungsfähigen Miete von 402,00 Euro ein Wohngeldanspruch in Höhe von null Euro ergab. Mit Schreiben vom 22.09.2015, eingegangenen beim Beklagten am 24.09.2015, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 26.08.2015 Widerspruch ein und verwies nochmals darauf, dass sie verpflichtet sei, von dem an sie überwiesenen Betrag monatlich 180,00 Euro an die ... Bank zwecks Bedienung eines Darlehens weiterzuleiten, sodass sie lediglich einen Unterhalt in Höhe von 900,00 Euro erhalte. Des Weiteren seien in ihrem Fall die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die Zahnversicherung für ihren Sohn sowie ihre Unfallversicherung zu berücksichtigen. Zudem benötige ihr Sohn eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr und sei ferner verpflichtet, Semestergebühren für das von ihm betriebene Studium zu bezahlen. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, dass ihr Sohn lediglich bis September 2014 BAföG-Leistungen erhalten habe und seitens seines Vaters keine Unterhaltszahlungen erhalte. Der durch die Klägerin vorlegte Bescheid über die Ausbildungsförderung ihres Sohnes vom 27.10.2011 wies September 2014 als Ende der Förderungshöchstdauer aus. Ausweislich des Bescheides vom 27.10.2011 war in die Berechnung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung ein Unterhaltsbetrag i.H.v. 111,20 € seitens des Vaters eingestellt. Laut Immatrikulationsbescheinigung vom 09.03.2015 hat der Sohn der Klägerin im Wintersemester 2011 an der Universität des S das Studium der Rechtswissenschaft begonnen und befand sich im Sommersemester 2015 im 8. Hochschulsemester, mit dem Stand des 6. Fachsemesters, bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern. Mit Schreiben vom 25.11.2015 teilte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit, dass in ihrem Fall ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 1080,00 Euro und für ihren Sohn ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 232,00 Euro gemäß der vorgelegten Verdienstbescheinigung bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen seien. Dass die Klägerin sich verpflichtet habe, monatlich eine Darlehensrate in Höhe von 180,00 Euro zu tilgen, führe nicht zur Reduzierung der in ihrem Fall zu berücksichtigenden Einkünfte. Die von ihr weiter angegebenen monatlichen Abzüge seien ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Zudem habe sich herausgestellt, dass ihr Sohn nach dem BAföG-Bescheid einen Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 111,20 Euro habe, der bei der weiteren Ermittlung eines wohngeldrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen sei. Danach ergebe sich in ihrem Fall kein Anspruch auf Wohngeld. Mit Schreiben vom 09.12.2015 bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und teilten nochmals mit, dass der Arbeitsvertrag des Sohnes der Klägerin zum Ende des Monats September 2015 beendet worden sei, sodass dieser über keine Einkünfte mehr verfüge. Zudem habe er Studiengebühren in Höhe von 257,40 Euro zu zahlen und daneben monatliche Fahrtkosten in Höhe von 44,70 Euro aufzuwenden. Es werde um eine Entscheidung über den Widerspruch gebeten. Mit ergänzendem Schreiben wiesen die Verfahrensbevollmächtigten nochmals auf die fortlaufende Verpflichtung der Klägerin zur Tilgung des ehelichen Darlehens hin. Am 01.04.2016 erhielt die Klägerin seitens ihres geschiedenen Ehemannes als Anteil einer Einkommenssteuerrückerstattung aus dem Jahr 2015 einen Betrag i.H.v. 2758,93 €. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.07.2016 gegenüber dem Rechtsamt mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Die monatliche Darlehensrate in Höhe von 180,00 Euro sei kein nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigender Abzug bzw. Freibetrag. Vorsorglich werde zudem darauf hingewiesen, dass auch bei Berücksichtigung einer hälftigen Verpflichtung (Herausnahme eines Betrages in Höhe von 90,00 Euro aus der Berechnung) kein Wohngeldanspruch bestehe. Ferner sei in Bezug auf den Sohn der Klägerin zu berücksichtigen, dass es keinesfalls ausreichend sei, dass dieser keinen Unterhalt vom Vater erhalte. Aus dem vorgelegten BAföG-Bescheid folge, dass für den Vater eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 111,20 Euro festgestellt worden sei. Zwar sei der Sohn der Klägerin nicht verpflichtet, den Unterhalt geltend zu machen, jedoch sei dieser bei der Wohngeldberechnung jedenfalls fiktiv zu berücksichtigen. Im Übrigen ergebe eine Plausibilitätsprüfung bei Berücksichtigung der angegebenen Einkommensverhältnisse sowie der fortlaufenden Ausgaben eine nicht unerhebliche monatliche Unterdeckung, sodass der Schluss nahe liege, dass zusätzliche Einnahmen zur Deckung des Bedarfs vorliegen könnten. Im August 2016 verdiente der Sohn der Klägerin im Rahmen eines zweiwöchigen Minijobs einmalig 699,55 Euro (brutto). Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der Beratung vom 30.08.2016, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11.10.2016, wies der Rechtsausschuss den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wohngeldbescheid vom 26.08.2015 rechtmäßig auf der Grundlage von § 19 WoGG ergangen sei und der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein Anspruch auf Wohngeld zustehe. Die durch den Beklagten durchgeführte Einkommensprognose auf der Basis von § 15 Abs. 1 WoGG sei nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG könne bei der Einkommensermittlung auch auf das Einkommen abgestellt werden, das in der Vergangenheit erzielt worden sei. Auf dieser Grundlage habe die Wohngeldbehörde bei der Klägerin den monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1080,00 Euro sowie einen Arbeitslohn ihres Sohnes in Höhe von durchschnittlich 232,29 Euro zugrunde legen können. Es wirke sich nicht einkommensmindernd aus, dass die Klägerin sich verpflichtet habe, monatlich 180,00 Euro an die ... Bank für einen Familienkredit aufzuwenden. Im ihrem Fall sei von einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1080,00 Euro auszugehen, da die zusätzlich getroffene private Zweckbestimmung die wohngeldrechtliche Anrechnung nicht hindere. Die indirekte Finanzierung wohngeldfremder Zwecke sei nicht Aufgabe des Wohngeldes. Auch der Arbeitslohn des Sohnes sei zu Recht mit 232,29 Euro monatlich in Ansatz gebracht worden. Hierbei habe die Ausgangsbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung auf die aktuellen Einnahmen des Sohnes abstellen können. Da der Zeitvertrag des Sohnes der Klägerin zum Ende des Monats September 2015 beendet worden sei, habe die Klägerin dies über einen Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG bzw. über einen Neuantrag geltend machen müssen; dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides. Der Wohngeldbescheid enthalte lediglich die Regelung, dass zur Zeit, nämlich bezogen auf den Antragszeitpunkt, kein Wohngeldanspruch bestehe. Eine negative Entscheidung für einen darüber hinaus in die Zukunft gerichteten Zeitraum sei damit nicht verbunden. Des Weiteren habe die Ausgangsbehörde richtigerweise für den Sohn Werbungskosten sowie für die Klägerin und ihren Sohn jeweils eine Standardpauschale von sechs Prozent in Abzug gebracht. Die weiteren Aufwendungen, wie Studiengebühren und Fahrtkosten seien wohngeldrechtlich nicht relevant. Bei dem so ermittelten monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 1.105,22 Euro ergebe sich bei zwei Haushaltsmitgliedern und der Mietstufe III kein Wohngeldanspruch, so dass der Widerspruch zurückzuweisen sei. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht für das Saarland erhoben, dort eingegangen am 04.11.2016. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Wohngeld zu. Die monatliche Darlehnszahlung in Höhe von 180,00 Euro habe einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls werde das Darlehen ab dem Monat Oktober 2016 nicht mehr von ihr bedient, sondern von ihrem geschiedenen Ehemann, so dass sie ab diesem Zeitpunkt lediglich Einkünfte in Höhe von 900,00 Euro habe. Zudem verfüge der in der gemeinsamen Wohnung lebende Sohn seit September 2015 über keine eigenen Einkünfte mehr. Lediglich im Monat September 2016 habe er Einkünfte in Höhe von 658,00 Euro aus einer in den Semesterferien ausgeübten Tätigkeit erzielt. Im ihrem Fall sei überdies zu berücksichtigen, dass sie bis Dezember 2015 eine monatliche Miete in Höhe von 525,00 Euro, ab Januar 2016 eine monatliche Miete in Höhe von 569,00 Euro und ab März 2016 eine monatliche Miete in Höhe von 591,00 Euro habe begleichen müssen. Ferner habe sich eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 404,49 Euro ergeben. In ihrem Fall liege jedenfalls keine sogenannte Unterdeckung vor. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie die Hälfte der Einkommenssteuererstattung seitens ihres geschiedenen Ehemannes erhalten habe, die sie für sich habe aufwenden können. Zudem sei in die Überlegung nicht eingestellt worden, dass sie im maßgeblichen Zeitraum 190,00 Euro Kindergeld erhalten habe. Ihr Sohn sei zum 01.06.2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe ein Studium in einer anderen Stadt aufgenommen, so dass sie den Mietbetrag nunmehr allein zu tragen habe. Zusätzlich habe sie ab April 2018 monatlich Kranken- und Pflegeversicherungskosten zu zahlen. Hinzu kämen weitere laufende Kosten. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26.08.2015 und des aufgrund der Beratung vom 30.08.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides, Aktenzeichen: …, ihr Wohngeld für den Zeitraum ab 01.07.2015 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Fall der Klägerin sei die monatliche Darlehensrate in Höhe von 180 Euro nicht reduzierend bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wohngeldgewährung habe für die Klägerin kein Anspruch bestanden, da das monatliche Haushaltseinkommen zu diesem Zeitpunkt bei 1105,22 Euro monatlich gelegen und sich daher bei Berücksichtigung eines Miethöchstbetrages von 402,00 Euro kein Wohngeldanspruch ergeben habe. Jedenfalls fehle es im Fall der Klägerin an der erforderlichen Plausibilität des Bedarfs. Durch Beschluss vom 01.12.2016 hat das Sozialgericht für das Saarland den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.