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Urteil

3 K 1208/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0125.3K1208.17.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung Anliegerstraße/Haupterschließungsstraße im Ausbaubeitragsrecht(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2017 wird aufgehoben, soweit ein 8.222,27 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und angefordert worden ist. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung Anliegerstraße/Haupterschließungsstraße im Ausbaubeitragsrecht(Rn.29) Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2017 wird aufgehoben, soweit ein 8.222,27 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und angefordert worden ist. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten12Vgl. Schriftsätze vom 15.10. und 23.10.2018, Bl. 99, 100, 101 der GerichtsakteVgl. Schriftsätze vom 15.10. und 23.10.2018, Bl. 99, 100, 101 der Gerichtsakte der Berichterstatter entscheiden konnte (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist als Anfechtungsklage gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 06.09.2011 gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig und begründet. Der Kläger hat mit Blick auf die Verfügung der Kammer vom 30.10.2018 und unter Berücksichtigung der insoweit eingeforderten und vorgelegten Vergleichsberechnung des Beklagten vom 11.12.201813Vgl. Bl. 64-67 der GerichtsakteVgl. Bl. 64-67 der Gerichtsakte seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 06.09.2011 nur noch insoweit angefochten, als der Stadtanteil gemäß § 4 der Straßenausbaubeitragssatzung der Kreisstadt Saarlouis (im folgenden: StrabS) auf der Grundlage der Einordnung der Lothringer Straße als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße errechnet worden ist. Seine darüber hinausgehende Klage hat er durch die Umstellung des Klageantrages zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO einzustellen, was im Rahmen des vorliegenden Urteils geschehen konnte14vgl. BVerwG, B. v. 07.08.1998 – 4 B 75/98 –, jurisvgl. BVerwG, B. v. 07.08.1998 – 4 B 75/98 –, juris. Allein in Streit steht daher nur noch die vom Beklagten vorgenommene Einordnung der Lothringer Straße als Anliegerstraße und demgemäß die Festsetzung des so genannten Stadtanteil nach § 4 StrabS hinsichtlich der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung auf 50 % und hinsichtlich der Gehwege, der unselbstständigen Parkfläche und der unselbstständigen Grünanlage auf 40 %. Der hier abgerechnete Teil der Lothringer Straße ist nach den nunmehrigen Erkenntnissen der Kammer weder eine Anliegerstraße i.S.d. § 4 Abs. 6 Nr. 1 StrabS noch eine Hauptverkehrsstraße i.S.d. § 4 Abs. 6 Nr. 3 StrabS, sondern eine Haupterschließungsstraße i.S.d. § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrabS, so dass der Bescheid in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.15H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 – II A 1766/74 – OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 – V OE 19/78 – ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 – 9 A 52/81 – GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 – 2 L 197/96 –, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 – 2 M 189/02 –.H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 – II A 1766/74 – OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 – V OE 19/78 – ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 – 9 A 52/81 – GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 – 2 L 197/96 –, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 – 2 M 189/02 –. Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.16Vgl.nur OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 – 1 A 228/16 – ; damit wurde das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 – 3 K 2186/13 – bestätigt.Vgl.nur OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 – 1 A 228/16 – ; damit wurde das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 – 3 K 2186/13 – bestätigt. Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.17Vgl. Driehaus, a.a.O.Vgl. Driehaus, a.a.O. Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid – wie vorliegend – auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann. Anliegerstraßen sind nach der Definition des § 4 Abs. 6 Nr. 1 StrabS Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr – der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke – dienen. Ihre bestimmungsmäßige Funktion geht mithin dahin, Grundstücke unmittelbar oder mittelbar zu erschließen; eine sonstige – darüber hinausgehende – Verbindungsfunktion hat, soweit sie überhaupt vorliegt, von ganz untergeordneter Bedeutung zu bleiben. Der Ziel- und Quellverkehr muss sich im Wesentlichen auf die an der abgerechneten Anlage gelegenen Grundstücke beziehen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrabS demgegenüber Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr – der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen – dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Abs. 6 Nr. 3 der Satzung sind. Diese Verkehrsanlagen haben mithin jeweils in etwa gleicher Weise die Erschließungsfunktion einer Anliegerstraße und die Funktion innerörtlicher Verbindung. Soweit eine überörtliche Verbindungsfunktion hinzutritt, muss diese von ganz untergeordneter Bedeutung bleiben. Hauptverkehrsstraßen schließlich sind nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 StrabS Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Diese Verkehrsanlagen haben mithin in erster Linie innerörtliche oder überörtliche Verbindungsfunktion, die Erschließungsfunktion ist von untergeordneter Bedeutung. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Lothringer Straße nicht um eine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße. Die satzungsrechtlichen Definitionen des § 4 Abs. 6 StrabS entsprechen dem gängigen Verständnis der Kategorien einer Anlieger- bzw. einer Haupterschließungsstraße. Für Erstere ist der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, das heißt weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.18vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 24.10.2018 -3 K 623/17-; OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 – 1 A 228/16 – unter Hinweis auf SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 24.10.2018 -3 K 623/17-; OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 – 1 A 228/16 – unter Hinweis auf SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18 Die Verkehrsanlage „Haupterschließungsstraße“ hat mithin jeweils in etwa gleicher Weise die Erschließungsfunktion einer Anliegerstraße und die Funktion innerörtlicher Verbindung. Hintergrund der satzungsrechtlichen Vorgabe unterschiedlicher Straßenkategorien und der Notwendigkeit, die einzelnen Straßen der Gemeinde diesen Straßentypen zuzuordnen, ist das durch den Beitrags- und Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 KAG vorgegebene Gebot, Kosten einer Ausbaumaßnahme insoweit auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen, als die öffentliche Einrichtung ihnen wirtschaftliche Vorteile bietet, und die Allgemeinheit, soweit die Anlage ihr zugute kommt, mit einem dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands an den Gesamtkosten zu beteiligen. Dieser muss naturgemäß höher sein, wenn die Straße nicht überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, sondern ihr gleichzeitig eine nicht unbedeutende innerörtliche Verbindungsfunktion zukommt. So liegt der Fall hier. In etwa gleichgewichtige innerörtliche Verbindungsfunktion wie eigene Erschließungsfunktion hat die Lothringer Straße allein wegen ihrer innerörtlichen Verbindungsfunktion zur den den Kern der „Altstadt“ bildenden Sonnenstraße, Bierstraße, Alte-Brauerei-Straße, Weißkreuzstraße und Karcherstraße19Vgl. Auszug aus der Zoradatenbank des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und KartenwesenVgl. Auszug aus der Zoradatenbank des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, denen ihrerseits aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung, ihres jeweiligen Ausbauzustandes und der sich an ihnen jeweils befindlichen Bebauung eigenständige Erschließungsfunktion zukommt und deren Ziel- und Quellverkehr daher kein solcher der Lothringer Straße mehr ist. In ihrer Funktion, eine Verbindung zu diesen Straßen und den von diesen erschlossenen Grundstücken zu schaffen, dient die Lothringer Straße daher dem Verkehr, der sie als Verbindungsweg zwischen den anderen Straßen benutzt, das heißt es handelt sich um Verkehr, der weder von einem durch die Lothringer Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat. Diese Funktion ist nach den vorliegenden Plänen und Stellungnahmen auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so dass die Straße keine Anliegerstraße mehr ist. Dem kann nicht die Schließzeit der an der Karcherstraße befindlichen Schranke entgegengehalten werden. Denn zwischen 6 und 19 Uhr ist diese Schranke, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 11.12.2018 ergibt, immer offen. Damit führt insbesondere der zur „Altstadt“ führende Anliegeranlieferverkehr, der maßgeblich von den dort befindlichen zahlreichen Gastronomiebetrieben geprägt wird, überwiegend über den vorliegend abgerechneten Teil der Lothringer Straße. Gerade diese als wesentlich anzusehenden „Durchleitungsfunktion“ von einem innerörtlichen Punkt zum anderen macht die abgerechnete Lothringer Straße aus, mit der Folge ihrer Einstufung als Haupterschließungsstraße. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Kläger gegen den nach alldem bestehenden Zahlungsanspruch des Beklagten nicht die Möglichkeit der Aufrechnung hat, da der klägerseits behauptete Gegenanspruch weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Die Kostenentscheidung beruht zu Lasten des unterliegenden Beklagten auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der Klagerücknahme, zu Lasten des Klägers, auf §§ 155 Abs. 3 VwGO, was zu der im Urteilstenor ausgesprochenen Kostenverteilung führt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten, an die Lothringer Straße angrenzenden Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück .../1, mit der Postanschrift A-Straße. Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017, zugestellt am 26.06.2017) mit seiner am 25.07.2017 bei Gericht eingegangenen Klage gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.366,74 € durch den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2011 für den Ausbau der Lothringer Straße. Er meint, bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags sei zum einen der Stadtanteil gemäß § 4 der Straßenausbaubeitragssatzung der Kreisstadt Saarlouis auf der Grundlage der Einordnung der Lothringer Straße als Anliegerstraße errechnet worden, was fehlerhaft sei, da sie eine Haupterschließungsstraße sei, wozu er näher ausführt. Zudem seien die neuen unselbständigen Parkflächen eine Verschlechterung zum ursprünglichen Zustand, der zum Kleinen Markt hin ausgestaltete Wendehammer sei deutlich zu klein bzw. falsch ausgeführt und die Gestaltung der Gehwege sei misslungen, wozu er ebenfalls näher ausführt. Wegen der Beschädigung seines denkmalgeschützten Anwesens durch die Ausbauarbeiten rechne er im Übrigen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von ca. 3.000 € auf. Nach dem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten über den Ausbaubeitrag für die Maßnahme Lothringer Straße vom 06.09.2011 in Form des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 20.06.2017 aufzuheben, beantragt er nunmehr, den Bescheid des Beklagen vom 06.09.2011-Aktenzeichen 60-12-11.22/1-00000123 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2017 aufzuheben, soweit ein 8.222,27 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und angefordert worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Einstufung der Lothringer Straße als Anliegerstraße für rechtens. Die Anbindung der anfahrbahren Teile der Sonnenstraße, Bierstraße, Alte-Brauerei-Straße und Weißkreuzstraße erfolge zwar über die Lothringer Straße, wobei aber eine Schranke die Zufahrt regele und diese Schranke nur zwischen 6-19 Uhr geöffnet sei. Während dieser Zeit stelle die Weißkreuzstraße eine verkehrsberuhigte Straße dar; die sonstigen genannten Straßen seien Fußgängerbereiche, in denen nur Anlieferverkehr zulässig sei. Von daher komme der abgerechneten Lothringer Straße keine Verbindungsfunktion zu und die Verkehrsbelastung durch die Zufahrten sei gering, bei einem sehr hohen Maß an Anliegerverkehr (Parkhaus, Theater, P&C) an der abgerechneten Anlage. Die abgerechnete Anlage sei hochwertig ausgestaltet worden und die vom Kläger genannten Gründe rein subjektiver Natur, wozu er näher ausführt. Mit Beschluss vom 28.12.2017 -3 L 1214/17- hat das Gericht einen Antrag des Klägers vom 25.07.2017 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: „Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. der "Satzung der Kreisstadt Saarlouis über die Erhebung von Ausbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Saarland (Straßenausbaubeitragssatzung)" vom 03.09.1998 i.d.F. der Änderung vom 27.09.2001 (im Folgenden: StrabS). Formelle oder materielle Fehler hinsichtlich dieser Satzung sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat sie wiederholt als geltendes Recht angewandt.1Vgl. zuletzt das Urteil vom 16.12.2016 – 3 K 569/14 –, juris.Vgl. zuletzt das Urteil vom 16.12.2016 – 3 K 569/14 –, juris. Nach § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 StrabS erhebt die Kreisstadt Saarlouis zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Es ist davon auszugehen, dass es vorliegend um eine nach landesrechtlichem Straßenausbaubeitragsrecht und nicht um eine nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Maßnahme im Rahmen der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage geht; denn die Lothringerstraße existierte in erstmalig endgültig hergestellter Form, lange bevor die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme in Angriff genommen wurde. Ausbaubeitragsrechtlich handelt es sich vorliegend um eine Verbesserung oder (nochmalige) Herstellung. Eine Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung liegt nach herrschender Auffassung namentlich dann vor, wenn eine gemessen an ihrem ursprünglichen Zustand noch intakte Einrichtung qualitativ umgestaltet wird, weil sie in ihrer bisherigen Form den Erfordernissen nicht mehr genügt. Von einer beitragsfähigen Verbesserung kann daher nur gesprochen werden, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Die Verbesserung muss sich auf die bestimmungsmäßige Funktion der Verkehrsanlage beziehen. Vorliegend muss dabei gesehen werden, dass der hier in Rede stehende Ausbau der Lothringerstraße Teil der zwischen 2005 und 2008 seitens der Kreisstadt Saarlouis vorgenommenen Umgestaltung des öffentlichen Verkehrsraums im südwestlichen Bereich der historischen Innenstadt von A-Stadt war; dabei wurden im Rahmen eines städtebaulichen Gesamtkonzepts der Kaiser-Friedrich-Ring, die Lisdorfer Straße, der Hohenzollernring, der Kleine Markt und die Lothringerstraße umgebaut. Ein Teil der Lothringerstraße wurde dabei der neu geschaffenen Fußgängerzone des Kleinen Marktes zugeordnet,2Vgl. hierzu das bereits zitierte Urteil der Kammer vom 16.12.2016.Vgl. hierzu das bereits zitierte Urteil der Kammer vom 16.12.2016. während der hier in Rede stehende Teil weiterhin befahrbar blieb, aber nunmehr als Sackgasse mit einem Wendehammer vor der Fußgängerzone des Kleinen Marktes endet. Im Rahmen des Umbaus wurden nach Aktenlage sowohl die Gehwege als auch die Fahrbahn der Lothringerstraße mit einem stärkeren Unterbau und entweder erstmals mit einer Frostschutzschicht oder mit einer stärkeren Frostschutzschicht versehen. Genauso wie im Umbau einer Straße oder eines Platzes in einen verkehrsberuhigten Bereich oder in eine Fußgängerzone eine Verbesserung liegt, weil die Gemeinde die Funktion der betreffenden Anlage ändert und diese in ihrem noch bestehenden Zustand nicht geeignet ist, der neuen Funktion hinreichend zu dienen, und demnach funktionsentsprechend verbessert werden muss,3Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 32, Rn. 59; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2016, § 8, Rn. 297a, 310;jeweils m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.02.2007 – 6 BV 05. 2153, Beschluss vom 13.08.2014 – 6 ZB 12.1119, juris; OVG Schleswig , Urteil vom 24.10.1996 – 2 L 339/95 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1995 – 9 L 1088/94 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.1987 - 6 A 44/85 - in KStZ 1988, S. 94 ff, 95; vgl. auch Urteile der Kammer vom 04.05.1992 - 11 K 54/91 -, amtl. Abdruck S.10 ff. und vom 20.04.1995 - 11 K 11/93 -, amtl. Abdruck S. 9 ff.Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 32, Rn. 59; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2016, § 8, Rn. 297a, 310;jeweils m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.02.2007 – 6 BV 05. 2153, Beschluss vom 13.08.2014 – 6 ZB 12.1119, juris; OVG Schleswig , Urteil vom 24.10.1996 – 2 L 339/95 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1995 – 9 L 1088/94 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.1987 - 6 A 44/85 - in KStZ 1988, S. 94 ff, 95; vgl. auch Urteile der Kammer vom 04.05.1992 - 11 K 54/91 -, amtl. Abdruck S.10 ff. und vom 20.04.1995 - 11 K 11/93 -, amtl. Abdruck S. 9 ff. liegt auch im Umbau einer Straße, der ihre bisherige Verbindungsfunktion genommen wird und die im Rahmen eines städtebaulichen Gesamtkonzepts an eine neu geschaffene Fußgängerzone angeglichen werden muss, eine solche Verbesserung. Hierin kann auch eine nochmalige, nicht erstmalige – und damit nicht dem Erschließungsbeitragsrecht unterfallende –, Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG gesehen werden. Im Übrigen bewirkt der erstmalige Einbau oder die Verstärkung einer Frostschutzschicht – was sowohl bei Fahrbahnen als auch bei Gehwegen anerkannt ist4Vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 313, 314.Vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 313, 314. – eine Verbesserung. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbaumaßnahmen lediglich Teilbereiche der Gesamteinrichtung betreffen sollten.5Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 311.Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 311. Die Erforderlichkeit der durchgeführten Verbesserung oder nochmaligen Herstellung bzw. der Umstand, dass sich die Stadt A-Stadt zu einer Umgestaltung des in Rede stehenden Bereichs entschlossen und die Art und Weise, in der sie dies im Einzelnen realisiert hat, sind Ermessensentscheidungen der Gemeinde; etwaige Ermessensfehler - etwa eine Orientierung an nicht sachgerechten Gründen - sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Das Recht zur freien Gestaltung des Straßenbauprogramms einer Gemeinde wird von deren Planungshoheit mit eingeschlossen.6Vgl. hierzu die beiden bereits zitierten Urteile der Kammer.Vgl. hierzu die beiden bereits zitierten Urteile der Kammer. Was den gemäß § 8 Abs. 2 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil7Vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 29, Rn. 5 ff., 7 ff., 11 ff. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 266 ff. sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007 – 6 BV 05.2153 –, und OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.1996 – 2 L 339/95 –, jeweils juris.Vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 29, Rn. 5 ff., 7 ff., 11 ff. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 266 ff. sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007 – 6 BV 05.2153 –, und OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.1996 – 2 L 339/95 –, jeweils juris. anbelangt, ist weder entscheidend, ob dieser sich im Wert der betroffenen Grundstücke niederschlägt, noch ob die jeweiligen Grundstückseigentümer die durchgeführten Maßnahmen für sinnvoll oder gelungen erachten. Der beitragsrechtliche Vorteil, bei dem danach gefragt wird, inwieweit die Ausbaumaßnahme einerseits der Allgemeinheit und andererseits den Grundstückseigentümern nützt, ist nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall für die Eigentümer mit Blick auf ihre Grundstücke als konkret und in Euro und Cent bezifferbar wertsteigernd erweist. Für die inhaltliche Bestimmung des Vorteilsbegriffs ist nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung abzustellen, sondern darauf, ob die Ausbaumaßnahme etwas bietet, das sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer nützlich ist.8Vgl. auch diesbezüglich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 29, Rn. 7.Vgl. auch diesbezüglich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 29, Rn. 7. Ein solcher Nutzen kann sich allein aus der gebotenen Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und den hierin liegenden Gebrauchsmöglichkeiten ergeben; nur eine solche Inanspruchnahmemöglichkeit ist sowohl der Allgemeinheit als auch den Grundstückseigentümern eröffnet. Maßgeblich abzustellen ist mithin darauf, ob eine aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage fließende, im Verhältnis zu nicht individualisierbaren Dritten eintretende abstrakte Besserstellung eingetreten ist, d.h. eine Besserstellung des Grundstücks, die nicht aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage resultiert, sondern die allein auf einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit beruht und losgelöst von jeglichen subjektiven Vorstellungen anhand von objektiven Kriterien – abstrakt – zu beurteilen ist.9Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., Rn. 11 ff.Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., Rn. 11 ff. Eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit liegt insbesondere in der Vermittlung einer Zufahrt oder eines Zugangs durch die ausgebaute Anlage.10Vgl. zu alldem Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 35, Rn. 15 ff., insb. Rn. 16 – 18; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 396a.Vgl. zu alldem Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 35, Rn. 15 ff., insb. Rn. 16 – 18; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 396a. Dass das Grundstück des Antragstellers von der Lothringerstraße aus in dieser Weise zugänglich ist, steht jedoch außer Frage; dass er die durchgeführten Ausbaumaßnahmen für im Wesentlichen misslungen hält, ist ohne Relevanz. § 8 Abs. 6 KAG hat der Antragsgegner insoweit beachtet, als er die in Rede stehende Einrichtung als Anliegerstraße eingeordnet hat und demgemäß den so genannten Stadtanteil nach § 4 StrabS hinsichtlich der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung auf 50 % und hinsichtlich der Gehwege, der unselbstständigen Parkfläche und der unselbstständigen Grünanlage auf 40 % festgesetzt hat; auch dies ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden. Anliegerstraßen sind nach der Definition des § 4 Abs. 6 Nr. 1 StrabS Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr – der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke – dienen. Ihre bestimmungsmäßige Funktion geht mithin dahin, Grundstücke unmittelbar oder mittelbar zu erschließen; eine sonstige – darüber hinausgehende – Verbindungsfunktion hat, soweit sie überhaupt vorliegt, von untergeordneter Bedeutung zu bleiben. Der von den Beteiligten angesprochene Ziel- und Quellverkehr muss sich im Wesentlichen auf die an der abgerechneten Anlage gelegenen Grundstücke beziehen. Haupterschließungsstraßen sind gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrabS demgegenüber Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr – der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen – dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Abs. 6 Nr. 3 der Satzung sind. Diese Verkehrsanlagen haben mithin jeweils in etwa gleicher Weise die Erschließungsfunktion einer Anliegerstraße und die Funktion innerörtlicher Verbindung. Soweit eine überörtliche Verbindungsfunktion hinzutritt, muss diese von ganz untergeordneter Bedeutung bleiben. Hinsichtlich des fließenden, insbesondere des Kraftfahrzeugverkehrs, kommt der Lothringerstraße, nachdem sie als Sackgasse endet, keine Verbindungsfunktion mehr zu.11Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 – 3 K 2186/13 –, juris.Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 – 3 K 2186/13 –, juris. Eine "Durchleitung" von einem innerörtlichen Punkt zum anderen scheidet insoweit aus. Eine solche kommt allenfalls für den Fußgängerverkehr in Frage, wobei die Entscheidung diesbezüglich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, zumal dieser Umstand in lediglich geringem Umfang zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen würde.“ Das Gericht hat mit Verfügung vom 30.10.2018 auf Folgendes hingewiesen: „Im Nachgang zur gerichtlichen Verfügung vom 02.10.2018 wird Folgendes ausgeführt: Grundlage des Beschlusses der Kammer vom 28.12.2017 - 3 L 1214/17- ist die Auffassung, dass vorliegend von einer Anliegerstraße auszugehen ist. Diese Wertung beruht darauf, dass die Schranken zur Karcherstraße zeitlich nur sehr eingeschränkt geöffnet sind. Dies stellt sich durch eigene (private) Anschauungen des Gerichts, die bislang außerhalb der streitgegenständlichen Verfahrens durchgeführt wurden, nunmehr als fraglich heraus, weil die Schranken offen waren und so den Anliegerverkehr, insbesondere der Karcherstraße, der Weißkreuzstraße und der Silberherzstraße über die Lothringer Straße führt. Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, wie sich die Zeiten der Schrankenöffnung darstellen und wie der Anliegerverkehr zu den genannten Straßen ohne Inanspruchnahme der Lothringer Straße geleitet wird. Da, sollte sich bestätigen, dass die Schranken zur Karcherstraße überwiegend geöffnet sind, um den insoweit durchfließenden Verkehr aufzunehmen, ernsthaft in Erwägung zu ziehen sein dürfte, dass es sich bei der Lothringer Straße nicht um eine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße handelt (denn dann würde die im Beschluss vom 28.12.2017 -3 L 1214717- verneinte "Durchleitung" von einem innerörtlichen Punkt zum anderen vorliegen), dieser Umstand nach herrschender Rechtsprechung jedoch nicht zu einem vollständigen Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage führen kann (bezüglich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Rügen verbleibt es bei dem im Beschluss vom 28.12.2017 -3 L 1214/17- gemachten rechtlichen Ausführungen), wird um Vorlage einer Alternativberechnung des seitens des Klägers auf dieser Grundlage zu zahlenden Ausbaubeitrags binnen 4 Wochen gebeten..“ Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 11.12.2018 daraufhin vorgelegte Vergleichsberechnung stellte fest, dass der „Quotient (€/m²) 8,812726“ betrage, was bei einer anzurechnenden Grundstücksfläche von 933 m² einen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.222,27 € ergibt. Zugleich legte der Beklagte dar, dass die genannte Schranke zwischen 6-19 Uhr geöffnet sei, in der übrigen Zeit (19-6 Uhr) könnten die Anwohner mit zugewiesenen Stellplätzen in den Höfen der Weißkreuzstraße die Schranke zur Ein- und Ausfahrt öffnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.