Urteil
3 K 757/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0128.3K757.18.00
4mal zitiert
26Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 04.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kinder der Klägerin haben gemäß § 2 Schülerförderungsgesetz (im Folgenden: SchüföG) keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil sie die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. Nach § 2 Abs. 1 SchüföG werden von der Zahlung des Entgelts für die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Ausleihe förderberechtigte Schülerinnen und Schüler freigestellt, die an einer im Saarland organisierten und von Seiten des Ministeriums für Bildung genehmigten oder mit ihm vereinbarten entgeltlichen Ausleihe der in § 17a Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes genannten Schulbücher teilnehmen. Nach § 2 Abs. 2 SchüföG sind förderberechtigt im Sinne des Absatzes 1 Schülerinnen und Schüler, die 1. nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, 2. Waisenrente oder Waisengeld erhalten, 3. zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gehören, 4. Förderschulen besuchen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - sowie in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, 5. selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), in der jeweils geltenden Fassung sind, 6. im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), in der jeweils geltenden Fassung leben, 7. zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), in der jeweils geltenden Fassung gehören. Bei den unter Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7 genannten Personen liegt eine Förderberechtigung bereits vor, wenn die dort genannten Leistungen innerhalb des Antragsjahres, spätestens aber bis zum Ablauf der Antragsfrist, in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen bei den Kindern der Klägerin unstreitig nicht vor. Auf das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten wird entgegen der bis zum Jahre 2009 gültigen Rechtslage nicht mehr abgestellt1Vgl. ausführlich zu dieser Rechtslage nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, jurisVgl. ausführlich zu dieser Rechtslage nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris. Eine Härtefallregelung sieht das Gesetz nicht vor, sie ist auch nicht erforderlich. Der saarländische Gesetzgeber geht für den Bereich des allein von ihm zu regelnden Schülerförderungsrechts davon aus, dass etwaige sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Härten hinzunehmen sind. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da auf die Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz weder auf grundrechtlicher Basis noch aufgrund des Sozialstaatsprinzips ein unmittelbarer Anspruch besteht, sondern sich dieser ausschließlich aus der gesetzlichen Regelung, dem Schülerförderungsgesetz, und nur in den Grenzen dieser Regelung ergibt2Vgl. so schon das Urteil des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, jurisVgl. so schon das Urteil des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris. Insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Beurteilung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können3Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 -1 BvR 981/17 u.a.-, juris und BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N;Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 -1 BvR 981/17 u.a.-, juris und BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N; . Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 m.w.N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 m.w.N.. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können5Vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteil vom 17. April 2014 - 5 C 16.13 - IÖD 2014, 153 ) sowie Urteil vom 29.03.2018 -5 C 14/16-, jurisVgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteil vom 17. April 2014 - 5 C 16.13 - IÖD 2014, 153 ) sowie Urteil vom 29.03.2018 -5 C 14/16-, juris. So verhält es sich hier nicht. Zwar erhalten Personengruppen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 SchüföG, wie die Kinder der Klägerin, nicht erfüllen, keine Leistungen und es erfolgt auch keine Einkommensprüfung im Sinne einer Bedürftigkeit; dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber im Bereich der hier in Rede stehenden gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N. . Es ist "größte Zurückhaltung" geboten, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE 60, 16 und vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE 60, 16 und vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 . Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber, soweit er eine Leistung freiwillig gewährt, grundsätzlich auch finanzpolitische Erwägungen berücksichtigen und haushaltsmäßig begrenzte öffentliche Mittel gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einsetzen darf8Vgl. BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 und vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 Vgl. BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 und vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 . Allerdings genügen derartige Erwägungen und insbesondere das Bemühen, staatliche Ausgaben zu vermeiden, für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N.. Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen10Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15. Zumindest innerhalb des weiten Rahmens diese fürsorgerischen Leistungen betreffend sind als legitime hochrangige Ziele des Gesetzgebers auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 -2 BvL 5/00- m.w.N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 -2 BvL 5/00- m.w.N.. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten12BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N., jurisBVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N., juris. Danach ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Entgelt der Schulbuchausleihe, d.h. die Frage der Förderungsberechtigung der Schüler und Schülerinnen, an den in § 2 Abs. 2 Nr. 1-7 SchüföG genannten Voraussetzungen festgemacht wird. Soweit die Klägerin und ihre Kinder anders behandelt werden gegenüber Antragstellern, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, fehlt es aufgrund des Akteninhalts bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich mit Blick auf den Bezug der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 genannten „Sozialleistungen“ um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden im Hinblick auf ihre Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse handelt. Im Übrigen ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt bzw. der saarländische Gesetzgeber war zur hier gewählten typisierenden und pauschalierenden Regelung im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich berechtigt. Müssten die Behörden jeder im Einzelfall geltend gemachten Bedürftigkeit im Sinne einer Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies – wie die frühere Rechtslage eindrucksvoll bewiesen hat – vor beträchtliche und kostenintensive Sachaufklärungen stellen. Auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch das Abstellen auf die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 genannten Voraussetzungen eine Gesetzeslage, die klar erkennbar zeigt, ob eine Befreiung in Betracht kommt. Diese nunmehrige Einfachheit des Rechts mit einer den Betroffenen zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung ist hier als legitimes hochrangiges Ziel des Gesetzgebers im Rahmen der Prüfung des Willkürverbots mit Gewicht zu beachten. Nach alldem konnte die Kammer eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 SchüföG nicht gewinnen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Saarländischen Verfassungsgerichtshof nach Art. 97 Nr. 3 SVerf i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. Im Weiteren kann die Klägerin auch nicht die isolierte Aufhebung der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.04.2018 ergangenen Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beanspruchen. Zwar kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Widerspruchsbescheid dann alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt als eine zusätzliche Beschwer auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Als eine wesentliche Verfahrensvorschrift in diesem Sinne ist dabei etwa der Anspruch eines Beteiligten im Widerspruchsverfahren auf rechtliches Gehör anzusehen, so dass als Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere auch die sachlich unbegründete Ablehnung der Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss in Betracht kommt13Vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2010 -10 K 1788/09-, jurisVgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2010 -10 K 1788/09-, juris. Voraussetzung für das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch, dass der betroffene Beteiligte die Aufhebung oder Verlegung des Termins rechtzeitig unter Darlegung hinreichend gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat. Zwar hat die Klägerin am 13.04.2018 per mail einen Terminverlegungsantrag gestellt14Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18, nach dem ihr die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 19.04.2018 am 24.03.2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war15Vgl. Bl. 18, 20 der Verwaltungsakte KRA 9/18Vgl. Bl. 18, 20 der Verwaltungsakte KRA 9/18. Auf den Hinweis des Kreisrechtsausschusses vom 16.04.2018, dass bislang u.a. keine Glaubhaftmachung der behaupteten Terminkollision vorliege16Vgl. Bl. 24 der Verwaltungsakte KRA 9/18Vgl. Bl. 24 der Verwaltungsakte KRA 9/18, antwortete die Klägerin mit mail vom 17.04.2018, machte geltend, „dass Sie mir den Termin am ersten Osterschulferientag zugestellt haben, was mir sehr unverständlich erschien, da es in dem Verfahren um Bücher geht und Ihnen deshalb bewusst sein musste, dass Familien mit schulpflichtigen Kindern in der Regel in der Ferienzeit verreisen“17Vgl. Bl. 25 der Verwaltungsakte KRA 9/18Vgl. Bl. 25 der Verwaltungsakte KRA 9/18, „... so dass Sie erst nach Rückkehr aus dem Urlaub Kenntnis erlangt habe“18Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 (mail vom 13.04.2018)Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 (mail vom 13.04.2018) und erklärte, dass es sich um einen Zahnarzttermin handele. Den angeblichen Zahnarzttermin hat sie jedoch nicht durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht. Überdies unterfiele der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten selbst bei Annahme einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht der isolierten Aufhebung, weil die getroffene Entscheidung nicht im Verständnis von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhte. Ein „Beruhen“ im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift für die materielle Beschwer kausal ist. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass sich der Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG, wonach die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat19Std. Rspr. des VG des Saarlandes, vgl. nur Urteile vom 18.06.2009 -10 K 152/09- und vom 18.09.2009 -10 K 660/08-, m.w.N.Std. Rspr. des VG des Saarlandes, vgl. nur Urteile vom 18.06.2009 -10 K 152/09- und vom 18.09.2009 -10 K 660/08-, m.w.N.. Von letzterem ist hier aber ohne Weiteres auszugehen, da sich die Ausgangsbescheide vom 04.12.2017 als rechtmäßig darstellen und die Klägerin auch im vorliegenden Klageverfahren nichts vorgebracht hat, was die Widerspruchsbehörde zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte veranlassen können. Eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 aus dem genannten Grunde kommt daher nicht in Betracht. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 22.05.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.04.2018, KRA 9 und 10/18, vom 25.04.2018, als Einschreiben zur Post am 26.04.2018) gegen die Ablehnung der Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe nach dem Schülerförderungsgesetz für ihre Kinder A. und R. durch die Bescheide des Beklagten vom 04.12.2017. Sie trägt vor, die Widerspruchsbescheide seien formell rechtswidrig, da gegen § 16 Abs. 1 AGVwGO verstoßen worden sei. Sie habe am Termintag wegen eines Zahnarztbesuches nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss teilnehmen können. Dies habe sie dem Kreisrechtsausschuss vorab per mail mitgeteilt. Der Kreisrechtsausschuss habe aber trotzdem, in ihrer Abwesenheit, entschieden, mit der Folge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Freistellung zu. Ihre Kinder erfüllten zwar nicht die Voraussetzungen des § 2 Schülerförderungsgesetzes, diese Norm verstoße aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 12 SVerf, da das Schülerförderungsgesetz einer willkürlich zusammengestellten Gruppe von Personen, nämlich offenkundig denen, die Bescheide über Sozialleistungen vorlegen könnten, eine Lernmittelfreiheit zuerkenne, die durch kein sachliches Differenzierungskriterium erklärbar sei, wozu sie näher ausführt. Ausgeschlossen seien damit alle Menschen, die zwar über geringe finanzielle Mittel verfügten, jedoch keinen Bescheid i.S.v. § 2 Nr. 1-7 Schülerförderungsgesetz vorlegen könnten. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 Az. KRA 10/18 aufzuheben und den Beklagten - unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts - zu verpflichten, die Klägerin vom Leihentgelt für die Schulbuchausleihe im Schuljahr 2017/2018 für ihre Tochter A. freizustellen, 2. den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 Az. KRA 9/18 aufzuheben und den Beklagten - unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts - zu verpflichten, die Klägerin vom Leihentgelt für die Schulbuchausleihe im Schuljahr 2017/2018 für ihren Sohn R. freizustellen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 2 des Schülerförderungsgesetzes des Saarlandes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 97 Nr. 3 SVerf die Frage dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung vorzulegen, ob § 2 des Schülerförderungsgesetzes des Saarlandes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 SVerf vereinbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, über die Widersprüche habe trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden können, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden sei und einen Vertagungsgrund nicht schlüssig und plausibel dargelegt habe. Die Kinder der Klägerin erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Schülerförderungsgesetzes nicht. Der Kreis der Förderungsberechtigten sei in dieser Norm abschließend aufgeführt; eine eigenständige Prüfung der Bedürftigkeit siehe das Gesetz nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.