Beschluss
3 N 301/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Sperrwirkung des § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt im vorliegenden Einzelfall einer aufgrund von Abschiebungshindernissen rechtswidrigen Abschiebung nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ermöglichung der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland (Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018, 8 L 1315/18).(Rn.13)
2. Bei der Bemessung des nach § 172 VwGO anzudrohenden Zwangsgeldes können das Erfül-lungsinteresse des Gläubigers, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden und darf auch die erstmalige Androhung den Höchstbetrag erreichen.(Rn.19)
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 15. Februar 2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung auf ihre Kosten die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht bis spätestens bis zum 14.03.2019 nachkommt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sperrwirkung des § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt im vorliegenden Einzelfall einer aufgrund von Abschiebungshindernissen rechtswidrigen Abschiebung nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ermöglichung der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland (Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018, 8 L 1315/18).(Rn.13) 2. Bei der Bemessung des nach § 172 VwGO anzudrohenden Zwangsgeldes können das Erfül-lungsinteresse des Gläubigers, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden und darf auch die erstmalige Androhung den Höchstbetrag erreichen.(Rn.19) Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 15. Februar 2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung auf ihre Kosten die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht bis spätestens bis zum 14.03.2019 nachkommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag des Antragstellers vom 06.03.2019, 1. der Antragsgegnerin eine Frist von zwei Werktagen zu setzen, nur hilfsweise eine in das Ermessen des Gerichts längere Frist zu setzen, die nicht länger als eine Woche ist und für den Fall, dass der Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht wieder in die Bundesrepublik zurückgeführt worden ist, der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € anzudrohen, 2. dem Antragsteller durch gerichtliche Anordnung zu gewähren, selbstständig wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen und die nachträgliche Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend Erfolg. Zur Entscheidung über den Antrag nach § 172 VwGO ist die Kammer als Vollstreckungsgericht im Sinne von § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO berufen1VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 2, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL September 2018, § 172 Rn 7.VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 2, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL September 2018, § 172 Rn 7. Die Anträge sind zulässig. Die grundsätzlich gemäß § 82 Abs. 1 VwGO geforderte Angabe einer ladungsfähigen (Wohn)Anschrift bei natürlichen Personen2BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 = juris Rn. 27ff.; Aulehner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 = juris Rn. 27ff.; Aulehner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N., ist unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht -wie vorliegend- dem Betroffenen ausnahmsweise unmöglich und unzumutbar ist3Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N.Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N.. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO liegen vor. Die Vollstreckung gegen eine Behörde wegen einer Verpflichtung, die aus einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung resultiert, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die einstweilige Anordnung auf Folgenbeseitigung gerichtet und damit dem explizit genannten Fall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vergleichbar ist4Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1.Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1., nach § 172 VwGO5Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N.Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N.. Von der Anwendbarkeit des § 172 VwGO ist bei einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung nach einer rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme eines Ausländers wegen der quasi-hoheitlichen Form der hier durchzuführenden Rückführung als Gegenstück zu der eindeutig hoheitlichen Abschiebung auszugehen, wenngleich sie im Kern nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf ein Realhandeln der Verwaltung gerichtet ist. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin noch am gleichen Tage mittels EGVP (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 174 Abs.1 und 3 ZPO) zugestellt wurde, wie es § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 750 Abs. 1, 795 ZPO voraussetzen. Die einmonatige Vollziehungsfrist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO war vorliegend im Zeitpunkt der Antragstellung auf Androhung eines Zwangsgeldes am 07.03.2019 (Eingang bei Gericht) noch nicht abgelaufen. Einer Vollstreckungsklausel beziehungsweise Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es bei einer einstweiligen Anordnung nicht, da diese kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist6Vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 168 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 133; Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 168 Rn. 13 m.w.N.Vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 168 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 133; Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 168 Rn. 13 m.w.N.. Mit der Antragsschrift vom 06.03.2019 liegt auch ein Antrag des Antragstellers als Vollstreckungsgläubiger auf Androhung eines Zwangsgeldes vor. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch geboten. Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt. Dem Tenor des zuvor genannten Beschlusses der Kammer lässt sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer weiteren Auslegung die Verpflichtung entnehmen, dem Antragsteller "binnen sieben Tagen" eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten zu ermöglichen. Im aktuellen Entscheidungszeitpunkt wurde diese Verpflichtung trotz angemessener Erfüllungsfrist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, noch nicht erfüllt. Es liegt eine grundlose Säumnis7Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N.Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N. vor. Ausgehend von der Zustellung des die Verpflichtung anordnenden Beschlusses der Kammer am 15.02.2019 per EGVP sind im Entscheidungszeitpunkt bereits volle 24 Tage, seit Zurückweisung des Abänderungsantrages der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.02.2019, übersandt per EGVP am selben Tage 12 Tage verstrichen, ohne dass die an Recht und Gesetz gebundene (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) Antragsgegnerin irgendwie geartete Anstrengungen unternommen hat, der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.03.2019 sind sämtlich nicht geeignet, eine andere Bewertung zu tragen. Eine seitens der Antragsgegnerin „vorsorglich“ beantragte Verweisung an die 6. Kammer hatte nicht zu erfolgen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um eine ausländerrechtliche Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der 6. Kammer fiele, sondern um ein asylrechtliches Verfahren, was sich ohne Weiteres aus dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfahrensgegenstand ergibt. Da es sich hierbei um ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beziehungsweise ein Annexverfahren hinsichtlich Abschiebungsverboten in Bezug auf einen Drittstaat handelte, war und ist die Zuständigkeit der 3. Kammer begründet. Das Verfahren wird insbesondere nicht bereits dadurch zu einem ausländerrechtlichen Verfahren, dass die Antragsgegnerin den gegen sie ergangenen unanfechtbaren Gerichtsbeschluss unter eindrucksvoller Missachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz ignoriert, nachdem sie zuvor im den Ausgangsverfahren 3 L 167/19 und 3 K 2121/18 zugrundeliegenden Sachverhalt bereits die ihr bekannte ständige Rechtsprechung der Kammer wie des OVG des Saarlandes in vorliegender Fallgestaltung unbeachtet ließ. Die weiter seitens der Antragsgegnerin behauptete rechtliche Unmöglichkeit liegt nicht vor. Die Kammer verweist hierzu auf die bereits im Beschluss vom 15.02.2019 gemachten Ausführungen8Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N.Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N., mit denen sich die Antragsgegnerin auseinanderzusetzen nicht aufgehalten hat. Die Höhe des Zwangsgeldes kann gemäß § 172 Satz 1 VwGO bis zu 10.000,- Euro betragen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der gerichtliche Beschluss muss den Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe androhen. Für die Auswahl der Höhe kommt es allein auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den Schuldner zur Rechtstreue zu bewegen; dabei können das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden. Auch die erstmalige Androhung darf den Höchstbetrag erreichen. Denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier anzuwenden, hieße, den ihm immanenten Schutz des Bürgers vor der öffentlichen Gewalt in sein Gegenteil zu verkehren. Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, dürfte in Fällen der vorliegenden Art der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt sein, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen9Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff.Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff.. Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer vorliegend mit Blick auf die besondere Dringlichkeit und das besonders hohe Interesse des Antragstellers an einer schnellen Rückführung wegen der Gefährdung gewichtiger individueller Rechtsgüter sowie der angesichts völlig fehlender Bemühungen um eine Rückholung des Antragstellers durch hartnäckige Verweigerung der Antragsgegnerin gegenüber einer zeitnahen Durchsetzung der ihr auferlegten Verpflichtung die Androhung eines Zwangsgeldes mit dem gesetzlichen Höchstmaß von 10.000,- Euro für angemessen und zugleich geboten, um die Antragsgegnerin zu einer unverzüglichen Erfüllung anzuhalten, zu der sie schon seit 24 Tagen verpflichtet ist. Der Antragsgegnerin kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von weiteren drei Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - nachzukommen, zumal sie während des laufenden Verfahrens Gelegenheit hatte, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Anhaltspunkte für tatsächliche Hindernisse hat die Antragsgegnerin ob ihrer grundsätzlichen auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhenden Verweigerungshaltung nicht vorgebracht. Die von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift im Hauptantrag zu 1. begehrte Frist von zwei Werktagen ist nach Einschätzung des Gerichts indes zu kurz bemessen, um die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Antragstellers einzuleiten und umzusetzen, sodass der insoweit über den zusprechenden Tenor hinausgehende Antrag abzulehnen war. Für den nach verständiger Auslegung unter Beachtung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO analog) als hilfsweise gestellt anzusehenden Antrag zu 2. ist (im Vollstreckungsverfahren) eine Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon, dass diesem hilfsweise gestellten Antrag mit Blick auf den zu 1. gestellten und zugunsten des Antragstellers beschiedenen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, wäre er unbegründet. Die Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Verfahren (§ 83b AsylG) folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Davon, dem Antragsteller einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er hinsichtlich eines geringen Teils -namentlich der von ihm begehrten kürzeren Fristsetzung und des hilfsweise gestellten Antrages zu 2.- unterliegt, hat die Kammer mit Blick auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO abgesehen.