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Beschluss

3 L 182/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0325.3L182.19.00
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Leitsätze
Zur fehlenden Antragsbefugnis hinsichtlich des Begehrens auf Untersagung der Einebnung eines Reihengrabes(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Antragsbefugnis hinsichtlich des Begehrens auf Untersagung der Einebnung eines Reihengrabes(Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Die Beteiligten streiten über die beabsichtigte Einebnung einer Grabstelle. Der Antragsteller ist der Enkel der im Jahr 1992 verstorbenen Frau S. A.. Frau S. A. wurde auf dem Friedhof des Antragsgegners, Ortsteil K., Grabstelle Feld 60, Reihe 01, Grab 120 am 05.10.1992 in einem Reihengrab beerdigt. Ausweislich der am 02.10.1992 ausgestellten „Grabanweisung“ des Antragsgegners beträgt die Ruhezeit 25 Jahre und ist Empfänger der Grabanweisung Herr A. A., der auch Gebührenschuldner der mit Beschied vom 02.10.1992 erhobenen Friedhofsgebühren war. Der Antragsgegner teilte Herrn A. A. mit Schreiben vom 06.12.2018 mit, dass für die Reihengrabstätte Feld 60, Reihe 01, Grab 120, für die er als Nutzungsberechtigter eingetragen sei, die Ruhezeit am 04.10.2017 ablaufe. Grabstätten seien gemäß § 25 Abs. 2 und 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde G. nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts zu entfernen. Hiermit zeige er an, dass die Grabstätte einzuebnen sei. Dies könne durch Bedienstete der Gemeinde alsbald für ihn durchgeführt werden. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.12.2018 folgendes mit: “… ich nehme Bezug auf Ihre persönliche Vorsprache bei dem Bürgermeister der Gemeinde G. … vom 29.10.2018 … und teile Ihnen mit, dass die vorgenannte Grabstätte zur Einebnung aufgerufen wurde. Den Nutzungsberechtigten Herrn A. A. habe ich schriftlich am 06.12.2018 über die Einebnung vor Ostern 2019 informiert.“. Am 15.02.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, er kümmere sich seit vielen Jahren um die Pflege des Grabes seiner Großmutter. Er sei auch willens und bereit, das Grab der Großmutter weiterhin zu pflegen. Er sei vom Antragsgegner durch die Vorsprache im Oktober 2018 auch als Nutzungsberechtigter anerkannt worden. Der Antragsgegner missverstehe den Begriff der Mindestruhezeit und den des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Zudem verkenne er den Umstand, dass das Nutzungsrecht vorliegend selbstverständlich verlängert werden könne, wozu er näher ausführt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf dem Friedhof der Gemeinde G., Ortsteil K., das Grab 120, Reihe 01, Feld 160, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren einzuebnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Aus den Bestattungsunterlagen ergebe sich, dass für das in Rede stehende Reihengrab Herr A. A. als Nutzungsberechtigter eingetragen sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Ruhezeit betrage nach der einschlägigen Friedhofssatzung 25 Jahre, die nunmehr abgelaufen sei. Eine Verlängerung sehe die Friedhofssatzung im vorliegenden Fall nicht vor, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis. Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen1Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.03.2018 -2 D 5/8-, jurisVgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.03.2018 -2 D 5/8-, juris. An einem solchen subjektiv öffentlichen Recht des Antragstellers fehlt es hier. Bei dem hier in Rede stehenden, vom Antragsgegner am 02.10.1992 verliehenen2Vgl. Bl. 29 der GerichtsakteVgl. Bl. 29 der Gerichtsakte, Grabnutzungsrecht an einem Reihengrab handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, dass, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist3Vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 78. Aufl., § 1922 Rn. 8; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.04.2016 -2 LB 25/15-, jurisVgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 78. Aufl., § 1922 Rn. 8; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.04.2016 -2 LB 25/15-, juris, allein in der Person des Rechtsinhabers (hier: Herr A. A.) besteht4Vgl. nur VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 -9 A 155/12-, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.11.2004 -B 2 K 03.1884- m.w.N., jurisVgl. nur VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 -9 A 155/12-, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.11.2004 -B 2 K 03.1884- m.w.N., juris. Allein diesen hat der Antragsgegner demzufolge auch als am Reihengrab nutzungsberechtigt angesehen, da er ausschließlich Herrn A.A. mit Schreiben vom 06.12.2018 über den Ablauf der Ruhefrist, die 25 Jahre betragen hat5§ 11 Friedhofssatzung vom 27.09.1983, Bl. 64, 71 der Gerichtsakte, i.V.m. § 31 Friedhofssatzung vom 22.06.2017, Bl. 54 der Gerichtsakte; insoweit ist der Mindestruhezeit nach § 5 BestattG (mindestens 15 Jahre) genügt; vgl. im Übrigen dazu, dass die hier gewünschte Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Reihengrab, die vorliegend satzungsrechtlich nicht vorgesehen ist, regelmäßig nicht zulässig ist, Geadke, Friedhofsrecht, 10. Auflage 2010, Kap. 2, § 2 Rdnr. 32.§ 11 Friedhofssatzung vom 27.09.1983, Bl. 64, 71 der Gerichtsakte, i.V.m. § 31 Friedhofssatzung vom 22.06.2017, Bl. 54 der Gerichtsakte; insoweit ist der Mindestruhezeit nach § 5 BestattG (mindestens 15 Jahre) genügt; vgl. im Übrigen dazu, dass die hier gewünschte Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Reihengrab, die vorliegend satzungsrechtlich nicht vorgesehen ist, regelmäßig nicht zulässig ist, Geadke, Friedhofsrecht, 10. Auflage 2010, Kap. 2, § 2 Rdnr. 32., unterrichtet hat6Vgl. Bl. 57 der GerichtsakteVgl. Bl. 57 der Gerichtsakte. Anderes ergibt sich nicht mit Blick auf eine Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner im Oktober 2018. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 06.12.20187Vgl. Bl. 59 der GerichtsakteVgl. Bl. 59 der Gerichtsakte hat der Antragsgegner nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er „den Nutzungsberechtigten Herrn A. A. schriftlich am 06.12.2018 über die Einebnung vor Ostern 2019 informiert“ habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.