Urteil
3 K 149/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0808.3K149.18.00
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Leitsätze
1. Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-4 BAföG) erbringen Unionsbürger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG (juris: AufenthGEWGG) erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.(Rn.23)
2. Ob der Unionsbürger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die BAföG-Behörde hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen.(Rn.23)
3. Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellt mangels elektronischen Identifikationsnachweises keine wirksame Antragstellung dar.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-4 BAföG) erbringen Unionsbürger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG (juris: AufenthGEWGG) erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.(Rn.23) 2. Ob der Unionsbürger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die BAföG-Behörde hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen.(Rn.23) 3. Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellt mangels elektronischen Identifikationsnachweises keine wirksame Antragstellung dar.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Klagebegehren war bei verständiger am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierter Auslegung gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2016 und unter Bescheidung seines Antrages vom 17.05.2017 zu verpflichten, ihm für das Sommersemester 2016 sowie das Sommersemester 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Auslegung in diesem Sinne war angezeigt, da der Kläger unzweifelhaft die Gewährung von Förderungsleistungen in den entsprechenden Bewilligungszeiträumen begehrt, was prozessual in der vorliegenden Konstellation durch eine Verpflichtungsklage im Sinne vom § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO erreicht werden kann. Eine isolierte Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Handeln ist dagegen von der Prozessordnung nicht vorgesehen. Der so verstandene Antrag bleibt allerdings aus den im Proesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 05.06.2019 ausgeführten Gründen ohne Erfolg. Der Kläger ist diesen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Vielmehr beschränken sich seine Ausführungen auf eine Bekräftigung seiner bereits zuvor geäußerten Rechtsauffassungen, die aus den im Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführten Gründen nicht haltbar sind. Dies gilt sowohl für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages vom 17.07.2015 mangels Nachweises eines Daueraufenthaltsrechts7Vgl. insoweit die Ausführungen Seite 2 letzter und Seite 3 erster Absatz des BeschlussumdrucksVgl. insoweit die Ausführungen Seite 2 letzter und Seite 3 erster Absatz des Beschlussumdrucks mit dem Bescheid vom 04.03.2016 als auch hinsichtlich der Frage einer wirksamen Antragstellung für das Sommersemester 2017.8Vgl. Seite 3 zweiter Absatz des BeschlussumdrucksVgl. Seite 3 zweiter Absatz des Beschlussumdrucks Der Kläger qualifiziert in seiner Beschwerdebegründung vom 17.06.2019 die Darlegungen des Gerichts im Wesentlichen unter Wiedergabe seiner bisherigen Auffassungen als fehlerhaft. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen oder neuer Sachvortrag erfolgen nicht. Die Klage hätte aus diesen Gründen auch ohne die vom Gericht vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens keinen Erfolg gehabt, da die Bearbeitung der klägerischen Begehren aus den dargelegten Gründen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er hat an der University of Central Lancashire im Juni 2012 seinen Bachelorabschluss erworben. Seit dem Wintersemester 2015/2016 studiert er an der Universität des Saarlandes im Studiengang Europäisches und Internationales Recht (Master). Mit seinem Antrag vom 17.07.2015 (Eingang bei der Beklagten) beantragte er die Gewährung von Ausbildungsförderung. In diesem Zusammenhang reichte er u.a. eine Kopie seines britischen Reisepasses zu den Akten. Mit Bescheid vom 04.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 8 BAföG seien nicht erfüllt. Da er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) sei, müssten die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BAföG erfüllt sein. Danach werde Ausbildungsförderung geleistet: 1. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 2. Unionsbürgern, die nach § 2 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständiger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes /EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 3. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Ein Daueraufenthaltsrecht werde Unionsbürgern auf Antrag bescheinigt (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU). Für ein Daueraufenthaltsrecht müsse sich ein Unionsbürger u. a. seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dies sei hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Ein Rechtsbehelf wurde gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid nicht erhoben. Am 09.05.2017 ging per E-Mail bei der Beklagten ein maschinell ausgefülltes Antragsformular betreffend eine Förderung für das Sommersemester 2017 ein. Die Beklagte teilte dem Kläger (ebenfalls per Mail) am 12.05.2017, 11:06 Uhr, mit, sie könne seine Eingabe als Antrag ab Mai werten, an dem Ablehnungsgrund aus dem Bescheid vom 04.03.2016 ändere sich jedoch nichts. Der Kläger hielt diesen Ausführungen entgegen, er habe bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, wo ihm gesagt worden sei, er habe als EU-Bürger einen automatischen Daueraufenthalt. Die Vorlage seines Reisepasses reiche zum Nachweis aus. Die Beklagte solle sich gegebenenfalls mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen. Die Beklagte informierte den Kläger ebenfalls per Mail noch am 12.05.2017, 14:07 Uhr, darüber, dass der per einfacher Mail übersandte Antrag (Eingang: 09.05.2017) nicht als wirksamer Antrag angesehen werden könne, weil der Kläger diesen nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit einer elektronischen Unterschrift versehen habe. Dies sei nicht gültig. Weiter ist ausgeführt, sofern er trotz aller gegen eine positive Entscheidung sprechenden ihm bereits erläuterten Gründe einen Antrag stelle wolle, möge er diesen bitte korrekt unterschrieben und mit allen Anlagen neu hier einreichen. Darüber hinaus benötige die Beklagte einen Aufenthaltstitel. Zudem sei die Förderungshöchstdauer bereits überschritten, so dass auch ein Antrag auf Überschreiten der Förderungshöchstdauer benötigt werde. Mit E-Mail vom 15.05.2017 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine elektronische Unterschrift nur bei Einreichung der entsprechenden Antragsformulare über einen DE Mail Account zulässig sei. Eine Bestätigung, dass der Antrag bereits angenommen worden sei, könne nur mittels schriftlichen Bescheids ergehen, nicht mittels E-Mail. Eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde sei von Seiten der Beklagten nicht erfolgt, weil es Sache des Klägers sei, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten entsprechende Unterlagen beizubringen. Am 20.09.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim die vorliegende Klage erhoben. Dieses hat durch Beschluss vom 20.12.2017 – S 1 SV 2866/17 – den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Förderungsantrages vom 17.07.2015 durch den Bescheid vom 04.03.2016. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte verkenne den Unterschied zwischen europäischen Wirtschaftsmigranten und Migranten, die mit ihren deutschen Familien zusammen kommen. Er sei mit seiner Familie mit drei Kindern nach Deutschland gekommen. Sein Anspruch auf Daueraufenthalt und das Recht auf Sozialhilfe resultiere aus seiner deutschen Familie. Seiner Auffassung nach habe er dadurch, dass er der Behörde die Kontaktdaten der Ausländerbehörde habe zukommen lassen, seiner Beweispflicht genüge getan. Auch die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Antrag im Jahr 2017 ergriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe den Antrag bereits durch Mail vom 10.05.2017 angenommen gehabt, ohne Bedenken an der Gültigkeit zu äußern. Die spätere Berufung auf eine angebliche Ungültigkeit des Antrages sei unbeachtlich, weil sie zu spät erfolgt sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das Gericht möge die Rechtmäßigkeit der Bearbeitung seiner BAföG-Bewerbung durch die Beklagte überprüfen Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2016 und ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss vom 05.06.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: „Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am 14.09.2017 ursprünglich beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage, für die nach der Verweisung durch das Sozialgericht Mannheim durch Beschluss vom 20.12.2017 – S 1 SV 2860/17 – das erkennende Gericht zuständig geworden ist, bleibt ohne Erfolg. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gemäß § 188 VwGO werden u.a. in Verfahren, die Angelegenheiten der Ausbildungsförderung betreffen, Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. Hiervon ausgehend ist im Verfahren dieser Art nach wohl einhelliger Auffassung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann Raum, wenn zugleich die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 121 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfüllt sind. Nach Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung kommt bei Vorliegen der in ihr genannten Voraussetzungen auf entsprechenden Antrag die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes auch in Verfahren in Betracht, in denen – wie in dem hier in Rede stehenden Klageverfahren – eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist. Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, so ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag ein Rechtsanwalt bei (§ 121 Abs. 5 VwGO ). Auf diese Sach- und Rechtslage ist der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 03.05.2019 hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 trägt er ergänzend in der Sache vor, ohne jedoch auf die dargestellte Problematik einzugehen. Unabhängig davon steht im konkreten Fall einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch entgegen, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO hat. Die Ablehnung des Antrages vom 17.07.2015 auf Gewährung von Förderungsleistungen durch die Beklagte durch Bescheid vom 04.03.2016 ist rechtmäßig. Es fehlt nach wie vor an dem vom Kläger zu erbringenden Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts. Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger wie der Kläger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.1Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 8 Rdnr. 11.1Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 8 Rdnr. 11.1 Diesen Nachweis ist der Kläger schuldig geblieben. Ob er einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die Beklagte hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen. Dies hat sie ohne Rechtsfehler getan und folgerichtig das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die BAföG-Gewährung verneint. Soweit der Kläger geltend macht, er habe für das Sommersemester 2017 einen Antrag auf Förderungsleistungen gestellt, den die Beklagte nicht beschieden habe, teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass für diesen Zeitraum kein wirksamer Antrag gestellt wurde. Die Beklagte hat dem Kläger per Mail vom 12.05.2017 mitgeteilt, dass und warum der per einfacher Mail übersandte Antrag nicht als wirksamer Antrag angesehen werden kann. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Einwand, die Beklagte habe den auf diesem Weg gestellten Antrag zu diesem Zeitpunkt bereits akzeptiert gehabt2In der Mail der Beklagten vom 12.05.2017, 11:06 Uhr, Bl. 60R f. der Beiakte, findet sich die Formulierung: „Ein Antrag vom März ist nicht eingegangen. Ich kann Ihre E-Mail aus dieser Woche als Antrag ab Mai werten, aber aktuell können wir keine andere Entscheidung treffen, als 2015, da Sie noch immer kein Aufenthaltsrecht haben.“In der Mail der Beklagten vom 12.05.2017, 11:06 Uhr, Bl. 60R f. der Beiakte, findet sich die Formulierung: „Ein Antrag vom März ist nicht eingegangen. Ich kann Ihre E-Mail aus dieser Woche als Antrag ab Mai werten, aber aktuell können wir keine andere Entscheidung treffen, als 2015, da Sie noch immer kein Aufenthaltsrecht haben.“, vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Antrag gestellt ist, ist als Sachbescheidungsvoraussetzung von der Behörde in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang zu einer von der Mail vom 12.05.2017, 11:06 Uhr abweichenden Bewertung gelangt ist, ist nicht zu beanstanden und entspricht der Gesetzeslage.3Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist der Förderungsantrag schriftlich zu stellen. Dies setzt unstreitig eine eigenhändige Unterschrift voraus (vgl. Kreutz in Rothe/Blanke, BAföG § 46 Rdnr. 4.3), an der es hier ersichtlich fehlt (vgl. die eigenhändige Unterschrift des Klägers – etwa Bl. 1 d. Beiakte – im Vergleich zu der „Unterschrift“ auf der ausgedruckten Mail Bl. 44 d. Beiakte). Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellte mangels elektronischem Identifikationsnachweis (vgl. hierzu Kreutz in Rothe/Blanke, BAfög § 46 Rdnr. 4.2) keine wirksame Antragstellung dar.Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist der Förderungsantrag schriftlich zu stellen. Dies setzt unstreitig eine eigenhändige Unterschrift voraus (vgl. Kreutz in Rothe/Blanke, BAföG § 46 Rdnr. 4.3), an der es hier ersichtlich fehlt (vgl. die eigenhändige Unterschrift des Klägers – etwa Bl. 1 d. Beiakte – im Vergleich zu der „Unterschrift“ auf der ausgedruckten Mail Bl. 44 d. Beiakte). Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellte mangels elektronischem Identifikationsnachweis (vgl. hierzu Kreutz in Rothe/Blanke, BAfög § 46 Rdnr. 4.2) keine wirksame Antragstellung dar. Die nunmehr vertretene Rechtsauffassung wurde von der Beklagten sowohl mit der Mail vom 12.05.2017, 14:07 Uhr4Bl. 62 d. BeiakteBl. 62 d. Beiakte, als auch mit derjenigen vom 15.05.2017, 08:45 Uhr5Bl. 65 d. BeiakteBl. 65 d. Beiakte, gegenüber dem Kläger problematisiert, ohne dass der Kläger hieraus die Konsequenzen gezogen und einen wirksamen Antrag nachgereicht hätte. Im Übrigen fehlt auch in materieller Hinsicht nach wie vor der Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts.“ Ein Rechtsmittel blieb mangels fristgerechter Einlegung ohne Erfolg.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.07.2019 – 2 D 223/19 –OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.07.2019 – 2 D 223/19 – Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.