Urteil
3 K 71/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0826.3K71.18.00
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Leitsätze
Zur Frage des Abschiebeschutzes von Palästinensern aus dem Westjordanland (im Einzelfall verneint)(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Abschiebeschutzes von Palästinensern aus dem Westjordanland (im Einzelfall verneint)(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder der Asylanerkennung. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N. Ausgehend hiervon haben die Kläger eine Verfolgung in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale nicht geltend gemacht. Ihrem Vortrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die von Israel kontrollierten Autonomiegebiete im Westjordanland einer politischen Verfolgung ausgesetzt wären. Eine konkrete und aktuelle Bedrohungslage, die fluchtursächlich war, machten die Kläger weder bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in der Begründung von Klage und Eilantrag oder in der mündlichen Verhandlung geltend. Ihnen selbst ist nichts Gravierendes passiert; sie sind allein wegen ihrer gesundheitlichen Probleme ausgereist (vgl. Bl. 83 und 89 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Aus diesen Gründen kommt auch eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht in Betracht. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dem Vortrag der Kläger lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die von Israel kontrollierten Autonomiegebiete im Westjordanland einen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG erleiden würden. Sie waren und sind in keine Kampfhandlungen verstrickt gewesen. Auch sonst fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen der für subsidiären Schutz maßgeblichen Tatbestände nach § 4 Abs. 1 AsylG. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen ihnen gerade nicht. Eine schlechtere medizinische Versorgung als im israelischen Kernland erfüllt fallbezogen nicht das Merkmal unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. 3. Den Klägern steht zudem kein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 verwiesen werden (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Teils ergänzend, teils wiederholend merkt das Gericht an: Es ist zu erwarten, dass die Kläger das erforderliche Existenzminimum in ihrer Heimat, wie bisher, sicherstellen können, ggf. mit staatlicher und familiärer Hilfe. Anhaltspunkte dafür, dass sie Gefahr liefen, dort auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung insbesondere eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darstellen würde, gibt es nicht. Dies gilt auch deswegen, weil sie ihre wirtschaftliche Lage zwar als eher schlecht, aber gerade nicht als existenzbedrohend schilderten. Zudem haben sie, wohl auch durch familiäre Hilfe, die Kosten für mehrmalige Reisen u.a. nach Deutschland aufgebracht. Zu sehen ist zudem, dass die Kläger in Tulkarem noch über ihre Wohnung verfügen, in denen zur Zeit nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ihre Enkel wohnen. Auch sonst ist keine existenzielle Gefährdung der Kläger ersichtlich. Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, ist der richtige Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, gegeben (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), d.h. es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 -, juris, Rn. 3, m. w. N.). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gründe für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 -1 C 18/05-; NVwZ 2007, 712/713). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Schilderungen der Kläger wurde der Kläger zu 1. nach seinem Hirnschlag im Januar 2016 im Westjordanland in einem Krankenhaus medizinisch versorgt und daran anschließend in einer neurologischen Praxis weiterbehandelt. Sowohl der Krankenhausaufenthalt als auch die Nachsorge nebst Medikamentenversorgung war nach den Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung kostenlos. Er erhielt auch die notwendigen Hilfsmittel (Rollator) kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Behandlungen stabilisierten den Kläger zu 1. in der Weise, dass er im September 2016 die Reise nach Deutschland antreten konnte. Mit dem Bundesamt ist daher davon auszugehen, dass im Westjordanland eine medizinische (Grund)versorgung vorhanden war und auch weiterhin erlangbar ist, was im Übrigen auch der Erkenntnislage entspricht (vgl. nur Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah vom 25.12.2017 an die Beklagte). Seit der Einreise der Kläger in das Bundesgebiet ist auch keine solch wesentlich Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Lage eingetreten, dass diese genannte medizinische Versorgung im Westjordanland nicht mehr sichergestellt wäre. Die Kläger besuchen hier einmal monatlich den Arzt, um sich ihre Medikamente verschreiben zu lassen. Sonstige Behandlungen, zum Beispiel Krankengymnastik, erfolgen schon seit über einem Jahr nicht mehr. Für die Klägerin zu 2. liegen dem Gericht keinerlei ärztliche Stellungnahmen oder Berichte vor. Für den Kläger zu 1. wurde letztmals eine ärztliche Bescheinigung vom 07.06.2018 vorgelegt (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte); soweit darin erklärt wird, der Kläger zu 1. sei bis auf weiteres „Reiseunfähig“ handelt es sich schon nicht um ein von der Beklagten zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2018 schon zutreffend hingewiesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach dem persönlichen Eindruck, den die Kläger hinterlassen haben, ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner in dieser ärztlichen Bescheinigung dargelegten Erkrankungen bei einer Rückkehr „hilflos“ wäre, zumal er und seine Ehefrau nach wie vor über familiäre Kontakte im Westjordanland verfügen. Der menschlich verständliche aber rechtlich von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht erfasste Wunsch der Kläger ist ihr weiterer Verbleib in Deutschland zwecks umfassender und für sie kostenloser medizinischer und evtl. späterer pflegerischer Sorge. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des EGMR aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die hauptsächlich auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, keine Rechte auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend gemacht werden können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, begründet nach der Rechtsprechung des EGMR noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die grundlegende Bedeutung des Art. 3 EMRK erfordert jedoch nach Auffassung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in "sehr ungewöhnlichen" bzw. "ganz außergewöhnlichen" Fällen eine Abschiebung zu unterbinden. So etwa in Fällen schwer kranker Personen, bei denen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rz. 42 und zuletzt vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, Paposhvili/Belgien, juris), oder wenn die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen (vgl. so etwa für Somalia: Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königsreich, NVwZ 2012, 681). Dann hält der EGMR eine Beachtung der im Verfahren M.S.S. gegen Belgien/Griechenland für den Fall eines völlig auf staatliche Unterstützung angewiesenen und in einem vollständig fremden Umfeld lebenden Asylbewerbers (vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - , juris) entwickelten Kriterien - etwa: Berücksichtigung der Verletzlichkeit der Betroffenen für Misshandlungen und die Fähigkeit, elementare Bedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft, Hygiene) zu befriedigen, sowie die Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit - für geboten (vgl. dazu auch eingehend: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 - und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, Rz.23 ff, jeweils juris). So liegt der Fall der Kläger hier aber gerade nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen der Kammer ergibt. Auch die Abschiebungsandrohung in das „palästinensische Gebiet in Israel“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Palästinensischen Autonomiegebiete hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Urteil vom 26.Januar 2012 -11 LB 97/11-, juris ): „...[Es] besteht vorliegend angesichts des umstrittenen, grundsätzlich maßgeblichen völkerrechtlichen Status des betroffenen Gebiets die Schwierigkeit seiner exakten Bezeichnung als Palästina, palästinensisches Autonomiegebiet, Gazastreifen (und Westjordanland oder auch - jedenfalls in der Vergangenheit - israelisch-besetzt). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist nach Ansicht des Senats schon im Hinblick auf die mit der Qualifikationsrichtlinie auch beabsichtigte Vereinheitlichung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes entsprechend der deutschen und der Praxis weiterer europäischer Staaten von der insoweit einheitlich anerkannten Existenz eines aus dem Gazastreifen und dem Westjordanland bestehenden palästinensischen Gebietes, dessen genaue Abgrenzung hier dahinstehen kann, als autonome politische Einheit mit der Palästinensischen Autonomiebehörde als Vertretung auszugehen, das bislang jedoch darüber hinaus als unabhängiger Staat noch keine einheitliche Anerkennung gefunden hat.“ Nach alledem sind die Palästinensischen Autonomiegebiete als völkerrechtlich verfasster Hoheitsträger u.a. der Herkunftsregion der Kläger, des Westjordanlands, „Staat“ im Sinne von § 59 Abs. 2 AufenthG und konnten von der Beklagten als Ziel der angedrohten Abschiebung benannt werden. Hinsichtlich des Zielstaats „Palästinensische Autonomiegebiete“ bestehen auch keine zwingenden Abschiebungshindernisse, die ganz ausnahmsweise bereits bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.Juli 2003 -1 C 21.02-, BVerwGE 118, 308, 312 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.April 2004 -11 LA 61/94-, NVwZ-RR 2004, 788). Weder die freiwillige Rückkehr der Kläger in die Palästinensischen Autonomiegebiete noch ihre zwangsweise Abschiebung dorthin erscheint praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich. Palästinenser mit Wohnort im Westjordanland reisen - wie es die Kläger auch bei ihrer Einreise getan haben - über Jordanien ein, und zwar über den Grenzübergang Allenby. Auch die Abschiebungen aus Deutschland werden über diesen Weg vorgenommen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Palästinenser aus dem Westjordanland. Sie reisten über Jordanien kommend im Besitz eines Schengenvisums auf dem Luftweg am 05.09.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25.11.2016 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie wurden am 10.03.2017 vom Bundesamt angehört. Mit Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenhG nicht vorliegen und die Abschiebung in das palästinensische Gebiet in Israel angedroht. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: „Die Antragsteller, Palästinenser aus dem Westjordanland in Israel, arabischer Volks-und moslemischer Religionszugehörigkeit, reisten am 05.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.11.2016 Asylanträge. Mit den Asylanträgen wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da die Anträge nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurden. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 10.03.2017 in der Außenstelle Kusel. Der Antragsteller zu 1.) trug vor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Lage nach Deutschland zu seinen Söhnen gekommen sei. In seinem Heimatland gäbe es keine ausreichende medizinische Versorgung. Er habe Anfang 2016 einen Hirnschlag erlitten. Seine Frau und sein Bruder hätten seine Pflege übernommen, könnten dies jetzt aber nicht mehr tun. Er habe auch keine Rente, bisher hätten seine Söhne ihn und seine Frau finanziell unterstützt. Die Antragstellerin zu 2.) gab an, wegen der gesundheitlichen Lage ihres Ehemannes nach Deutschland gekommen zu sein. Auch sie sei krank und schaffe die Betreuung ihres Mannes nicht mehr. Der Antragsteller zu 1.) legte Arztberichte vom 01.03.2017 und vom 11.04.2017 vor. Gemäß diesen Berichten leidet der Antragsteller unter Trigeminusneuralgie, einer spastischen Hemiparese rechts, Chronischer Lumbago nach Wirbelkörperkompressionsfraktur und Tremor. Laut Bericht vom 11.04.2017 leidet der Antragsteller auch unter Depressionen. Die Antragstellerin zu 2.) hat trotz Aufforderung keine ärztlichen Berichte vorgelegt. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde den Antragstellern im Rahmen der persönlichen Anhörung am 10.032017 gewährt. Die Antragsteller trugen vor, jetzt bei ihren Söhnen in Deutschland zu leben, beide Antragsteller seien krank. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. bis 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die, Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nachallgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56, 216, 1 BvR 413/80 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 2 BvR 1413/83). Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Die Antragsteller sind offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne dieser Definition. Die Antragsteller gaben als Grund für ihre Flucht allein gesundheitliche Probleme an. Aus dem Sachvortag der Antragsteller ist weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs, 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr, 3 AsylG). Den Antragstellern droht im Sinne dieser Definition ebenfalls offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Dem Vortrag der Antragsteller lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Israel bzw. in die von Israel kontrollierten Autonomiegebieten im Westjordanland einen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG erleiden würden. Auch sonst fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen der für subsidiären Schutz maßgeblichen Tatbestände nach§4 Abs. 1 AsylG. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen ihnen nicht. Eine schlechtere medizinische Versorgung als im israelischen Kernland erfüllt nicht das Merkmal unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Nach dem Sachvortrag der Antragsteller ist offensichtlich, dass sie sich nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhalten. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs, 1 Nr, 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist Somit liegen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vor. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht den Antragstellern in den Palästinensergebieten Israels keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG. U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. rri, Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013. 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S697113 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den Palästinensergebieten Israels führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82: vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60,89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.081996, 9 C 144.95). Eine gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigende zielstaatsbezogene Gefahr kann sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass die betroffene Ausländer die benötigte medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen können. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, den betroffenen Ausländern individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vorn 29.10.2002, 1 C 1.02, EZAR 043 Nr. 56 und vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383 m. w. N.). Den Ausländern ist es jedoch zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für sie eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es kommt nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländische Gesundheitsalternativen sind ggf. aufzusuchen. Führt eine Erkrankung zu einer speziellen Betreuungsbedürftigkeit, so ist zunächst zu prüfen, ob die festzustellende Tatsache, dass die Ausländer im Heimatland ohne Angehörige und ohne soziale Kontakte allein nicht bestehen könnten, alleinige Folge einer eventuellen Abschiebung oder auch der Verhältnisse im Zielstaat ist. Folgt die Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet, kann es sich um ein von der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handeln. Voraussetzung ist jedoch in diesen Fällen, dass die negativen Auswirkungen allein als mögliche Folgen der Abschiebung als solcher und nicht wegen der besonderen Verhältnisse im Zielstaat zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1999, 9 C 7.99, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24). Folgt die Gefahr der Verschlimmerung jedoch beispielsweise aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine austauschbare Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, ist die ständige Betreuung also Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang der Ausländer zu der notwendigen medizinischen Behandlung, gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind, Das Fehlen einer notwendigen und angemessenen Betreuung kann in diesen Fällen zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr und damit zu einem Abschiebungshindernis gern. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, a.a.O.). Nach Schilderung der Antragsteller hat Herr A. im Westjordanland einen Schlaganfall erlitten. Er wurde dort ärztlich versorgt und wurde auch wieder nach Hause entlassen. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Falle einer zielstaatbezogenen Verschlimmerung der Krankheit ist nicht gegeben. Die Erkrankung des Antragstellers ist nicht lebensbedrohlich, es handelt sich um Folgen des Schlaganfalls, eine akute Lebensgefahr besteht nicht mehr. Auch dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist nicht ersichtlich. Verschlechterung würde auch nicht durch die Abschiebung ausgelöst, sondern nur durch ungenügende Nachsorge, dass diese aber ungenügend wäre ist nicht ersichtlich, zumal die Ärzte im Westjordanland die Erstversorgung nach dem Schlaganfall vorgenommen haben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diesen Ärzten hinreichende Kontrolluntersuchungen nicht möglich wären. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es auch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs.7 Satz 4 AufenthG in der Regel sogar dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Auch ist zu erwarten, dass die Antragsteller das erforderliche Existenzminimum in ihrer Heimat, wie bisher sicherstellen können, gegebenenfalls auch mit staatlicher Hilfe. Anhaltspunkte dafür, dass sie Gefahr liefen, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung insbesondere eine Verletzung des § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK darstellen würde gibt es nicht. Die Antragsteller haben ihren Lebensunterhalt bisher sicherstellen können, obwohl beide Antragsteller bereits nicht mehr jung sind. Mit familiärer Hilfe konnten sie auch ihre Ausreise nach Deutschland finanzieren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig durch ihre Kinder unterstützt werden. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Antragsteller angehören, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gern. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung fingen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das aus § 11 Abs. 1 AufenthG resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. .... Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange liegen nicht vor. Die Antragsteller verfügen im Bundesgebiet zwar über verwandtschaftliche Beziehungen, da zwei ihrer Söhne im Bundesgebiet leben, diese sind jedoch bereits volljährig und stellen keine schutzwürdigen Belange dar.“ Der Bescheid wurde am 10.01.2018 zur Post gegeben. Am 16.01.2018 haben die Kläger unter Berufung auf den schlechten Gesundheitszustand der Kläger, insbesondere der Kläger zu 1. sei pflegebedürftig und auf Hilfe angewiesen, diese könne die Klägerin zu 2. wegen ihre eigenen Erkrankungen nicht mehr leisten, die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 aufzuheben und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.01.2018 -3 L 72/18- die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kläger zu 1. und 2. wurden zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts- Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.