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Gerichtsbescheid

3 K 1888/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0108.3K1888.18.00
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Leitsätze
1. Zur Klagebefugnis eines Klägers, der nicht Adressat des nach einem Förderantrag der Beigeladenen ergangenen, an diesen gerichteten Aufhebungsbescheides ist (hier verneint).(Rn.58) 2. Die enttäuschte Erwartung des Klägers, von ihm erbrachte Vermögensleistungen über ein Weiterreichen der Förderung der Beigeladenen an ihn ersetzt zu erhalten, wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst.(Rn.60) 3. Eine nur mittelbare, reflexhafte Betroffenheit reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus.(Rn.63) 4. Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis eines Klägers, der nicht Adressat des nach einem Förderantrag der Beigeladenen ergangenen, an diesen gerichteten Aufhebungsbescheides ist (hier verneint).(Rn.58) 2. Die enttäuschte Erwartung des Klägers, von ihm erbrachte Vermögensleistungen über ein Weiterreichen der Förderung der Beigeladenen an ihn ersetzt zu erhalten, wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst.(Rn.60) 3. Eine nur mittelbare, reflexhafte Betroffenheit reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus.(Rn.63) 4. Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger mit Blick auf den seitens der Beigeladenen erklärten Rechtsmittelverzicht eine Bestandskraft des Aufhebungsbescheides entgegengehalten werden kann8vgl. dazu: VG Meiningen, Urteil vom 15.11.2000, 2 K 353/98.Mevgl. dazu: VG Meiningen, Urteil vom 15.11.2000, 2 K 353/98.Me, ist der Kläger nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Hierfür wird eine rechtliche Betroffenheit verlangt und nicht bloß tatsächliche Wirkungen, die lediglich reflexhaft eintreten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können9vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014, 4 C 36/13, NVwZ 2015, 1223vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014, 4 C 36/13, NVwZ 2015, 1223. Dies ist hier der Fall. Der Aufhebungsbescheid vom 12.09.2018 (wie der zuvor ergangene Bewilligungsbescheid vom 29.11.2016) ist nicht an den Kläger gerichtet. Adressat ist vielmehr die Beigeladene, die unter dem 11.04.2016 auch einen eigenen entsprechenden Förderantrag gestellt hat. Der Aufhebungsbescheid entfaltet damit nur gegenüber der Beigeladenen eine unmittelbare Rechtswirkung. Soweit die Klagebefugnis gegen einen hoheitlichen Eingriff in das Recht eines anderen dann gegeben ist, wenn der klagende Dritte sich auf eine Vorschrift berufen kann, die nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf seine Interessen dient10BVerwG, Urteil vom 30.03.1995, 3 C 8.94, BVerwGE 98, 118BVerwG, Urteil vom 30.03.1995, 3 C 8.94, BVerwGE 98, 118, ist dies vorliegend, ungeachtet der Frage, welcher Qualität die drittschützende Norm sein muss und ob auch ohne vermittelnde einfachrechtliche Vorschrift die Schutzpflichtwirkung eines Grundrechts zur Klage berufen kann11vgl. dazu: VG Berlin, Urteil vom 10.01.2012, 20 K 408.09, juris, m.w.N.vgl. dazu: VG Berlin, Urteil vom 10.01.2012, 20 K 408.09, juris, m.w.N., nicht der Fall. Es drängt keine den Kläger schützende Norm des einfachen oder des Verfassungsrechts auf die Eröffnung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. In den Förderrichtlinien „zu finanziellen Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen“ befindet sich eine solche Norm nicht. Ausweislich der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2016 waren Bestandteil des Bescheides vielmehr §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) inklusive der zu § 44 LHO ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK -Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO). Soweit in ihnen ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Weiterreichen der Zuwendung von der Gebietskörperschaft als Zuwendungsempfängerin enthalten ist (Ziffer 8.1.: „kann)12Seite 4 des Bewilligungsbescheides, Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenSeite 4 des Bewilligungsbescheides, Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, betrifft dieses eindeutig das Verhältnis zwischen Beigeladener und dem Kläger und ist im konkreten Einzelfall nicht geeignet, bei der hier vorliegenden Konstellation einer Aufhebung der Bewilligung durch den Beklagten dem Kläger eine Klagebefugnis zu eröffnen. Der Kläger kann sich nicht auf die Schutzpflichtwirkung eines Grundrechts berufen. Er ist in vorliegender Fallgestaltung (vorrangig) in seinem Vermögen als solches betroffen, dass nicht den Schutz des Eigentumsrechts, Art. 14 Abs. 1 GG, genießt13BVerfG, Urteil vom 08.04.1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 367; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2019, 8 B 11329/19.OVG, BeckRS 2019, 28204BVerfG, Urteil vom 08.04.1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 367; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2019, 8 B 11329/19.OVG, BeckRS 2019, 28204. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.09.201914Bl. 220ff d.A.Bl. 220ff d.A. darauf verweist, er habe im Vertrauen auf den Erhalt der Zuwendung Arbeiten auf seine Kosten am Hausanwesen durchführen lassen, kommt in diesem Vorbringen letztlich die enttäuschte Erwartung15-die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 14 Rn. 22-, Urteil der Kammer vom 07.10.2019, 3 K 1014/18-die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 14 Rn. 22-, Urteil der Kammer vom 07.10.2019, 3 K 1014/18 des Klägers zum Ausdruck, von ihm erbrachte Vermögensleistungen über ein Weiterreichen der Förderung der Beilgeladenen an ihn ersetzt zu erhalten16Im Übrigen wäre dieses Vertrauen auf die Gewährung der Landeszuwendung nicht schutzwürdig, da der Kläger von den Zuwendungsbedingungen der FRIWohnFlü, insbesondere der zweckentsprechenden Verwendung für eine Zeit von 10 Jahren, die vorliegend gerade nicht erfüllt ist, schon vor Erlass des nunmehr aufgehobenen Bewilligungsbescheides Kenntnis hatteIm Übrigen wäre dieses Vertrauen auf die Gewährung der Landeszuwendung nicht schutzwürdig, da der Kläger von den Zuwendungsbedingungen der FRIWohnFlü, insbesondere der zweckentsprechenden Verwendung für eine Zeit von 10 Jahren, die vorliegend gerade nicht erfüllt ist, schon vor Erlass des nunmehr aufgehobenen Bewilligungsbescheides Kenntnis hatte. Es verbleibt die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. In Ansehung dieses Grundrechts spricht nichts für eine spezifisch dem Kläger begünstigende Schutzpflicht des Beklagten. Eine solche ergibt sich nicht aus den Auswirkungen, die der Aufhebungsbescheid unzweifelhaft auf den Kläger und die von ihm getroffenen Vermögensdispositionen hat. Zwar kann ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln17vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995, 3 C 34/94, DÖV 1997, 120vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995, 3 C 34/94, DÖV 1997, 120. Doch wirkt der Aufhebungsbescheid vom 12.09.2018 nicht unmittelbar auf die bestehenden privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen und dem Kläger, wie bereits die vor seinem Ergehen erfolgte Kündigung der Mietverträge am 30.07.2018 zeigt, gegen die der Kläger augenscheinlich nicht vorgegangen ist18vgl. zur Kündigung einer angemieteten Flüchtlingsunterkunft zuletzt BGH, Urteil vom 23.10.2019, BeckRS 2019, 28792vgl. zur Kündigung einer angemieteten Flüchtlingsunterkunft zuletzt BGH, Urteil vom 23.10.2019, BeckRS 2019, 28792. Die nur mittelbare, reflexhafte Betroffenheit reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus19vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01, NVwZ 2003, 605, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2019, 1 A 11941/17.OVG, BeckRS 2019, 28352vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01, NVwZ 2003, 605, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2019, 1 A 11941/17.OVG, BeckRS 2019, 28352. Insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in seinem Beschluss vom 21.08.2019205 L 813/19.NW, Rn 42, 43 bei juris5 L 813/19.NW, Rn 42, 43 bei juris zu eigen, wo es unter anderem heißt: In der Rechtsprechung finden sich vergleichbare, durch ein Privatrechtsverhältnis geprägten Fallkonstellationen der „parallelen Belastung von Erstem und Drittem“ (s. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Rn. 335), in denen jeweils die Klagebefugnis verneint wurde. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem sich der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung gegen die an seinen Vermieter gerichtete Kündigungsanordnung wandte, entschieden, dass die Kündigungsanordnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter keine Regelung oder Feststellung trifft. Die Kündigungsanordnung greife weder unmittelbar noch mittelbar in Rechte des Mieters ein. Ob das zur wirksamen Kündigung erforderliche berechtigte Interesse des Vermieters bestehe, werde von den zuständigen Zivilgerichten ohne Bindung an eine erlassene Kündigungsanordnung geprüft (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 8 B 64/95 –, NJW 1995, 2866). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 24. März 1983 – 3 S 1684/82 – (VBlBW 1984, 19) ausgeführt, der Umstand, dass eine unanfechtbare, nur an den Grundstückeigentümer gerichtete bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Vermieters begründen könne, gebe dem Mieter noch nicht die Befugnis zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung. Dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben könne, sofern die Beendigung zur Herbeiführung eines baurechtmäßigen Zustandes erforderlich sei, beruhe auf den zivilrechtlichen Vorschriften über die Kündigung bestehender Mietverhältnisse; einen unmittelbaren Eingriff in das Mietverhältnis enthalte die Nutzungsuntersagung weder aus diesem Grunde noch sonst. Möge auch eine unanfechtbare Nutzungsuntersagung ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Vermieters begründen oder zumindest seine Rechtsstellung in einem Räumungsprozess verbessern, so handele es sich hierbei für den Mieter doch nur um mittelbare Folgen der Nutzungsuntersagung, die zur möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht ausreichten (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2013 – 9 K 1208/11.F –, juris zur fehlenden Klagebefugnis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen eine an ein Finanzdienstleistungsinstitut gerichtete Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einen anderen Prüfer zu bestellen; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 27. Mai 2019 – 5 K 1361/18.NW – zur fehlenden Klagebefugnis einer Person, die in einem arzneimittelrechtlichen Erlaubnisverfahren des antragstellenden Arzneimittelherstellers nicht als sachkundige Person im Sinne des Arzneimittelrechts berücksichtigt wurde). Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018, 6 B 133/18, Rn. 21, juris; Gerichtsbescheid der Kammer vom 08.03.2019, 3 K 437/17, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018, 6 B 133/18, Rn. 21, juris; Gerichtsbescheid der Kammer vom 08.03.2019, 3 K 437/17, juris. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, da sie keinen Sachantrag gestellt hat22Es reicht nicht aus, dass sie sich mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage am Verfahren beteiligt und dabei die Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage geltend macht hat. Hierin kann kein konkludent gestellter Antrag gesehen werden, der die Kostenfolge des § 154 Abs. 3 auslöst. (Kopp/Schenke § 154 Rn. 8; NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks VwGO § 154 Rn. 62)Es reicht nicht aus, dass sie sich mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage am Verfahren beteiligt und dabei die Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage geltend macht hat. Hierin kann kein konkludent gestellter Antrag gesehen werden, der die Kostenfolge des § 154 Abs. 3 auslöst. (Kopp/Schenke § 154 Rn. 8; NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks VwGO § 154 Rn. 62). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines an die Beigeladene gerichteten Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer Zuwendung aus dem „Förderprogramm zur finanziellen Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen (Flüchtlingswohnraumprogramm)“. Er ist Eigentümer eines Anwesens in der ... Straße ... in A-Stadt-.... Im Zuge des starken Zustroms von Flüchtlingen und Migranten in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 legte er bereits am 11.8.2015 der Beigeladenen eine erste Schätzung der Kosten für einen Umbau dieses Anwesens in ein Gebäude bestehend aus drei Wohneinheiten mit ca. 160 m² Wohnfläche in Höhe von 51.500 € und eine zweite Kostenschätzung des Umbaus vom 15.02.2016 über eine Gesamtsumme von 244.377,50 € vor, um dort Flüchtlinge aufzunehmen. Am 11.04.20161Bl. 3 bis 26 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 3 bis 26 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Förderung für die Herrichtung des oben genannten Anwesens als Flüchtlingsunterkunft aus der Richtlinie zum Sonderprogramm zur finanziellen Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen (Flüchtlingswohnprogramm - FRIWohnFlü). Die Planung sah vor, die bisher vom Gewerbebetrieb des Klägers als Lager-und Ausstellungsräume genutzten Räumlichkeiten in drei Wohnungen mit einer Wohnfläche von ca. 160 m² umzubauen und der Beigeladenen gegen Zahlung eines Mietzinses zu Unterbringung von insgesamt acht Personen zur Verfügung zu stellen. Dem Förderantrag waren Pläne, Fotomaterial und eine zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossene Projektvereinbarung gemäß Nummer 8 FRIWohnFlü beigefügt. Diese Projektvereinbarung beinhaltete unter anderem eine Verpflichtung des Klägers, der Beigeladenen seinen geförderten Wohnraum zu Mietpreisen auf Sozialleistungsniveau zu vermieten und eine richtlinienkonforme längerfristige Nutzung des Projektgegenstandes zu ermöglichen. Nach Fertigstellung sollte zwischen der Beigeladenen und dem Kläger ein Mietvertrag über zehn Jahre geschlossen werden. Am 29.11.2016 erließ der Beklagte einen an die Beigeladene adressierten Bewilligungsbescheid2Bl. 29 bis 41 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 29 bis 41 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, in dem dieser für die Maßnahme ,,Sanierung des privaten Anwesens ... Straße ... in A-Stadt-... zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen" zu den vorläufig zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 222.777,59 Euro nach einer Anmeldung der Gesamtkosten in Höhe von 244.377,50 Euro eine Landeszuwendung in Höhe von 50.000,00 Euro vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung im Abrechnungsbescheid nach Vorlage des Verwendungsnachweises gewährt wurde. Der Kläger hatte danach einen Eigenanteil in Höhe von 172.777,50 Euro zu tragen. Der Bescheid enthielt unter anderem die Regelung, dass die Beigeladene als Zuwendungsempfängerin die Zuwendung gemäß beigefügter Projektvereinbarung an den Privaten weiterreichen kann, soweit der geförderte Wohnraum ihr zu Unterbringungszwecken zur Verfügung steht, wobei der Kläger sich dabei gegenüber der Gemeinde zur Durchführung der Maßnahmen sowie zur anschließenden Bereitstellung des Wohnraums verpflichtet und sich im gesamten Verfahren den für die Gemeinde geltenden Vorschriften unterwirft. Nach Nr. 6.2 des Bescheides seien geförderte Gebäude für eine Zeit von 10 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Der Bewilligungszeitpunkt sollte rückwirkend zum 01.01.2015 beginnen und am 31.12.2017 enden, wobei Fördermittel nur für Vorhaben einzusetzen seien, die vor dem 31.12.2016 begonnen hätten. Am 18.12.2017 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, die Fertigstellung werde in den kommunalen und privaten Gebäuden bis zum 31.12.2017 erfolgen. Die Mietverträge könnten für Januar 2018 abgeschlossen werden und die Vorlage eines Schlussverwendungsnachweises könne stattfinden. Ferner rief die Beigeladene mit diesem Schreiben die bewilligten Fördermittel für die streitgegenständliche Maßnahme ab und kündigte die Vorlage der Schlussverwendungsnachweise einschließlich der rechnungsbegründenden Unterlagen für Januar 2018 an. Am 09.01.2018 wies die Beigeladene den Kläger daraufhin, dass für die eingereichten Rechnungen zur Erstellung eines Verwendungsnachweises Klärungsbedarf bestehe und bat ihn um Stellungnahme und um die Einreichung von Zahlungsbelegen in Form von Kontoauszügen für alle eingereichten Rechnungen. Am 30.01.2018 schloss die Beigeladene mit dem Kläger für jede Wohnung einen Mietvertrag zum 01.02.2018. Mit Schreiben vom 06.02.2018 wies sie ihn erneut daraufhin, dass die von ihm eingereichten Unterlagen größtenteils nicht prüffähig seien und bat ihn um Vorlage von Unterlagen für verschiedene Rechnungen. Des Weiteren teilte sie ihm mit, ein Zahlungsnachweis in Form von Quittungen werde nicht akzeptiert, dieser sei in Form von Kontoauszügen zu erbringen. Der Kläger ergänzte mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 22.02.2018 teilweise die zuvor eingereichten Rechnungen und legte eine eidesstaatliche Versicherung vom 09.02.2018 vor.3wonach er versichert, die Rechnungen der Firma … UG vom 18.05.2017 und 19.05.2017, sowie der Firma … GmbH vom 06.07.2017, 29.09.2017 und 06.10.2017 seien von ihm ordentlich und bar bezahlt worden.wonach er versichert, die Rechnungen der Firma … UG vom 18.05.2017 und 19.05.2017, sowie der Firma … GmbH vom 06.07.2017, 29.09.2017 und 06.10.2017 seien von ihm ordentlich und bar bezahlt worden. Am 23.03.2018 reichte die Beigeladene unter Schilderung des bisherigen Sachverhalts den Schlussverwendungsnachweis bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben des Beklagten vom 29.06.2018 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts die Abrechnung der Maßnahme in vollem Umfang abgelehnt werde. Er begründete es damit, dass die Prüfung der vom Kläger eingereichten Rechnungen teilweise unmöglich gewesen sei. Entsprechende Rückfragen von Seiten der Beigeladenen seien unbeantwortet geblieben. Ohne nachvollziehbare Belege könne eine Anerkennung der Kosten durch den Beklagten nicht erfolgen. Für einige Leistungen, insbesondere derjenigen der Firma ... GmbH sowie der Firma ... und ... seien Zahlungen nicht in vollem Umfang geleistet worden, bzw. wichen die Zahlungsnachweise deutlich von den Rechnungsbeträgen ab. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Differenzen zwischen Auszahlungs- und Rechnungsbeträgen sei eine Anerkennung dieser Kosten nicht möglich. Weiterhin sei in mehreren Fällen bei der Vorlage von Zahlungsnachweisen die Inanspruchnahme von Skonto verschwiegen worden bzw. beim Kopieren der Rechnungen verdeckt worden. Für Heizungs- und Sanitärinstallationen seien Positionen für die Bäder aller drei Wohnungen aufgeführt worden, obwohl Installationsarbeiten tatsächlich nur in einem Bad durchgeführt worden seien. Die Barquittungen als Zahlungsnachweise für die Rechnungen der Firma ... UG, sowie der Firma A. GmbH, dessen Inhaber der Kläger selbst sei, seien in immenser Höhe vorgelegt. Der Beklagte habe geprüft, ob seinerseits eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen solle, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht für Beamte, die nur ausnahmsweise durchbrochen werden dürfe, allein die teils hohen Bargeldzahlungen keine Handlungspflicht gemäß § 16 AO begründeten. Er weise die Beigeladene jedoch auf die Möglichkeit einer eigenen Strafanzeige als mögliche Geschädigte hin und empfehle die Prüfung einer Kündigung der zum 01.02.2018 geschlossenen Mietverträge mit dem Kläger. Daraufhin kündigte die Beigeladene am 30.07.2018 die mit dem Kläger über drei Wohneinheiten des gegenständlichen Anwesens geschlossenen Mietverhältnisse zum 31.10.2018. Am 12.09.2018 erging seitens des Beklagten ein Aufhebungsbescheid, in dem er den Bewilligungsbescheid vom 29.11.2016 widerrief. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 29.06.2018 und führte weiter aus, der Widerruf sei auf Grundlage der Nr. 6 und Nr.7 des Bewilligungsbescheids vom 29.11.2016 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 und 3 SVwVfG erfolgt. Nach § 49 Abs.3 Nr. 1 SVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, oder hierfür Voraussetzung ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Gemäß Ziffer 6.2 des Bewilligungsbescheides seien geförderte Gebäude/Gebäudebestandteile für eine Zeit von zehn Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Zuwendungszweck sei die Schaffung von Wohnraum für die Unterbringung von Flüchtlingen oder sonstigen Asylbewerbern bzw. für andere Personen mit Zugangsproblemen zum Wohnungsmarkt. Mit Kündigung der drei Mietverhältnisse zum 31.10.2018 durch die Beigeladene sei die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten und der Zuwendungszweck sei nicht erfüllt. Die Beigeladene unterschrieb am 15.10.2018 die Empfangsbestätigung mit Rechtsbehelfsverzichtserklärung zum Aufhebungsbescheid vom 12.09.2018. Gegen den am 12.09.2018 ergangenen Bescheid, der der Beigeladenen am 18.09.2018 zuging4-eine Bekanntgabe an den Kläger ist nicht erfolgt--eine Bekanntgabe an den Kläger ist nicht erfolgt-, hat der Kläger am 29.10.2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Bewilligung der Leistungen weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es zeige sich bereits im Rahmen der Bauauflistung, welche dem Bewilligungsantrag beigefügt worden sei, dass die Baukosten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschaubar gewesen seien. Die Mitarbeiter der Beigeladenen seien während der Baumaßnahme regelmäßig vor Ort gewesen und hätten sich vom Baufortschritt und den klägerseits beauftragten Arbeiten überzeugen können. Der aufhebende Bescheid vom 12.09.2018 sei rechtswidrig. Er habe sämtliche Leistungen wie abgerechnet auch ausführen lassen und die Aufträge seien von ihm entsprechend der zuvor bereits der Kostenschätzung zugrunde liegenden Leistungsverzeichnissen vergeben und abgerechnet worden. Die Aufträge seien auch nicht in Eigenleistung ausgeführt worden. Die Ausführung sei lediglich teilweise durch Fachunternehmen durchgeführt worden, an denen er beteiligt sei. Darüber hinaus sei die Abrechnung der Leistungen zu marktüblichen Preisen erfolgt. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses in der begehrten Höhe sei gewesen, dass er einen Betrag in Höhe des doppelten Zuschusses investiere. Es seien Zahlungen in Höhe von 139.400,93 Euro nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt seien. Im Übrigen erklärte er sich im Einzelnen wie folgt zu den bemängelten Rechnungen: Hinsichtlich der Rechnung der Firma ... GmbH sei zuvor ein Leistungsverzeichnis erstellt worden, auf dessen Grundlage er den Auftrag erteilt habe. Die Firma habe einen Gesamtpreis in Höhe von 33.915,00 Euro brutto in Rechnung gestellt. Er habe daraufhin zunächst einen Betrag in Höhe von 23.000,00 Euro überwiesen. Eine weitere Zahlung sei im November 2018 erfolgt. Hinsichtlich der Rechnung der Firma ... ... und des damit zusammenhängenden Vorwurfs des bewussten Verschweigens des Skontoabzugs verweist er auf sein Schreiben vom 22.02.2018, in dem er erklärt, es sei selbstverständlich, dass nur der überwiesene Betrag maßgeblich sei. Selbiges gelte für die Rechnungen der Firma ... und der Firma .... Hinsichtlich der Rechnung der Firma ... und ..., seien in den Wohnungen 1 und 2 neue Bäder eingebaut worden und in Wohnung 3 eine neue Toilette, wofür es notwendig gewesen sei, eine Abwasserleitung zu verlegen und sodann den Boden komplett zu erneuern. Hinsichtlich der Firma ... UG seien die im Rahmen der Rechnung ausgewiesenen Stunden auch im Rahmen der gegenständlichen Baumaßnahme angefallen. Er habe umfangreiche Aufmaße zu allen Arbeiten und Wohnungen am 22.02.2018 vorgelegt. Allein die Tatsache, dass er Gesellschafter der ... UG sei, könne nicht dazu führen, dass diese Leistungen als Eigenleistungen angesehen werden können. Es handele sich bei der Firma um eine juristische Person. Die ... UG habe die Bareinnahmen in Höhe von 35.027,10 Euro ordnungsgemäß verbucht. Die Rechnung der Firma A. GmbH vom 02.06.2017 sei prüffähig, der Kläger habe Aufmaße und Pläne zu allen Wohnungen, einschließlich einer Aufstellung, wie viele Stunden für welche Arbeiten benötigt worden seien, übergeben. Diese Arbeiten stellten keine Eigenleistungen dar, es handele sich bei der Firma um eine juristische Person, deren Geschäftsführer der Kläger sei. Barzahlungen in Höhe von 9.000,00 Euro seien bei der A. GmbH ordnungsgemäß verbucht worden. Hinsichtlich der Rechnung der Firma A. GmbH vom 20.09.2017 seien Arbeiten im Bereich des Giebels abgerechnet worden. Die Rechnung vom 29.09.2017 betreffe Arbeiten an der Vorderseite des Hauses, wo sich nun eine Treppe befinde. Ein Lohnanteil sei in dieser Rechnung explizit ausgewiesen worden. Der in Ansatz gebrachte Betrag für die Lieferung der massiven Granitstufen in Höhe von 1.800,00 Euro sei angemessen. Bezüglich der Rechnung vom 02.10.2017 seien Entwässerungsarbeiten im abgerechneten Umfang angefallen. Das Haus sei früher als Ausstellungsraum genutzt worden. Diese Räumlichkeiten werden nun als Badezimmer genutzt. Hierfür sei für das Legen der Be- und Entwässerungsleitungen das Aufstemmen der Bodenplatte erforderlich gewesen. Im Rahmen der Rechnung vom 06.10.2017 seien Arbeiten an der Vorderseite des Hauses abgerechnet worden. Hierbei seien 180 Helferstunden angefallen. Er sei davon ausgegangen, dass bekannt gewesen sei, welche Wände abzureißen oder zu versetzen gewesen seien. Einen Lohnanteil in Höhe von 7.020,00 Euro habe die Firma ausgewiesen. Der Kläger ist der Meinung, soweit der Beklagte der Auffassung sei, die Klage sei aufgrund einer mangelnden Rechtsschutzverletzung nicht zulässig, verkenne sie, dass der Verwaltungsakt gerade ihn in seinen Rechten verletzt. Zwar sei er in der Tat nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes, jedoch verkenne die Beklagte, dass ein Bewilligungsbescheid, welcher zu seinen Gunsten ergangen sei, aufgehoben werden solle. Zuvor habe er im Vertrauen auf die Landeszuwendung Umbau- und Sanierungsarbeiten im Hausanwesen auf seine Kosten durchführen lassen. Hätte er nicht auf die Zuwendung vertraut, hätte er diese Arbeit nicht durchführen lassen. Er sei daher in seinem Eigentumsrecht verletzt und die Klage folgerichtig zulässig. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Ministeriums ... vom 12.09.2018 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger für die gegen den Beklagten erhobene Anfechtungsklage bereits die gemäß § 42 Abs.2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle. Nach § 42 Abs.2 VwGO sei die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Sofern der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes sei, müsse die mögliche Verletzung einer Rechtsnorm dargelegt werden, die zumindest auch den Individualinteressen gerade des Klägers zu dienen bestimmt sei. Gemäß Nr. 4.2 der Richtlinie seien Zuwendungsempfänger ausschließlich die Städte und Gemeinden in Erfüllung ihrer nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes bestehenden Unterbringungsverpflichtung, sowie gemeindliche Unternehmen im Sinne des § 110 KSVG mit ausschließlich kommunaler Beteiligung, die Eigentümer von Wohnraum seien. Der Beklagte habe also sowohl Bewilligungsbescheid, als auch Aufhebungsbescheid vom 12.09.2018 nicht gegenüber dem Kläger erlassen, sondern unmittelbar an die Beigeladene adressiert. Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf die Weitergabe von Zuwendungen oder auf Antragstellung durch die Gemeinde bestehe nach Nr. 4.2 der Richtlinie aber nicht. Die Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den Aufhebungsbescheid scheide daher aus. Weiterhin sei die Klage unzulässig, da dem Kläger das für eine Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 15.10.2018 die Empfangsbestätigung mit Rechtsbehelfsverzichtserklärung zurückgeschickt und hierin erklärt habe, dass auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten verzichtet werde, sei der Bescheid bestandskräftig geworden. Außerdem sei die Klage unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung zustehe. Er sei weder Adressat des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2016 gewesen, noch habe er aus der gegenständlichen Richtlinie oder aus sonstigem Recht einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2018. Als Privater könne er keinen Anspruch aus der Richtlinie herleiten. Die Ausgaben hätten nach ausführlicher Darstellung und Stellungnahme der Beigeladenen zum Sachverhalt und zu jeder Einzelrechnung nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Der Beklagte habe nach der Kündigung der drei Mietverhältnisse mit dem Kläger durch die Beigeladene zum 31.10.2018 den Bewilligungsbescheid vom 29.11.2016 zu Recht gemäß § 49 Abs.2 i.V.m. 3 SVwVfG widerrufen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Landeszuwendung nicht mehr vorgelegen hätten. Die Vermietung des Wohnraums des Klägers auf Sozialleistungsniveau an die Beigeladene sei nach ordnungsgemäßer Durchführung der Sanierungsmaßnahmen Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung. Im Übrigen bemängelt er die einzelnen seitens des Klägers eingereichten Rechnungen (wird ausgeführt). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, die Auffassung des Beklagten zu teilen, wonach dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Wie dieser zutreffend ausgeführt habe, bestehe im vorliegenden Fall ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen. Da der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Bescheides sei, sondern die Beigeladene, käme eine Klagebefugnis nur dann in Betracht, wenn der Kläger substantiiert Tatsachen behaupten würde, die eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheinen lasse. Derartiger Vortrag sei nicht gehalten worden, insbesondere habe der Kläger nicht dargetan, dass im Rechte zustünden oder ihm zustehende Rechte gar verletzt worden sein könnten5Schriftsatz vom 27.06.2019, Bl. 200ff d.A.Schriftsatz vom 27.06.2019, Bl. 200ff d.A.. Im Übrigen sei die Klage auch nach Auffassung der Beigeladenen unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und der Kläger durch die Aufhebung der Bewilligung durch den Bescheid des Beklagten vom 12.09.2018 nicht in seinen Rechten verletzt sei, wozu sie näher ausführt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2019 hat das Gericht die Beteiligten davon unterrichtet, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen werde und ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Mit Telefax-Schriftsatz vom 31.12.20196Bl. 240 d.A.Bl. 240 d.A. hat der Prozessbevollmächtigte nach vorheriger Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.12.20197Bl. 238 d.A.Bl. 238 d.A. mitgeteilt, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.