Urteil
3 K 665/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0824.3K665.18.00
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Leitsätze
1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. (Rn.13)
2. Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse grundsätzlich aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (Rn.17)
3. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote zu. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. (Rn.13) 2. Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse grundsätzlich aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (Rn.17) 3. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote zu. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2018 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 31.03.2020 verwiesen, mit dem der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde; dort ist ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16.04.2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und weiter hilfsweise, die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG begehren sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, … Zur Begründung folgt die Kammer des Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018 (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger – Nigeria – bezogen auf die Erkenntnislage1Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018), zit. nach www.milo.bamf.de. sowie Bundesamt für Fremdenwesen der Rep. Österreich vom 12.04.2019, Länderinformationsblatt Nigeria, a.a.O.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 –W 10 K 18.31682-; VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 -Au 9 K 19.30603-Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018), zit. nach www.milo.bamf.de. sowie Bundesamt für Fremdenwesen der Rep. Österreich vom 12.04.2019, Länderinformationsblatt Nigeria, a.a.O.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 –W 10 K 18.31682-; VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2020 -Au 9 K 19.30603- und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes2Vgl. nur die Beschlüsse vom 11.06.2018 -3 L 814/18- sowie vom 20.09.2018 -3 L 1233/18-; ebenso Beschluss vom 24.04.2018 -3 L 593/18- und Urteile vom 11.12.2019 -6 K 1960/18- und vom 20.08.2019 -6 K 664/18- (den religiös verheirateten Ehemann der Klägerin betreffend; dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).Vgl. nur die Beschlüsse vom 11.06.2018 -3 L 814/18- sowie vom 20.09.2018 -3 L 1233/18-; ebenso Beschluss vom 24.04.2018 -3 L 593/18- und Urteile vom 11.12.2019 -6 K 1960/18- und vom 20.08.2019 -6 K 664/18- (den religiös verheirateten Ehemann der Klägerin betreffend; dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt). zutreffend dar. Mit Blick auf das Klagevorbringen ist, teils weiderholend3Vgl. insoweit die Verfügung der Kammer vom 13.01.2020, Bl. 53 der GerichtsakteVgl. insoweit die Verfügung der Kammer vom 13.01.2020, Bl. 53 der Gerichtsakte, teils ergänzend4Mit Blick auf den auf die Verfügung der Kammer vom 13.01.2020 eingereichten Schriftsatz der Kläger vom 23.03.2020, Bl. 54 ff. der GerichtsakteMit Blick auf den auf die Verfügung der Kammer vom 13.01.2020 eingereichten Schriftsatz der Kläger vom 23.03.2020, Bl. 54 ff. der Gerichtsakte, anzumerken: Zwar trifft es zu, wie die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 24.09.2018 und 07.02.2019 ausführen, dass es gerade in Nigeria Menschenhandel und Zwangsprostitution gibt („Stichwort: Madame“). Nach den bisherigen Ausführungen der Klägerin zu 1) hat sie sich davon aber schon früh während ihres 17jährigen Aufenthalts in Italien lösen können, ohne dass es insoweit zu Problemen gekommen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus ihren Angaben am 20.03.2018 im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages (vgl. dort Bl. 124, 125, 126 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, S. 2, 3, 4, des Anhörungsprotokolls). Diese Angaben werden im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG vom 20.03.2018 bestätigt (vgl. dort Bl. 133, S. 6 des Anhörungsprotokolls). Der von ihr geschilderte Vorfall im Jahr 2001 in Nigeria ihren Vater betreffend ist wegen der fehlenden Kausalität nunmehr nicht mehr entscheidungsrelevant. Der Vortrag der Klägerin zu 1) im Schriftsatz vom 23.03.2020, sie habe „Filo“ im Jahre 2003 bei der Polizei angezeigt und eine Woche später mit einer Freundin vor Gericht gegen „Filo“ ausgesagt, danach sei die Familie der „Filo“, deren Schwestern und ein Freund, zu ihr nach Hause gekommen und hätten angedroht, sie zu töten, wenn sie noch einmal eine Aussage mache; man habe von ihr verlangt zu schwören, dass sie Verona verlasse, was sie getan habe; sie sei dann nach Turin und Novara gegangen, in der Folgezeit sei ihre Familie in Nigeria vom Clan der „Filo“ bedroht worden; ihrem Vater sei gesagt worden, wenn die Klägerin zu 1) zurückkehre, werde ihr was passieren, zuletzt seien die Angehörigen des Clans im Jahre 2018 bei dem Vater erschienen, dabei sei ihr Vater auch persönlich bedroht worden, ist als sich steigernder Vortrag unglaubhaft5 Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag nur Urteil der Kammer vom 26.08.2019 -3 K 1334/18-; BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380) sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 29.01.2020 –A 4 K 3531/18- (unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 -4 Ws 163/05- m.N. aus der Rspr. des BGH zur sog. „Nullhypothese“), jurisVgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag nur Urteil der Kammer vom 26.08.2019 -3 K 1334/18-; BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380) sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 29.01.2020 –A 4 K 3531/18- (unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 -4 Ws 163/05- m.N. aus der Rspr. des BGH zur sog. „Nullhypothese“), juris. So gab die Klägerin zu 1) vor dem Bundesamt, wie schon ausgeführt (Angaben am 20.03.2018 im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages; dort Bl. 124, 125, 126 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, S. 2, 3, 4, des Anhörungsprotokolls; diese Angaben wurden im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG vom 20.03.2018 bestätigt, dort Bl. 133, S. 6 des Anhörungsprotokolls sowie Bl. 134, S. 7) an, es habe nach der Trennung von „Filo“ außer des Vorfalls im Jahre 2001 keine Probleme gegeben. Auch im Klageverfahren wurden die nunmehr im Schriftsatz vom 23.03.2020 genannten Vorgänge mit keinem Wort erwähnt. Dies ist besonders auffällig und erwähnenswert, da im Schriftsatz der Kläger vom 07.02.2019 der Vorfall des Jahres 2001 erwähnt wird und ausgeführt wird, es sei „dann“ von weiteren „Bestrafungsaktionen“ abgesehen worden. Den Klägern steht auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw.6siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.).siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt sind derzeit bezüglich der Kläger solche ganz außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Bei der unterstellten Rückkehr der Kläger ist davon auszugehen, dass sie sich werden versorgen können, so dass die elementaren Bedürfnisse befriedigt werden können. Dabei geht das Gericht von der nachfolgend beschriebenen wirtschaftlichen Lage in Nigeria aus: Die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias ist schwierig. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in Nigeria leben in absoluter Armut. Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 % der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 % der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über die Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann aber dennoch allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche7vgl. zu alldem BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, S.49-51) sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018)vgl. zu alldem BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, S.49-51) sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2018). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) einer Arbeit wird nachgehen können. Ihr wird mit Blick auf ihre Familienangehörigen in Nigeria, zu denen sie Kontakt gehalten hat, Zeit verbleiben, einer Erwerbstätigkeit, wie schon vor ihrer Ausreise, als sie als Friseurin gearbeitet hat, nachzugehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass ihr religiös angetrauter Ehemann, mit dem sie zusammen lebt, ebenfalls nach Nigeria zurückkehren muss, nach dem sein Klageverfahren 6 K 664/18 vor dem VG des Saarlandes erfolglos geblieben ist. Dass sich die Klägerin zu 1) gegebenenfalls alleine bzw. auch mit ihren Kindern, sogar in einer ihr unbekannten Umgebung, wie anfangs z.B. in Italien, behaupten kann, hat sie nicht zuletzt durch ihren mehr als 20jährigen Aufenthalt in Europa bewiesen8Dass sie, wie im Schriftsatz vom 23.03.2020 dargelegt (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte), in Italien nach dem Jahre 2003 in Wohnungen ohne Elektrizität und Wasser gelebt habe, hält die Kammer vor dem Hintergrund der gesamten vorherigen Angaben der Klägerin zu 1) für unglaubhaft.Dass sie, wie im Schriftsatz vom 23.03.2020 dargelegt (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte), in Italien nach dem Jahre 2003 in Wohnungen ohne Elektrizität und Wasser gelebt habe, hält die Kammer vor dem Hintergrund der gesamten vorherigen Angaben der Klägerin zu 1) für unglaubhaft.. Ein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegt zugunsten der Kläger ebenfalls nicht vor. Die Kläger leiden unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.“ Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Die Klägerin zu 1. hat sich in der mündlichen Verhandlung maßgeblich darauf berufen, im Bundesgebiet eine Vaterschaftserkennung hinsichtlich des Kindes zu betreiben; insoweit beruft sie sich, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 26.05.2020 ergibt9Vgl. Bl. 77-78 der GerichtsakteVgl. Bl. 77-78 der Gerichtsakte, auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Diesbezüglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.06.202010Vgl. Bl. 80, 81 der GerichtsakteVgl. Bl. 80, 81 der Gerichtsakte ausgeführt: „….wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 26.05.2020 wie folgt Stellung genommen. Soweit auf eine mögliche Verletzung von Artikel 8 EMRK zur Begründung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hingewiesen wird, so betrifft dies jedoch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, welches durch die Ausländerbehörde und nicht durch das Bundesamt zu berücksichtigen ist. Ergänzend sei dahingehend auf Nachfolgendes hingewiesen. Dem nunmehrigen Sachvortrag, im Hinblick auf ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung, kann so nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Anhörung gab die Klägerin zu 1. an, dass ihr erster Mann weggelaufen sei und sie ihn nicht wiedergesehen habe (S. 3 des Anhörungsprotokolls). Ein Name wurde dabei nicht genannt. Inwiefern unter diesen Umständen tatsächlich ein solches Verfahren betrieben werden kann, erschließt sich der Beklagten nicht. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. seit der Geburt der Klägerin zu 2. im Jahr 2008 in Italien unbenommen war, ein entsprechendes Verfahren bereits zu betreiben, was jedoch nicht erfolgte. Sofern tatsächlich nunmehr ein dahingehendes Verfahren begonnen worden sein sollte, so ist die Fortführung dieses Verfahrens auch aus Nigeria weiter möglich. Bei einer Rückkehr ist weiter davon auszugehen, dass die elementaren Bedürfnisse befriedigt werden können. Wie bereits im Beschluss zur Prozesskostenhilfe angeführt ist unter anderem von einer gemeinsamen Rückkehr nach Nigeria mit Herrn Ogaga Kelly E. auszugehen, da die Kläger und er gemeinsam unter derselben Adresse leben und der Kläger zu 3. ein gemeinsames Kind der Kläger zu 1. und ihm ist. Die aktuellen Melderegisterauszüge liegen bei...“. Das Gericht teilt diese Auffassung der Beklagten11Vgl. insoweit schon die Verfügung des Gerichts vom 12.06.2020, Bl. 80 R der GerichtsakteVgl. insoweit schon die Verfügung des Gerichts vom 12.06.2020, Bl. 80 R der Gerichtsakte, zumal die Kläger den Ausführungen zur Vaterschaftsanerkennung im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten sind und die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seitens des Gerichts hinsichtlich des Vaters des Kindes keinerlei nachvollziehbare Angaben gemacht hat sowie bestätigt hat, mit Herrn ... ... X., dem Kläger des Verfahrens X K .../1...8, weiterhin zusammen zu leben. An der Beurteilung ändert des Weiteren auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts. Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 52.548 (Deutschland 234.853) bestätigte Corona-Fälle; davon sind 39.257 Personen genesen; außerdem gibt es 1004 (Deutschland 9.227) Todesfälle und 321 Neuinfektionen (Deutschland 1.278)1212Stand: 25.08.2020; siehe etwa Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/. oder die Internetseite der WHO sowie rki.de Stand: 25.08.2020; siehe etwa Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/. oder die Internetseite der WHO sowie rki.de , wenn auch bei den Zahlen die Dunkelziffer hoch sein mag und die Zahl der an dem Virus Infizierten bzw. Gestorbenen deutlich höher liegen mag1313siehe Spiegel vom 26.6.2020, https://www.spiegel.de/politik/ausland/coronavirus-in-nigeria-viele-infizierte-und-tote-koennten-nicht-registriert-sein-a-376a1144-607a-4503-9632-236168d397da siehe Spiegel vom 26.6.2020, https://www.spiegel.de/politik/ausland/coronavirus-in-nigeria-viele-infizierte-und-tote-koennten-nicht-registriert-sein-a-376a1144-607a-4503-9632-236168d397da . Jedoch bleibt der nigerianische Staat nicht tatenlos, wobei in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden1414vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage vom 23.3.2020, S. 2 vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, Covid-19 – aktuelle Lage vom 23.3.2020, S. 2 . So gelten angesichts der Corona-Pandemie in Nigeria in bestimmten Landesteilen bzw. Staaten – gerade in Hotspots – teilweise strenge bzw. strengere Ausgangssperren und Quarantäneregelungen, die von den nigerianischen Sicherheitskräften auch überwacht werden. Die Regierung hat mittlerweile etwa die Ausgangssperre für Lagos und Abuja wieder aufgehoben, allerdings an anderen Stellen (etwa in Kano) zeitweise verlängert und erweitert1515vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Covid-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 1 ff. und 7 ff.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html; New York Times vom 17.5.2020, https://www.nytimes.com/2020/05/17/world/africa/coronavirus-kano-nigeria-hotspot.html; ferner n-tv.de vom 15.4.2020, https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Krise-entfacht-Gewalt-in-Nigeria-article21716861.html oder merkur.de vom 16.4.2020 https://www.merkur.de/welt/coronavirus-afrika-news-nigeria-suedafrika-uganda-katastrophe-experte-warnung-pandemie-covid-19-who-zr-13606904.html vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Covid-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 1 ff. und 7 ff.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html; New York Times vom 17.5.2020, https://www.nytimes.com/2020/05/17/world/africa/coronavirus-kano-nigeria-hotspot.html; ferner n-tv.de vom 15.4.2020, https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Krise-entfacht-Gewalt-in-Nigeria-article21716861.html oder merkur.de vom 16.4.2020 https://www.merkur.de/welt/coronavirus-afrika-news-nigeria-suedafrika-uganda-katastrophe-experte-warnung-pandemie-covid-19-who-zr-13606904.html . Dem Gericht fehlen vor diesem Hintergrund jegliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, weil nicht ersichtlich ist, dass – bezogen auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann. Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt nach dem Vorstehenden auch keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert1616vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; auch Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; auch Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html , hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Für den Eintritt einer dahingehenden Verschlechterung hin zu einer Verelendung der humanitären Verhältnisse in Nigeria fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des nigerianischen Staates erkennbar ist. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt1717Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und 8 f.; . Darüber hinaus hat der internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt1818https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020 https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020 . Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Nigerianer als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor nach dem Aufheben der vorübergehenden, nicht landesweit gleich strikten und im Übrigen bereits wieder gelockerten Ausgangsbeschränkungen1919vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; etwa https://www.africanews.com/2020/06/01/nigeria-coronavirus-hub-updates-covid-19/; https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-seit-vier-wochen-im-lockdown vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; etwa https://www.africanews.com/2020/06/01/nigeria-coronavirus-hub-updates-covid-19/; https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-seit-vier-wochen-im-lockdown auch der Klägerin zu 1. wieder zur Verfügung stehen wird2020vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff und 8 f.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff und 8 f.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html . Bei der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung kommt es zudem zu keinem Mangel, der über das übliche Maß hinausgehen würde2121BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 9 BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 9 . Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der COVID-19-Pandemie. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht mit dem neuartigen SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infiziert sind bzw. nicht an der hierdurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 leiden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Die derzeitige COVID-19-Pandemie stellt in Nigeria mangels einer solchen Abschiebestopp-Anordnung allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist2222 vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07– juris sowie Urteil der Kammer vom 19.06.2020 -3 K 448/19- 22 vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07– juris sowie Urteil der Kammer vom 19.06.2020 -3 K 448/19- . Die drohende Gefahr, dass die Kläger sich in Nigeria mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“2323 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01– BVerwGE 115, 1m.w.N. – juris 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01– BVerwGE 115, 1m.w.N. – juris . Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde2424vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 10 C 24.10– juris vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 10 C 24.10– juris . Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist vorliegend für die Kläger im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Die 39, 12 und 5 Jahre alten Kläger ohne relevante Vorerkrankungen gehören nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung25vgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.htmlvgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Nigeria derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher die Kläger angehören. Sie müssen sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen, wie etwa Malaria, HIV, Masern, Cholera, Lassa-Fieber, Meningitis oder Tuberkulose, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs teilweise um ein Vielfaches höher liegt als bei dem „Coronavirus“26vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 14 f.; vgl. zu Malaria OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris;vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 14 f.; vgl. zu Malaria OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris; im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des – zugegebenermaßen nicht leistungsstarken – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems27vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 25.5.2020, S. 56 ff. und 51 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff.vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 25.5.2020, S. 56 ff. und 51 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff. verweisen lassen. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland..Die Kläger müssen sich im vorliegenden Fall vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht28Vgl. nur Urteil der Kammer vom 15.05.2018 -3 K 2305/17-; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. jurisVgl. nur Urteil der Kammer vom 15.05.2018 -3 K 2305/17-; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. juris. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ansteckungsgefahr mit dem „Coronavirus“ auch in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich hoch ist. Vielmehr gibt es erhebliche regionale Unterschiede2929vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 5 f und 8 sowie vom 23.3.2020, S. 2; Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/ vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 27 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 5 f und 8 sowie vom 23.3.2020, S. 2; Nigeria Centre for Disease Control https://covid19.ncdc.gov.ng/ beim Risiko, angesteckt zu werden. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Gegebenenfalls können die Kläger auch auf private Hilfsmöglichkeiten oder Hilfsorganisationen zurückgreifen, sodass sie nicht völlig mittellos wären und sich in Nigeria etwa auch mit Medikamenten, Desinfektionsmitteln oder Gesichtsmasken versorgen könnten. Abgesehen davon könnten den Klägern bei Bedarf auch Medikamente, Desinfektionsmittel oder Gesichtsmasken für eine Übergangszeit mitgegeben werden3030vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A– juris; BayVGH, Beschluss vom. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-. vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A– juris; BayVGH, Beschluss vom. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-. . Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Nigeria. Diese betreffen jedoch nigerianische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.