OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 820/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1022.3K820.20.00
12Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aufwendungen für eine vom Jugendhilfeträger abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherung sind Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für eine vom Jugendhilfeträger abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherung sind Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1,47 € festgesetzt. Die gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige allgemeine Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) entschieden werden kann, ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 89c Abs. 1 Satz 1, 86c Abs. 1 und 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wobei zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 14.09.2017 bis zum 01.10.2017 dem Grunde nach erstattungspflichtiger Jugendhilfeträger ist. Das von ihm abgegebene Anerkenntnis umfasst seine Kostenerstattungspflicht gemäß §§ 89c Abs. 1 Satz 1, 86c Abs. 1 und 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. §§ 89c, 89f SGB VIII sind spezialgesetzlich geregelte Kostenerstattungsvorschriften im Verhältnis zweier Sozialleistungsträger. Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 89f SGB VIII sind die aufgewandten Kosten soweit zu erstatten, wie die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuchs entspricht. Ziel ist es, damit einerseits sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet, und andererseits den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen9BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.. Die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII gilt im Rahmen von § 89c SGB VIII nicht. Insoweit ist § 89f Abs. 2 SGB VIII auch gegenüber der Bagatellgrenze des § 109 Satz 2 SGB X in Höhe von 200,00 € für die Erstattung von Auslagen als lex specialis einzuordnen10so für § 89d SGB VIII: VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris; vgl. aber auch Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X, Rn 5 und 6so für § 89d SGB VIII: VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris; vgl. aber auch Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X, Rn 5 und 6. Im Übrigen gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden11vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII § 89f, Rn. 22ffvgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII § 89f, Rn. 22ff. Dazu zählen Dienstanweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen mit Dritten12BeckOK SozR/Winkler, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VIII § 89f Rn. 8BeckOK SozR/Winkler, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VIII § 89f Rn. 8. Ermessensentscheidungen kann der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe ausschließlich auf deren Rechtmäßigkeit, nicht hingegen auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen13BeckOK SozR/Winkler, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VIII § 89f Rn. 8BeckOK SozR/Winkler, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VIII § 89f Rn. 8. Dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich14BVerwG, Urteil vom 08.07.2004, 5 C 63/03, jurisBVerwG, Urteil vom 08.07.2004, 5 C 63/03, juris. Nach § 37 Satz 1 SGB I gelten die demgegenüber allgemeinen Kostenerstattungsregelungen des SGB X (vgl. §§ 102 ff. SGB X) auch und soweit für den Bereich der Jugendhilfe, wie sich aus den hierfür bestehenden Spezialvorschriften nichts Abweichendes ergibt. Das Recht der Jugendhilfe enthält zwar Normen, die einen Kostenerstattungsanspruch - wie hier - dem Grunde nach regeln, jedoch insbesondere keine Bestimmungen zur Art der Erstattung, Verzinsung, Verjährung oder Behandlung von Verwaltungskosten und Auslagen. Demzufolge kommen zur Regelung dahingehender Sachverhalte die Vorschriften der §§ 108 Abs. 1, 109 und 111 bis 113 SGB X zur Anwendung15vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2009, Au 3 K 08.1432, juris; VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris, m.w.N.; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 109 SGB X Rn 6 und 23 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2009, Au 3 K 08.1432, juris; VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris, m.w.N.; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 109 SGB X Rn 6 und 23 m.w.N.. Ersetzt werden können demnach nur die Sachkosten, nicht die Verwaltungskosten, wie sich aus § 109 Satz 1 SGB X ergibt. Gesetzlich ist der Begriff der Verwaltungskosten nicht definiert. Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen16VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2005, 15 A 35/04, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 8VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2005, 15 A 35/04, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 8. Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann17vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632unter Hinweis auf BT-Drs. 9/95, S. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018, 3 LB 19/15, Rn. 6, juris VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 7; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; BeckOK SozR/Weber, 58. Ed. 1.6.2020, SGB X § 109 Rn. 3vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632unter Hinweis auf BT-Drs. 9/95, S. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018, 3 LB 19/15, Rn. 6, juris VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 7; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; BeckOK SozR/Weber, 58. Ed. 1.6.2020, SGB X § 109 Rn. 3. Entscheidend sind die eindeutige Abgrenzbarkeit sowie die Zuordenbarkeit der Kosten zu einer konkreten Jugendhilfemaßnahme18VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, jurisVG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris. Hiervon ausgehend ergibt sich -ungeachtet des Vortrags des Beklagten, wonach auch keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Sammelversicherung bestehe und freiwillige Leistungen, für die keine jugendhilferechtliche Verpflichtung bestehe, ohnehin von einer Kostenerstattung ausgenommen seien- für den hier zu beurteilenden Fall, dass der Beklagte dem Kläger die auf die Hilfeempfängerin anteilig entfallenden Kosten von 1,47 Euro für die vom Beklagten abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherung nicht zu erstatten hat, da es sich hierbei um Verwaltungskosten handelt19so wie hier für Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung als Verwaltungskosten: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII § 89f, Rn. 6, unter Hinweis auf das DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365so wie hier für Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung als Verwaltungskosten: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII § 89f, Rn. 6, unter Hinweis auf das DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365. Das Gericht folgt ausgehend von Wortlaut und Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben nicht der in den beiden klägerseits ins Verfahren eingeführten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 10.08.2006 und vom 22.05.201420-dem Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2020, Bl. 22ff d.A., als Anlage beigefügt-vgl. auch Bl. 105 der Verwaltungsunterlagen des Klägers, wonach er sich dem Beklagten gegenüber ferner auf ein (nicht vorgelegtes) Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 25.11.2004 bezog-dem Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2020, Bl. 22ff d.A., als Anlage beigefügt-vgl. auch Bl. 105 der Verwaltungsunterlagen des Klägers, wonach er sich dem Beklagten gegenüber ferner auf ein (nicht vorgelegtes) Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 25.11.2004 bezog dargelegten Gegenansicht. Das Gutachten vom 22.05.2014 mit dem Titel: „Erstattung von rechtmäßigen Aufwendungen gem. § 89f SGB VIII: Hier Beiträge zu (Sammel-)Haftpflichtversicherung als Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII“ setzt sich mit der Norm des § 109 SGB X -anders als das vom 10.08.2006, auf das es verweist- nicht auseinander. Soweit im Gutachten vom 10.08.2006 ausgeführt ist, zwar sei die Beitragshöhe für ein einzelnes Kind nur schwer ermittelbar, indes könne es für die Einordnung jedoch keinen Unterschied machen, ob die Versicherung für jedes Pflegekind einzeln abgeschlossen wird oder das Jugendamt über eine Sammelversicherung in der Regel weitergehenden und außerdem kostengünstigeren Schutz für die Pflegeeltern biete und damit der Erleichterung der verantwortungsvollen Aufgabe und der Gewinnung von Pflegeeltern diene, mögen dies Gründe sein, die den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung sinnvoll erscheinen lassen21vgl. auch BGH, Urteil vom 06.07.2006, III ZR 2/06, juris, Rn 15 a.E., und die Empfehlungen und Hinweise zur Kindertagespflege des Landkreistages, Städte- und Gemeindebunds sowie Städtetages Nordrhein-Westfalen (2006, S. 26); zum Aufwendungsersatz von Vormündern aus § 1835 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB insoweit: JAmt 2019, 403 (dazu, dass nicht darauf abzustellen ist, ob der Leistungsträger die Aufwendung (unentgeltlich) schuldet: Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 12)vgl. auch BGH, Urteil vom 06.07.2006, III ZR 2/06, juris, Rn 15 a.E., und die Empfehlungen und Hinweise zur Kindertagespflege des Landkreistages, Städte- und Gemeindebunds sowie Städtetages Nordrhein-Westfalen (2006, S. 26); zum Aufwendungsersatz von Vormündern aus § 1835 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB insoweit: JAmt 2019, 403 (dazu, dass nicht darauf abzustellen ist, ob der Leistungsträger die Aufwendung (unentgeltlich) schuldet: Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 12). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 109 Abs. 1 SGB X ersetzen sie indes nicht. Eine tragfähige Argumentation oder Subsumtion unter die Rechtsnorm unter Beachtung der Rechtsprechung lässt sich dem Gutachten vom 10.08.2006 nicht entnehmen. Dort ist beispielsweise nach Definition des Begriffs der Verwaltungskosten auf Seite 2 nachfolgend ausführt, da für die Sammelhaftpflichtversicherung ein Gesamtbetrag gezahlt werde, sei die Beitragshöhe für ein einzelnes Kind häufig nur schwer ermittelbar, die Kosten entstünden nicht gesondert abgrenzbar, würden aber zusätzlich und zweckgerichtet aufgewendet, fehlt jegliche nachvollziehbare Begründung dafür, warum das noch auf der vorhergehenden Seite genannte Tatbestandsmerkmal „gesondert abgrenzbar für den Einzelfall“ nunmehr für entbehrlich gehalten wird. Vor diesem Hintergrund vermögen die beiden Gutachten vom 10.08.2006 und vom 22.05.2014 nicht zu überzeugen. Es handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung um Aufwendungen, die der Kläger aufbringt, um Pflegeltern durch gewährten Schutz zu gewinnen und zu halten22vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4, damit letztlich einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten23vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12. Die Aufwendungen sind bezogen auf einzelne Hilfeempfänger gering und schwer feststellbar und, was bereits das Wort „Sammelhaftpflichtversicherung“ nahelegt, gerade nicht ein auf den Einzelfall bezogenes, gesondert eindeutig24Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 8Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 8 abgrenzbares25so auch das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 10.08.2006, S. 3; vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 11.06.2019, Bl. 93 der Verwaltungsunterlagen des Kläger, wonach ein Einzelnachweis nicht übersandt werden könneso auch das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 10.08.2006, S. 3; vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 11.06.2019, Bl. 93 der Verwaltungsunterlagen des Kläger, wonach ein Einzelnachweis nicht übersandt werden könne Entgelt. Der Berichterstatter macht sich teils wiederholend, teils ergänzend die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 23.09.202026-dem tatsächlichen Vortrag in diesem Schriftsatz ist der Kläger nicht entgegengetreten--dem tatsächlichen Vortrag in diesem Schriftsatz ist der Kläger nicht entgegengetreten- zu eigen. Dort ist ausgeführt: „Bei solchen Sammelversicherungen werden Pflegekinder gerade nicht individuell (namentlich) erfasst. Diese werden nicht für den Einzelfall, sondern auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahresfallzahlen für alle im Zuständigkeitsbereich eines Jugendhilfeträgers untergebrachten Kinder zusammen27-so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 10.08.2006, S. 2 und 3--so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 10.08.2006, S. 2 und 3-. Nimmt man in Betracht, dass Kinder teilweise nur kurzfristig in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht, örtliche Zuständigkeiten unterjährig häufig wechseln, Pflegeverhältnisse plötzlich scheitern, ist die Beitragshöhe für ein einzelnes Kind und dann noch - wie im vorliegenden Fall umgerechnet für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen - nicht ernsthaft zu ermitteln. Der Ausschluss solcher Vorhaltekosten vom Erstattungsverfahren zwischen Leistungsträgern beruht gerade auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie. Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018 - 3 LB 19/15 -, Rn. 31, juris).“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war ausgehend von §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 GKG auf 1,47 Euro festzusetzen. Die Parteien streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Jugendhilfe. Für die am ... 2014 geborene Hilfeempfängerin wurde durch den Kläger ab dem 20.07.2017 Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII (Unterbringung bei Pflegeeltern) gewährt1Bl. 13 der Verwaltungsunterlagen des KlägersBl. 13 der Verwaltungsunterlagen des Klägers, die mit Ablauf des 31.05.2018 beendet wurde, da sie in den Haushalt der Kindesmutter zurückkehrte2vgl. Bl. 20-23 der Verwaltungsunterlagen des Klägersvgl. Bl. 20-23 der Verwaltungsunterlagen des Klägers. Auf Schreiben des Klägers vom 20.10.20173Bl. 53 der Verwaltungsunterlagen des KlägersBl. 53 der Verwaltungsunterlagen des Klägers erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2019 seine Kostentragungspflicht gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 86c Abs. 1 und 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Zeit vom 14.09.2017 bis zum 01.10.2017 an und bat um Zusendung einer Kostenrechnung4Bl. 89 der Verwaltungsunterlagen des Klägers; vgl. zum Anerkenntnis einer Kostentragungspflicht für die Zeit ab dem 01.11.2017 durch den x: Bl. 60 und 72 der Verwaltungsunterlagen des KlägersBl. 89 der Verwaltungsunterlagen des Klägers; vgl. zum Anerkenntnis einer Kostentragungspflicht für die Zeit ab dem 01.11.2017 durch den x: Bl. 60 und 72 der Verwaltungsunterlagen des Klägers. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2019 nach. Ausweislich der in diesem Schreiben enthaltenen Kostenaufstellung fielen für den Kläger im Zeitraum 14.09.2017 bis 01.10.2017 Kosten von insgesamt 547,06 Euro an. Teil der Gesamtaufwendungen waren auch zwei Posten „Haftpflichtversicherung“ für den Zeitraum vom 14.09.2017 bis zum 30.09.2017 in Höhe von 1,39 Euro und für den 01.10.2017 von 0,08 Euro. Der Kläger hat insoweit eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, für die er monatlich pro Kind 2,45 Euro zahlt. Der Beklagte erstattete dem Kläger in der Folge 545,59 Euro unter Herausrechnung der Gesamtsumme für die Sammelhaftpflichtversicherung von 1,47 Euro (1,39 Euro und 0,08 Euro), deren Erstattung er auch nach mehrfachem Schriftwechsel5Bl. 95 bis 101 der Verwaltungsunterlagen des KlägersBl. 95 bis 101 der Verwaltungsunterlagen des Klägers zwischen den Beteiligten verweigerte. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020, bei Gericht eingegangen am 19.08.2020, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, er sei der der Ansicht, dass auch Beiträge für eine Sammelhaftpflichtversicherung nach § 89 SGB VIII zu erstatten seien. Die Kosten für den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung würden zusätzlich und zweckgerichtet aufgewendet, fielen nicht unter den Begriff der Verwaltungskosten und seien daher zu erstatten. Er verweist hierzu auf zwei Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014 und vom 10.08.20066vorgelegt mit Schriftsatz vom 15.10.2020, Bl. 22ff d.A.vorgelegt mit Schriftsatz vom 15.10.2020, Bl. 22ff d.A.. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1,47 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, der Kläger habe zwar gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 I.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 BGB VIII für die Kosten, die im Rahmen des Pflegeverhältnisses erbracht wurden. Dieser Erstattungsanspruch umfasse nach § 89f Abs. 1 Satz 1 BGB VIII jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Sammelhaftpflichtversicherung. Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 BGB VIII seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell-konkret zugeordnet werden könnten. Die hier geltend gemachten Kosten der Sammelhaftpflichtversicherung in Höhe von 1,47 € seien jedoch nicht hinreichend konkret-individuell zuordenbar. Der erstattungsberechtigte Träger habe nachzuweisen, dass auf den jeweiligen Einzelfall bezogen eine -über den allgemeinen Verwaltungs- und Sachaufwand hinausgehende- konkret abgrenzbare und zweckgerichtete Aufwendungen erbracht worden seien. Individuell-konkret einer Maßnahme zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen seien allenfalls Kosten einer Haftpflichtversicherung für ein Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, nicht hingegen für eine Sammelhaftpflichtversicherung, die nicht für den Einzelfall für individuell namentlich erfasste Pflegekinder, sondern auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahresfallzahlen für alle im Zuständigkeitsbereich eines Jugendhilfeträgers untergebrachten Kinder zusammen abgeschlossen werde. Die individuelle Zuordenbarkeit und damit die Erstattungsfähigkeit sei bereits dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um einen Gesamtbetrag handele, der im erstattungsrechtlichen Sinn keine Individualleistung sei. Die entsprechenden Kosten seien damit Verwaltungskosten gemäß § 109 Satz 1 SGB X, die keiner Kostenerstattung zugänglich seien. Die Sammelversicherung werde nicht für den Einzelfall abgeschlossen, es stehe vielmehr ein Bedürfnis der Verwaltung des Jugendamts zum Schutz und zur Gewinnung und Erhaltung von Pflegepersonen durch zusätzliche Absicherung im Vordergrund, die insoweit auch in die in § 79 BGB VIII normierte Gesamtverantwortung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gehöre. Der Ausschluss solcher Aufwendungen -die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar seien, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen könne- vom Erstattungsverfahren zwischen Leistungsträgern beruhe auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Sammelversicherung. Freiwillige Leistungen, für die keine jugendhilferechtliche Verpflichtung bestehe, seien ohnehin von einer Kostenerstattung ausgenommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung7Schriftsatz des Klägers vom 17.08.2020, Bl. 2 d.A. (vgl. insoweit auch die gerichtliche Verfügung vom 19.08.2020, Bl. 5, 10, im Hinblick auf BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005, 10 B 45/05); Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2020, Bl. 20 d.A.Schriftsatz des Klägers vom 17.08.2020, Bl. 2 d.A. (vgl. insoweit auch die gerichtliche Verfügung vom 19.08.2020, Bl. 5, 10, im Hinblick auf BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005, 10 B 45/05); Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2020, Bl. 20 d.A. und durch den Berichterstatter8Schriftsatz des Klägers vom 28.08.2020, Bl. 12 d.A., Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2020, Bl. 20 d.A.Schriftsatz des Klägers vom 28.08.2020, Bl. 12 d.A., Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2020, Bl. 20 d.A. einverstanden erklärt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.